Urteil
20 A 5871/94
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0321.20A5871.94.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Beigeladene ist Eigentümer eines auf dem Gemeindegebiet von T. /L. F. zwischen E. und H. liegenden Eigenjagdbezirks. Dieser grenzt süd-östlich mit einer Länge von etwa 1,6 km an die Bundesstraße 265 an. Ihm gegenüber liegt, mit ca. 375 m an die B 265 anrainend, der gemeinschaftliche Jagdbezirk der Klägerin. Die B 265 ist in diesem Bereich gut und - bei leichtem Gefälle - vollkommen gerade ausgebaut; sie wird bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h tags wie nachts viel befahren. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1989 beantragte der Beigeladene, ihm die - teilweise bereits vorgenommene - Erneuerung bzw. Reparatur eines vorhandenen Wildschutzzaunes entlang der B 265 auf eigene Kosten zu genehmigen. Dem Antrag war ein Auszug der Deutschen Grundkarte beigefügt, auf dem der Verlauf des alten und des neuen Zaunes verzeichnet war. Mit Bescheid vom 23. Februar 1990 erteilte der Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 und 3 LFoG die unbefristete und widerrufliche sowie mit Nebenbestimmungen versehene Genehmigung eines Wildzaunes entsprechend dessen Skizzierung in einer anliegenden Karte. Zur Begründung führte er aus, der Wegfall des Schutzzaunes entlang der B 265 würde wegen des hohen Schalenwildbestandes zu einer gravierenden Unfallgefährdung führen. Wichtige Gründe für die Errichtung eines Wildschutzzaunes seien deshalb, den Gefahren durch wechselndes Schalenwild vorzubeugen sowie eine wirksame Schalenwildreduzierung im Rahmen von Gesellschaftsjagden ohne Verkehrsgefährdung zu ermöglichen. Der zwischenzeitlich vollständig hergestellte Zaun ist mit Klapptoren versehen, die Menschen das Betreten des Waldstücks ermöglichen. Zwei Wildeinsprünge erlauben dem die Bundesstraße querenden Wild, in das Revier des Beigeladenen zu gelangen. Ursprünglich vorgesehene Sauklappen sind auf Weisung des Beklagten verschlossen worden. Gegen die Genehmigung legte die Klägerin, nachdem sie von ihr im Januar 1992 Kenntnis erlangt hatte, am 7. Juli 1992 Widerspruch ein, mit dem sie u.a. die fehlende Zuständigkeit des Beklagten und Mängel des Genehmigungsverfahrens rügte sowie geltend machte, daß die Genehmigung massiv in ihre Rechte eingreife. Das Wild könne durch die Wildeinsprünge im Zaun nur noch in das Revier des Beigeladenen aus-, von dort aber nicht mehr zurückwechseln. Darin liege eine einseitige Bevorzugung des Beigeladenen bzw. eine einseitige Benachteiligung der benachbarten Reviere. Es bestehe ein Interesse am Wildwechsel, damit es zu einer biologischen Durchmischung des Wildbestandes kommen könne. Hilfsweise beantragte die Klägerin, ihr ebenfalls einen, auf Kosten der öffentlichen Hand zu errichtenden, Zaun zu genehmigen. Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter - Höhere Forstbehörde - wies den Widerspruch mit eingehend begründetem Bescheid vom 16. Juni 1993 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 16. Juli 1993 Klage erhoben und geltend gemacht, es liege faktisch ein Jagdgatter vor. Seit der Errichtung des Zaunes gelange kaum noch Wild in ihren Jagdbezirk, da die Wildwechsel kilometerweit abgeschnitten seien. Sie bestreite, daß vor Errichtung des jetzigen Zaunes ein wildsicherer alter Zaun vorhanden gewesen sei. Die Forstbehörden seien für die Erteilung der verkehrs- bzw. jagdrechtlichen Genehmigung nicht zuständig gewesen. Der Zaun liege in einem Landschaftsschutzgebiet, wo er nicht zulässig sei. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1991 - 4 C 31.89 - könne die Beseitigung eines ohne Baugenehmigung errichteten Jagdzaunes verlangt werden. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 1990 und den Widerspruchsbescheid des Direktors der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragten - Höhere Forstbehörde - vom 16. Juni 1993 aufzuheben, 2. die Beseitigung des Wildschutzzaunes entlang der B 265 bei E. anzuordnen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat geltend gemacht, der alte Zaun sei nachweislich schon in den 60er Jahren vorhanden gewesen. Seine Erneuerung sei im Hinblick auf die Verkehrsgefahren unabdingbar gewesen. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der die Klägerin rügt, das erstinstanzliche Verfahren sei fehlerhaft gewesen. Das Verwaltungsgericht habe sich weder ein hinreichendes Bild von der Örtlichkeit verschafft, obwohl eine angemessene Äußerung zum Verfahren nur vor Ort möglich sei, noch die benannten Zeugen dazu vernommen, daß der strittige Zaun erst in neuerer Zeit errichtet worden sei. Den entsprechenden Beweisangeboten sei es unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör und gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht nicht nachgegangen. Ferner sei das Verwaltungsgericht auf die spezifisch jagdrechtlichen Aspekte nicht hinreichend und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1991 - 4 C 31.89 - überhaupt nicht eingegangen. Da die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliege, müsse der Beklagte von dem Widerrufsvorbehalt in dem angefochtenen Genehmigungsbescheid Gebrauch machen. Schließlich stelle das Urteil ein Überraschungsurteil dar, weil es sich schwerpunktmäßig mit dem Waldrecht beschäftige und Ausführungen zur Rechtmäßigkeit enthalte, "die in dieser Form in der mündlichen Verhandlung gar nicht erörtert worden" seien. Sonst hätte er auf der Auswertung einer Unfallstatistik bestanden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, auf der einen Seite einen Zaun zu rechtfertigen und einen entsprechenden Antrag der Klägerin für die andere Straßenseite abzulehnen. Ihr bisheriges Vorbringen wiederholend und vertiefend macht die Klägerin ferner geltend: Die beklagte Forstbehörde sei für die Genehmigung des Zaunes nicht zuständig gewesen. Es handele sich um einen mehrstufigen Verwaltungsakt, an dem nicht alle zu beteiligenden Behörden mitgewirkt hätten. Die Klägerin sei vor Erteilung der Genehmigung auch nicht angehört worden, weil der Beklagte ihre Beteiligungsrechte völlig verkannt habe. In der Sache gehe es nicht um ein umfassendes Waldbetretungsrecht. Vielmehr stehe ihr Jagdrecht im Vordergrund des Prozesses. Ihr Wildbestand sei fast vollständig entfallen und ihr Jagdbezirk völlig entwertet worden, nachdem das Wild nicht mehr in ihr Gebiet gelangen könne. Dementsprechend seien seit der Errichtung des Zauns in ihren Revieren die Abschußzahlen um fast 90 % zurückgegangen. Sie habe aber ein Recht auf ungehinderten Zugang von Wild aus Nachbarrevieren. Die Genehmigung verletze weiterhin das auch im Jagdrecht geltende Gebot der Rücksichtnahme. Da eine Jagdausübung nicht mehr stattfinden könne, liege eine Aushöhlung ihrer Rechte vor. Früher sei kein eigenständiger Wildschutzzaun vorhanden gewesen, der diese Funktion ausgeübt hätte. Der wesentlich kleinere frühere, jetzt völlig zerfallende Zaun habe dem Schutz einer Baumkultur vor Wildschäden gedient. Für diesen Zaun gebe es keinen Bestandsschutz. Es werde auch bestritten, daß der einseitige Zaun einen erhöhten Unfallschutz bewirke. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und 1. den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 1990 und den Widerspruchsbescheid des Direktors der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragten - Höhere Forstbehörde - vom 16. Juni 1993 aufzuheben, 2. die Beseitigung des Wildschutzzaunes entlang der B 265 bei E. anzuordnen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene bekräftigt unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes, daß der strittige Zaun teilweise bereits 1957 bzw. 1960 errichtet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist nicht begründet. Ein nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung Anlaß gebender Verfahrensfehler ist nicht erkennbar. Insbesondere mußte das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung den Sachverhalt nicht weiter als geschehen aufklären. Im übrigen wäre eine Zurückverweisung wegen der von der Klägerin gerügten, vermeintlichen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens auch nicht sachdienlich. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit, zu den ihrer Ansicht nach bislang vernachlässigten Aspekten des Falles Stellung zu nehmen und ihrer Auffassung Nachdruck zu verleihen; ihr Vorbringen ist vom Senat gegenüber der Entscheidung erster Instanz eigenständig zu würdigen (vgl. § 128 VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage (Klageantrag zu 1.) ist - selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide - nicht begründet. Denn die Klägerin wird durch die Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt (s. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Schon deshalb kann sie auch nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO beanspruchen, daß die in der Errichtung des Zaunes liegende Ausnutzung der angefochtenen Genehmigung rückgängig gemacht wird (Klageantrag zu 2.). Einer Erörterung der Rechtmäßigkeit der Bescheide und der hierauf zielenden Angriffe der Klägerin bedarf es deshalb nicht; aus demselben Grund ist den Beweisanregungen nicht nachzugehen. Die Klägerin als eine am Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen nicht unmittelbar beteiligte "Dritte" kann zunächst durch die Genehmigung in ihren Rechten verletzt sein, wenn in ihr zumindest auch über eine der Klägerin vom Gesetz eingeräumte Rechtsposition, ein ihr zustehendes rechtlich geschütztes Interesse, mitzuentscheiden ist, oder wenn in dem Verwaltungsakt, obwohl das Gesetz dies nicht zuläßt, über eine solche Rechtsposition mitentschieden worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 7 B 188.89 -, Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 32 (S. 29). Über eine solche Rechtsstellung verfügt die Klägerin nicht. Die objektiv-rechtlichen Voraussetzungen der angefochtenen Genehmigung ergeben keinen Ansatzpunkt für eine ihr eingeräumte Rechtsposition. Der Beklagte hat die Genehmigung des in Rede stehenden Wildschutzzaunes auf § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 LFoG gestützt. Schon von daher ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1991 - 4 C 31.89 - (Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 46) nicht einschlägig; denn dort ging es um die Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde durch eine ohne ihre Beteiligung erteilte Baugenehmigung. § 4 Abs. 3 LFoG würde der Klägerin auf der Grundlage der herrschenden Schutznormtheorie Drittschutz nur vermitteln, wenn diese Norm nach dem in ihr enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen gerade der Klägerin diente. Vgl. Beschluß vom 17. Dezember 1969 - 2 BvR 23/65 -, BVerfGE 27, 297 (307); BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 3 C 8.94 -, Buchholz 451.16 § 21 BJagdG Nr. 2 m.w.N.; OVG NW, Urteil vom 16. März 1995 - 20 A 3111/93 -. Eine solche Zielrichtung des § 4 Abs. 3 LFoG ist indes nicht feststellbar. Zweifelhaft ist schon, ob die Vorschrift überhaupt dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist. Dagegen spricht ihr Wortlaut, der die Behörde zur "Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit" verpflichtet, ohne diese oder den geschützten Personenkreis in irgendeiner Weise zu individualisieren. Soweit vor dem Hintergrund des § 14 BWaldG, zu dessen Ausfüllung § 4 LFoG ergangen ist, eine andere Beurteilung in Betracht zu ziehen ist, drittschützende Wirkung des § 14 BWaldG bejahen etwa: Kolodziejcok/Recken, Naturschutz, Landschaftspflege, 1. Band, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 1995, Kennz. 4553 Rdnr. 13 f.; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 18. Januar 1983 - 5 S 2090/82 -, Jagdrechtliche Entscheidungen (JE) XIII Nr. 14, folgt daraus für die Klägerin nichts Günstigeres. Denn Drittschutz würde die Vorschrift jedenfalls nur im Hinblick auf Beeinträchtigungen des Waldbetretungsrechts vermitteln, um das es der Klägerin aber - nach ihrer Berufungsbegründung - ausdrücklich nicht geht und das ihr als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 9 BJagdG, § 7 Abs. 1 LJG-NW) auch nicht zustehen kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat. Die Interessen von Jagdgenossenschaften am Betreten fremder Waldgebiete - aus ihrer Sicht: Jagdbezirke - sind kraft ihrer Zwecksetzung auf das Wildfolgerecht (§ 22a Abs. 2 BJagdG, § 29 LJG-NW) beschränkt. Daraus folgt, daß § 4 LFoG, eine drittschützende Wirkung unterstellt, jedenfalls nicht den Interessen der Klägerin, zumal nicht den von ihr geltend gemachten, zu dienen bestimmt ist. Zu Recht stellt die Klägerin deshalb darauf ab, daß Grundlage für eine Verletzung eigener Rechte allein das - vom Jagdrecht (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 BJagdG) zu unterscheidende - Jagdausübungsrecht sein kann. Diese konkrete, vermögenswerte, subjektiv-private Rechtsposition steht in gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft als der Vereinigung der Grundeigentümer zu (vgl. §§ 8 Abs. 5, 9 Abs. 1 BJagdG) und genießt den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - 4 C 74.80 -, DVBl. 1983, 898 (899); BGH, Urteil vom 14. Juni 1982 - III ZR 175/80 -, NJW 1982, 2183. Die Klägerin ist indessen in diesem Recht nicht verletzt. Zwar mögen nicht nur rechtliche, sondern auch (nachteilige) tatsächliche Einwirkungen, wie sie hier angeführt werden, als rechtlich beachtliche Beeinträchtigungen des Jagdausübungsrechts in Betracht kommen. Allerdings bemißt sich die Reichweite der Gewährleistung des Jagdausübungsrechts durch Art. 14 Abs. 1 GG, um die es hier geht, danach, welche Befugnisse und Güter dem Rechtsinhaber zum Zeitpunkt der angegriffenen Maßnahme konkret zustehen und wie diese von der Rechtsordnung ausgestaltet sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Objektiv-rechtlich nicht geschützte Erwerbsmöglichkeiten, Gewinnaussichten, Hoffnungen oder Chancen unterfallen ihm nicht. Zum anderen ist der soziale Bezug der Rechtsposition zu beachten. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 29. Juli 1991 - 1 BvR 868/90 -, DVBl. 1991, 1253; BVerfG, Beschluß vom 19. Juni 1985 - 1 BvL 57/79 -, BVerfGE 70, 191 (201) m.w.N. Das Jagdausübungsrecht verleiht der Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5 BJagdG die Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet (hier: ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk, vgl. § 3 Abs. 3 BJagdG) wildlebende jagdbare Tiere zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Das Jagdausübungsrecht ist damit in seinem wirtschaftlichen Kern als Aneignungsrecht an herrenlosen beweglichen Sachen im Sinne des § 985 Abs. 2 BGB ausgestaltet; umfassende Sachherrschaft vermittelt es nicht. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. Juni 1985, a.a.O., S. 202 (zur entsprechenden Rechtslage im Fischereirecht); Beschluß vom 17. Dezember 1986 - 1 BvR 697/86 -, JE I Nr. 45 m.w.N. Das Aneignungsrecht bezieht sich ausschließlich auf das in den Jagdbezirken der Klägerin jeweils tatsächlich einstehende Wild; nur ein vorhandener Wildbestand kann einen berücksichtigungsfähigen wirtschaftlichen Wert darstellen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Mai 1989 - 4 B 90.89 -, NJW 1989, 2830 (2831). Doch ist selbst der jeweils präsente Wildbestand eigentumsrechtlich nicht schlechthin gewährleistet, so daß nicht jede Verminderung von Wild notwendig zu einer Verletzung des Jagdausübungsrechts führt. Denn der Wildbestand unterliegt ständigen - unter Umständen erheblichen - Veränderungen unterschiedlichster Ursachen, wie: artgemäßen revierübergreifenden Wanderungsbewegungen, natürlichen Einflüssen (durch Krankheiten, klimatische Bedingungen oder Schwankungen im Nahrungsangebot), Einengungen und qualitativem Wandel des Lebensraumes und nicht zuletzt der Bestandsregulierung durch die sog. "Hege mit der Büchse" im Gefolge ggf. großräumiger Abschußplanung. Alle Revierinhaber können von nachteiligen (wie zu Lasten Dritter: von vorteilhaften) Schwankungen betroffen sein und haben dies grundsätzlich hinzunehmen. Aus diesem Blickwinkel beinhaltet nicht jede von außen auf den Jagdbezirk einwirkende Veränderung der Randbedingungen schon eine Verletzung des Jagdausübungsrechts. Vonnöten sind vielmehr dauerhafte wesentliche Erschwerungen der Jagdausübung oder substanzberührende Beeinträchtigungen der Reviersituation. Wie derlei Eingriffe des Näheren beschaffen sein müssen, bedarf hier keiner Entscheidung, denn Beeinträchtigungen von solchem Gewicht liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Die Klägerin macht eine Beeinflussung ihres Wildbestandes aufgrund von zwei unterschiedlichen Umständen geltend: Zum einen moniert sie Verluste durch das Auswechseln von Wild in den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen; zum anderen beansprucht sie - umgekehrt - die Möglichkeit einer Zuwanderung von Wild aus dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen. Die behauptete substantielle Aushöhlung ihres Jagdausübungsrechts hat die Klägerin schon nicht belegt. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat schriftsätzlich näher bezifferten und punktuell nachgewiesenen Wildbestands- und Abschußzahlen sind inhaltlich unergiebig. Die allein vorgelegten Rotwild- Abschußpläne für die Jahre 1994/95 und 1995/96 und die Streckenmeldung 1995/96 gehen von einem geringen Wildbestand aus, dem geringe Abschüsse entsprechen müssen. Vor allem aber erlauben diese - dem Senat ausdrücklich nur zur Einsicht überlassenen - Unterlagen keinen Vergleich mit den Verhältnissen aus der Zeit vor der Neuerrichtung des Zaunes und ebensowenig Rückschlüsse auf die Ursachen von Abschuß- und Bestandsschwankungen. Gegen die von der Klägerin insoweit favorisierte Annahme, Abschußrückgänge seien kausal gerade auf den ihr gegenüberliegenden Wildschutzzaun zurückzuführen, spricht auch, daß die Reviere der Klägerin eingebettet sind in ein wildreiches Hinter- bzw. Umland, in dem der Wildwechsel ungehindert vonstatten gehen kann. Daß Abwanderungen für sich genommen zu einem nachhaltigen Bestandsrückgang geführt haben, kann im übrigen praktisch ausgeschlossen werden. Selbst die Klägerin mißt diesem Effekt offensichtlich kein spürbares Gewicht bei. Dies veranschaulicht auch das von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführte (einzige) Beispiel eines Rehs, das vergeblich den Einsprung im umstrittenen Wildschutzzaun suchte und beim Rückkehrversuch verunglückte. Daraus erhellt, daß die Reviere der Klägerin durch den neuen Zaun vor Abwanderungen tendenziell eher geschützt als durch sie gefährdet werden. Denn dem Hochwild stehen auf der gesamten Strecke von 1,6 km lediglich noch zwei Einsprünge in das Revier des Beigeladenen zur Verfügung; Schwarz- und Niederwild kann seit dem Verschließen der Sauklappen überhaupt nicht mehr wechseln. Die verbleibenden Abwanderungen muß die Klägerin hinnehmen, wie jeder Jagdausübungsberechtigte sich damit abfinden muß, daß Wild sein Revier verläßt und andernorts gestreckt wird oder aus sonstigen Gründen zu Fall kommt. Soweit die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte weiter - und in erster Linie - daraus herleiten will, daß eine Zuwanderung von Wild (etwa der bevorzugten Kermeter-Hirsche) aus dem Revier des Beigeladenen nicht mehr möglich ist, überschätzt sie die Reichweite ihres Jagdausübungsrechts. Vermag dieses schon nicht einen vorhandenen Wildbestand vor Reduzierung durch Einflüsse außerhalb des Jagdbezirks zu sichern, so gewährt es erst recht keine Ansprüche auf Erhöhung der Wilddichte oder auf eine biologische Verbesserung des Bestandes durch das Tun oder Unterlassen Dritter. Stellt man hingegen lediglich auf Zugänge durch verhaltensgemäße Wildwechsel ab, so ergibt sich keine andere Betrachtung. Zwar hat der Senat im Urteil vom 10. Mai 1988 - 20 A 1552/87 -, JE I Nr. 62, nicht von vornherein ausgeschlossen, daß gemäß einer Grundregel des Jagdwesens der freie Wildwechsel über Jagdbezirksgrenzen hinweg nicht oder jedenfalls nicht wesentlich behindert werden darf. Dafür mag neben den in der oben genannten Entscheidung genannten Gründen auch die im Vergleich zu anderen Sachbereichen gesteigerte wechselseitige Abhängigkeit der Jagdausübungsberechtigten sprechen, wie sie das Bundesverfassungsgericht für die ähnlich gelagerten Verhältnisse im Fischereirecht angenommen hat. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. Juni 1985, a.a.O., S. 202. Eine solche Grundregel als (unterstellter) Bestandteil des Jagdausübungsrechts kann gleichwohl nicht ohne Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse Geltung beanspruchen. Vielmehr ist nach dem zitierten Senatsurteil in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein Zaun eine rechtlich anzuerkennende Funktion - etwa zur Wildschadensverhütung - erfüllt. Ferner ist die Prägung der in Rede stehenden Reviere durch ihre Lage und Beschaffenheit sowie ihre Einbettung in die Umwelt zu beachten. Die "Situationsgebundenheit" eines Grundstücks vermag die Eigentumsbefugnisse, zu denen das Jagdausübungsrecht zählt, daher inhaltlich zu beschränken. Gebots- und Verbotsregelungen sowie Erlaubnisse, die eine dem Grundbesitz immanente Vorbelastung lediglich nachzeichnen, sind Konkretisierungen der Sozialbindung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und führen nicht auf eine Rechtsverletzung. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Mai 1995 - 4 B 90.95 -, NuR 1995, 455 f.; Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 -, BVerwGE 94, 1 (4); Urteil vom 13. Juni 1969 - 4 C 234.65 -, BVerwGE 32, 173 (178). So liegt es im Fall der Klägerin. Eine irgendwie geartete Berechtigung der Klägerin auf Zuwanderung von Wild aus dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen kann ihr nicht zugestanden werden. Eine solche Berechtigung widerstreitet der Lage beider Reviere an einer verkehrsreichen, mit hohen und - nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten - vielfach überhöhten Geschwindigkeiten befahrenen Bundesstraße innerhalb eines wildreichen Waldgebietes. Dies allein schon rechtfertigt die Annahme, daß jeder Wildwechsel einhergeht mit der ständigen hohen Wahrscheinlichkeit von Zusammenstößen und sonstigen wildbedingten Verkehrsunfällen; bei ungehindertem Wildwechsel sind in jedem Falle Schäden an höchstrangigen Rechtsgütern (Leib, Leben und hochwertiges Eigentum) einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern zu gewärtigen. Diese Gefahren werden durch Treib- und Drückjagden im Revier des Beigeladenen, gegen die im Grundsatz nichts einzuwenden ist, zeitweise noch erheblich erhöht. Ist eine Grundstückssituation in dieser Weise durch eine fortwährende erhebliche Gefahrenlage geprägt, so schmälern Maßnahmen zur Schadensverhütung die Eigentums- bzw. Jagdausübungsmöglichkeiten der Klägerin inhaltlich nicht, sondern konkretisieren eine bloße Vorbelastung ihres Jagdbezirks. Denn es liegt auf der Hand, daß die jagdlichen Interessen der Klägerin in der Konkurrenz zu den vorgenannten Rechtsgütern zurücktreten. Auch jedenfalls aus diesem Grund liegt keine Verletzung der - von der Klägerin nachdrücklich thematisierten - Rücksichtnahmepflichten vor, sollten derartige Gebote im Jagdrecht unabhängig von den dargelegten Positionen Geltung beanspruchen können. Ebensowenig ändert an der dargelegten Beurteilung, daß die Errichtung eines entsprechenden Zaunes an der Grundstücksgrenze der Klägerin bislang abgelehnt worden ist. Die rechtlich anerkennenswerte und hier sogar gebotene Schutzfunktion des genehmigten Zaunes wird durch das Fehlen weiterer, ggf. notwendiger Vorkehrungen nicht relativiert, und sie würde auch durch die Auswertung von Unfallstatistiken nicht in Frage gestellt werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.