Beschluss
14 B 2943/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0322.14B2943.95.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- DM festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in der Verfügung des Antragsgegners vom 12. Juli 1995 enthaltenen Zwangsgeldfestsetzungen und weiteren Zwangsgeldandrohungen zu Recht abgelehnt. Bei der im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Interessenabwägung ist von einem das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen, da die Ordnungsverfügung vom 12. Juli 1995 nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Der Antragsgegner hat zu Recht gemäß den §§ 64, 60 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) Zwangsgelder in Höhe von 30.000,- DM (bezogen auf die 30 Einzelzimmer im dritten bis fünften Obergeschoß des Hauses X. straße in Y., vgl. Abschnitt I der Ordnungsverfügung vom 12. Juli 1995) und in Höhe von 10,000,- DM (bezogen auf die 10 Einzelzimmer im zweiten Obergeschoß des Hauses) festgesetzt. Das an den Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 25. Februar 1993 gerichtete Gebot, die Wohnräume (50 Einzelzimmer im ersten bis fünften Obergeschoß des in Rede stehenden Gebäudes) wieder Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen, kann nach § 55 Abs. 1 VwVG NW mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NW) durchgesetzt werden, da die hiergegen erhobene Klage 16 K 1666/94 (VG Köln) keine aufschiebende Wirkung hat. Denn die angefochtene Grundverfügung ist mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen. Den Antrag des Anatragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage – 16 K 1666/94 – hat das VG Köln durch Beschluß vom 26. September 1994 – 16 L 1102/93 – rechtskräftig abgelehnt. Auch der erneut gestellte Antrag des Antragstellers hatte keinen Erfolg (vgl. Beschluß VG Köln vom 27. März 1995 – 16 L 2557/94 und Senatsbeschluß vom heutigen Tage -14 B 2945/95 -). Der Antragsteller hat die Verpflichtungen aus der Ordnungsverfügung vom 25. Februar 1993 nicht innerhalb der in den Androhungsverfügungen vom 13. Februar 1995 (hinsichtlich der 30 Zimmer im dritten bis fünften Obergeschoß) und vom 19. Mai 1995 (hinsichtlich der 10 Zimmer im zweiten Obergeschoß) bestimmten Fristen erfüllt, vgl. § 64 Satz 1 VwVG NW. Die genannten Androhungsverfügungen sind wirksam und gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetztes zur Ausführung der VwGO vollziehbar. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 16 K 6978/95 – (VG Köln) gegen die Verfügung vom 13. Februar 1995 hat keinen Erfolg (vgl. Senatsbeschluß vom heutigen Tage – 14 B 2944/95 -); um einen Aufschub der Vollziehung der Androhungsverfügung vom 19. Mai 1995, hat der Antragsteller nicht nachgesucht. Der Antragsteller ist den Verpflichtungen aus der Grundverfügung vom 25. Februar 1993 bislang nicht nachgekommen. Die Räume im zweiten bis fünften Obergeschoß sind nach wie vor nicht Wohnzwecken zugeführt worden, sondern stehen genehmigungspflichtig (vgl. § 1 Abs. 2 des Wohnungsgesetzes i.V.m. § 1 d) der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 4. Juli 1995, GV NW S. 610) leer. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, sondern lediglich behauptet, er benutze das zweite Obergeschoß als Zweitwohnung. Gegen die Wahrheit dieser Behauptung sprechen die anläßlich der Durchsuchung des Hauses am 31. März 1995 gefertigen Fotos, die Bestandteil der Verwaltungsakten sind, und aus denen sich ergibt, daß die Zimmer 11 bis 20 im zweiten Obergeschoß seinerzeit nicht bewohnt waren, obwohl der Antragsteller damals schon eine Nutzung dieser Räume zu Wohnzwecken behauptet hat. Auch die Räume im dritten bis fünften Obergeschoß des Hauses stehen vermeidbar und damit genehmigungspflichtig leer. Denn der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß er sich ernsthaft und nachhaltig darum bemüht hat, die Einzelzimmer durch Vermietung dem Wohnungsmarkt als Wohnraum wieder zur Verfügung zu stellen. Zu den Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung von Vermietungsbemühungen vgl. Senatsbeschluß vom 28. Februar 1996 – 14 B 3227/95 -. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe die Zimmer als Studentenzimmer zwei Mal wöchentlich im Y. Stadtanzeiger inseriert, ist dieses Vorbringen als solches ohne nähere Substantiierung unter Beifügung entsprechender Belege nicht geeignet, die Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen nachzuweisen. Gegen die Ernsthaftigkeit etwaiger Vermietungsbemühungen spricht insbesondere das mit Schreiben vom 28. Mai 1995 zu den Verwaltungsakten gereichte „Mietangebot“, in dem der Antragsteller in dem der Antragsteller u.a. eine „Einzugsprämie“ in dem bei Mietzeitbeginn spätestens zum 1. Juli 1995 verspricht. Dieses „Mietangebot“ enthält keinen Adressaten. Auch deutet nach den Ausführungen des Antragsgegners unter Abschnitt III der Ordnungsverfügung vom 12. Juli 1995 vieles darauf hin, daß der vom Antragsteller geforderte Mietpreis nicht angemessen, sondern überhöht ist. Auch die vom Antragsteller im Verfahren 14 B 2944/95 mit Schriftsatz vom 7. März 1996 eingereichten Unterlagen vermögen die von ihm geltend gemachten Bemühungen, die Zimmer „global“ an einen Mieter zu vermieten, nicht zu belegen. Der Schriftwechsel, den der Antragsteller mit verschiedenen Institutionen, u.a. auch mit dem Sozialdienst F. L. e.V. in Y. geführt hat, datiert teilweise aus dem Jahre 1992. Konkrete, auch heute noch geltende Vermietungsangebote sind den Unterlagen nicht zu entnehmen. Vielmehr deutet der vorgelegte Schriftwechsel darauf hin, daß sich der Antragsteller selbst über die künftige Verwendung der Zimmer im Unklaren ist. So weist der Antragsteller beispielsweise in einer an den Sozialdienst F. L. e. V. vom 29. April 1995 gerichteten Anfrage darauf hin, daß er nur eine befristete Anmietung anbieten könne, da der Umbau und Verkauf als Eigentumswohnungen vorgesehen sei. Welche Bemühungen er im einzelnen unternommen hat, unter Ausnutzung der ihm bereits unter dem 27. August 1993 erteilten Baugenehmigung das Wohnhaus umzubauen und Eigentumswohnungen zu schaffen und diese durch Veräußerung wiederum einer Wohnnutzung zuzuführen, hat der Antragsteller jedoch nicht dargelegt. Insoweit macht er auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur geltend, sein Sohn werde das Gebäude schnellstmöglich als Eigentumswohnungen verkaufen, er verzichte sogar auf sein Nießbrauchsrecht bezgl. einer Vermietung. Sein Vorbringen beschränkt sich im Kern darauf, der Antragsgegner habe durch die Beschlagnahme der 30 Einzelzimmer im dritten bis fünften Obergeschoß am 28. Februar 1994 und die nur unzulängliche Renovierung vor Rückgabe der Räume deren Nutzung zu Wohnzwecken verzögert und hintertrieben. Auf die Klärung des Zustandes der beschlagnahmten Wohnungen und des Zeitpunktes ihrer Rückgabe kommt es jedoch im vorliegenden Verfahren nicht an, da der Antragsteller keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, daß sich die Räume noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt in einem Zustand befinden, der ihre Nutzung zu Wohnzwecken ausschließt. Die Ordnungsverfügung vom 12. Juli 1995 ist auch insoweit nach summarischer Prüfung rechtmäßig, als in ihr weitere Zwangsgelder in Höhe von 3.000,- DM pro Einzelzimmer angedroht werden, sofern die Einzelzimmer nicht bis zum 30. September 1995 einer Wohnnutzung zugeführt werden. Nach § 57 Abs. 3 und § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NW kann das Zwangsmittel des Zwangsgeldes bis zur Erledigung des Verwaltungsakts beliebig oft wiederholt werden. Der Beklagte hat von dem ihm durch die genannten Vorschriften eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht; insbesondere begegnet die wiederholt - zum dritten Male – erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes hinsichtlich der im dritten bis fünften Obergeschoß gelegenen Einzelzimmer keinen rechtlichen Bedenken, da das zuvor mit Ordnungsverfügung vom 13. Februar 1995 festgesetzte Zwangsgeld vom Antragsteller bezahlt worden ist, die Zimmer jedoch immer noch leerstehen. Auch die Höhe des Zwangsgeldes, für das § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NW einen Rahmen von 20 bis 100.000,- DM setzt, ist nicht zu beanstanden. Es liegt mit 3.000,- DM pro Einzelzimmer im unteren Bereich des gesetzlich bestimmten Rahmens. Zu Recht hat der Antragsgegner mit der Verdreifachung des Zwangsgeldbetrages seiner Forderung nach Wohnnutzung besonderen Nachdruck verleihen wollen, da die Einzelzimmer spätestens seit September 1992 leer stehen und der Antragsteller bislang keine erkennbaren Bemühungen unternommen hat, die Zimmer wieder zu vermieten. Auch die Bestimmung der recht kurz bemessenen Frist (bis zum 30. September 1995) erscheint angesichts des bisherigen Verlaufs angemessen i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG zur Erfüllung der Verpflichtung, die in Rede stehenden Zimmer wieder Wohnzwecken zuzuführen. Der Antragsteller ist aufgrund der sofort vollziehbaren Verfügung vom 25. Februar 1993 verpflichtet, die Räume wieder einer Wohnnutzung zuzuführen. Er hat die ihm hierfür gesetzten Fristen immer wieder verstreichen lassen, ohne bislang hinreichend darzutun, daß er ernsthaft bemüht ist, der Ordnungsverfügung nachzukommen. Von einer Verweisung der mit Schriftsatz vom 21. November 1995 begehrten Abänderung der in den Verfahren – 16 L 1102/93 -, - 16 L 2557/94 – und – 16 L 596/95 – ergangenen Beschlüsse des VG Köln hat der Senat abgesehen, da der Antragsteller gleichlautende Anträge auch beim Verwaltungsgericht Köln gestellt hat, das diese Anträge, die Gegenstand der unter dem heutigen Tage entschiedenen Beschwerdeverfahren – 14 B 3548, 3549 und 3550/95 – sind, abgelehnt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetztes. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.