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Urteil

23 D 43/93.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0422.23D43.93AK.00
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Leitsätze
  • 1.

    Zur Klagebefugnis eines ehemals planungsbetroffenen Grundstückseigentümers, der das Eigentum durch Zwangsversteigerung verloren hat.

  • 2.

    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO auch im Verwaltungsprozeß grundsätzlich möglichen Zwischen-feststellungsklage ist es, daß - ungeachtet der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Inzidentprüfung der in ihr aufgeworfenen Fragen - für die begehrte Feststellung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Dies ist in bezug auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts im Zwangsversteige-rungsverfahren nicht der Fall.

  • 3.

    Ein Zuschlagsbeschluß im Zwangsversteigerungsverfahren ist nur unter den Voraussetzungen unwirksam, unter denen eine gerichtliche Entscheidung nichtig wäre.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.; die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Klagebefugnis eines ehemals planungsbetroffenen Grundstückseigentümers, der das Eigentum durch Zwangsversteigerung verloren hat. 2. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO auch im Verwaltungsprozeß grundsätzlich möglichen Zwischen-feststellungsklage ist es, daß - ungeachtet der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Inzidentprüfung der in ihr aufgeworfenen Fragen - für die begehrte Feststellung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Dies ist in bezug auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts im Zwangsversteige-rungsverfahren nicht der Fall. 3. Ein Zuschlagsbeschluß im Zwangsversteigerungsverfahren ist nur unter den Voraussetzungen unwirksam, unter denen eine gerichtliche Entscheidung nichtig wäre. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.; die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 11. Dezember 1992, mit dem der Beklagte den Plan für den Neubau eines auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2. und 3. gelegenen Teilstücks der Bundesautobahn A einschließlich einer Quer- spange B /A und die mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehenden Folgemaßnahmen festgestellt hat. Die A ist mit ihren Abschnitten als südlich des Ruhrgebiets gelegene Ost-West-Verbindung in das Netz der Bundesfernstraßen eingeflochten. In dem hier betroffenen Bereich ist die A derzeit im Norden über die A am Autobahnkreuz mit der Autobahn A ( ) und darüber hinaus über die Bundesstraße B - an der Anschlußstelle mit der Autobahn A verknüpft. Der mit Beschluß vom 11. Dezember 1992 planfestgestellte, ca. 9 km lange Streckenabschnitt schließt die Lücke zwischen den mit Panfeststellungsbeschlüssen vom 15. August 1979 und 9. Oktober 1984 festgestellten Teilstrecken von bis im Westen und von bis etwa zur B bei im Osten. Der Kläger war u.a. Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Flur Flurstücke und (ehemals: Grundbuch von Bl. 0276 lfd. Nrn. 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses), die bereits beim Bau des im Jahre 1979 planfestgestellten Autobahnabschnitts in Anspruch genommen wurden, sowie des Grundstücks Gemarkung Flur Flurstück (ehemals: Grundbuch von Bl. 0276 lfd. Nr. 15 des Bestandsverzeichnisses), das im Bereich der nunmehr planfestgestellten Trasse etwa bei Baukilometer 54 + 300 liegt. In einem von mehreren Gläubigern betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren sind diese Grundstücke im Termin vom 19. November 1987 zwangsversteigert und mit Beschluß des Amtsgerichts vom 17. Dezember1987- 1 K 38/85 - die Flurstücke und der Straßenbauverwaltung und das Flurstück der Beigeladenen zu 3. als Erstehern zugeschlagen worden. Hiergegen vom Kläger eingelegte Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Der Kläger wohnte daneben vorübergehend in einem Teil des am östlichen Ende des planfestgestellten Straßenabschnitts gelegenen Gutes . Er ist außerdem Pächter des Grundstücks Gemarkung Flur Flurstück , auf dem er eine Weihnachtsbaumkultur bewirtschaftet. Unter diesem Grundstück soll der Tunnel verlaufen. Unter lfd. Nr. 83 des dem Planfeststellungsbeschluß beigegebenen Grunderwerbsverzeichnisses ist die Belastung des . Grundstücks mit einer entsprechenden Dienstbarkeit vorgesehen. Bei Vorarbeiten zur .Planung des Tunnels ist die auf dem Grundstück betriebene Weihnachtsbaumkultur in Anspruch genommen worden. Eine abschließende Regelung über die Entschädigung ist - soweit dem Gericht mitgeteilt - bisher nicht erfolgt. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß lag nach vorheriger Bekanntmachung in der Zeit vom 11. bis 24. März 1993 bei den Beigeladenen zu 2. und 3. aus. Am 5. April 1993 hat der Kläger, der im Planaufstellungsverfahren keine Einwendungen erhoben hatte, Klage erhoben, mit der er geltend macht: Der Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts vom 17. Dezember 1987 sei nichtig, denn er beruhe auf Rechtsbeugung und einem von der Volksbank e.G. und dem Beigeladenen zu 1. begangenen Prozeßbetrug. Hieraus folge, daß bei der Planfeststellung seine Eigentümerbelange unberücksichtigt geblieben seien. Bei der vorgesehenen Trassenführung handele es sich um eine Fehlplanung, die nicht auf einer sachgerechten Abwägung der Planungsalternativen beruhe. Der Kläger beantragt sinngemäß, im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage die Nichtigkeit des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts vom 17. Dezember 1987 festzustellen, sowie, den Planfeststellungsbeschluß des Beklagten vom 11. Dezember 1992 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus: Die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger durch den Planfeststellungsbeschluß nicht als Eigentümer eines Grundstücks betroffen werde. Die Einwendung des Klägers, die Versteigerung des Flurstückes habe einem Veräußerungsverbot gemäß § 136 BGB widersprochen, gehe fehl. Lediglich für die Flurstücke und habe eine Vormerkung gemäß § 24 Abs. 4 PrEntG bestanden, die im übrigen kein gesetzliches Veräußerungsverbot begründe. Als Pächter des Grundstücks Gemarkung Flur Flurstück stünden dem Kläger ebenfalls keine Abwehrrechte gegen die Planung zu. Der angefochtene Plan- feststellungsbeschluß sei außerdem weder formell noch materiell zu beanstanden. Der Beigeladene zu 1.beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen, und schließt sich zur Begründung seines Antrags den Ausführungen des Beklagten an. Die Beigeladenen zu 2. und 3. haben keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Zwangsversteigerungsakte des Amtsgerichts - 1 K 38/85 - sowie der sonstigen, von den Beteiligten vorgelegten . und vom Gericht beigezogenen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s q r ü n d e : Die Klage ist mit beiden Anträgen unzulässig. 1. Soweit der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts vom 17. Dezember 1987 begehrt, kann sein Begehren als eine gemäß § 173 VwG0 i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO auch im Verwaltungsprozeß grundsätzlich mögliche Zwischenfeststellungsklage aufgefaßt werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage ist jedoch, daß - ungeachtet der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur. Inzidentprüfung der in ihr aufgeworfenen Fragen - für die begehrte Feststellung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Vgl. Kopp, VwG0, 10. Auflage 1994, § 43 Rdnr. 34; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Auflage 1994, § 43 Rdnr. 30. Zum Rechtswegerfordernis allgemein: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Auflage 1996, § 256 Rdnr. 112. Dies ist indessen hier nicht der Fall. Das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung der Kläger begehrt, findet seine Grundlage in den Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – ZVG -. Ein Klagebegehren jedoch, daß auf die Feststellung der Unwirksamkeit von auf der Grundlage des ZVG getroffenen Entscheidungen abzielt, stellt keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO dar, sondern gehört kraft des durch die Zuständigkeitsregelung des § 1 ZVG begründeten Sachzusammenhangs vor die Zivilgerichte . Dem steht auch nicht § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entgegen, da es sich bei der begehrten Feststellung um ein gegenüber der gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage eigenständiges Klagebegehren handelt. Bei der Geltendmachung mehrerer prozessualer Ansprüche (Klagebegehren) ist nämlich die Zulässigkeit des, beschrittenen Rechtsweges für die Klagebegehren jeweils gesondert zu prüfen und der Rechtsweg für unzulässig zu erklären, soweit sich für einzelne Klagebegehren keine mit dem Rechtszug "korrespondierende" Rechtsgrundlage findet. OVG NW, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 22 A 578/91 -, NVwZ-RR 1993, 517. 2. Soweit der Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 11 . Dezember 1992 begehrt, fehlt ihm die nach § 42 Abs. 2 VwG0 notwendige Klagebefugnis. Der Kläger kann durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in eigenen Rechten verletzt sein. a) Eine Betroffenheit in eigenen Rechten kann der Kläger insbesondere nicht aus einer in dem Planfeststellungsbeschluß für den Bau der A vorgesehenen Inanspruchnahme des Grundstücks Gemarkung Flur Flurstück herleiten; denn er ist nicht Eigentümer dieses Grundstücks. Vielmehr hat die Beigeladene zu 3. durch den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts vom 17. Dezember 1987 das Eigentum an dem Grundstück erworben; die Rechte des 'Klägers an diesem Grundstück sind damit erloschen (vgl. §§ 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZVG). Gemäß § 90 Abs. 1 ZVG erwirbt der Ersteher durch den Zuschlag das Eigentum an dem zwangsversteigerten Grundstück, sofern nicht der Beschluß im Beschwerdewege rechtskräftig aufgehoben wird. Diese Erwerbsvoraussetzungen sind hier erfüllt. Die von dem Kläger gegen den Zuschlagsbeschluß eingelegte sofortige Beschwerde wurde mit Beschluß des , Landgerichts vom 19. Februar 1988 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige . weitere Zuschlagsbeschwerde wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichts vom 29. März 1988 verworfen. Der Zuschlagsbeschluß kann auch nicht als von vornherein wirkungslos angesehen werden mit der Folge, daß er nicht in innere Rechtskraft hätte erwachsen können und der Erwerbstatbestand des § 90 Abs. 1 ZVG ungeachtet der im Beschwerdewege ergangenen Entscheidungen entfiele. Da der Zu-schlagsbeschluß die Bedeutung eines Richterspruchs hat, BGH, Urteil vom 7. November 1969 - V ZR 85/66 -, NJW 1970, 565; Zeller/Stöber, ZVG, 13. Auflage 1989, § 79 Rdnr. 3 m.w.N ., sind im Interesse der Rechtssicherheit an die Nichtigkeit dieses Beschlusses keine geringeren Anforderungen zu stellen, als sie allgemein für gerichtliche Entscheidungen gelten. OVG NW , Urteil vom 22. Dezember 1993 - 23 A 1072/91 -, Seite 10 des Entscheidungsabdrucks. Nichtigkeitsgründe können danach etwa allein das Fehlen der Gerichtsbarkeit, der Ausspruch einer gesetzlich schlechthin unzulässigen Rechtsfolge oder die tatsächliche Wirkungslosigkeit der Entscheidung sein. Vgl. OVG NW, Urteil vom 22. Dezember 1993, a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Übers. § 300 Rdnr. 14 ff. Derartige Nichtigkeitsgründe sind indessen hier nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Seine erkennbar jeglicher Grundlage entbehrenden Vorwürfe, der Zuschlagsbeschluß beruhe auf einer Rechtsbeugung des Gerichts und einem Prozeßbetrug der Parteien, würden schon nicht aus sich heraus zur Nichtigkeit des Zuschlagsbeschlusses führen, sondern wären allenfalls im Wege der Wiederaufnahme im Sinne §§ 578 Abs. 1, 580 Nr. 4 und 5 ZPO geltend zu machen. b) Auch als Pächter des Grundstücks Gemarkung Flur Flurstück wird der Kläger durch den Planfeststellungsbeschluß nicht .in eigenen Rechten betroffen. Aus der Grundstücksbezogenheit der Straßenplanung folgt, daß bei einem Nutzungskonflikt die benachbarten Grundstücke durch ihre Eigentümer repräsentiert werden. Dem Eigentümer gleichzustellen ist nur, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (z - .B. Mieter oder Pächter), hat aus dieser Rechtsposition gegen einen Planfeststellungsbeschluß grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht, sondern ist darauf beschränkt, seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend .zu machen.' Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. September, 1993 – 4 C 9.91-,BayVBl. 1994, 278 (279). Auch unter. dem. Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes steht dem Kläger keine Klagebefugnis zu. Gegenstand des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebes sind für ihn seine .obligatorischen Berechtigungen zur Nutzung des fraglichen Grundstücks und damit nicht die an das Grundeigentum anknüpfenden Abwehrrechte. Vgl. zum Bauplanungsrecht BVerwG Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 -, NVwZ 89, 1163 (1167 f.). Eine Verletzung von - Rechten des Klägers läge somit erst dann vor, wenn das Vorhaben durch den Entzug der Nutzung gepachteten Bodens oder sonstige Einwirkungen einen schweren und unerträglichen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb darstellte. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Juli 1992- 7 B 186.91 -, NVwZ 1993, 63; OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1994 - 23 D 41/91.AK -, Seite 11 des Entscheidungsabdrucks. Eine derartige Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten an dem betroffenen Grundstück ist jedoch mit dem Planfeststellungsbeschluß nicht verbunden. Die Geländeoberfläche des Grundstücks soll beim Bau des Tunnels nicht in Anspruch genommen werden, so daß die dort betriebene Weihnachtsbaumkultur des Klägers von den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht betroffen wird. Soweit die Weihnachtsbaumkultur bei Vorarbeiten in Anspruch genommen wurde, finden die Maßnahmen der Straßenbauverwaltung ihre Rechtsgrundlage in § 16a FStrG. Diese Maßnahmen sind vom Kläger zu dulden; für unmittelbar aus ihnen folgende Vermögensnachteile kann der Kläger Entschädigungsleistungen beanspruchen. Ein Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses kann hieraus hingegen nicht hergeleitet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.