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Urteil

20 A 298/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0523.20A298.94.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin vertreibt in der Bundesrepublik den 1989 in den USA hergestellten Videofilm "Lost Girls - Verloren in der Dunkelheit". Der Film versteht sich als Adaption von Edgar Allen Poes Roman "Buried Alive", worauf das Cover hinweist; den Inhalt kennzeichnet dessen Überschrift als "schockierend - okkult - bizarr". Der Arbeitsausschuß der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) stufte den Film als "nicht freigegeben unter 18 (achtzehn) Jahren" ein. Am 13. Februar 1991 beantragte das Landesjugendamt des Landeswohlfahrtsverbandes Baden bei der Bundesprüfstelle, diesen Film in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen. Die Bundesprüfstelle unterrichtete die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 21. Februar 1991 über ihre Absicht, im vereinfachten Verfahren zu entscheiden, gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche und stellte anheim, den Verfasser des Videofilms zu benachrichtigen oder dessen Anschrift mitzuteilen. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 26. Februar 1991 einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren und beantragte, den Indizierungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise, eine Entscheidung des Zwölfergremiums herbeizuführen. Ferner teilte sie Namen und Anschriften der Drehbuchautoren, des Produzenten, des Regisseurs und des Verlegers - sämtlich ansässig in den USA - mit. Die Bundesprüfstelle benachrichtigte die Autoren, den Regisseur und den Produzenten per Einschreiben über den Verleger des Films in den USA. Mit Entscheidung Nr. 4138 (V) vom 13. Mai 1991 ordnete das Dreiergremium die Listenaufnahme des Videofilmes an. Zur Begründung führte es aus: "Die offenbare Gefährdung von Kindern und Jugendlichen wird nicht alleine getragen durch die Gewaltdarstellungen im Film, sondern zusätzlich durch die sadistischen und angsterzeugenden Elemente. Die Angst der ermordeten Mädchen und die alptraumartigen Visionen der Lehrerin Janet werden breit in Szene gesetzt und ausführlich und in eindringlichen Bildern gezeigt. ... Der Antragsteller hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Film eine besondere Nähe zur Lebenswelt jugendlicher Adressaten herstellt und aufgrund dieser Affinität insbesondere jugendliche Betrachterinnen veranlassen wird, sich in die Situation der Opfer bzw. der jungen Heldin Janet hineinzuversetzen und die von ihnen durchlittene Angst nachzuempfinden. Durch die ständige latente bzw. offene Bedrohung von Janet und der Ermordung der anderen Mädchen setzt der Film starke emotionale Impulse. Diese werden zusätzlich verstärkt durch die Kombination mit angsterregenden Tonsignalen. Die Hilflosigkeit signalisierenden Angst- und Schmerzensschreie der Mädchen bilden eine fast das gesamte Filmgeschehen durchziehende Geräuschkulisse. Gestaltungselemente, welche Kindern und Jugendlichen eine Distanzierung zum Filmgeschehen ermöglichen und zu einer reflexiven Verarbeitung beitragen könnten, fehlen. Die klaustrophobische Atmosphäre der Kellerräume suggeriert Bedrohung und Ausweglosigkeit. Zu der angsterzeugenden Wirkung des Videofilms trägt auch die Person des Heimleiters Gary bei, dem die Mädchen anvertraut sind und der dieses Vertrauen mißbraucht. Zu den angsterzeugenden Impulsen zählt auch die bewußt aufgehobene Trennung von Bildern aus der realen und solchen aus der Gedankenwelt. Für den Zuschauer ist nicht erkennbar, ob beispielsweise der Sturz eines Mädchens durch eine endlos lange Röhre oder der von Ameisen zerfressenen Kopf eine Leiche der Realität oder der Traumwelt zuzuordnen ist. Diese Szenen sind geeignet - auch insoweit ist das Gremium der Auffassung des Antragstellers gefolgt - den Realitätsbezug des Zuschauers aufzulösen, ihn zu verunsichern und insgesamt zu verängstigen. ... Für die überwiegende Gewichtung des Kinder- und Jugendschutzes spricht, daß die jugendgefährdende Wirkung des Videofilms unter mehreren Gesichtspunkten zu bejahen war. Außerdem erreichen die auf den Betrachter einstürmenden spekulativen Gewaltdarstellungen einen hohen jugendgefährdenden Grad. Demgegenüber ist die künstlerische Bedeutung des Videofilms als gering einzuschätzen. Die künstlerische Bedeutung des Videofilms ist nicht bereits deshalb höher einzuschätzen, weil das Thema, lebendig begraben zu werden, von Edgar Allen Poe als Drehbuchvorlage gedient haben soll. Dem Regisseur ist es zwar gelungen, eine sich steigernde angstbesetzte Atmosphäre zu erzeugen, jedoch trägt gerade diese Wirkung zu der von dem Videofilm ausgehenden Jugendgefährdung bei. In der für die Akte ausgewerteten Fachpresse hat der Videofilm keine Beachtung gefunden. Ein Fall von geringer Bedeutung gemäß § 2 GjS konnte aufgrund der von dem Videofilm ausgehenden Jugendgefährdung nicht angenommen werden. Darüber hinaus dürfte die Bezugnahme auf den Roman von Edgar Allen Poe zahlreiche Videothekenkunden ansprechen, so daß von einer weiten Verbreitung des Videofilms auszugehen ist." Die Klägerin beantragte am 12. Juni 1991, diese ihr am 31. Mai 1991 zugestellte Entscheidung unverzüglich aufzuheben, hilfsweise durch das Zwölfergremium überprüfen zu lassen. Die Entscheidung leide an schwerwiegenden offensichtlichen Mängeln. Den Verfahrensbeteiligten in den USA seien die Indizierungsanträge nicht zur Stellungnahme übersandt worden. Die Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz sei unzureichend, weil die Kunstqualität des Films in der Entscheidung dahingestellt geblieben sei. Die Bundesprüfstelle nahm daraufhin die Drehbuchautoren, den Produzenten und den Regisseur als Verfahrensbeteiligte in das Rubrum der Entscheidung auf und ergänzte deren Begründung. Das Zwölfergremium der Bundesprüfstelle bestätigte mit Entscheidung Nr. 4170 vom 7. November 1991, der Klägerin zugestellt am 29. November 1991, die Entscheidung des Dreiergremiums. An dieser Entscheidung wirkte statt des im Beisitzerrundbrief Nr. 152 vom 3. Januar 1991 für den 7. November 1991 planmäßig vorgesehenen, verhinderten saarländischen Länderbeisitzers der Beisitzer aus Bremen mit. In den Gründen der Entscheidung machte sich das Zwölfergremium die Begründung der jugendgefährdenden Wirkung des Films durch das Dreiergremium zu eigen, nahm zu den Anhörungspflichten der Bundesprüfstelle Stellung und führte ferner aus: "Die in der Indizierungsentscheidung Nr. 4138 (V) vom 13.05.1991 dargelegten Gründe, warum der Videofilm Lost Girls in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen war, sind nach Auffassung des 12er-Gremiums ausführlich und präzise und stellen zutreffend dar, daß von dem Film eine jugendgefährdende Wirkung ausgeht, weil in ihm ausführlich und im Detail blutige Verletzungs- und Tötungshandlungen gezeigt werden. Zur Überzeugung des 12er-Gremiums sind die Entscheidungsgründe insoweit nicht ergänzungsfähig und deshalb auch nicht ergänzungsbedürftig. Hinsichtlich des Vortrags der Verfahrensbeteiligten, in der Entscheidung sei die Kunsteigenschaft des Filmes dahingestellt geblieben und somit eine ordnungsgemäße Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz nicht erfolgt, hat das 12er-Gremium festgestellt, daß in der Indizierungsbegründung in der Tat offen geblieben ist, ob es sich bei dem Film um ein Kunstwerk handelt. Nicht jedoch konnte der Verfahrensbeteiligten darin zugestimmt werden, daß deshalb eine unzureichende Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem Jugendschutz erfolgt sei. Im Gegenteil: Am Ende des ersten Absatzes auf S. 5 der Indizierungsentscheidung wird die Kunsteigenschaft des Filmes unterstellt, in den zwei folgenden Absätzen wird in der Begründung eine Abwägung mit dem Jugendschutz vorgenommen, mit dem Ergebnis, daß in diesem Fall die jugendgefährdende Wirkung des Filmes als so gravierend eingestuft wurde, daß die eventuell in Erwägung zu ziehende Kunstfreiheit zurücktreten mußte. Das 12er-Gremium vertritt dazu die Auffassung, daß eine Abwägung mit einer schlicht unterstellten Kunstfreiheit, die einem Objekt zukommen könnte, zulässig ist. Eine unzureichende Abwägung zwischen Kunst- und Jugendschutz ist dadurch in seinen Augen nicht zu befürchten. Letztendlich hat auch die angegriffene Indizierungsentscheidung gezeigt, daß eine sorgfältige, alle Umstände berücksichtigende Abwägung möglich ist, wenn die Eigenschaft eines Objektes als Kunstwerk ohne weiteren Nachweis dafür angenommen wird. Im übrigen ist das 12er-Gremium der Auffassung, daß im Fall des Videofilmes Lost Girls dem Jugendschutz der Vorrang vor einer möglicherweise in Betracht zu ziehenden Kunsteigenschaft des Filmes eingeräumt werden muß. ... In diesem Zusammenhang - und in Ergänzung der Indizierungsentscheidung - ist von Bedeutung, daß die selbstzweckhaften, blutig in Szene gesetzten Verletzungs- und Tötungshandlungen nicht nur erziehungsabträglich sind, sondern darüber hinaus eine verrohende Wirkung befürchten lassen. Die Gewaltakte wirken realistisch und beinhalten zusätzlich angsterzeugende Elemente, von denen gerade Kinder und Jugendliche sich nicht distanzieren können." Mit ihrer am 23. Dezember 1991 erhobenen Klage hat die Klägerin ihre Ansicht vertieft, die Entscheidung der Bundesprüfstelle sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Bundesprüfstelle es unterlassen habe, den ihr bekannten Verfasser des Films in den USA anzuhören. Die Anhörung hätte aber das Ergebnis der Entscheidung maßgeblich beeinflussen können. Da der Bundesprüfstelle ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehe, müßten an die formalen Verfahrenspflichten höhere Anforderungen gestellt werden. Die von der Bundesprüfstelle angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen berechtigten wegen der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dazu, von einer Anhörung abzusehen. Durch die Gestaltung ihrer Lizenzverträge, in denen besondere Kündigungsrechte und Ermäßigungen der Lizenzgebühr bei Indizierung festgelegt seien, würden Lizenzgeber, Lizenznehmer und Verfasser des Films auch in ihren - durchaus unterschiedlichen - finanziellen Interessen berührt. Nicht haltbar sei die Auffassung, es könne offenbleiben, ob es sich bei dem Videofilm um ein Kunstwerk handele, zumal der Film nach einem Roman von Edgar Allen Poe gedreht worden sei. In der "selbst wenn"-Argumentation der Bundesprüfstelle liege eine fehlerhafte Abwägung der Rechtsgüter Kunst und Jugendschutz. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Entscheidung über die Aufnahme des Videofilms "Lost Girls" in die Liste der jugendgefährdenden Schriften (Indizierungsentscheidung vom 7. November 1991) aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, daß es eine gesetzliche Pflicht zur Beteiligung der von der Klägerin genannten Personen in den USA nicht gebe. Versuche, Beteiligte im Ausland anzuhören, seien in der Vergangenheit überwiegend ohne Ergebnis geblieben. Die an der Herstellung beteiligten Personen hätten regelmäßig kein Interesse am Indizierungsverfahren. Auch hätte die Anhörung meistens zu Verzögerungen geführt, die mit dem Ziel eines zügigen Jugendschutzes nicht vereinbar seien. Der eigentlich Betroffene sei in der Bundesrepublik ansässig und dürfe als Lizenznehmer vielfach weitgehend über den Film disponieren. Im übrigen sei die Klägerin durch einen etwaigen Anhörungsmangel nicht in eigenen Rechten verletzt. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die angegriffene Indizierungsentscheidung aufgehoben, weil sie insofern an einem Begründungsmangel leide, als ein Fall geringer Bedeutung verneint worden sei, und weil die Bundesprüfstelle vor der Entscheidung des Zwölfergremiums die ihr bekannten Drehbuchautoren nicht angehört habe. Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der die Beklagte geltend macht: Die Anforderungen des Verwaltungsgerichts an die Begründung des Nichtvorliegens der "geringen Bedeutung" im Sinne des § 2 GjS seien überzogen. Ein Absehen von der Indizierung bei erheblicher Jugendgefährdung, wie sie hier vorliege, komme nur in Betracht, wenn besondere Gründe vorlägen. Diese hätten von der Klägerin vorgetragen werden müssen, die allein über die Vertriebsdaten (insbesondere die Auflagenhöhe) verfüge. Die Bundesprüfstelle sei gar nicht in der Lage, insoweit zuverlässige Feststellungen zu treffen. Der Umstand, daß der Film in allen gängigen Videozeitschriften angeboten worden sei, und der Hinweis auf einen Roman von Edgar Allen Poe als Vorlage seien Indizien für eine übliche, nicht nur geringe Verbreitung des Films. Auch die FSK- Einstufung des Films "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren" zwinge nicht zur Annahme einer geringen Bedeutung des Falles. Die Anhörung sei ordnungsgemäß erfolgt. Durch das Unterlassen erneuter Anhörung der Drehbuchautoren und der Regisseure in den USA sei die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs habe keine drittschützende Wirkung. Informationen, die nach Ansicht der Klägerin Einfluß auf das Indizierungsverfahren hätten haben können, hätte sich die Klägerin bei den an der Herstellung des Films beteiligten Personen selbst beschaffen und der Bundesprüfstelle vorgetragen können. Schließlich sei nicht zu beanstanden, daß die Bundesprüfstelle einen Kunstwert des Videos - zugunsten des Klägerin - ohne weitere Prüfung unterstellt habe. Denn dadurch sei die Kunsteigenschaft des Filmes in die Abwägung eingestellt worden. Zur Teilnahme des Länderbeisitzers aus Bremen an der Sitzung des Zwölfergremiums erläutert die Beklagte, der Hauptbeisitzer des Saarlandes und sein Vertreter seien am 7. November 1991 verhindert gewesen, ebenso die in der Besetzungsliste nachfolgenden Länderbeisitzer, wie telefonische Nachfragen in den Landesministerien ergeben hätten. Erst der Beisitzer der Senatsverwaltung Bremen habe keine terminlichen Schwierigkeiten gehabt. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihre erstinstanzlich vertretenen Standpunkte: Selbst ein erheblicher Fall von Jugendgefährdung, wie ihn die Bundesprüfstelle angenommen habe, schließe eine "geringe Bedeutung" im Sinne des § 2 GjS nicht aus. Die Bundesprüfstelle müsse alle erheblichen Informationen selbst einholen, einen Katalog von Prüfungskriterien entwickeln und ihrer Begründung zugrunde legen. Dazu sei sie durch den Untersuchungsgrundsatz und den von ihr auszufüllenden Beurteilungsspielraum gezwungen. Hingegen sei in der Entscheidung lediglich unterstellt worden, daß der Film weite Verbreitung gefunden habe. Eine Prüfung des § 2 GjS sei aber schon durch die FSK-Kennzeichnung "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren" und die damit einhergehenden erheblichen Vertriebsbeschränkungen veranlaßt gewesen. Da sich die Bundesprüfstelle mit diesen Fragen nicht dezidiert auseinandergesetzt habe, liege ein Begründungsdefizit vor. Die unterschiedlichen Gesetzesfolgen, auf die die Beklagte zu Recht hinweise, seien nicht so wesentlich, daß von der Indizierung nicht nach § 2 GjS abgesehen werden dürfte. Es sei der Inhalt des Films, der jugendgefährdend sein könnte; dieser sei aber Jugendlichen bereits aufgrund der FSK-Kennzeichnung nicht zugänglich. Deshalb könne es nur verhältnismäßig sein, lediglich noch das Video-Cover oder eine jugendgefährdende Werbung zu indizieren. Die Beklagte verkenne bei der Frage der Anhörungspflichten der Bundesprüfstelle die Besonderheiten des Indizierungsverfahrens. Sie - die Klägerin - habe Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, da der Bundesprüfstelle ein weiter, gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehe. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichte die Bundesprüfstelle, sämtliche Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Da die Stellungnahme des Autors die Entscheidung unzweifelhaft beeinflussen könne, sei der Anhörungsmangel auch wesentlich. Die fehlende argumentative Auseinandersetzung mit dem Kunstwert des Films lasse das Grundrecht auf Kunstfreiheit leerlaufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und auf die von der Klägerin vorgelegte Videokassette (Beiakten Hefte 1 bis 4) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. Die angefochtene Indizierungsentscheidung des Zwölfergremiums der Bundesprüfstelle ist rechtmäßig; soweit Mängel des Indizierungsverfahrens in Betracht zu ziehen sind, verletzen diese die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten (s. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) sind u.a. Bildträger (§ 1 Abs. 3 GjS), die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, in eine Liste aufzunehmen. Das Zwölfergremium der Bundesprüfstelle, das die Klägerin zur Überprüfung der im vereinfachten Verfahren ergangenen Indizierungsentscheidung angerufen hatte (vgl. § 15a Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 3 GjS), hat in der richtigen Besetzung entschieden. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß an der Entscheidung vom 7. November 1991 anstelle des planmäßig berufenen, aber verhinderten Beisitzers des Saarlandes (bzw. seines Vertreters) der Länderbeisitzer aus Bremen mitgewirkt hat. Diese im Wege der Vertretung von der Vorsitzenden der Bundesprüfstelle angeordnete Besetzungsänderung fand ihre Grundlage in § 12 Abs. 5 Halbsatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (DVO-GjS). Diese Vorschrift erlaubt, bei Verhinderung eines regulär vorgesehenen Beisitzers nicht nur dessen ernannte(n) Stellvertreter (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 GjS, der durch Änderungsgesetz vom 29. Oktober 1993 eingefügt worden ist) heranzuziehen - was selbstverständlich ist -, sondern darüber hinaus auf andere Gruppen- bzw. Länderbeisitzer zurückzugreifen, sofern dabei die für sie gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 DVO-GjS jeweils festgelegte Reihenfolge eingehalten wird. Diesem Erfordernis war am 7. November 1991 genügt, wie die Beklagte im Berufungsverfahren verdeutlicht hat: Für die Sitzungen des Zwölfergremiums im Jahre 1991 war der Wechsel der Länderbeisitzer im Sinne des § 12 Abs. 3 DVO-GjS im Beisitzerrundbrief Nr. 152 vom 3. Januar 1991 bestimmt. Danach sollten im Anschluß an das Saarland die Beisitzer aus Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Bayern und sodann aus Berlin an den Sitzungen mitwirken. Da diese Länder sämtlich weder Hauptbeisitzer noch Stellvertreter entsenden konnten, durfte auf den Beisitzer aus dem ihnen nachfolgenden Land Bremen zurückgegriffen werden. Auch ein Anhörungsmangel zum Nachteil der Klägerin ist nicht gegeben. Dabei kann unerörtert bleiben, ob die Bundesprüfstelle gemäß § 12 GjS gehalten war, den an der Herstellung des Films in den USA beteiligten Personen (Drehbuchautoren, Regisseur, Produzent) vor der Entscheidung des Zwölfergremiums erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das rechtswidrige Unterlassen dieser Anhörung verletzt die Klägerin jedenfalls nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Die Regelung in § 12 GjS dient, soweit sie die Anhörung Dritter verlangt, nicht zugleich dem Schutz der sonstigen Beteiligten. Das ergibt sich daraus, daß § 12 eine spezialgesetzliche Ausprägung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Indizierungsverfahren darstellt. Normziel ist es, den von den Folgen der Indizierung Betroffenen vor einer seine Rechte betreffenden Entscheidung zu Wort kommen zu lassen, um Einfluß auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können. BVerwG, Beschluß vom 27. Februar 1984 - 1 B 20.84 -; Senatsurteil vom 1. April 1993 - 20 A 3/90 - (Urteilsabdruck S. 12). Für den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist aber verfassungsgerichtlich geklärt, daß ihm drittschützende Funktion nicht zukommt. BVerfG, Kammerbeschluß vom 23. Juni 1994 - 2 BvQ 27/94 -, NVwZ 1995, 157 (Nr. 3). Besonderheiten des Indizierungsverfahrens, auf die sich die Klägerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung stützen will, sind nicht zu erkennen. Die Anhörung kann insbesondere nicht als vorgezogenes Rechtsschutzverfahren verstanden werden. Das zeigt sich schon daran, daß § 12 GjS mit der Wendung "soweit möglich" sogar zuläßt, von der Anhörung der Verfahrensbeteiligten (aus triftigen Gründen) im Einzelfall ganz abzusehen. Auch weist die Beklagte zu Recht darauf hin, daß die Klägerin wie jeder von einer Indizierung Betroffene aufgrund ihrer Vertragsbeziehungen zum Lizenzgeber, Produzenten oder (ausländischen) Verleger sich jederzeit selbst alle vermeintlich benötigten Informationen beschaffen und diese in das Verfahren einführen kann. Auf die Wesentlichkeit eines etwaigen Anhörungsmangels, auf die das Verwaltungsgericht abgestellt hat, kommt es somit nicht an; diese wäre erst dann zu prüfen, wenn die Verletzung einer (auch) die Klägerin schützenden Verfahrensvorschrift zu bejahen wäre. Die Indizierungsentscheidung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden, namentlich leidet sie an keinem Abwägungsmangel. Allerdings ist eine Abwägung hier geboten, weil der in Rede stehende Videofilm dem äußerst weiten Schutzbereich der Kunstfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfällt. Bei der Bestimmung des Lebensbereichs "Kunst" ist von den in der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Literatur entwickelten Strukturmerkmalen auszugehen. Dabei hat der Senat vor dem Hintergrund der vom Bundesverfassungsgericht in dessen Beschluß vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 ff. - "Josefine Mutzenbacher", ebenso BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - 7 C 20.92 -, Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 18 (S. 42), geforderten Abwägung eigenständig zu prüfen, d.h. ohne auf eine Randkontrolle beschränkt zu sein, ob diese Merkmale - allein oder zusammen - den indizierten Film kennzeichnen. Nach dem formalen Begriffsverständnis liegt das Wesentliche eines Kunstwerks darin, daß es die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllt, in dessen Formen sich herkömmlicherweise und anerkanntermaßen künstlerische Äußerungen vollzogen haben und vollziehen. Der Kunstbegriff materialer Art wird von der Erwägung getragen, daß wesentlich für die künstlerische Betätigung die freie schöpferische Gestaltung ist, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Nach dem zeichentheoretischen Ansatz ist charakteristisch für die künstlerische Äußerung die Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts und ihre vielfältige Interpretierbarkeit. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 -, BVerfGE 67, 213 (225 f.); Beschluß vom 3. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 -, BVerfGE 75, 369 (377); Beschluß vom 7. März 1990 - 1 BvR 266/86 und 913/87 -, BVerfGE 81, 278; Beschluß vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, a.a.O. (S. 138, 139); Zöbeley, NJW 1985, 254 (255 f.); Henschel, NJW 1990, 1937 (1939). Der indizierte Film ist sowohl bei formaltypischer Betrachtung als auch unter Berücksichtigung des herkömmlichen materialen Ansatzes als Kunst anzusehen. Formal entspricht er als Spielfilm mit einer längeren, erdachten Geschichte einem Werktyp, in dessen Formen in der Vergangenheit anerkanntermaßen Kunstwerke (Filmkunstwerke) geschaffen worden sind. Er ist das Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung vor allem des Drehbuchautors und des Regisseurs, zumal er sich als filmische Umsetzung eines Romans von Edgar Allen Poe versteht. Damit einher geht das in zahlreichen Kunstgattungen verwendete Grundmotiv des "Gut gegen Böse". Die filmtechnische Realisierung der einzelnen auf dieser Grundlage dargestellten Geschehnisse bewegt sich auf dem hohen Standard der amerikanischen Trickfilmindustrie. Betrifft die Indizierungsentscheidung aber den Schutzbereich der Kunst, so bedarf es einer von der Bundesprüfstelle vorzunehmenden Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes und der Kunstfreiheit auch dann, wenn ein schlicht jugendgefährdendes Werk (§ 1 Abs. 1 GjS) in Rede steht. Der Senat folgt darin der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 26. November 1992 - 7 C 22.92 -, Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 19 und - 7 C 23.92 -, NWVBl. 1993, 254. Die Abwägung setzt die Feststellung voraus, was im konkreten Fall auf seiten der Kunstfreiheit und auf seiten des Jugendschutzes jeweils in die Waagschale fällt. Insoweit ist der Klägerin und dem Verwaltungsgericht beizupflichten, daß es im Rahmen der von Verfassungs wegen geschuldeten Gesamtabwägung zwischen Kunst- und Jugendschutz grundsätzlich nicht genügt, den Kunstcharakter einer Schrift im Sinne des Gesetzes lediglich zu unterstellen. Ein solches Vorgehen wäre nur dann angängig, wenn jedes Kunstwerk mit einem festen Stellenwert in die Abwägung einzustellen wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Denn während die Beantwortung der Frage, ob eine "Schrift" als Kunstwerk anzusehen ist, nicht von einer Stil-, Niveau- und Inhaltskontrolle oder von den Wirkungen des Kunstwerks abhängig gemacht werden darf, sind derartige Gesichtspunkte bei der Bemessung des Gewichts, das einem Kunstwerk im Rahmen der Herstellung praktischer Konkordanz zuzubilligen ist, durchaus heranzuziehen. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem vorzitierten "Mutzenbacher"-Beschluß denkbare Kriterien angegeben, anhand deren das Gewicht eines Kunstwerks bestimmt werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, a.a.O., S. 139, 148 f. Daraus ist indes nicht zu schließen, es sei zwingend geboten, alle möglichen Gesichtspunkte in jedem Falle schematisch durchzumustern und das Ergebnis schriftlich niederzulegen. Die Prüfung (wie die Begründung) des Kunstwertes einer Schrift ist vielmehr sachangemessen vorzunehmen. In die Erwägungen einzubeziehen ist stets nur das, was sich nach Lage der Dinge dazu anbietet und eine auf Rechtsfehler beschränkte Richtigkeitskontrolle im Einzelfall ermöglicht. Der Prüfungsaufwand darf sich auch daran ausrichten, was die Beteiligten (§ 12 GjS) zum Wert des Kunstwerks selbst anführen. Schließlich darf sich die Bundesprüfstelle um so kürzer fassen, je geminderter der Stellenwert des Werkes ist oder je klarer er zutage liegt. In Anlegung dieser Maßstäbe sind die Passagen in der Indizierungsentscheidung zur Kunsteigenschaft des Videofilms zu bewerten. Die Formulierungen sind dahin zu verstehen, daß ein Kunstwert des Films angenommen wird, der im unteren Bereich der Bewertungsskala angesiedelt ist. Insofern heißt es in der Entscheidung des Dreiergremiums vom 13. Mai 1991 ausdrücklich, die "künstlerische Bedeutung des Videofilms [sei] als gering" einzustufen; hierauf hat die angefochtene Indizierungsentscheidung Bezug genommen. Diese Einschätzung der Bundesprüfstelle ist nicht zu bemängeln: Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dem Film komme ein nennenswerter künstlerischer Stellenwert zu. Dementsprechend hat der Videofilm in der Fachpresse keine Beachtung gefunden, wie die Bundesprüfstelle - von der Klägerin unwidersprochen - festgestellt hat. In der Sache liegt der Schwerpunkt der Darstellung im bloß Technischen, und zwar in der filmtechnischen Realisierung angsterzeugender Effekte durch Tongestaltung, Kameraführung, Maskenbildung und Trickelemente. Fast völlig in den Hintergrund tritt das äußerst simple, in seiner Substanz auf das Unerläßliche reduzierte Handlungsmuster (Mordtaten eines geistig schwer gestörten Schulleiters) als Träger der möglichst detailgetreuen, selbstzweckhaften Darbietung blutiger und ekelerregender Mord- und Greueltaten, denen selbständige Unterhaltungsfunktion beigelegt ist. Andererseits ist die Jugendgefährdung dem oberen Bereich der Skala des § 1 Abs. 1 GjS zuzuordnen, wie die Bundesprüfstelle nachvollziehbar und beifallswürdig dargelegt hat. Diese Beurteilung des von dem Werk ausgehenden Einflusses auf Jugendliche hat den Gehalt sachverständiger Äußerungen, die im Verwaltungsprozeß wirksam in Frage zu stellen denselben Aufwand erfordert, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Äußerungen im übrigen zu erschüttern. BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - 7 C 20.92 -, a.a.O., S. 44. Die Klägerin hat die einschlägigen Ausführungen in der Indizierungsentscheidung nicht substantiiert angegriffen. Der Senat nimmt auf diese - überzeugenden - Ausführungen daher ohne weitere eigene Erwägungen Bezug (s. § 117 Abs. 5 VwGO). Bei einer solchen Lage - geringer Kunstwert und hoher Grad der Jugendgefährdung - ist nicht zu beanstanden, daß die Bundesprüfstelle den Belangen der Jugendgefährdung mit angemessen knapper Begründung Vorrang vor der Kunstfreiheit eingeräumt hat. Die Bundesprüfstelle hat weiterhin nicht ihre Verpflichtungen aus § 2 GjS verletzt. Die auf der Grundlage dieser Bestimmung zu treffende Entscheidung ist insgesamt nur innerhalb der Grenzen zu überprüfen, die den Gerichten bei der Rechtmäßigkeitskontrolle verwaltungsbehördlichen Ermessens gezogen sind (vgl. § 114 VwGO). Denn bei § 2 GjS handelt es sich nicht um eine sog. Koppelungsvorschrift mit einem unbestimmten Rechtsbegriff ("In Fällen von geringer Bedeutung") auf der Tatbestandsseite und einer Ermessensermächtigung ("kann davon abgesehen werden") auf der Rechtsfolgenseite. In Würdigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. einheitlichen Ermessensentscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1985 - 8 C 22.83 -, BVerwGE 72, 1 = Buchholz 454.32 § 5 WoBindG 1974 Nr. 1; Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355 (366 ff.), gilt auch für § 2 GjS, daß eine Aufspaltung der Vorschrift in einen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der "geringen Bedeutung" und in ein Folgeermessen nicht durchzuführen ist. Denn weder sind (entschließungs-)ermessenssteuernde Aspekte denkbar, die nicht stets zugleich die Bedeutung des Falles prägen, noch liegt die differenzierte Wahl eines Mittels im Bereich der Rechtsfolge. Die Verklammerung zwischen der Bewertung der Fallbedeutung und der Ermessensbetätigung zwingt dazu, die Entscheidung nach § 2 GjS als eine einheitliche Ermessensentscheidung zu begreifen, zu deren Entscheidungselementen gerade auch die Bedeutung des Falles gehört. Dabei ist zu beachten, daß die Richtung der Entscheidung nach § 2 GjS intendiert, d.h. in der Weise vorgezeichnet ist, daß die Listenaufnahme einer jugendgefährdenden Schrift dem Gesetz näher steht als das Absehen von der Aufnahme. Das ergibt sich zum einen aus dem Gewicht des verfassungsrechtlich geschützten Jugendschutzes, zum anderen aus der rechtstechnischen Abtrennung der Entscheidung nach § 2 GjS von den Indizierungstatbeständen. Die "Bedeutung" des Falles hat der Gesetzgeber nicht unter die Voraussetzungen der Indizierung eingereiht, sondern deren Bejahung nachgestellt. Die Ermessensermächtigung des § 2 GjS dient daher nicht der Grundrechtsoptimierung, wie sie etwa im Ausgleich von Kunstfreiheit und Jugendschutz vorzunehmen ist. Sie soll es der Bundesprüfstelle vielmehr lediglich ermöglichen, von einer nach der grundsätzlichen Zielsetzung des Gesetzes an sich gebotenen Listenaufnahme abzusehen, wenn ihr dies aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall - ausnahmsweise - angemessen erscheint. Die Bundesprüfstelle genügt demgemäß (bei nachteiligen Entscheidungen) den Anforderungen an die Willensbildung wie ihrer Begründungspflicht regelmäßig schon dann, wenn sie das Vorliegen eines geringfügigen Falles verneint und dieses Ergebnis ihrer Prüfung zum Ausdruck bringt. Außergewöhnliche Umstände, deren Nichtberücksichtigung oder Fehlgewichtung zu einem Ermessensfehler führen könnte, sind hier nicht gegeben. Die Vertriebsbeschränkungen, die mit der FSK-Kennzeichnung "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren" einhergehen, fallen ermessensmäßig nicht ins Gewicht; Begründungspflichten lösen sie nicht aus. Wie sich aus § 7 Abs. 5 JÖSchG ergibt, wird die Befugnis der Bundesprüfstelle zur Prüfung von Videokassetten durch die genannte FSK- Kennzeichnung überhaupt erst eröffnet. Schon gesetzessystematisch ist damit auszuschließen, daß die Beschränkung der Altersfreigabe durch die FSK eine "geringe Bedeutung" im Sinne des § 2 GjS auch nur nahelegt. Überdies weichen die Rechtsfolgen der Indizierung (vgl. §§ 3 bis 5 GjS) von denen einer beschränkten Freigabe von Bildträgern (vgl. § 7 Abs. 3 und 4 JÖSchG) so erheblich ab, daß ein Absehen von der Listenaufnahme allein gestützt auf die FSK-Kennzeichnung regelmäßig nicht ermessensgerecht wäre. Denn das Ausstellen und Anbieten von Bildträgern und das sonstige Werben für sie in allgemein zugänglichen Räumen (z.B. Familienvideotheken) oder mit Verlagsanzeigen wird durch die Altersbeschränkung der FSK nicht berührt, während gerade (auch) diese Verbreitungsformen von der Indizierung nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften unterbunden werden sollen. Eine Teilindizierung der Hülle, wie sie die Klägerin aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für geboten hält, ist im Gesetz bewußt nicht vorgesehen und daher unzulässig. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971 - 1 C 41.70 -, Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 9. Erst recht ist die Bundesprüfstelle gehindert, bloße Werbeverbote für den fraglichen Videofilm auszusprechen. Die Rechtsfolgen der Indizierung sind nicht Inhalt ihrer Entscheidung; sie treten kraft Gesetzes ein, ohne daß der Bundesprüfstelle insofern ein Spielraum zustünde. BVerwG, Urteil vom 8. März 1977 - 1 C 39.72 -, Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 11 (S. 5). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.