Beschluss
15 B 1313/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0611.15B1313.96.00
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Leitsätze
1. Für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes i.S.d. § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt es bei einer objektiven Klagehäufung, die mehrere Geldleistungen auch solche von nicht mehr als 1.000,-- DM - betrifft, auf die Summe der Gegenstandswerte an.
2. Zu den Voraussetzungen für die Bildung-einer einheitlichen Anlage aus mehreren im straßenbaubeitrags-rechtlichen Sinne selbständigen Anlagen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das
Beschwerdeverfahren auf 391,95 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes i.S.d. § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt es bei einer objektiven Klagehäufung, die mehrere Geldleistungen auch solche von nicht mehr als 1.000,-- DM - betrifft, auf die Summe der Gegenstandswerte an. 2. Zu den Voraussetzungen für die Bildung - einer einheitlichen Anlage aus mehreren im straßenbaubeitrags-rechtlichen Sinne selbständigen Anlagen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 391,95 DM festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig. Das gilt auch, soweit sie sich auf die Regelung der Vollziehung des zweiten Heranziehungsbescheides des Antragsgegners vom 25. August 1995 über "nur" 430,12 DM bezieht. § 146 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 131 Abs. 2 VwG0 greift insoweit nicht ein. Zwar betrifft dieses Begehren eine Geldleistung, die 1.000,-- DM nicht übersteigt. Gleichwohl würde insoweit nicht die Berufungsbeschränkung des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gelten. Nach dieser Vorschrift bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Diese Voraussetzungen wären hier nicht erfüllt, weil die Antragstellerin mit ihrer Klage neben dem gegen den Heranziehungsbescheid über 430,12 DM gerichteten Klagebegehren im Wege der objektiven Klagehäufung ein weiteres ebenfalls auf eine Geldleistung gerichtetes Klagebegehren gegen den Antragsgegner mit einem Gegenstandswert von mehr als 1.000,- DM verfolgt. In solchen Fällen käme es im Falle einer Berufung des Antragsgegners für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes i.S.d. § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwG0 auf die Summe . der Gegenstandswerte an (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 2 und 5 ZPO). Vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 20. August 1986 - 8 B 26.86 -, NVwZ 1987, 219; OVG NW, Beschluß vom 22. August 1995 - 10 A 3549/93 -, DVBI. 1996, 116; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 19. September 1995 - 10 S 2646/94 -, DVBI. 1996, 109; Urteil des Senats vom 8. Februar 1996 -5 A 1633/93 -. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt, daß ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides des Antragsgegners vom 25. August 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1995 schon deshalb bestehen, weil die vom Antragsgegner gebildete Anlageneinheit "äußersten Bedenken" begegnet. Insoweit wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es gibt lediglich Anlaß zu . folgenden ergänzenden Bemerkungen: Der Einwand des Antragsgegners, dem hier als einheitliche Maß- nahme abgerechneten Ausbau der B- , M- , G- und P straße zu verkehrsberuhigten Bereichen habe ein einheitliches Bauprogramm, nämlich der Grundsatzbeschluß des Rates der Stadt vom 25. September 1984 über Straßenbauarbeiten als Teil der Wohnumfeldverbesserungsmaßnahme "Altstadt „ zugrundegelegen, ist jedenfalls nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners nicht berechtigt. Ein Bauprogramm legt die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret daß festgestellt werden kann, ob die Anlage i.S.d. § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NW endgültig hergestellt ist. Diesen Anforderungen genügt der Ratsbeschluß vom 25. September 1984 schon deshalb nicht, weil ihm der für ein Bauprogramm notwendige Konkretisierungsgrad fehlte. Mit seinem Beschluß, "daß die Wohnumfeldverbesserungsmaßnahme 'Altstadt ' gemäß dem Investitionsprogramm 1984 - 1988 durchgeführt und als erste Maßnahme in den Jahren 1984- 1986 die Hauptstraße verkehrsberuhigt ausgebaut wird", hat der Rat lediglich ein Planungs- ziel gebilligt, das noch der näheren konkreten Planung im Sinne eines bzw. mehrerer Bauprogramme bedurfte. Eine solche Konkretisierung ist dann- frühestens durch die Beschlüsse des Planungs- und Bauausschusses vom 9. und 21. Juni 1988, vom 19. Januar 1989 und vom 11. Juni 1992, die jeweils u.a. den Ausbau der P straße betrafen, und durch den Beschluß des Planungs- und Bauausschusses vom 8. Dezember 1988, der sich auf den Ausbau der P , G. , und – erstmals der - M straße bezog, erfolgt. Die in diesen zwei, evtl. sogar vier Bauprogrammen geplanten Einzelmaßnahmen sind auch nicht vor ihrer endgültigen Herstellung - die Arbeiten an- der B , G - und, M straße wurden am 2. Februar 1992, die Arbeiten an der F straße wurden am 11. Februar 1993 vom Antragsgegner. abgenommen - zu einer einheitlichen Maßnahme bestehend aus dem Ausbau der genannten vier Straßen zusammengefaßt worden. Zwar kann eine einheitliche Ausbaumaßnahme auch dann gegeben sein, wenn sie in mehreren Teilprogrammen planerisch konkretisiert und in mehreren Phasen durchgeführt wird; das gilt insbesondere dann, wenn die einzelnen Teilbauprogramme nur Teile von Straßen betreffen, die für sich genommen, etwa wegen Fehlens einer ausreichenden Begrenzung, den straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff nicht erfüllen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. Juli 1990. - 2 A-1691/88 -,Gemhlt. 1992, 108 (109). Decken jedoch gesondert aufgestellte Bauprogramme Straßen oder Straßenteile ab, die für sich - wie hier - den straßenbaubei-tragsrechtlichen Anlagenbegriff erfüllen, bedarf es - soweit nicht besondere satzungsrechtliche Bestimmungen über eine Einheitsbildung zu beachten sind - vor der endgültigen Herstellung einer der Anlagen einer Entscheidung, die die gesonderten Bauprogramme zu einem einheitlichen Programm verbindet und (dadurch) die einzelnen Anlagen zu einer einheitlichen Anlage zusammenfaßt. Daran fehlt es hier. Der Ratsbeschluß vom 25. September 1984 scheidet als Grundlage für eine solche Zusammenfassung aus. Er bezog sich auf die gesamte, auch den westlichen und den südlichen Teil der Altstadt von umfassende Straßenplanung als Bestandteil der Wohnumfeldverbesserungsmaßnahme "Altstadt und ging damit weit über den hier als einheitliche Maßnahme abgerechneten Ausbau der genannten vier Straßen hinaus. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners hat es in der Folgezeit bis zur endgültigen Herstellung der einzelnen Anlagen keine Willensäußerung des Rates der Stadt und/oder eines seiner Ausschüsse gegeben, aus der sich entnehmen ließe, daß der Ausbau der vier Straßen als eine einheitliche Anlage gelten solle. Die Frage, ob die bis dahin ausgebauten Straßen der Altstadt von als eine Anlage, mehrere Anlagen oder Abschnitte einer Gesamtanlage im straßen-ausbaubeitragsrechtlichen Sinne seien, ist - als rechtliches Problem - erstmals in einem Vermerk des Antragsgegners vom 11. April 1994 behandelt worden. Offenbar ist auch der Antragsgegner zunächst davon ausgegangen, der Ausbau der M P - und G straße (ohne P straße) bilde eine einheitliche Anlage. So findet sich bei den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ein Kartenausschnitt, in dem nur die drei erstgenannten Straßen als "KAG-Fläche" gekennzeichnet sind. Da die Bedenken gegen die Behandlung des Ausbaus der genannten vier Straßen als eine einheitliche Ausbaumaßnahme die Aussetzung der Vollziehung der von der Antragstellerin angefochtenen Bescheide rechtfertigen, kann offenbleiben, ob die Heranziehung auch aus anderen vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß und auch in der Beschwerdebegründung angesprochenen Gründen rechtlich bedenklich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2. VWG0. Die Streit-wertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.