Urteil
16 A 1020/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0612.16A1020.96.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1966 geborene Kläger begann nach seinem 1986 bestandenen Abitur und dem von Juli 1986 bis Februar 1988 abgeleisteten Zivildienst im April 1988 eine Ausbildung zum Krankenpfleger, die er im Oktober 1988 abbrach. Er nahm zum Wintersemester 1990/91 ein Studium der Pharmazie auf. Der Rektor der H. -H. -Universität Düsseldorf - Amt für Ausbildungsförderung - erkannte mit Bescheid vom 12. November 1990 für diesen Fachrichtungswechsel einen wichtigen Grund gemäß § 7 Abs. 3 BAföG an und bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 28. Dezember 1990 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 765,-- DM für den Bewilligungszeitraum Oktober 1990 bis September 1991. Dieses Pharmaziestudium betrieb der Kläger bis zum September 1991. Ab August 1991 war er für drei Jahre als Nachtportier in einem Hotel beschäftigt und studierte vom Wintersemester 1992/93 bis einschließlich Sommersemester 1995 Informatik an der Fernuniversität - Gesamthochschule - in Hagen. In der Zeit vom 13. September 1994 bis zum 23. Mai 1995 wurde der Kläger in der Tagesklinik der R. Landes- und Hochschulklinik D. , Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie der H. -H. -Universität, behandelt. Mit Schreiben vom 22. Januar 1995 teilte er dem früheren Beklagten des Verfahrens, dem Rektor der H. -H. - Universität D. - Amt für Ausbildungsförderung -, mit, daß er beabsichtige, das Informatikstudium zu beenden, um voraussichtlich zum Wintersemester 1995/96 ein Studium der Sozial- oder Heilpädagogik aufzunehmen. Ferner beantragte er, gemäß § 46 Abs. 5 BAföG dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für die geplante Ausbildung gegeben seien, und führte zur Begründung seines Antrages aus: Ein Abbruch des Fernstudiums sei aus krankheitsbedingten Gründen erforderlich. Die Entscheidung, 1992 das Fernstudium zu beginnen, sei aus Gründen erfolgt, die zumindest teilweise auf seine Krankheit zurückzuführen seien. Nach der psychotherapeutischen Behandlung sei für seine weitere Entwicklung notwendig, an einer Präsenzuniversität zu studieren. Auch die bereits erfolgten Ausbildungsabbrüche ständen in Zusammenhang mit seinem Krankheitsbild. Zur Begründung seines Begehrens legte der Kläger eine von Herrn Dr. med. M. L. unterzeichnete ärztliche Bescheinigung der R. Landes- und Hochschulklinik vom 22. März 1995 vor. Der Rektor der H. -H. -Universität D. lehnte mit Bescheid vom 4. April 1995 mangels eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG ab, dem Kläger nach einem Fachrichtungswechsel Förderung für eine andere Ausbildung zu gewähren. Jeder Auszubildende müsse sich innerhalb einer angemessenen Zeit die Frage stellen, ob er für das gewählte Studium geeignet sei bzw. ob es seinen Neigungen und Interessen entspreche. Die hierzu vom Gesetzgeber eingeräumte Orientierungsphase umfasse ein bis maximal zwei Semester. Diese Orientierungsphase habe der Kläger bei weitem überschritten. Der Wechsel sei erst nach insgesamt sechs Semestern erfolgt, ohne daß eine Semesteranrechnung erfolgen könne. Die von ihm vorgetragenen Gründe könnten nicht als wichtig im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG anerkannt werden. Der Kläger widersprach dem zuvor erwähnten Bescheid und berief sich darauf, daß seine Erkrankung in ursächlichem Zusammenhang mit der Entscheidung für das Informatikstudium an der Fernuniversität und der Entscheidung gegen dieses Studium stehe. Innerhalb der Orientierungsphase von zwei Semestern habe er nicht überblicken können, daß dieses Studium nicht seinen Neigungen entsprochen habe und sogar Ausdruck seiner Erkrankung gewesen sei, die ihn in die Isolation eines Fernstudiums getrieben habe. Erst im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung habe er erkannt, aus welchen Gründen er das Informatikstudium begonnen habe. Zur weiteren Begründung seines Widerspruches legte der Kläger noch eine ebenfalls von Herrn Dr. med. M. L. bach unterzeichnete ärztliche Bescheinigung der R. Landes- und Hochschulklinik D. vom 21. April 1995 vor. Das Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26. Juni 1995 als unbegründet zurück und führte im wesentlichen aus: Aus den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen werde auch deutlich, daß der Kläger für das Studium der Informatik nicht ungeeignet sei. Dieser Studiengang habe lediglich eine nachgeordnete Präferenz erhalten. Nach einer Studiendauer von insgesamt acht Semestern könne in diesem Umstand jedoch kein ausreichend wichtiger Grund gesehen werden. Zwar möge es medizinisch sinnvoll sein, daß der Kläger an eine Präsenzhochschule und in den Studiengang Sozial- oder Heilpädagogik wechsele, aber förderungsrechtlich könne dieser Gesichtspunkt keine Berücksichtigung finden. Der Kläger, der seit dem Wintersemester 1995/96 an der Universität zu Köln Pädagogik studiert, hat zur Begründung seiner zunächst gegen den Rektor der H. -H. - Universität D. - Amt für Ausbildungsförderung - erhobenen Klage ergänzend vorgetragen: Er habe den Studiengang der Pharmazie abgebrochen, weil er schon im Verlauf des ersten und zweiten Semesters festgestellt habe, daß er dieses Studium unter Berücksichtigung von dessen Rahmenbedingungen und seiner Neigungen nicht habe fortführen können. Da er die Rahmenbedingungen eines Präsenzstudiums für den Abbruch als ursächlich angesehen habe, sei er davon ausgegangen, durch die fehlende Notwendigkeit der Präsenz bei einem Fernstudium dessen inhaltliche Schwierigkeiten besser überwinden zu können. Zudem habe sich das Fernstudium relativ gut mit seiner Nebentätigkeit als Nachtportier eines Hotels vereinbaren lassen. Schon im Verlaufe des vierten Fachsemesters sei die gesundheitliche Situation für ihn bedrängender geworden, und er habe sich wegen einer psychotherapeutischen Behandlung in eine Tagesklinik begeben. Im Verlaufe der Therapie habe sich herausgestellt, daß er während des gesamten Zeitraumes seines bisherigen Ausbildungsweges einen geraden Weg in die Isolation gegangen sei. Er habe sich nahezu vollständig von seiner Umgebung abgeschottet und auch hinsichtlich seiner Ausbildung die entsprechenden Mechanismen entwickelt. Seine nebenberufliche Tätigkeit habe diese Isolationstendenz ergänzt. Er sei zu der Überzeugung gelangt, daß er den Studiengang Informatik nicht wegen seiner Neigungen, sondern im Hinblick auf die besonderen Bedingungen eines Fernstudiums gewählt habe. Er sei im dritten und vierten Semester aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt in der Lage gewesen, diesem Studium nachzugehen. Vom Ende des vierten Semesters an bis zum sechsten Semester sei ihm ein Studium wegen des Aufenthaltes in der Tagesklinik nicht möglich gewesen. Auch sei er bei der Überprüfung seiner Neigungen schließlich zu dem Ergebnis gelangt, daß der pädagogische Tätigkeitsbereich, den er während seines Zivildienstes kennengelernt habe, ihm liege und er sich mit einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit identifizieren könne. Der erst nach Abschluß einer psychotherapeutischen Behandlung von ihm festgestellte Neigungsschwerpunkt und die aus therapeutischen Gründen festgestellte Notwendigkeit zur Abänderung seiner sozialen Bedingungen zeigten sowohl die Ernsthaftigkeit seines Verlangens als auch die Notwendigkeit eines Fachrichtungswechsels. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Klage auf den Rektor der Universität zu Köln umgestellt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Rektors der H. - H. -Universität D. vom 4. April 1995 und des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein- Westfalen vom 26. Juni 1995 zu verpflichten, ihm für das Studium der Pädagogik an der Universität zu Köln Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Zur Begründung seiner Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen, daß seine psychische Erkrankung und der dadurch bedingte Fluchtmechanismus ursächlich für den Abbruch des Pharmaziestudiums und für die Wahl des Informatikstudiums an der Fernuniversität - Gesamthochschule - in Hagen gewesen seien. Entgegen den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils habe er auch rechtzeitig die erforderlichen Konsequenzen gezogen. Die Anfrage im Januar 1995 sei auf Empfehlung eines Sozialarbeiters erfolgt. Grund für die Anfrage sei nicht die Erkenntnis gewesen, daß ein Fachrichtungswechsel notwendig sei, sondern eine vom Sozialarbeiter beabsichtigte Abklärung seiner Perspektiven. Persönlich sei ihm eine derartige Entscheidung wegen des noch nicht weit genug fortgeschrittenen Heilungsprozesses im Januar 1995 noch nicht möglich gewesen. Erst bei Beendigung des Aufenthaltes in der Tagesklinik im Mai 1995 könne davon ausgegangen werden, daß er zu einer entsprechenden Entscheidungsfindung in der Lage gewesen sei. Dem stehe nicht die Begründung seines Förderungsantrages vom Januar 1995 entgegen. Es ergebe sich aus der Natur der Sache, daß die Begründung in einer entsprechenden Weise habe dargestellt werden müssen. Ein Fortschritt seines gesundheitlichen Zustandes werde erst durch die Bescheinigung vom 22. März 1995 erkennbar. Dennoch habe zu diesem Zeitpunkt nur die Möglichkeit eines Abbruchs des Informatikstudiums in Erwägung gezogen werden können. Erst Ende Mai/Anfang Juni 1995 habe er sich dafür entschieden, die laufende Ausbildung abzubrechen und den nunmehr eingeschlagenen Ausbildungsweg aufzunehmen. Daß er sich nicht unmittelbar nach dieser Entscheidung exmatrikuliert habe, liege daran, daß er davon überzeugt gewesen sei, daß eine Exmatrikulation nur zum Semesterende möglich sei. Im übrigen habe der Rückmeldetermin angestanden und eine unterlassene Rückmeldung sei für ihn automatisch mit einer Exmatrikulation verbunden gewesen. Die Tatsache, daß er nicht umgehend eine Exmatrikulation eingeleitet habe, stehe dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß die Entscheidung zu einem Studienabbruch sofort umgesetzt werden müsse, nicht entgegen. Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung sei es, einerseits eine unnötige Belegung von Ausbildungskapazitäten zu verhindern, andererseits solle aber auch ein objektiv nachvollziehbarer Zeitpunkt zu erkennen sein, der die subjektive Ebene eines Fachrichtungswechsels für Dritte bestimmbar bzw. nachprüfbar mache. Dieser Zweck sei vorliegend erfüllt. Er habe sich kurze Zeit nach seinem Entschluß für einen Fachrichtungswechsel um einen entsprechenden neuen Studienplatz beworben. Zum Zeitpunkt seiner Entscheidung habe der freiwerdende Studienplatz auch nicht mehr anderen Bewerbern sinnvoll zur Verfügung gestellt werden können. Im übrigen sei fraglich, ob er Ausbildungskapazitäten unnötig in Anspruch genommen habe. Schließlich habe es sich bei seinem Informatikstudium um ein Fernstudium gehandelt. Im übrigen hat der Kläger eine wiederum von Herrn Dr. med. M. L. bach unterzeichnete ärztliche Bescheinigung vom 30. April 1996 vorgelegt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Fernuniversität - Gesamthochschule - in Hagen hat dem Senat die Auskunft erteilt, daß die Rückmeldung für das Sommersemester 1995 bis spätestens zum 15. Januar 1995 erfolgen mußte. Eine Exmatrikulation für dieses Semester sei danach noch jederzeit, insbesondere noch am 21. April 1995 (Datum des ärztlichen Gutachtens der R. Landes- und Hochschulklinik D. , das im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegt worden ist) möglich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Berufung wird zurückgewiesen; denn sie ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für sein zum Wintersemester 1995/96 an der Universität zu Köln aufgenommenes Pädagogikstudium. Er erfüllt nicht die Förderungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3 BAföG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird bei einem Abbruch der Ausbildung oder einem Wechsel der Fachrichtung Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung (nur) geleistet, wenn der Abbruch bzw. der Wechsel auf einem wichtigen Grund beruht. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, daß der Kläger mit der Aufnahme des Pädagogikstudiums die Fachrichtung gewechselt hat. Für die Entscheidung der Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG vorliegt, ist danach zu fragen, ob unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, unter anderem Urteil vom 22. März 1995 - 11 C 18.94 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 113 = FamRZ 1995, 1031, mit Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung). Danach kommt zugunsten des Klägers als wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel zum einen ein ernstzunehmender Neigungswandel in Betracht, für den kennzeichnend ist, daß der Auszubildende sich während der bisherigen Ausbildung klar darüber wird, nicht die bisherige, sondern eine andere Ausbildung entspreche seiner Neigung. Zum anderen kann ein wichtiger Grund im Sinne der in Rede stehenden Norm aber auch die fehlende (psychische) Eignung für eine zunächst gewählte Ausbildung sein. Orientiert an dem Grundsatz des § 1 BAföG, dem Auszubildenden eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu gewähren, sind für die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel vorliegt, im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände zu berücksichtigen, die an seine Neigung, Eignung und Leistung anknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1995, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Aber sowohl ein Neigungswandel wie auch ein Eignungsmangel, die für den vom Kläger vollzogenen Fachrichtungswechsel vom Informatik- zum Pädagogikstudium in Betracht zu ziehen sind, können gleichwohl nur dann zugunsten des Auszubildenden ins Gewicht fallen, wenn dieser sich rechtzeitig Gewißheit über seine Neigung bzw. Eignung für die gewählte Ausbildung verschafft und danach unverzüglich diese Ausbildung beendet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwG, unter anderem Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, NVwZ 1990, 1168, = FamRZ 1991, 119, mit weiteren Nachweisen). Sobald der Auszubildende sich Gewißheit über die fehlende Neigung bzw. Eignung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muß er deshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990, a.a.O.). Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Anforderungen selbst, die an das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG zu stellen sind; dazu gehört auch die Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1983 - 5 C 94.80 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 33, vom 15. Mai 1986 - 5 C 138.83 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 55, sowie vom 21. Juni 1990, a.a.O.). Die Verpflichtung zu einer verantwortungsbewußten Ausbildungsplanung gilt für Auszubildende sowohl an einer Präsenz- als auch an einer Fernuniversität. Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich dabei nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist (vgl. zusammenfassend zu dieser Frage BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). An einem rechtzeitigen Abbruch des an der Fernuniversität - Gesamthochschule - in Hagen zunächst betriebenen Informatikstudiums fehlt es jedoch, da der Kläger sich aus diesem Studium erst zum Ende des Sommersemesters 1995 exmatrikulieren ließ, obgleich er den Entschluß zur Aufgabe dieses Studiums bereits vor bzw. unmittelbar zu Beginn dieses Semesters gefaßt hatte. Mit Erfolg kann der Kläger in diesem Zusammenhang nicht geltend machen, daß er, wie auch Herr Dr. med. M. L. bach in seinem Attest vom 30. April 1996 ausgeführt habe, aufgrund seiner psychischen Erkrankung erst während des Sommersemesters 1995 in der Lage gewesen sei, ihm zurechenbare Entscheidungen über seine Ausbildung zu treffen, und es zu diesem Zeitpunkt für eine Exmatrikulation zu spät gewesen sei. Zum einen hat Herr Dr. med. M. L. bach in dem zuvor erwähnten Attest nur einen ungefähren Zeitpunkt angegeben ("... etwa im Mai 1995"). Zum anderen heißt es in der während des Verwaltungsverfahrens vorgelegten und von Herrn Dr. med. M. L. bach ebenfalls unterzeichneten Bescheinigung vom 22. März 1995, es sei sehr wahrscheinlich, daß der Kläger in den ersten beiden Semestern des Studiums (d.h. im Wintersemester 1992/93 und im Sommersemester 1993) aus Gründen seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen sei zu entscheiden, ob dieses Studium (gemeint ist das Informatikstudium) für ihn geeignet war. Mittlerweile sei der Kläger unter den Erfahrungen der Überwindung einer psychischen Erkrankung befähigt,... zu erkennen, daß ein Studienplatzwechsel seinen Neigungen und Fähigkeiten erheblich besser gerecht werde als eine Fortsetzung seines damaligen Studiums. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers aufgrund seiner Erkrankung davon ausgeht, daß er trotz der Stellung des von ihm unterschriebenen Antrages vom 22. Januar 1995, in dem die Gründe für den beabsichtigten Fachrichtungswechsel dargelegt werden, und der zuvor erwähnten ärztlichen Bescheinigung vom 22. März 1995 im Januar 1995 noch nicht in der Lage war, ihm zurechenbare Entscheidungen über seinen Ausbildungsweg zu treffen, so ist dennoch davon auszugehen, daß er eine solche Entscheidung spätestens bei Einlegung seines Widerspruches vom 18. April 1995 gegen den ablehnenden Bescheid des Rektors der H. -H. -Universität D. vom 4. April 1995 hat treffen können. Spätestens zu diesem Zeitpunkt - wenn nicht schon früher - hatte der Kläger erkannt, daß das Informatikstudium an der Fernuniversität für ihn nicht mehr in Betracht kam. Dies wird belegt durch das zur Begründung des Widerspruches vorgelegte und gleichfalls von Herrn. Dr. med. M. L. bach unterzeichnete Gutachten vom 21. April 1995. Er führt darin aus, daß sowohl die Entscheidung für das Fernstudium der Informatik als auch die Fortsetzung dieses Studiums als krankheitsbeeinflußt erscheinen und der Kläger unter dem Eindruck der symptomatischen Besserung und der damit verbundenen Einsicht in die Wichtigkeit sozialer Kontakte und eines seinen Neigungen besser entsprechenden Studiengangs nunmehr zu der Einsicht gelangt sei, an eine Präsenzuniversität zu wechseln und dort zu studieren. Im Hinblick auf seinen bisherigen Ausbildungsgang und auf die bei ihm spätestens seit April 1995 vorhandene Erkenntnis, daß das Fernstudium der Informatik für ihn nicht mehr in Betracht kommt, wäre es für den Kläger auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. insoweit BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 1985 - 1 BvR 1428/82 -, BVerfGE 70, 230, = NVwZ 1985, 731, = FamRZ 1985, 895) zumutbar gewesen, sich noch im April 1995 für das Sommersemester 1995 exmatrikulieren zu lassen. Nach Auskunft der Fernuniversität - Gesamthochschule - in Hagen wäre eine Exmatrikulation zu diesem Zeitpunkt trotz der zum 15. Januar 1995 abgelaufenen Rückmeldefrist durchaus möglich gewesen. Bei dieser Sach- und Rechtslage können die Fragen offenbleiben, ob ein den Fachrichtungswechsel rechtfertigender Neigungswandel oder Eignungsmangel des Klägers schon deshalb zu verneinen ist, weil für ihn möglicherweise (lediglich) ein Studium an einer Fernuniversität nicht mehr in Betracht kommt, und ob auch der Fachrichtungswechsel von dem Pharmazie- zu dem Informatikstudium auf einem wichtigen Grund beruht hat (vgl. zu der Problematik eines mehrfachen Fachrichtungswechsels unter anderem Blanke in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattkommentar, 5. Auflage. Stand: August 1992, § 7 Rn. 40.4). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.