Urteil
16 A 1934/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0612.16A1934.96.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 1. August 1963 geborene Klägerin erlangte 1978 den Hauptschulabschluß. Vom August 1978 bis Juli 1980 besuchte sie die berufsbildende Schule für Ernährung, Hauswirtschaft, Sozialpflege U. - Berufsfachschule mit dem Bildungsgang für Hauswirtschaft/Sozialwesen - und erwarb den qualifizierten Sekundarabschluß I und damit die mittlere Reife. Von August 1980 bis Juli 1982 besuchte sie dort die Höhere Berufsfachschule im Bildungsgang Hauswirtschaft. Sie bestand am 29. Juni 1982 die Prüfung für den anerkannten Ausbildungsberuf "Hauswirtschafterin im städtischen Bereich" und erwarb mit der Abschlußprüfung die Fachhochschulreife und war berechtigt, die Bezeichnung staatlich geprüfte Hauswirtschaftsassistentin zu führen. Im Wintersemester 1982/83 studierte sie an der Fachhochschule U. Haushalts- und Ernährungstechnik. Da das Studium nicht ihren Vorstellungen entsprach, absolvierte sie von April 1983 bis März 1986 an der Krankenpflegeschule des Mutterhauses der Borromäerinnen in U. mit Erfolg eine Ausbildung zur Krankenschwester. Von April 1986 bis September 1993 war sie als Krankenschwester tätig, zuletzt als Teilzeitkraft. Im März 1993 nahm die Klägerin an der Fachhochschule L. das Studium der Sozialarbeit auf. Für diese Ausbildung beantragte sie im August 1993 die Bewilligung von Ausbildungsförderung. Mit Bescheid vom 1. Dezember 1993 wurde der Antrag abgelehnt, weil mit dem Abschluß zur Ausbildung als hauswirtschaftliche Assistentin der Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG und durch die Ausbildung zur Krankenschwester der Anspruch nach § 7 Abs. 2 BAföG ausgeschöpft sei und eine dritte Ausbildung nicht förderungsfähig sei. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend: Bei dem Besuch der Berufsfachschule von 1978 bis 1980 habe es sich um eine reine Schulausbildung gehandelt, so daß ihre Ausbildung zur Krankenschwester noch von § 7 Abs. 1 BAföG erfaßt werde. Den Beruf der hauswirtschaftlichen Assistentin hätte sie außerdem außerhalb von Rheinland-Pfalz nur ausüben können, wenn sie ein Jahr Berufspraxis aufgewiesen hätte. Sie habe die Ausbildung zur Hauswirtschaftsassistentin nicht zu Ende geführt und habe durch den Besuch der berufsbildenden Schule mit der schulischen Ausbildung zur hauswirtschaftlichen Assistentin ausschließlich die Fachhochschulreife erwerben wollen. Das diesbezügliche Fachhochschulstudium habe sie schon in der Orientierungsphase abgebrochen. Ihren Beruf als Krankenschwester könne sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 1994 zurückgewiesen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin weiter geltend gemacht, daß ihr jetziges Fachhochschulstudium die erste weitere förderungsfähige Ausbildung und somit gemäß § 7 Abs. 2 BAföG förderungsfähig sei. Bei der Ausbildung an der Berufsfachschule von 1978 bis 1980 handele es sich nicht um eine berufsbildende Ausbildung. Diese Ausbildung sei überhaupt nicht nach § 2 BAföG dem Grunde nach förderungsfähig gewesen, da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG nicht vorgelegen hätten, und könne daher im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG nicht berücksichtigt werden. Außerdem sei nicht die Schulbezeichnung, sondern seien Art und Inhalt der Ausbildung maßgeblich für die Unterscheidung zwischen berufsbildender und allgemeinbildender Ausbildung. Die von 1978 bis 1980 besuchte Berufsfachschule erfülle keine der drei in Tz. 2.1.14 BAföGVwV genannten Merkmale. Im Anschluß an ihre Ausbildung an der Berufsfachschule (1980 bis 1982) sei ein einjähriges Praktikum zur staatlichen Anerkennung vorgeschrieben gewesen, das sie nicht absolviert habe, so daß sie den diesbezüglichen berufsqualifizierenden Abschluß nicht erlangt habe. Daß sie in Rheinland-Pfalz den Beruf der Hauswirtschaftsassistentin auch ohne staatliche Anerkennung habe ausüben dürfen, beruhe auf einer Sonderregelung und nicht aufgrund eines berufsqualifizierenden Abschlusses. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 31. Januar 1994 zu verpflichten, ihr für das Studium der Sozialarbeit an der Fachhochschule L. Ausbildungsförderung zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, daß die Klägerin mit der Prüfung zur Hauswirtschafterin ihren Förderungsanspruch aus § 7 Abs. 1 erschöpft habe, so daß ihre jetzige Ausbildung als dritte Ausbildung nicht mehr förderungsfähig sei. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben, weil der Berufsfachschulbesuch von 1978 bis 1980 keine berufsbildende Ausbildung dargestellt habe. Mit seiner Berufung trägt der Beklagte vor: Der Besuch der Berufsfachschule von 1978 bis 1980 sei als berufsausbildende Ausbildung zu werten. In § 1 Abs. 2 der maßgeblichen Landesverordnung über die zweijährigen Bildungsgänge mit qualifiziertem Sekundarabschluß I der Berufsfachschule vom 14. März 1978 (GV Rheinland-Pfalz S. 186) werde auf die Schulordnung für berufsbildende Schulen verwiesen, so daß sich daraus im Umkehrschluß ergebe, daß es sich um eine berufsbildende Schule handele. Der qualifizierte Sekundarabschluß I sei wiederum gemäß § 4 der Landesverordnung über die zweijährigen höheren Bildungsgänge der Berufsfachschule vom 14. März 1978 (GV Rheinland-Pfalz S. 188) Voraussetzung für den Besuch der Höheren Berufsfachschule, so daß die Klägerin durch den zweijährigen Besuch der Berufsfachschule und den zweijährigen Besuch der Höheren Berufsfachschule eine insgesamt vierjährige berufsbildende Ausbildung mit einem berufsqualifizierenden Abschluß absolviert habe und daher der Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft sei. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten zwei Bände Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg; denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 130 b VwGO). Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Soweit aus § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die zweijährigen Bildungsgänge mit qualifiziertem Sekundarabschluß I der Berufsfachschule, nämlich der Verweisung auf die Schulordnung, die Zeugnis- und Versetzungsordnung sowie die Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen, geschlossen wird, es handele sich um eine berufsbildende Schule und folglich sei der Unterricht berufsbildend und nicht allgemeinbildend, handelt es sich nicht um einen Umkehrschluß, sondern um einen Fehlschluß. Nach § 8 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz - SchulG - vom 6. November 1974, GVBl. Rheinland-Pfalz S. 487, gibt es die berufsbildende Schule in verschiedenen Formen, nämlich als Berufsschule (Abs. 1), als Berufsfachschule (Abs. 2), als Berufsaufbauschule (Abs. 3), als Fachoberschule (Abs.4), als berufliches Gymnasium (Abs. 5) und als Fachschule (Abs. 6). Unbestritten wird auf der Fachoberschule allgemeinbildender Unterricht und nicht berufsbildender Unterricht erteilt (vgl. Blanke in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 5). Die Frage, ob eine berufsausbildende Ausbildung vorlag, kann allerdings nicht dahingestellt bleiben. Zwar meint die Klägerin, der Besuch der Berufsfachschule von 1978 bis 1980 sei schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil er nicht förderungsfähig gewesen sei, da eine Förderungsfähigkeit nur dann gegeben sei, wenn sie nicht bei den Eltern wohne, was sie danach seinerzeit offensichtlich nicht getan hat. Ob diese Rechtsansicht im Grunde nach zutrifft, hat der Hess. VGH (Urteil vom 24. Juli 1991 - 9 TG 3604/90 -, FamRZ 1992, 1362) offen gelassen. Der Schulbesuch von 1978 bis 1980 kann hier aber schon deshalb nicht außer Betracht bleiben, weil nach damaligen Recht - anders als heute - der Besuch von Berufsfachschulen ab Klasse 11 förderungsfähig war, ohne daß es darauf ankam, ob der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnte (§ 68 Abs. 2 Nr. 3 BAföG 1976). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1987 - 5 B 31.86 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 67, und vom 19. Januar 1989 - 5 B 198/88 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 80).