Urteil
16 A 1935/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0612.16A1935.96.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die 1974 geborene Klägerin erwarb im Sommer 1993 die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und nahm zum Wintersemester 1993/94 das Studium der Rechtswissenschaften auf. Die Ehe der Eltern war 1984 geschieden worden und der Vater im Dezember 1991 gestorben. Die Klägerin erhält Waisengeld (im Juni 1993 in Höhe von 1.240,27 DM und im Januar 1994 1.180,-- DM). Sie lebt zusammen mit ihrer Mutter, die über kein Einkommen verfügt, abgesehen von Kindergeldleistungen in Höhe von 135,-- DM monatlich. Sozialhilfeleistungen erhält sie nicht. Mit Bescheid vom 29. November 1993 lehnte der Beklagte den Förderungsantrag der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 1993 bis September 1994 ab, weil das anzurechnende Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.076,60 DM ihren Bedarf von 710,-- DM übersteige. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend: Das Waisengeld sei das Familieneinkommen für ihre Mutter und sie, weil mit Rücksicht auf dessen Höhe aufstockende Sozialhilfe ihrer Mutter abgelehnt worden sei. Sie sei ihrer Mutter zum Unterhalt verpflichtet, und ihre Unterhaltsleistungen an ihre Mutter beliefen sich auf monatlich 823,03 DM, nämlich 575,-- DM für die Krankenkasse, 126,30 DM als hälftige Miete, 66,25 DM als hälftiger Betrag für die Stadtwerke und 55,48 DM als Zuschuß zum Lebensunterhalt. Da sie selbst 44,20 DM für die Krankenkasse, 126,30 DM an hälftiger Miete und 66,25 DM als hälftiger Betrag für die Stadtwerke zu zahlen habe, verblieben ihr nur 190,48 DM für ihren eigenen Lebensunterhalt. Ihr müsse daher ein Freibetrag für ihre unterhaltsberechtigte Mutter eingeräumt werden. Es verstoße auch gegen die Rechtsstaatlichkeit und Chancengleichheit, wenn ihr bei einem Familieneinkommen, das in etwa dem Sozialhilfesatz entspreche, die Ausbildungsförderung versagt werde. Hätte ihre Mutter ihr Einkommen und sie keines, würde ihr Ausbildungsförderung in Höhe des Höchstbetrages bewilligt. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1994 mit der Begründung zurückgewiesen, in § 23 BAföG sei ein Freibetrag für einen Elternteil nicht vorgesehen und der Gesetzgeber habe es im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich abgelehnt, beim Einkommen des Auszubildenden eine Härteklausel entsprechend § 25 Abs. 6 BAföG vorzusehen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und darauf hingewiesen, daß durch die Entscheidung des 24. Senats vom 30. Dezember 1993 - 24 A 3618/92 - bestätigt worden sei, daß ihre Mutter keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe, weil ihr Waisengeld bis auf den Sozialhilfesatz gekürzt werde. Soweit das Sozialamt angeboten habe, direkt für die Krankenkosten ihrer Mutter aufzukommen unter der Voraussetzung, daß sie aus der privaten Krankenversicherung austrete, sei dies ein Scheinangebot. Vom Sozialamt würden nur ambulante Kosten übernommen. Außerdem könnte ihre sehr kranke Mutter dann nie wieder in eine private Krankenkasse aufgenommen werden. Der zukünftige Rentenanspruch ihrer Mutter sei aber so hoch, daß sie ohne staatliche Hilfe ihre Lebensunterhalt einschließlich der Kosten für die private Krankenkasse werde bestreiten können. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. November 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 1994 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 1993 bis September 1994 in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung eines Freibetrages für die Gewährung von Unterhalt an ihre Mutter zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält es für widersinnig, daß die Ausbildungsförderung mittelbar dazu dienen solle, den für die Mutter der Klägerin zuständigen Sozialhilfeträger zu entlasten. Das wäre aber der Fall, wenn das Waisengeld zu Unterhaltszwecken auf den Sozialhilfesatz gekürzt würde, um sodann aus Mitteln der Ausbildungsförderung auf den zulässigen Höchstsatz angehoben zu werden. Außerdem dürfte es eine unbillige Härte im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG sein, wenn das Einkommen der Klägerin weiter als bis zum BAföG-Höchstförderungssatz beschnitten würde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin ergänzend vor: Aus § 23 Abs. 1 Satz 1 BAföG lasse sich nicht entnehmen, daß es sich zwingend um eine abschließende Regelung handele. Die Vorschrift sei daher analog auf ihren Fall anwendbar; denn der Gesetzgeber habe den äußerst ungewöhnlichen Fall, daß ein noch in der Ausbildung befindliches Kind einem Elternteil Unterhalt gewähre, nicht erkannt, so daß eine unbeabsichtigte Regelungslücke bestehe. Dagegen spreche auch nicht, daß eine Härteklausel bewußt nicht in das Gesetz aufgenommen worden sei; denn diese hätte sich nicht auf Unterhaltsleistungen gegenüber den Eltern bezogen, sondern vielmehr allgemein gehalten sein sollen. Da nach der rechtskräftigen Entscheidung des 24. Senats das Familieneinkommen ausschlaggebend sei, bestehe ein sachlicher Differenzierungsgrund zwischen einer im BGB normierten Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und Ehegatten zu einer solchen gegenüber einem Elternteil nach BSHG nicht. Eine andere Entscheidung widerspreche jedem Gerechtigkeitsempfinden, weil ihre Mutter und sie dann durch alle sozialen Netzwerke hindurchfallen würden. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und entsprechend ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, daß eine analoge Anwendung des § 23 BAföG nicht in Betracht komme, da der Gesetzgeber die Aufnahme einer Härteregelung in das Gesetz ausdrücklich abgelehnt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Förderungsakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug (§ 130 b VwGO). Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine für sie günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Senat hat bereits mit Beschluß vom 2. März 1995 - 16 A 747/95 - entschieden, daß § 25 Abs. 6 BAföG idF des 15. Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1992, BGBl I S. 1062, im Rahmen des § 23 BAföG keine analoge Anwendung findet und hierzu ausgeführt: "Das Verwaltungsgericht hat außerdem bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß eine analoge Anwendung nicht in Betracht kommt (vgl. auch Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Auflage, § 23 Rn. 33) und daß der Gesetzgeber in Kenntnis der Problematik bewußt auf eine solche Regelung verzichtet hat (vgl. BT-Drucks. 7/2098, S. 33, und 7/2279, S. 10). Außergewöhnliche Belastungen, die einem Auszubildenden entstehen, sollen nach der Absicht des Gesetzgebers grundsätzlich im Wege der Bedarfserhöhung Berücksichtigung finden. Insoweit sieht § 14 a BAföG und die darauf gestützte Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 3 des 15. BAföG-Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1992, BGBl I S. 1062, (vgl. auch §§ 12 Abs. 5 und 13 Abs. 4 BAföG in der Erstfassung) bestimmte Zusatzleistungen in Härtefällen vor. Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers kann nicht als willkürlich oder systemwidrig bezeichnet werden. Die Prüfung, ob die Ausgestaltung der diesbezüglichen Härteregelungen rechtspolitisch gesehen ausreichend ist, ist nicht Sache des Gerichts, sondern des zuständigen Gesetz- und Verordnungsgebers." Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzuweichen. Der Senat sieht auch keine Möglichkeit, in analoger Anwendung des § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG oder des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG der Klägerin hinsichtlich ihrer Unterhaltsleistungen für ihre Mutter einen zusätzlichen Freibetrag zuzusprechen. Zwar hätte der Gesetzgeber in § 23 BAföG ebenso wie in § 25 Abs. 3 BAföG einen Freibetrag "für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem Bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte" einräumen können, und das wären in erster Linie die Eltern des Auszubildenden gewesen. Der Gesetzgeber hat aber beim Auszubildenden ausdrücklich Freibeträge nur für den Ehegatten und seine Kinder vorgesehen. Es dürfte auch wohl kaum Fälle geben, in denen ein Auszubildender gegenüber den Eltern verpflichtet ist, ihnen in einer solchen Höhe Unterhalt zu leisten, daß er bei einem entsprechenden Zusatzfreibetrag Anspruch auf Ausbildungsförderung hat. Das wird auch im Falle der Klägerin deutlich. Wenn sie bei einem Einkommen von 1.240,-- DM Unterhalt in Höhe von 823,-- DM an ihre Mutter leistet, ist das mit Sicherheit ein Betrag, auf den die Mutter unterhaltsrechtlich in dieser Höhe keinen Anspruch hat. Geht man von einem notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) der Klägerin in Höhe von 1.150,-- DM aus (vgl. die Düsseldorfer Tabelle in NJW 1992, 1367 = FamRZ 1992, 398), so würde die Klägerin einen Betrag von 90,-- DM (= 1.240,-- DM - 1.150,-- DM) zu erbringen haben. Bei einem Zusatzfreibetrag von 90,-- DM würde zwar ihr anrechenbares Einkommen statt 1.076,66 DM nur 986,66 DM betragen, dieses aber ihren Gesamtbedarf von 710,-- DM deutlich überschreiten. Es geht auch nicht an, die Mutter der Klägerin in Analogie wie einen Ehegatten im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu behandeln. Der Gesetzgeber unterscheidet im Bundesausbildungsförderungsgesetz generell zwischen dem Ehegatten und den Eltern des Auszubildenden und trifft meistens unterschiedliche Regelungen für diese Personengruppen. Gegen eine analoge Anwendung des Freibetrages des § 23 Abs. 1 Nr. 2 BAföG spricht zudem, daß dieser Freibetrag generell für den Ehegatten, der sich nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung befindet, vorgesehen ist unabhängig von der Frage, ob der Auszubildende ihm gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist oder nicht. Der Senat sieht auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere des Art. 3 GG, keinen Verstoß darin, daß der Gesetzgeber in § 23 BAföG für die vorliegende Fallgestaltung keinen Freibetrag vorgesehen hat. Dem Normgeber ist im Bereich der Sozialleistungen bei der Einräumung von Vergünstigungen ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92 -, NVwZ 1993, 881 betr. § 8 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie etwa auch der Ausbildungsförderung braucht der Gesetzgeber nicht um die differenzierende Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt zu sein. Er ist berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Typisierung setzt allerdings voraus, daß die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. zu allem BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234, 255). Sinn und Zweck der gesetzlichen Freibetragsregelung des § 23 BaföG ist es, bei Auszubildenden, die eigenes Einkommen erzielen, das anzurechnende Einkommen zu ermitteln. Dabei hat der Gesetzgeber zur Verwaltungsvereinfachung hinsichtlich des Ehegatten nur darauf abgestellt, ob er sich in einer förderungsfähigen Ausbildung befindet, nicht aber darauf, ob er gegenüber dem Auszubildenden im konkreten Fall einen Unterhaltsanspruch hat. Letzteres hätte eine aufwendige Überprüfung erfordert. Eine solche Überprüfung wäre aber erforderlich, wenn geklärt werden müßte, ob bei einem nichtverheirateten kinderlosen Auszubildenden ein Dritter ihm gegenüber unterhaltsberechtigt wäre. Wie bereits erwähnt handelt es sich insofern um völlig atypische Sachverhalte. Durch die Nichteinräumung des Freibetrages für derartige atypische Fälle wird dem Auszubildenden auch nicht der für ihn notwendige Ausbildungsbedarf in Frage gestellt. In Höhe des Bedarfssatzes ist eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung gegenüber einem Elternteil nicht gegeben, und dem Auszubildenden steht darüber hinaus noch der eigene Freibetrag des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - ggf. iVm Abs. 4 - BaföG in der im Bewilligungszeitraum maßgeblichen Fassung zu, d.h. bei Hochschulstudenten in Höhe von 320,-- DM bzw. 165,-- DM. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Nichteinräumung des Freibetrages für die Mutter der Klägerin mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unerträglich schiene (vgl. in diesem Zusammenhang Schmidt- Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 8. Auflage 1995, Art. 3 Rn. 17 mit weiteren Hinweisen). Ohne daß es auf die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt, wird die Klägerin darauf hingewiesen, daß sie auch im Falle der Einräumung eines Freibetrages in analoger Anwendung nur Anspruch auf Ausbildungsförderung in sehr geringer Höhe hätte. Der Freibetrag des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG beträgt 560,-- DM, und dieser Betrag dürfte auch bei einer analogen Anwendung des § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG anzusetzen sein; denn im Rahmen des § 25 BAföG stimmt die Höhe des Freibetrages für den weiteren Unterhaltsberechtigten in Höhe von 590,-- DM mit dem Freibetrag für den Ehegatten des elterlichen Einkommensbezieher überein, der nämlich aus der Differenz der Freibeträge des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BAföG ermittelt werden kann (1.900,-- DM - 1.310,-- DM = 590,--DM). Bei einem zusätzlichen Freibetrag von 560,-- DM für ihre Mutter, der gemäß § 23 Abs. 2 BAföG um deren Einkommen von 135,-- DM auf 425,-- DM zu verringern wäre, hätte die Klägerin Anspruch auf Ausbildungsförderung von monatlich 58,-- DM, nämlich 710,-- DM - 651,66 DM (= 1.076,66 DM - 425,-- DM). Die schwierige finanzielle Situation, in der sich offensichtlich die Mutter der Klägerin befindet, kann nach Ansicht des Senats nicht ausbildungsförderungsrechtlich, sondern allenfalls sozialhilferechtlich gelöst oder wesentlich gemildert werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin trifft es nicht zu, daß durch die Entscheidung des 24. Senats vom 30. Dezember 1993 - 16 A 3618/92 - gerichtlich geklärt worden ist, daß die Mutter der Klägerin keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat. Gegenstand jenes Verfahrens war der geltend gemachte Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Anrechnung der Krankenversicherungsbeiträge von 457,50 DM im Jahre 1990, während es im vorliegenden Verfahren um den Zeitraum von Oktober 1993 bis September 1994 geht. Zwar wird gemäß § 16 BSHG dann, wenn wie hier die Mutter der Klägerin mit dieser in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt, vermutet, daß die Klägerin ihrer Mutter Leistungen erbringt, allerdings nur, soweit es nach dem Einkommen erwartet werden kann. Es kann aber von der Klägerin allenfalls erwartet werden, daß sie von ihrem Einkommen den Teil zur Verfügung stellt, der über dem doppelten sozialhilferechtlichen Regelsatz eines Haushaltsvorstandes liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - 5 C 2.95 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Frage, ob der Mutter der Klägerin unter diesen Umständen Sozialhilfe zusteht, muß von der Mutter gegenüber dem Sozialamt geklärt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.