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Beschluss

10 A 3008/93

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0613.10A3008.93.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,- DM festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Miteigentümer des Hausgrundstücks Am H S 36 in . Das Grundstück liegt außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und unstreitig innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Das Grundstück ist mit einer Doppelhaushälfte bebaut. Das Haus ist zur Straße Am H ausgerichtet. Außer an diese Straße grenzt das Grundstück an einen Abzweig der 0 straße, die hier in einer Wendebirne endet. Der Kläger beabsichtigt, unter Abbruch einer vorhandenen Garage an die Doppelhaushälfte einen Anbau für eine zweite Wohneinheit zu errichten. Der Anbau soll bis auf 0,20 m an die C straße und ihren Wendehammer heranreichen. Die hierauf bezogene Voranfrage des Klägers lehnte der Beklagte durch den streitigen Bescheid vom 6. Februar 1990 ab, weil das beabsichtigte Vorhaben sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung seines Versa-gungsbescheides vom 6. Februar 1990 und des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises vom 8. August 1990 zu verpflichten, seine Bauvoranfrage vom 7. Dezember 1989 positiv zu bescheiden, hat das Verwaltungsgericht nach einer Ortsbesichtigung durch die Berichterstatterin durch das angegriffene Urteil abgewiesen. Mit seiner Berufung beantragt der Kläger sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 29. Mai 1996 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Widerspruchsvorgangs des Oberkreisdirektors des Kreises II. Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 1990 und der Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises vom 8. August 1990 sind vielmehr rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben des Klägers stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 71 Abs. 1 und 2, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW). Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich unstreitig nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben des Klägers fügt sich nach der Bauweise nicht in die nähere Umgebung ein. Zur näheren Umgebung gehört die Bebauung beidseits der Straße Am H S bis zu den dreigeschossigen Wohngebäuden Am H S 8 bis 12. Ob auch die Bebauung entlang des Abzweigs der 0 straße und an der Wendebirne mit zur näheren Umgebung gehört, kann der Senat offenlassen. Die Bauweise ist dort, ebenso wie die Bebauung entlang der Straße Am C., durch ausschließlich offene Bauweise gekennzeichnet. In eine offene Bauweise fügt sich das Vorhaben des Klägers nicht ein. In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet (§ 22 Abs. 2 BauNVO). Seitlich grenzt das Grundstück des Klägers an den Abzweig der 0 straße. Das Vorhaben des Klägers muß auch zur Straßenparzelle einen seitlichen Grenzabstand einhalten, um der offenen Bauweise zu entsprechen. Dies ist indes nicht der Fall. Der Anbau soll bis auf 20 cm an die 0 straße heranreichen. Ein seitlicher Grenzabstand dieser Größenordnung begründet keine offene Bauweise, sondern ist der geschlossenen Bauweise zuzuordnen. Wegen seiner Abweichung von der sonst durchgängig eingehaltenen offenen Bauweise und einer insoweit mangelnden bodenrechtlich relevanten Atypik kann das Vorhaben des Klägers nicht als städtebaulich vertretbar nach § 4 Abs. 2 BauGB Maßnahmegesetz ausnahmsweise zugelassen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 130 a Satz 2 VwGO, § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Entsprechend seiner nunmehr geänderten Streitwertpraxis hat der Senat nur den einfachen Jahresnutzwert des streitigen Objekts angesetzt.