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Urteil

21 A 753/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0614.21A753.95.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitstleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitstleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist eigenen Angabennach Erbe der im Jahre 1986 verstorbenen Frau , die vor ihrer Flucht im Jahre 1945 Besitzerin in ihrem Eigentum stehender Immobilien in und , Kreis geweseen sei. Es handele sich um zwei Häuser in sowie einen ca. 200 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb und eine Mühle in . Ein Haus in sei an polnische Staatsbürger übereignet worden, im übrigen befinde sich das Grundvermögen im Eigentum der Republik Polen. Frau habe für den Verlust des Grundvermögens Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten. Am 20. Juli 1992 stellte der Kläger, dessen Prozessbevollmächtigter sich bereits vorher mit ähnlichen Begehren an den Petitionsausschluß des Deutschen Bundestages sowie das Auswärtige Amt der Beklagten gewandt hatte, bei der Beklagten den Antrag, ihm gegenüber der Republik Polen in der Weise diplomatischen Schutz zu gewähren, daß ihm sein Eigentum an seinem in und gelegenen Grundvermögen zurückgegeben, hilfsweise für den Eigentumsentzug Entschädigung nach enteigenungsrechtlichen Grundsätzen gewährt werde. Zur Begründung machte er geltend, sein Grundvermögen sei durch polnisches Dekret vom 8. März 1946 entschädigungslos konfisziert worden. Die Enteignungen und die Vertreibung hätten gegen das Völkerrecht und die Menschenrechte verstoßen; hierfür sei der polnische Staat haftbar. Sofern eine Naturalrestitution nicht mehr möglich sei, sei Schadensersatz zu leisten. Da völkerrechtliche Ansprüche nicht von den betroffenen Privatpersonen geltend gemacht werden könnten, sondern vom Heimatstaat einzufordern seien, habe er gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, daß sie sich für die Durchsetzung seiner Ansprüche im Rahmen der Gewährung diplomatischen Schutzes gegenüber der Republik Polen verwende. Bereits im Rahmen der vorangegangenen Petitionsverfahren hatte die Beklagte dem Prozeßbevollächtigten des Klägers unter anderem mitgeteilt, die Bundesregierung habe die Vertreibung der Deutschen immer verurteilt und die entschädigungslose Enteignung deutschen Vermögens nie gebilligt. Dieser Standpunkt sei in Polen bekannt, die polnische Regierung sei jedoch nicht bereit Rückgewähr- und Entschiedungsansprüche anzuerkennen Die zuletzt in den Vehrandlungen zum Vertrag vom 17. Juni 1991 über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit. Der diesen Vertrag ergänzende Briefwechsel stelle klar, daßdurch den Vertrag Dispositioen über Vermögensfragen nicht getroffen worden seien. Die Bundesregierung sei im Rahmen der Möglichkeiten und Grundsätze des diplomatischen Schutzes um die Durchsetzung der Ansprüche bemüht. Dem Petitionsausschuß gegenüber hatte das Auswärtige Amt in einem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Kenntnis gebrachten Schreiben in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Bundesregierung sehe für eine Durchsetzung der Ansprüche derzeit keine Chancen. Bei der Entscheidung der Frage, welche Schritte u welchem Zeitpunkt unternommen werden sollten, haben sie ein weiteres Ermessen, welches auch dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegenüber pflichtgemäß ausgeübt werde. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1992 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Antrag auf Gewährung diplomatischen Schutzes sei eingehend geprüft worden. Hinsichtlich der Rückgewähr des Eigentums verwies sie auf den bisherigen Schriftverkehr mit dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und darauf, daß der Bundesregierung hinsichtlich des Ob und Wie der Gewährung von Auslandsschutz ein weiterer Ermessensspielraum zustehe, der auch gegenüber dem Kläger pflichtgemäß ausgeübt werde. Sosweit der Antrag sich auf eine Entschädigung durch die Bundesrepublik richte, sei er an den Bundesminister der Finanzen weitergeleitet worden. Der Kläger hat am 14. Oktober 1992 Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Das Eigentum seiner Rechtsvorgängerin sei durch polnische Gesetze vom 6. September 1944 und 6. Mai 1945 konfisziert worden. Entgegen den Darstellungen der Beklagten sei die deutsch-polnische Vermögensfrage dergestalt endgültig geregelt worden, dass die Republik Polen keine weiteren Reparationen und keine zivilrechtlichen Ansprüche ihrer Staatsbürger gegenüber der Beklagten geltendmache, wofür die Beklagte auf die Geltendmachung von Wiedergutmachungsansprüchen ihrer Staatsbürger wegen deren konfiszierten Grundeigentums gegenüber der Republik Polen verzichte. Dies ergebe sich aus dem Zusammenspiel des Einigungsvertrages, des Zwei-plus-Vier-Vertrages, des Gemeinsamen Briefes der Außenminister der Beklagten und der ehemaligen DDR vom 12. September 1990, des Notenwechsels vom 27./28. September 1990 zum Überleitungsvertrag vom 25. Mai 1952, des deutsch-polnischen Grenzvertrages, des deutsch-polnischen Nachbarschaftsvertrages sowie des Notenwechsels zur „Stiftung deutsch-polnische Aussöhnung“. Von besonderer Bedeutung sei in diesem Zusammenhang der Notenwechsel vom 27./28. September 1990, welchem das Parlament nicht zugestimmt habe. Hierdurch seien zahlreiche Normen des Überleitungsvertrages, die einen Einwendungsverzicht und eine Rechtswegpräklusion für die Ansprüche wegen der Konfiskation des Eigentums enthielten und der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen Polen entgegenstünden, auf Dauer aufrechterhalten worden. Der Überleitungsvertrag von 1952 sei lediglich als Zwischenlösung bis zu einem Friedensvertragsschluß gedacht gewesen, wie sich aus Art. 1 des 6. Teils des Überleitungsvertrags ergeben habe. Die Aufhebung dieser Vorschrift bedeute einen erstmaligen Enteignungszugriff ohne Entschädigungsvorbehalt, an dem die Beklagte mitgewirkt habe. Der Notenwechsel habe unter anderem den Fortbestand von Artikel 1 des 9. Teils des Überleitungsvertrages bewirkt, welcher Klagen gegen die Konfiskationsakte erfasse, aufgrund derer seine Rechtsvorgängerin ihr Eigentum verloren habe. Polen und die Beklagte hätten in Geheimgesprächen die Restitutions- und Entschädigungsansprüche der vertriebenen Grundeigentümern bereits vor dem Abschluß des Nachbarschaftsvertrages endgültig geregelt. Im Oktober 1990 seien auf Initiative des Forschungsinstituts der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik und des Zentrums für internationale Studien beim Senat der Republik Polen Gespräche geführt worden, an denen auch einige Mitglieder der die Vertragsverhandlungen führenden Delegation beteiligt gewesen seien. Die von ihm dargestellte Lösung sei hierbei initiiert worden und in dieser Form am 8. und 9. November 1990 zwischen Bundeskanzler Kohl und Ministerpräsident Mazowiecki in Franfurt a.d. Oder vereinbart worden. Über diese Gespräche sei absolute Vertraulichkeit vereinbart worden. Die dargesteltle endgültige Lösung der deutsch-polnischen Vermögensfrage ohne Entschädigungsleistung werde von der Beklagten und ihren Organen wahrheitswidrig in Abrede gestellt. Die Beklagte sei aufgrund der abeschlossenen Vereinbarungen, namentlich aufgrund des Notenwechsels vom 27./28. September 1990 gebunden und nicht mehr in der Lage, das ihr hinsichtlich der Gewährung diplomatischen Schutzes eingeräumte Ermessen auszuüben, dies bsichtigte sie demzufolge auch nicht mehr; entgegen der ihr obliegenden Verpflichtung treffe sie keine effektivien Schutzmaßnahmen für die Interessen der Vertriebenen. Der polnische Reparationsverzicht aus dem Jahre 1953 habe sich nur auf Ansprüche des polnischen Staates, nicht jedoch auf diejenigen seiner Staatsangehörigen bezogen. Da die Beklagte die zwischenzeitlich erfolgte endgültige Regelung der Vermögensfragen bestreite, bedürften die diesbezüglichen Rechtsverhältnisse gesonderter Feststellung. Mit Schreiben vom 4. November 1992 hat die Beklagte - Bundesministerium der Finanzen - dem Kläger mitgeteilt, eine Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen setze eine rechtswidrige Versagung diplomatischen Schutzes voraus, eine solche sei nicht ersichtlich. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm gegenüber der Republik Polen in der Weise diplomatischen Schutz zu gewähren, daß ihm sein Eigentum an dem in und , Kreis , gelegenen Grundvermögen zurückgewährt wird, hilfsweise, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm gegenüber der Republik Polen in der Weise diplomatischen Schutz zu gewähren, daß ihm sein Eigentum an dem in und , Kreis , gelegenen Grundvermögen zurückgewährt wird, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Eigentumsentzug an dem vorbezeichneten Grundeigentum Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu gewähren, hilsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihn nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden, sowie, 2. im Wege einer Indzientfeststellungsklage a) festzustellen, daß die Beklagte nach dem 1. Januar 1990 ein Rechtsverhältnis begründet hat, nach dem der Restitutionsanspruch des Klägers auf Rückgabe seines konfiszierten Grundeigentums gerichtlich gegenüber der Republik Polen nicht mehr durchsetzbar ist, b) festzustellen, daß die Beklagte nach dem 1. Januar 1990 ein Rechtsverhältnis begründet hat, nach dem auch die sonstigen das konfiszierte Grundeigentum des Klägers betreffenden Ansprüche des Klägers zwischen der Beklagten und der Republik Polen endgültige geregelt wurden, ferner, 3. hilsweise, die Beklagte zu verteilen, unverzüglich mit der Republik Polen in Verhandlungen einzutreten, a) mit der Zielsetzung der Aufhebung aller Konfiskationsdekrete der Volksrepublik Polen, b) mit der Zielsetzung der Eröffnung des Rechtswegs des Klägers gegenüber der Republik Polen zur Durchsetzung seiner Vermögensansprüche gegen die Republik Polen, c) mit der Zielsetzung eines Globalabkommens auch zur Regelung der privaten Vermögensansprüche des Klägers mindestens orientiert an dem mit der Republik Österreich abgeschlossenen Globalabkommen, weiterhilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm Ausgleich für sein durch die Volksrepublik Polen konfiszierte Grundeigentum nach den Maßstäben zu erstatten, nach denen sie die im ehemaligen Gebiet der DDr zwischen 1945 und 1949 konfiszierten Grundeigentümer entschädigen wird, mit der Maßgabe, daß mindestens ein Ausgleich in Höhe des Verkehrswertes seines konfiszierten Grundeigentums im Zeitpunkt der Konfiskation (1945/1946) zu leisten ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht: Sie sei nach eingehender Prüfung der vom Kläger erhobenen Ansprüche zu der Auffassung gelangt daß es gegenwärtig nicht angebracht sei, derartige Ansprüche im Wege des diplomatischen Schutzes aufzwischenstaatlicher Ebene geltend zu machen, und habe damit das ihr zu Gebote stehende Ermessen ausgeübt. Sie habe die Vertreibung der Deutschen immer verurteilt und die entschädigungslose Einziehung deutschen Vermögens nie gebilligt. Deutschland habe - wie in der Vergangenheit gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mehrfach klargestellt worden sei - nie auf Vermögenswerte deutscher Staatsangehöriger verzichtet, auch nicht in Geheimgesprächen. Eine Entscheidung, vermögensrechtliche Ansprüche deutscher Staatsangehöriger gegenüber Polen nicht geltend zu machen oder zu unterstützen, sei nicht getroffen worden. Beim Abschluß des Nachbarschaftsvertrages sei es in schwierigen Verhandlungen gelungen, die Frage deutscher Vermögen ausdrücklich offenzuhalten. Der polnischen Regierung sei der deutsche Standddtpunkt bekannt, sie sei jedoch nicht bereit, Rückgewähr- oder Entschädigungsansprüche anzuerkennen. Es gebe keine Anzeichen für eine Annäherung der Standpunkte. Neuere Gespräche zwischen den Regierungen im November 1993 hätten keine Fortschritte erbracht. Die Bundesregierung habe ihr Verhalten in der Vergangenheit in den hier betroffenen Vermögensfragen gerade auch mit Rücksicht auf die nicht nur vom Kläger vertretene Rechtsposition eingerichtet. Sie beobachte etwaige Entwicklungen der polnischen Situation genau und werde auch in Zukunft für die Vermögensinteressen gegenüber Polen entsprechend der außenpolitischen Opportunität mit den zu Gebote stehenden Mitteln eintreten. Die Ausführungen des Klägers zur angeblichen „Null-Lösung“ seien unzutreffend. Sowohl der von ihm angesprochene gemeinsame Brief als auch die gemeinsame Erklärung beträfen nur Enteignungen im Gebiet der ehemaligen DDR. Der Notenwechsel vom 27./28. September 1990 habe die Bestimmungen des Überleitungsvertrages von 1952 weder geschaffen, och ausgedehnt. Art. 1 des 6. Teils des Überleitungsvertrages sei aufgehoben worden, um klarzustellen, daß keine der drei Mächte noch Reparationsforderungen stellen und hierfür einen Friedensvertrag abschließen wolle. An das deutsche Vermögen in den ehemaligen Ostgebieten sei hierbei nicht gedacht worden. Demgegenüber sei die Streichung des Artikels 3, der übrigen auf die polnischen Konfiszikationen nicht anwendbar sei, nicht zu erreichen gewesen. Mit Polen sei über Reparationen nicht verhandelt worden, weil Polen bereits im Jahre 1953 gegenüber ganz Deutschland auf solche verzichtet habe. die vom Kläger geltend gemachte Beschränkung des von polnischer Seite ohne Vorbehalte erklärten Reparationsverzichts von 1953 auf staatliche Ansprüche entspreche zwar einer später - in den 70er Jahren - von polnischer Seite aufgestellten Behauptung, nicht jedochder seinerzeitigen völkerrechtlichen Praxis; deshalb sei von Polen nur eine erneute Bekräftigung der seinerzeitigen Erklärungen gewünscht worden. Sofern der Kläger die Feststellung der erfolgten Regelung der Vermögensfragen begehre, sei die Klage offensichtlich unbegründet, da eine solche nicht erfolgt sei. Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf welchen verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Gegen den ihm am 13. Januar 1995 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30. Januar 1995 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, die deutsch-polnische Vermögensfrage sei nicht offen geblieben, sondern zwischen Deutschland und Polen geregelt worden, und zwar bereits, bevor der Nachbarschaftsvertrag abgeschlossen worden sei, mit dem Abschluß des Grenzvertrages. Nach Schwierigkeiten in den Verhandlungen über den deutsch-polnischen Grenzvertrag sei es im Oktober 1990 auf Initiative wissenschaftlicher Vereinigungen aus beiden Staaten zu vertraulichen Gesprächen gekommen, an denen auch Mitglieder der beiderseitigen Verhandlungsdelegationen teilgenommen hätten und bei denen die Berücksichtigung der gemeinsamen Interessen anstelle der gegenseitigen Forderungen vereinbart worden sei. Diese Interessen hätten hinsichtlich der Vermögensfrage darin bestanden, daß von Polen eine Rückgabe des Eigentums nicht gewünscht sei und beide SEiten zur Leistung einer Entschädigung an die Betroffenen nicht bereit seien. Der Bundesregierung sei vorgeschlagen worden, das Gebiet jenseits der Oder-Neiße-Linie vorbehaltlos abzutreten, mit dem Grenzvertrag unbelastetes privates Grundeigentum abzutreten sowie außerhalb der Verträge Polen noch eine Draufgabe zu gewähren, um das Problem der Vertriebenen und der Entschädigung für die vom Dritten Reich Geschädigten zu lösen. Die Regelung außerhalb des Grenz- und Nachbarschaftsvertrages habe auch den Zweck gehabt, diese Vertragswerke verfassungsrechtlich abzusichern. Der erstrebte Interessenausgleich sei demgemäß durch den Grenzvertrag, die Auswirkungen des Überleitungsvertrages und durch die Verschleierung der getroffenen Vereinbarungen gegenüber der Öffentlichkeit praktisch vollzogen worden. Da die deutsche Seite darauf verzichtet habe, sich völkervertraglich Restitutions- und Entschädigungsansprüche der vertriebenen Eigentümer vorzubehalten, habe der Grenzvertrag durch die Unterstellung der Gebiete unter polnisches Recht den endgültigen Eigentumsverlust bewirkt. Die Beklagte sei zu einem solchen Vorbehalt verpflichtet gewesen, nachdem sie die Ansprüche der Vertriebenen im Lastenausgleichsgesetz anerkannt habe Der Gemeinsame Brief zum Zwei-plus-Vier-Vertrag habe auch die Enteignungen Polens zum Gegenstand gehabt. Die mit Polen geschlossenen Vereinbarungen und getroffenen Maßnahmen stünden einer Ermessensausübung der Beklagten hinsichtlich der Gewährung diplomatischen Schutzes im Wege. Die Anknüpfungspunkte für eine Verpflichtung der Beklagten, ihm Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu gewähren, sehe er in dem Überleitungsvertrag in Verbindung mit dem Notenwechsel vom 27./28. September 1990 und in Verbindung mit dem Grenzbesätitungsvertrag vom 14. November 1990. Die Verweigerung diplomatischen Schutzes führe zudem zu einem Anspruch aus Amtshaftung wegen Amtspflichtverletzung. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen, sowie weiter hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm durch ein zu erlassendes Gesetz weiteren über die Lastenausgleichsentschädigung hinausgehenden Ausgleich für sein durch die Volksrepublik Polen konfisziertes Grundeigentum nach den Grundsätzen der sozialen Gerechtigkeit und nach der Leistungsfähigkeit der Beklagten zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht geltend: Das Bundesverfassungsgericht habe bestätigt, daß der deutsch-polnische Grenzvertrag keine Auswirkungen auf die eigentumsrechtliche Position der Vertriebenen habe. Polen sei weder am Zwei-plus-Vier-Vertrag, noch am Überleitungsvertrag noch am Notenwechsel vom 27./28. September 1990 beteiligt. Diese Vereinbarungen hätten polnische Konfiskationsmaßnahmen nicht betroffen. An dem Expertentreffen im Oktober 1990 hätten zwar Vertreter beider Außenministerien teilgenommen. Die Teilnahme seiindes auf persönlicher Basis erfolgt. Die Gesprächsrunde habe kein Mandat gehabt und zu keinen Vereinbarungen geführt. Die Verhandlungen über den Grenzvertrag hätten zudem erst nach dem genannten Treffen begonnen. Der Hauptinitator des Treffens habe in einer Veröffentlichung darauf hingeweisen, daß die dortigen Überlegungen und Schlußfolgerungen für niemanden verbindlich gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist unbegründet. Die Klage bleibt erfolglos. Der Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung diplomatischen Schutzes hinsichtlich der Rückgewährung des vom Kläger beanspruchten Grundeigentums ist unbegründet. Der Senat legt den Antrag insoweit gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingend aus, daß er die Verurteilung der Beklagten zu einem auf eine Rückgewähr gerichteten diplomatischen Handeln gegneüber dem polnischen Staat, nicht jedoch zur Rückgewähr selbst begehrt, welche ihr mangels Verfügungsgewalt über die Immobilien von vornherein nicht möglich wäre. Die Weigerung der Beklagten, gegenüber der Republik Polen in diesem Sinne aktuell und konkret zugunsten des Klägers tätig zu werden, ist nicht rechtswidrig. Die Organe der Beklagten sind von Verfassungs wegen grundsätzlich zum Schutz deutscher Staatsangehöriger und ihrer Interessen gegenüber fremden Staaten verpflichtet. Dieser objektiv-rechtlichen Verpflichtung entspricht ein Anspruch des einzelnen auf Schutzgewährung, vgl. BVerfG, Beschluß vom 16. Dezember 1980 - 2 BvR 419/80 - BVerfGE 55, 349, 364 f.; Beschluß vom 19. Februar 1993 - 2 BvR 1554/92 - S. 2 des amtl. Umdr.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 - 7 C 60.79 -, BVerwGE 62, 11, 14; Beschluß vom 24. Januar 1989 - 7 B 102.99 - NJW 1989, 2208. Hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Form sie Auslandsschutz gewährt, räumt das Grundgesetz der Bundesregierung ein weites Ermessen ein, um es ihr zu ermöglichen, ihre jeweiligen politisichen Ziele im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen und weil die Gestaltung auswärtiger Beziehungen nicht allein von ihrem Wollen abhängt. Hiermit verbundeen ist ein sehr weiter Rahmen der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens, vgl. BVerfG, Beschluß vom 16. Dezember 1980, a.a.O., S. 365; BVerwG, Beschluß vom 24. Januar 1989, a.a.O. namentlich auch unter dem Gesichtspunkt des möglichen Erfolgs denkbaren Vorgehens. Vgl. BVerwG, Urtiel vom 24. Februar 1981, a.a.O. Der der Beklagten eingeräumte Entscheidungsrahmen erfaßt auch die Möglichkeit, angesichts des jeweiligen Standes der außenpolitischen Beziehungen zu einem Staat Schritte zum Zwecke des Eigentumsschutzes ihrer Bürger gänzlich zu unterlassen, vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Februar 1981 - 7 B 13.80 - S. 3 f. des amtl. Umdrucks. Soweit sich im Zusammenhang mit der Gewährung von Auslandsschutz völkerrechtliche Fragen stellen, sind diese vorrangig von der Bundesregierung zu beantworten; den Gerichten obliegt größte Zurückhaltung, Rechtsauffassungen der Organe der auswärtigen Gewalt als Völkerrechtlich zweifel- oder fehlerhaft zu bewerten. Ein Ermessensfehler ist insoweit nur in Betracht zu ziehen, wenn sich die Einnahme der fraglichen Rechtsauffassung als Willkür gegenüber dem Bürger darstsellt, also unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zu verstehen ist. BVerfG, Beschluß vom 16. Dezember 1980, a.a.O.; S. 367 f.; BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1989, a.a.O. Schließlich kann aufgrund der durch das Grundgesetz gewährleisteten Schutzpflicht nicht geltend gemacht werden, bei den Verhandlungen über einen völkerrechtlichen Vertrag mit allgemeinem politischen Regelungsgehalt hätte eine bestimmte sachliche Regelung zugunsten des Rechtsuchenden erreicht werden müssen, mit der Folge, daß ohne sie der Abschluß des Vertrages einen Rechtsverstoß darstelle; die Interessen eines Einzelnen oder einer Gruppe würden dem politischen Gesamtinteresse des Staates, das die Bundesregierung zu wahren hat, in unangemessener Weise vorgeordnet, wenn die Berufung auf die Schutzpflicht dazu benutzt werden könnte, statt effektive Beeinträchtigungen verfassungsrechtlich geschützter Positionen Einzelner zu beseitigen, erwünschte Verbesserungen dieser Positionen u erzwingen, so für die Verfassungsbeschwerde BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1975 - 1 BvR 274/72 u.a. - BVerfGE 40, 141, 178; Beschluß vom 5. Juni 1992 - 2 BvR 1613/91 u.a. - DVBl. 1992, 1285, 1287. Vor diesem Hintergrund ist in Anwendung des gemäß § 114 VwGO bei Ermessensentscheidungen eingeschränkten Prüfungsumfangs festzustellen, daß der Beklagten bei ihrer Entscheidung, dem Kläger den von ihm begehrten diplomatischen Schutzes in der gegenwärtigen Situation zu versagen, keine Ermessensfehler zu seinem Nachteil unterlaufen sind. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Kläger einwendet - der Entscheidungsrahmen der Beklagten die durch ihr seit Anfang 1990 abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen dahingehend beschränkt ist, daß ihr nunmehr eine Schutzgewährung für ihre Bürger gegenüber der Republik Polen nicht mehr möglich ist. Sofern die Darstellung und rechtliche Bewertung des Klägers zu den von ihm angeführten völkerrechtlichen Vereinbarungen und Notenwechseln und den und den Auswirkungen auf ihm zustehende Ansprüche zutreffend und eine Bindung der Beklagten in der von ihm dargestellten Weise tatsächlich zu bewirken in der Lage sein sollten, wäre die Beklagte, wenn sie diese Zusammenhänge verkannt hätte, bei ihrer Entscheidung unzutreffenderweise von einem zu Gunsten des Klägers zu weiten Ermessen ausgegangen; ein Ermessensfehlgebrauch zu seinem Nachteil, welcher allein seiner Klage mit ihrem Hauptantrag zum Erfolg verhelfen könnte, läge hierin nicht. Für den Fall des gegebenen weiten Ermessens ist festzustellen, daß die Beklagte, wie dem Bescheid vom 6. Oktober 1992 und ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren zu entnehmen ist, ersichtlich nicht verkannt hat, daß ihr ein dem Kläger gegenüber pflichtgemäß auszuübendes Ermessen eingeräumt und dieses fehlerfrei ausgeübt ist. Maßgebend für die Entscheidung der Beklagten ist die Erwägung, daß die Bundesregierung sich nie mit der Verreibung und entschädigungslosen Enteignung abgefunden habe und im Rahmen der Möglichkeiten um eine Regelung bemüht sei, daß die polnische Seite jedoch auch derzeit zu einer Anerkennung von Rückgewähr- und Entschädigungsansprüchen nicht bereit sei, so daß die Bundesregierung sich gegenwärtig auf eine sorgfältige Beobachtung des polnischen Standpunkts beschränke und ihr weiteres Vorgehen von der außenpolitischen Opportunität abhängig mache. Diese Erwägungen geben zu Beanstandungen keinen Anlaß. Die Entscheidung, gegenwärtig von Schritten in Einzelfällen wie dem des Klägers abzusehen, ist ohne weiteres von dem weiten außenpolitischen Ermessen gedeckt, das seine Bedeutung gerade in dem wegen des durch die historischen Zusammenhänge - wie Angriffskrieg gegen Polen, Besetzung, Vertreibung Deutscher ab 1945 - geprägten besonderen Verhältnissen Deutschlands zu Polen mitbetroffenen Bereichs „hochpolitischer Natur“ - vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1975, BVerfGE 40, 141, 164 - gewinnt. Die hierin liegende generelle Ermessensausübung, unter Absehen von Aktivitäten zugunsten Einzelner eine Regelung des Gesamtkomplexes der Nachrkiegsbeziehungen mit Polen anzustreben, ist wegen der eine Vielzahl von Opfern betreffenden Problemlage und deren Einbettung in die außenpolitischen Zusammenhänge der Sache angemessen. Das Zurücktreten individueller Besonderheiten - für die vorliegend im übrigen nichts ersichtlich ist - ist die notwendige und hinzunehmende Folge hiervon. Soweit sie am Maßstab des nach Einschätzung der Bundesregierung im gegenwärtigen Zeitpunkt außenpolitisch Machbaren ausgerichtet ist, ist dem Senat eine Überprüfung der Richtigkeit der zugrundeliegenden - jedenfalls keinen Ansatz für Willkür bietenden - Einschätzungen der Beklagten verwehrt. Dies gilt auch im Hinblick auf den Umfang und Intensität der im Zuge der Vertreibung aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten begangenen Völkerrechtsverletzungen. Die Völkerrechtswidrigkeit wird von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Der Annahme einer hierauf beruhenden, die vorerörterten Aspekte überwindenden Ermessensbindung der Bundesregierung bei der Gestaltung der außenpolitischen Beziehungen zur Republik Polen, die zu einem weitergehenden Handeln verpflichten könnte, steht schon der Umstand entgegen, daß die Vertreibung nicht isoliert von den oben genannten historischen Zusammenhängen betrachtet werden kann. Zu einer abweichenden Beurtielung führt auch nicht die innerstaatliche geltung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts (ARt. 25 GG). Das Völkerrecht kennt zwar die Befugnis eines Staates zur Wahrnehmung von Rechten - auch denen eigener Staatsbürger -, die aus völkerrechtswidrigem Verhalten folgen, gegenüber anderen Staaten; eine der Befugnis entsprechende Verpflichtung, zur Behebung völkerrechtswidrig entstandener Verhältnisse tätig u werden, ist dem Völkerrecht indes fremd. Es vermag demzufolge auch einen Individualansprch eines Staatsbürgers gegen seinen Heimatstaat, der auf die Wahrnehmung einer solchen Befugnis zur Wiedergutmachung völkerrechtswidrigen Handelns gerichtet sein könnte, nicht zu vermitteln. Der erste, auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung diplomatischen Schutzes gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig, da eine entsprechende Leistungsklage möglich ist, die mit dem Hauptantrag auch gestellt worden ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Klage hat auch mit ihrem zweiten, auf Entschädigung gerichteten Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Antrag ist entgegen der Auslegung des Verwaltungsgerichts nicht auf die Gewährung einer Entschädigung durch die Beklagte ausschließlich aus dem Rechtsgrund des diplomatischen Schutzes beschränkt, vielmehr war und ist er auch und gerade auf eine Entschädigung wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs gerichtet. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des gestellten Antrags, in dem ausdrücklich von der Beklagten für den Eigentumsentzug Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen begehrt wird, vor dem Hintergrund, daß der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 29. Januar 1993 die Auffassung vertreten hatte, die Beklagte habe mit dem Notenwechsel vom 27./28. September 1990 an einem Enteignungseingriff in die Rechtsposition der vertriebenen Grundeigentümer ohne Entschädigungsvorbehalt mitgewirkt. Der Hilfsantrag ist zulässig. Der Senat ist zur Sachentscheidung berufen, obwohl für Ansprüche aus enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff, die dem gewohnheitsrechtlichen Institut der Aufopferung zuzuordnen sind, vgl. Papier, in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 14 GG, Rdn. 658, 687, nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1984 - III ZR 11/83 - NJW 1984, 1876, 1877; Urteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82 - NJW 1984, 1169, 1171 f.; Papier, in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 14 GG, Rdn. 429; Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 40 Rdn. 58, 61. Die Einbeziehung der Anspruchsgründe des enteignungsgleichen und enteignenden Eingriffs folgt aus der Verpflichtung des Gerichts des zulässigen Rechtsweges, den Rechtsstreit vorbedhaltlich der Einschränkungen aus Art. 14 Abs. 3 Satz 4 und Art. 34 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) (§ 173 VwGO, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG), die im Falle der Entschädigung für enteignungsgleichen und enteignenden Eingriff nicht einschlägig sind - vgl. Papier, a.a.O.; Kopp, VwGO, § 40 Rdn. 58 -, unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (§ 173 VwGO, § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Der Senat ist Gericht des zulässigen Rechtsweges in diesem Sinne, da er zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch insoweit berufen ist, als dieser vom Verwaltungsgericht beschieden worden ist. Soweit der Kläger seinen Anspruch allerdings nunmehr zusätzlich auf den Gesichtspunkt eines Anspruchs wegen Amtspflichtverletzung stützt, ist demgegenüber eine Entscheidungskompetenz des Senats wegen der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte (§ 173 VwGO, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, Art. 34 Satz 3 GG) nicht gegeben - insofern vermag auch § 17a Abs. 5 GVG keine Bindungswirkung zu entfalten, da das Verwaltungsgericht über eine Entschädigung unter dem Gesichtspunkt amtspflichtwidrig fehlerhafter Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Gewährung diplomatischen Schutzes gegenüber dem KLäger nicht entschieden hat. Eine Teilverweisung allein wegen dieses Anspruchsgrundes ist nicht möglich. Vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1954 - I ZR 239/52 - BGHZ 13, 145, 153 f.; Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 54. Aufl., § 17 GVG Rdn. 7. Der Zulässigkeit des Hilfsantrages steht ferner nicht entgegen, daß der Kläger mit Schreiben vom 16. Juli 1992 lediglich beantragt hatte, die Beklagte möge ihm „… gegenüber der Republik Polen diplomatischen Schutz in der Weise gewähren …, daß ihm für den Eigentumsentzug an dem Grundeigentum Entschädigung … gewährt wird“, mithin allein ein Hinwirken auf eine Entschädigungsleistung durch die Republik Polen begehrt hatte. Daran, daß ein bei der Beklagten gestellter Antrag auf Gewährung einer Entschädigung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, bestehen angesichts der von ihr auch schon vor Klageerhebung eingenommenen Haltung keine Zweifel. Die Klage ist hinsichtlich dieses Hilfsantrages unbegründet. Auf die Grundsätze diplomatischen Schutzes läßt sich ein Entschädigungsanspruch nicht gründen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anpsurch aufgrund eines allein in Betracht zu ziehenden enteignungsgleichen oder enteignenden Eingriffs zu. Voraussetzung hierfür wäre, daß durch eine hoheitliche Maßnahme mindernd in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition unmittelbar eingegriffen worden ist. Vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 1993 - III ZR 142/92 - NJW 1994, 1468; 9. April 1987 - III ZR 3/86 - NJW 1987, 2573; 29. März 1984 - III ZR 11/83 - NJW 1984; 1876, 1877, 26. Januar 1984 - III ZR 216/82 - NJW 1984, 1169. Hieran fehlt es. Zwar können auch Ansprüche auf Restitution oder Entschädigung, die Vertriebenen wegen der Völkerrechtswidrigkeit der Konfiskation ihres Eigentums gegen einen anderen Staat zustehen, dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG unterfallen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1975 - 1 BvR 274/72 u.a. - BVerfGE 40, 141, 167 f. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß dem vom Kläger benannten Handeln der Beklagten - das vom Kläger in Ansätzen auch gerügte Unterlassen der Durchsetzung abweichender völkerrechtlicher Vereinbarungen vermag einen Entschädigungsanspruch wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs bereits vom Ansatz her nicht zu begründen, vgl. Papier, a.a.O., Rdn. 701, Schäfer in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbucvh, 12. Aufl., Vorbem. zu § 839 Rdn. 12 - die für diese Ansprüche notwendige Eingriffsqualität zukommt. Dabei kann dahinstehen, inwieweit wegen der oben genannten Beschränkungen im Bereich des Völkerrechts der gerichtlichen Entscheidung eine von der Beurteilung der Beklagten abweichende Einschätzung zugrundegelegt werden dürfte, da solche Diskrepanzen nicht bestehen. Ferner kann offen bleiben, inwieweit der Umstand, daß die vom Kläger unter anderem in Bezug genommenen völkerrechtlichen Verträge die Zustimmung des Gesetzgebers nach Art. 59 Abs. 2 GG erhalten haben und zum Teil vom Bundesverfassungsgericht einer Prüfung unterzogen worden sind ohne daß Verfassungsverstöße festgestellt worden sind, der Annahme eines Entschädigungsanspruchs entgegensteht. Weder ist den vom Kläger genannten völkerrechtlichen Verträgen und Brief- bzw. Notenwechseln ein Verzicht auf oder eine sonstige Verfügung über Rechtspositionen des Klägers gegenüber Polen zu entnehmen, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, daß diese Rechtswirkungen aufgrund sonstiger ihr zuzurechnender Handlungen eingetreten sind. Eine Verfügung über Rechtspositionen des Klägers ist weder durch den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990, BGBl. II S. 889, und die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der beiden Deutschen Staaten - Anlage III zum Einigungsvertrag -, noch durch den Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland - Zwei -plus-Vier-Vertrag - vom 12. September 1990, BGBl. II S. 1318, und den Gemeisamen Brief der Außenminister der beiden deutschen Staaten an die Außenminister der vier Mächte vom 12. September 1990 (vgl. Bulletin 1990, S. 1156) erfolgt. Eine Verfügung der genannten Art setzte eine hierauf gerichtete, von einem entsprechenden Geschäftswillen getragene ausdrückliche oder jedenfalls konkludente Erklärung der Beklagten voraus. Für eine solche Erklärung ist indes nichts ersichtlich. Für den Inhalt völkerrechtlicher Verträge ist ihr objektiver Erklärungswert maßgeblich. Dabei kommt nach Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. 1985 II, S. 927, dem Wortlaut der Erklärungen besondere Bedeutung zu. Dem Wortlaut der genannten Verträge und sonstigen Erkärungen ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß Regelungen hinsichtlich der Rechtspositionen aus dem Oder-Neiße-Gebiet Vertriebener gegenüber dem polnischen Staat getroffen werden sollten. Der Einigungsvertrag beschäftigt sich ausschließlich mit der Vereinigung der beiden deutschen Staaten und den sich hieraus ergebenden Fragen. Die gemeinsame Erklärung, die als Anlage III Inhalt des Einigungsvertrages ist, betrifft, wie ihr Einleitungssatz zeigt und die Bezugnahme auf die Regierungen der Sowejtunion und der DDR unter Nummmer 1 belegt, ausschließlich Enteignungen im Beitrittsgebiet, nicht jedoch solche in anderen Teilen des ehemaligen Deutschen Reiches. Das abweichende Verständnis des Klägers entbehrt jeder Grundlage; es kann namentlich nicht auf den vom Kläger in Bezug genommene Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 1996 - 1 BvR 1452/90 u.a. - gestützt werden, da dieser sich auf den Regelungsgehalt des Art. 143 Abs. 3 GG und damit ebenfalls ausschließlich auf Enteignungsen im Beitrittsgebiet bezieht. Auch dem Zwei-plus-Vier-Vertrag ist eine Erklärung zur deutsch-polnischen Vermögensfrage nicht zu entnehmen. Soweit hierin überhaupt Polen angesprochen ist (Artikel 1 Nr. 2), verweist er auf eine hinsichtlich der Grenzen abzuschließende gesonderte Vereinbarung, ohne hierfür inhaltliche Vorgaben zu machen. Der Gemeinsame Brief beschränkt sich darauf, Teile der Gemeinsamen Erklärung wiederzugeben, damit ist auch bei ihm nach dem oben Gesagten ein Bezug zu dem hier betoffenen Fragenkreis nicht gegeben. Zu einer über den Wortlaut der Verträge und Erklärungen hinausgehenden Auslegung besteht kein Anlaß. Polen gehörte nicht zu den Vertragsparteien bzw. Adressaten dieser Verträge bzw. Erklärungen, mag es auch an den Verhandlungen zum Zwei-plus-Vier-Vertrag zeitweise beteiligt gewesen sein. Angesichts desen wäre es aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit in besonderem Maße erforderlich gewesen wäre, eine gleichwohl beabsichtigte Gestaltung von Rechtsbeziehungen zur Republik Polen ausdrücklich zu erwähnen. Das Fehlen solcher Aussagen bestätigt eindeutig das Fehlen eines diesezüglichen Erklärungswillen der Beklagten. Schließlich gebietet es der Umstand, daß die Regelung von Rechten der Staatsbürger im Rahmen völkerrechtlicher Verträge die Ausnahme darstellt, einen ausnahmsweise aufgenommenen Regelungsgehalt solchen Inhalts im Text der Vereinbarung hinreichend deutlich zu machen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1976 - 1 BvR 631/69 u.a. - BVerfGE 41, 127, 169; Beschluß vom 7. Juli 1975 - 1 BvR 174/72 u.a. - BVerfGE 40, 141, 164 f. Auch von daher steht das gänzliche Schweigen der Verträge und Erklärungen hinsichtlich der Rechte der Vertriebenen der Annahme einer hierauf bezogenen Verfügung seitens der Beklagten entgegen. Den Verträgen und Notenwechseln zwischen der Republik Polen und der Beklagten ist ebenfalls eine Verfügung über Rechte des Klägers nicht zu entnehmen. Auch insofern ist zuänchst der Wortlaut ausschlaggebend, wobei zur Auslegung auch auf anläßlich des Vertrages geschlossene Übereinkünfte sowie abgefaßte und von der anderen Seite angenommene Urkunden zurückgegriffen werden kann, Art. 31 Abs. 2 der Wiener Vertragsrechtskonvention; ein Rückgriff auf andere Auslegungsmittel, namentlich die vorbereitenden Arbeiten und Umstände des Vertragsschlusses ist demgegenüber nur möglich, wenn die Bedeutung der Vereinbarung mehrdeutig oder dunkel bleibt oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen Ergebnis führt, Art. 32 der Wiener Vertragsrechtskonvention. Ausgehend hiervon kann weder dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze vom 14. November 1990, BGBl. 1991 II S. 1329, - Grenzvertrag -, noch dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 17. Juni 1991, BGBl. II S. 1315, - Nachbarschaftsvertrag -, noch dem Notenwechsel vom 16. Oktober 1991 zur „Stiftung deutsch-polnische Aussöhnung“ (Wiedergabe bei Flumenwitz, Das Offenhalten der Vermögensfrage in den deutsch-polnischen Beziehungen, S. 125 ff.) eine Verfügung der Beklagten über Ansprüche des Klägers gegen den polnischen Staat wegen Grundeigentums im Oder-Neiße-Gebiet entnommen werden. Der Grenzvertrag enthält ausschließlich die Bestätigung der faktisch seit langem zwischen Deutschland und Polen bestehenden Grenze; er trifft damit eine völkerrechtliche Bestimmung der territorialen Zuordnung eines Gebietes zu einem Staat, nicht dagegen eine heitliche Verfügung über privates Eigentum. BVerfG, Beschluß vom 5. Juni 1992 - 2 BvR 1613/91 u.a. - DVBl. 1992, 1285, 1286; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1975 - 1 BvR 274/72 u.a. - BVerfGE 40, 141, 168 f. Da dem Vertragswortlaut nicht der mindeste Anhaltspunkt für einen Regelungsgehalt in bezug auf Rechte der Vertriebenen zu entnehmen ist, besteht kein Raum für Auslegungszweifel, welche nach Artikel 32 der Wiener Vertragsrechtskonvention einen Rückgriff auf ergänzende Auslegungsmittel eröffneten; aufgrunddessen ist die Frage, ob und inwiefern das vom Käger angesprochene informelle Arbeitstreffen vom 17.-19. Oktober 1990 Bedeutung für die Vertragsverhandlungen gehabt hat, ohne Belang. Auch dem deutsch-polnischen Nachbarschaftsvertrag ist eine Regelung von Ansprüchen des Klägers gegen Polen nicht zu entnehmen. Der Annahme eines über den Wortlaut hinausgehenden Inhalts in Bezug auf die Ansprüche der Vertriebenen steht in diesem Fall zusätzlich die Erklärung in den anläßlich des Vertragsschlusses zwischen den Außenministern der Vertragsstaaten ausgetauschten Briefen entgegen, daß der Vertrag sich nicht mit Vermögensfragen befaßt - Nr. 5 der Briefe vom 17. Juni 1991 - BGBl. II S. 1326. Dieser eindeutigen Erklärung kommt nach Artikel 31 Abs. 2 der Wiener Vertragsrechtskonvention die Bedeutung eines gegenüber den Möglichkeiten des Artikels 32 der Konvention vorrangigen Auslegungsmittels zu, so daß ein Rückgriff auf Umstände des Zustandekommens des Vertragstextes ausscheidet. Auch dem Notenwechsel zur „Stiftung deutsch-polnische Aussöhnung“ ist ein Aussagegehalt zu der hier streitigen Frage nicht zu entnehmen; die nach der Note der polnischen Seite bewirkte endgültige Regelung bezieht sich ausweislich ihres Wortlauts nur auf die Gegenstände der Vereinbarung, mithin auf Leistungen an polnische Opfer nationalsozialistischer Verfolgung; Anhaltspunkte für hierüber hinausgehende Regelungsgegenstände fehlen. Dafür, daß außerhalb der genannten Vereinbarungen und Erklärungen eine der Beklagten zurechenbare Verfügung über Ansprüche des Klägers gegen den polnischen Staat wegen im Oder-Neiße-Gebiet kofisierten Eigentums getroffen worden ist, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Zunächst ist auszuschließen, daß eine solche Verfügung während des vom Kläger genannten informellen Arbeitstreffens vom 17. - 19. Oktober 1990 getroffen wurde. Die Teilnehmer an diesem Arbeitstreffen hattten kein Mandat für die Abgabe bindender Erklärungen. Auch die von der Beklagten zitierte Veröffentlichung des polnischen Hauptinitiators des Treffens verneint ausdrücklich eine Verbindlichkeit der Gesprächsergebnisse. Zu der im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellten Behauptung, zwischen dem deutschen Bundeskanzler und dem polnischen Ministerpräsidenten sei Anfang November 1990 auf der Grundlage der Gespräche während des Arbeitstreffens eine Vereinbarung über die Vermögensfrage getroffen worden, sind die Angaben des Klägers nicht geeignet, darzutun, daß es sich bei dem von ihm behaupteten Geschehen nicht lediglich um auf die gegenwärtige Situation bezogene politische Meinungsäußerungen oder Absichtserklärungen der jeweiligen Amtsinhaber ohne rechtliche Bindungswirkung handelte, sondern daß die Abgabe völkerrechtlich bindenden Vereinbarung spricht zum einen, daß völkerrechtliche Verträge gewähnlich in schriftlicher Form abgeschlossen werden - vgl. Maunz/Düring, Art. 59 Rdn. 11 -, die Exisitenz eines solchen Schriftstücks jedoch auch der Kläger nicht behauptet. Im übrigen handelt es sich bei einem Verzicht auf Rechtsansprüche von Bundesbürgern um einen Gegenstand der Gesetzgebung, der nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG der Mitwirkung des Parlaments bedürfte. Ein entsprechendes Gesetz liegt jedoch nicht vor. Der Regierungserklärung des deutschen Bundeskanzlers vor dem Bundestag vom 15. November 1990 anläßlich des Besuchs des polnischen Ministerpräsidenten (zum Wortlaut vgl. Bulletin 1990, 1389 ff) ist für eine solche Vereinbarung gleichfalls nichts zu entnehmen. Die Beklagte hat durch ihr Handeln auch keine Intensivierung der einer Geltendmachung von Ansprüchen des Klägers gegegn Polen bestehenden Hindernisse bewirkt, welche als Eingriff in dem Schutz des Art. 14 GG unterliegende Rechtsposition des Klägers anzusehen wäre. Soweit der Kläger sich nunmehr auf Beeinträchtigungen seiner Rechtsposition durch den Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952, BGBl. 1955 II S. 406, - Überleitungsvertrag - selbst beruft, wendet er sich gegen Regelungen, die Bestandteil der Vereinbarungen mit den drei Westmächten zur Ablösung des Besatzungsregimes nach dem zweiten Weltkrieg waren und in der damaligen Situation nicht zur Disposition der hierdurch ihre - beschränkte - Souveränität erst erlangenden Beklagten standen. Da die Regelungen des Überleitungsvertrages der Abwicklung von Vorgängen aus der Zeit vor der Entstehung des Grundgesetzes dienten, können sie nicht am Maßstab des Art. 14 GG gemessen werden und nicht zur Gewährung einer Enteignungsentschädigung führen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1976 - 1 BvR 631/69 u.a. - BVerfGE 41, 127, 164 ff. Gleiches gilt für die an Art. 14 GG anknüpfenden Entschädigungsansprüche aus enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff. Auch durch den Notenwechsel zum Überleitungsvertrag vom 27./28. September 1990, BGBl. II S. 1387, ist eine Beeinträchtigung von Rechtspositionen des Klägers nicht bewirkt worden. Soweit dieser sich darauf beschränkt, daß einzelne Regelungen des Überleitungsvertrages vom hinsichtlich der übrigen Normen vereinbarten Außerkrafttreten ausgenommen wurden, sondern lediglich eine Beibehaltung des bereits durch den Überleitungsvertrag bewirkten status quo ohne Eingriffsqualität. Auch die durch den Notenwechsel bewirkte Aufhebung des Artikels 1 des sechsten Teils des Überleitungsvertrages führt nicht zu einer Verstärkung der Beeinträchtigung von Rechten des Klägers. Wirkung zu entfalten vermochte die Aufhebung dieser Vorschrift wegen ihres auf Reparationen beschränkten Wortlauts ausschließlich für die Normen des betreffenden Teils des Überleitungsvertrages. Soweit der Kläger sich demgegenüber auf eine Perpetuierung der Wirkungen des Artikels 1 des Neunten Teils des Überleitungsvertrages beruft, in welchem der Vorbehalt einer friedensvertraglichen Regelung nicht aufgehoben wurde, geht sein Vorbringen daher ins Leere. Auch die Auswirkungen der in Kraft bleibenden Regelungen des sechsten Teils des Überleitungsvertrages, insbesondere der Absätze 1 und 3 des Artikels 3, bleiben durch die Aufhebung des Artikels 1 unverändert. Absatz 1 des Artikels 1 des sechsten Teils der Überleitungsvertrages ist die Vorstellung dere Vertragsschließenden bei Vertragsabschluß zu entnehmen, daß die Frage der Reparationen insgesamt einer endgültigen Regelung in entsprechenden Abkommen, spätestens jedoch in dem abzuschließenden Friedensvertrag, bedurfte. Solche Vereinbarungen, auf die Absatz 2 der Vorschrift abhebt, hätten die diesezüglichen Regelungen des Überleitungsvertrages ohne weiteres ersetzt. Vor diesem Hintergrund kommt dem Hinweis auf den bei Abschluß des Überleitungsvertrages erwarteten Friedensvertragsschluß, bis zu dem Regelungen getroffen werden sollten, nicht die Qualität einer auflösenden Bindung für die Geltung dieser Regelungen zu, bei dessen Aufhebung allein eine Rechtsbeeinträchtigung zu erwägen wäre; vielmehr hat diese Formulierung allein deklaratorischen Charakter und war angesichts dessen, daß der Abschluß eines Friedensvertrages nicht mehr erfolgen wird, ohnehin obsolet geworden. auch der Abschluß des Grenzbestätigungsvertrages hat keine - weitere - Beeinträchtigung dem Kläger gegen den polnischen Staat zustehender Rechtspositionen zur Folge gehabt. Der Vertrag beinhaltet lediglich die völkerrechtliche Anerkennung des gegenwärtigen Staatsgebiets des polnischen Staates, ist für die Existenz etwaiger Rechte der einzelnen Staatsbürger jedoch ohne Bedeutung. Der Grenzbestätigungsvertrag entfaltet auch keine negativen Auswirkungen auf die Möglichkeit der Geltendmachung solcher Rechte; insbesondere vermochte er keinen Statutenwechsel zu bewirken, nachdem das Oder-Neiße-Gebiet bereits aufgrund der Entwicklungen während und nach Ende des zweiten Weltkriegs oder tatsächlichen Gebietshoheit des polnischen Staates und damit der dort faktisch geltenden polnischen Rechtsordnung unterstand. Vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluß vom 5. Juni 1992 - 2 BvR 1613/91 u.a. - DVBl. 1992, 1285, 1286; entsprechend zum Warschauer Verrag BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1975 - 1 BvR 274/72 u.a. - BVerfGE 40, 141, 170. Soweit man schließlich angesichts der vergangenen Zeit und der allgemeinen politischen Entwicklungen eine Realisierung von Ansprüchen aus der Konfiskation für zunehmend unwahrscheinlich, wenn nicht gar für aussichtslos hält, fehlt es an dem für den geltend gemachten Anspruch erforderlichen konkreten Eingriffsakt. Der weiterhin hilfsweise gestellte Antrag auf Neubescheidung, der sinnvollerweise nur auf den eine Ermessensentscheidung betreffenden Antraqg auf Gewährung diplomatischen Schutzes bezogen sein kann, ist unbegründet, da Ermessensfehler der Beklagten nach dem oben Ausgeführten nicht ersichtlich sind. Die vom Kläger erhobene Inzidentfeststellungsklage (§§ 173 VwGO, 256 Abs. 2 ZPO) ist zulässig, aber unbegründet, wie sich aus den Ausführungen zum hilfsweise geltend gemachten Entschädigungsanspruch ergibt. Soweit der Kläger weiter hilfsweise verlangt, die Beklagte möge mit der Republik Polen in Verhandlungen zum Zweck der Erzielung im einzelnen vorgegebener Ergebnisse eintreten, bleibt die Klage erfolglos, weil dem Kläger ein Anspruch auf außenpolitisches Tätigwerden zur Erweiterung seines Rechtskreises nach den oben dargestellten Grundsätzen der Gewährung diplomatischen Schutzes - der allein in Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlage - nach keiner Betrachtungsweise zustehen kann. Hinsichtlich der weiter hilfsweise geltendgemachten Ausgleichsansprüche entsprechend der Entschädigung der ehemaligen Eigentümer von enteigneten Grundstücken im Beitrittsgebiet ist die Klage unbegründet. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage, deren Schaffung im gesetzgeberischen Ermessen liegt, ist nicht gegeben. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt es jedenfalls vor einer abschließenden Regelung der deutsch-polnischen Vermögensfrage nicht, daß in bezug auf Enteignungen in den Oder-Neiße-Gebieten Entschädigungsregelungen entsprechend denjenigen hinsichtlich der Enteignungen im Beitrittsgebiet getroffen werden. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. Juni 1992 - 2 BvR 1613/91 u.a. - EuGRZ 1992, 308. Auch der erstmalig im Berufungsverfahren formulierte weitere Hilfsantrag bleibt erfolglos. Es kann offenbleiben, ob dieser Antrag eine Klageerweiterung darstellt, da der Senat sie jedenfalls als sachdienlich erachtet. Mit seinem Hinweis auf einen Ausgleich durch ein „zu erlassendes Gesetz“ ist dieser Antrag auf ein gesetzgeberisches Tätigwerden der Beklagten gerichtet. Ein gerichtlich - wobei die Rechtswegfrage offenbleibt - durchsetzbarer Anspruch des Bürgers auf ein Tätigwerden des Gesetzgebers besteht jedoch grundsätzlich nicht. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. Dezember 1951 - 1 BvR 220/51 - BVerfGE 1, 97, 100. Abweichendes kann allenfalls gelten bei einem im Grundgesetz selbst enthaltenen ausdrücklichen Gesetzgebungsauftrag, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht näher umgrenzt. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Februar 1961 - 2 BvR 23/61 - BVerfGE 12, 139, 142. Einen Gesetzgebungsauftrag von hinreichender Konkretheit im hier gegebenen Zusammenhang enthält das Grundgesetz jedoch nicht. Auch die vom Kläger angesprochene Einleitungsformel des Lastenausgleichsgesetzes vermag als einfachgesetzliche Regelung eine Bindungswirkung für den Gesetzgeber nicht zu entfalten; zudem fehlt es auch insofern an hinreichender Konkretheit für eine Anknüpfung des vom Kläger geltend gemachten Begehrens. Die Entscheidung, ob - angesichts der beim gegenwärtigen Stand der politischen Entwicklung zu konstatierenden, praktisch nur mehr geringen Aussichten für eine zukünftige endgültige Regelung der Vermögensfrage der aus dem Oder-Neiße Gebiet Vertriebenen und vor dem Hintergrund der seit Kriegsende verstrichenen Zeit - und in welcher näheren Ausgestaltung aus der im Sozialstaatprinzip begründeten Pflicht zur innerstaatlichen Lastenverteilung heraus staatliche Leistungen der Beklagten an die Vertriebenen erbracht werden sollen, obliegt daher allein dem Gesetzgeber und ist seiner eigenverantwortlichen Gestaltung überlassen, für die ihm ein sehr weiter Einschätzungsrahmen zukommt. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Dezember 1969 -1 BvR 624/56 -, BVerfGE 27, 253, 270 und Beschluß vom 13. Januar 1976 - 1 BvR 631/69 u.a. - BVerfGE 41, 127, 150 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung it den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.