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Urteil

2 A 1379/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0620.2A1379.95.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin wurde am 8. Dezember 1962 in B. B. (Kasachstan) geboren. Ihre Eltern sind der am 28. November 1930 in N. (Rayon Sowjetskij) geborene deutsche Volkszugehörige S. H. und die am 23. Dezember 1937 in O. geborene russische Volkszugehörige U. H. , geb. B. . Die Klägerin ist seit dem 30. September 1987 mit dem am 27. September 1958 in C. /O. geborenen X. H. verheiratet. Am 28. Juni 1990 stellten die Klägerin und ihr Ehemann persönlich in der Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes in Empfingen einen Antrag auf Einbeziehung in die Verteilung als Aussiedler. Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 2. Juli 1990 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß weder die Klägerin noch ihr Ehemann über deutsche Sprachkenntnisse verfügten. Außerdem hätten sich weder die Klägerin noch ihr Ehemann zum deutschen Volkstum bekannt, wie sich aus den Eintragungen der russischen Nationalität in ihren Inlandspässen ergebe. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden aufgefordert, spätestens nach Ablauf der ihnen erteilten Besuchsvisa die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Daraufhin verließen die Klägerin, ihr Ehemann und ihr Sohn die Bundesrepublik am 10. Juli 1990. Am 10. Dezember 1990 stellten die Eltern der Klägerin für die Klägerin einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem von den Bevollmächtigten unterschriebenen Antragsformular ist als Volkszugehörigkeit und Muttersprache der Klägerin Deutsch und als jetzige Umgangssprache in der Familie Russisch angegeben. Ferner heißt es, die Klägerin verstehe und schreibe deutsch. Zur Pflege des deutschen Volkstums ist erklärt, daß in der Familie mit den Eltern deutsch gesprochen worden sei. Mit Bescheid vom 25. April 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Zur Begründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt: Der Umstand, daß als Volkszugehörigkeit der Klägerin in ihrem Inlandspaß und den Geburtsurkunden ihrer Kinder "Russin" eingetragen sei, spreche gegen eine Prägung im deutschen Volkstum und gegen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Zur Begründung des am 2. Mai 1991 dagegen beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen Widerspruchs führte der Vater der Klägerin aus: Die Eintragung "Russin" im Inlandspaß seiner Tochter beruhe nicht auf deren Willen. Die russische Nationalität sei in den ersten Inlandspaß eingetragen worden, ohne die Klägerin oder deren Eltern zu fragen. Obwohl er als Vater darauf hingewiesen und sich darüber beklagt habe, daß nicht die deutsche Nationalität eingetragen worden sei, sei eine Änderung nicht erfolgt. Er habe zur Antwort bekommen, daß gleich sei, was im Paß stehe, in der Sowjetunion seien alle Völker gleichberechtigt. Seine Tochter sei als Deutsche in der Schule ständig von Lehrern und Schülern gehänselt worden. Sie sei in der Schule von den Mitschülern auch oft geschlagen worden. Die Klägerin habe von ihrer Großmutter D. H. die deutsche Sprache und deutsche Kultur vermittelt bekommen. Die Großmutter habe zusammen mit ihnen in einem Haushalt gelebt. Sie habe sehr schlecht russisch gesprochen und deshalb sich mit ihren Enkeln auf deutsch verständigt. Allerdings sei außerhalb der Familie die Pflege der deutschen Sprache nicht möglich gewesen, da sie seit 1972 in N. (Sibirien) gelebt hätten. Dort habe es nur sehr wenige deutsche Volkszugehörige gegeben und es sei nicht möglich gewesen, außerhalb der Familie sich als Deutscher zu erkennen zu geben. Unter dem 5. Juni 1991 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß davon auszugehen sei, daß die Klägerin nicht von ihrer Großmutter und ihrem Vater im Sinne des deutschen Volkstums geprägt worden sei. Hierfür spreche die Eintragung "Russin" als Nationalität in ihrem Inlandspaß und den Geburtsurkunden ihrer Kinder. Diese Eintragung in dem Inlandspaß sei nicht deswegen anders zu werten, weil sie angeblich durch ein Mißverständnis zustandegekommen sei. Darüber hinaus habe der Bevollmächtigte aber auch vorgetragen, daß diese Eintragung erfolgt sei, um der Klägerin Diskriminierungen zu ersparen. Mit der am 27. Juni 1991 beim Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen: Sie stamme väterlicherseits von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Die Eltern ihres 1930 in N. , Nordkaukasus, geborenen Vaters S. H. seien der 1905 in N. geborene B. U. H. und die im Jahre 1910 geborene D. H. , geborene H. . Im August 1941 sei die gesamte Familie von N. mit anderen Deutschen nach Kasachstan deportiert worden. Nach dem Kriege habe die Familie bis 1954 in Karaganda und danach bis 1956 in B. B. unter Kommandanturaufsicht gestanden. Bis 1972 habe die Familie zusammen mit der Großmutter väterlicherseits in B. B. gelebt, und zwar fünf Jahre lang in einem Zimmer. Die Großmutter väterlicherseits habe nur sehr schlecht russisch gesprochen und sich deshalb sowohl mit der Klägerin als auch mit deren Vater im schwäbischen Dialekt verständigt. Dies habe dazu geführt, daß die Klägerin bis zu ihrer Einschulung schwäbischen Dialekt gesprochen habe. Die Großmutter, die im wesentlichen den Haushalt geführt habe, habe schwäbische Gerichte gekocht und mit der Familie die evangelischen Feiertage eingehalten. Auch der Vater der Klägerin habe mit ihr deutsch, meistens aber russisch gesprochen. Als die Eltern der Klägerin mit ihren Kindern im Jahre 1972 nach N. gezogen seien, sei die Großmutter väterlicherseits aus gesundheitlichen Gründen nicht mit übergesiedelt. In N. hätten nur sehr wenige Deutsche gelebt, so daß eine Pflege der deutschen Sprache oder der deutschen Kultur kaum möglich gewesen sei. Allerdings hätten sie einen deutschen Nachbarn gehabt, der deutsche Lieder auf dem Akkordeon gespielt und dazu gesungen habe. Sie selbst hätte diese Lieder aber nicht mitsingen können. In N. habe die Klägerin ab der fünften Klasse etwa ein bis zwei Stunden wöchentlich fremdsprachlichen Deutschunterricht gehabt. Dieser Unterricht sei aber sehr schlecht gewesen. In der Schule sei die Klägerin sowohl von Mitschülern als auch von Lehrern sehr häufig beleidigt und gehänselt worden. Insbesondere sei sie öfter mit "Hitler" wegen der Ähnlichkeit ihres Namens beschimpft worden. Diese Auseinandersetzungen hätten soweit geführt, daß sie im November 1977 von Schulkameraden beim Verlassen der Schule als Faschistin beschimpft und erheblich geschlagen worden sei. Sie habe dabei eine Gehirnerschütterung erlitten und 10 Tage im Krankenhaus verbringen müssen. Insbesondere dieses Erlebnis habe der Klägerin ihre deutsche Volkszugehörigkeit vor Augen geführt und sie in ihrer Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum bestärkt. Im Jahre 1979 sei dann die Großmutter väterlicherseits auch nach N. gezogen. Dort habe sie bis zu ihrem Tode im Jahre 1988 bei der Familie gelebt. Nachdem die Eltern der Klägerin sich ein Haus gebaut hätten, habe die Klägerin zusammen mit der Großmutter und ihrem Ehemann in der Wohnung in N. gelebt. Sie habe sich zu dieser Zeit mit der Großmutter in einem Gemisch aus Deutsch und Russisch verständigt. Im Jahre 1991 habe die Klägerin in N. versucht, in ihren Inlandspaß als Nationalität "Deutsche" eintragen zu lassen. Dies sei gemäß der beigefügten Bescheinigung des Paßamtes der Stadt N. vom 16. August 1991 abgelehnt worden, weil in der UdSSR die Nationalität, die bei der Erstausstellung des Inlandspasses eingetragen worden sei, fernerhin ohne Änderung übernommen werde. In der Bescheinigung sei auch ausgeführt, daß es "völlig möglich" sei, "daß durch die Verschuldung des Paßamtangestellten bei der Ausfüllung der Unterlagen für die Ausstellung des Passes/Personalausweises und bei der Ausstellung des Personalausweises selbst ein Fehler unterlaufen ist und die Nationalität - Russin eingetragen wurde." Anschließend sei die Klägerin nach Kasachstan gefahren und habe dort die Nationalität in ihrem Inlandspaß in "Deutsche" ändern lassen. Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 25. April 1991 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 1991 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat auf ihre Bescheide Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Der Klägerin sei in der Familie die deutsche Sprache nicht in hinreichendem Maße vermittelt worden. Es sei auch nicht glaubhaft, daß die Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspaß der Klägerin gegen deren Willen erfolgt sei. Vor allem aber fehle es bei der Klägerin an den erforderlichen Bestätigungsmerkmalen, da sie von ihrem Vater nicht im deutschen Volkstum geprägt worden sei. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihr am 25. Januar 1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. Februar 1995 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus: Sie beantrage nunmehr, ihr einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes im Härtefallwege zu erteilen, da sie sich seit April 1995 in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte und ihren Wohnsitz in Rußland aufgegeben habe. Sie habe mit ihrer Familie in die Bundesrepublik Deutschland übersiedeln müssen, weil ihr ein Aufenthalt in Rußland nicht mehr zumutbar gewesen sei. Sie sei mit ihrer Familie über längere Zeit von mafiaähnlichen Organisationen in erheblichem Umfang erpreßt worden. Es sei von ihr verlangt worden, kostenlos verschiedenen Personen und deren Ehefrauen die Haare zu schneiden. Auch von ihrem Ehemann seien unentgeltliche Leistungen verlangt worden. Darüber hinaus sei ihr Sohn auf der Straße zusammengeschlagen und ihm sei sein Fahrrad, ein Geschenk der Großeltern aus Deutschland, weggenommen worden. Auch sonst seien die Kinder auf der Straße drangsaliert und verprügelt worden. Vor allem aber sei die Klägerin mehrfach aufgefordert worden, Schutzgelder in deutscher Währung zu zahlen, was sie auch getan habe. Auch die Eltern der Klägerin und deren Bruder seien sowohl telefonisch in Deutschland als auch bei Besuchen bei der Klägerin aufgefordert worden, Schutzgelder zu zahlen und hätten diese auch entrichtet. Die Klägerin und ihre Familie seien regelmäßig mit körperlicher Gewalt bedroht und auf andere Weise verfolgt worden. Den russischen Behörden sei es trotz konkreter Nachfragen und Anzeigen durch die Klägerin über Jahre hinweg nicht gelungen, die Erpressungen zu unterbinden. Diese hätten im Gegenteil sogar zugenommen. Dies führe dazu, daß eine mittelbare staatliche Verfolgung durch Dritte vorliege, weil es dem Schutzstaat nicht gelinge, die Verfolgung durch Dritte in zumutbarer Weise zu unterbinden. Darüber hinaus verweist die Klägerin darauf, daß die Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit in ihrem Inlandspaß gegen ihren Willen erfolgt sei. Trotzdem habe sie gegenüber den Behörden und in ihrer täglichen Umgebung als deutsche Volkszugehörige gegolten. Sie habe sich auch als solche gefühlt. Hierzu habe vor allem das Schlüsselerlebnis im Jahre 1977 beigetragen, als sie beim Verlassen der Schule von einer Gruppe von Altersgenossen geschlagen und als Faschistin beschimpft worden sei. Dieses Erlebnis habe sie nie überwunden. Spätestens seitdem habe sie sich mit dem Minderheitenschicksal der deutschen Bevölkerung identifiziert, zumal in ihrer Familie das Kriegsschicksal des Vaters ein ständiges Thema gewesen sei. In ihrer Anhörung vor dem Senat hat die Klägerin ausgeführt, daß sie von September 1990 bis April 1995 erpreßt worden sei. Etwa einen Monat nach der Geburt ihrer Tochter im August 1990 hätten die Erpressungen begonnen. Sie habe zweimal im Monat je 100,-- DM zahlen müssen. Man habe ihr gedroht, daß andernfalls ihren Kindern etwas passieren würde. Sie hätten ihre Kinder dann nicht mehr alleine nach draußen gehen lassen. Auch sie sei nicht ohne ihren Mann spazieren gegangen. Als sie ihr Haus habe verkaufen wollen, habe man ihr gesagt, sie müsse 5.000,-- DM zahlen. An die Polizei habe sie sich nicht gewandt, da die Polizei für die Mafia zahle und die Mafia für die Polizei. Es seien in ihrem Ort alle Geschäftsleute und alle Personen erpreßt worden, von denen die Mafia gewußt habe, daß sie Geld hatten. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 25. April 1991 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 1991 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich auf ihre Bescheide und das Urteil des Verwaltungsgerichts. Zur Frage der besonderen Härte verweist sie auf eine Auskunft der Deutschen Botschaft in Moskau an das Auswärtige Amt vom 18. März 1996, wonach derartige Vorfälle auch von anderen Aussiedlern berichtet worden seien. Sie seien denkbar bei Personen, von denen bekannt sei oder vermutet werde, daß sie gutsituierte Verwandte im Ausland hätten. Diese Vorfälle knüpften aber nicht an die deutsche Volkszugehörigkeit, sondern an vermeintlich vorhandenes Vermögen an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen ausgewertet, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Erkenntnisliste 1.Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-542.40 GUS) 2.Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995 3.Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995 4.Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1) 5.Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995 6.Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995 7.Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987 8.Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995 9.Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513- 542.40 GUS) 10. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz-PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014. Nach dem Prozeßrecht kann das hier vorliegende Verpflichtungsbegehren nur Erfolg haben, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Erlaß des begehrten Verwaltungsaktes besteht. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach materiellem Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 254.86 -, BVerwGE 78, 243 (244 m.w.N.). Nach den materiellrechtlichen Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes ist hier auch unter Berücksichtigung dessen, daß die angefochtenen Bescheide, durch die eine Erteilung des beantragten Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz abgelehnt wurde, vor dem Inkrafttreten des geltenden Vertriebenenrechts erlassen worden sind, für die Beurteilung des Anspruchs auf den begehrten Aufnahmebescheid insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für eine Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur noch sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f). Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Zwar hat sie sich bereits vom 28. Juni 1990 bis zum 10. Juli 1990 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und in einer Aufnahmeeinrichtung der Beklagten ihre Einbeziehung in das Verteilungsverfahren beantragt. Die Klägerin hatte zum damaligen Zeitpunkt das Aussiedlungsgebiet aber nicht endgültig verlassen. Sie hielt sich lediglich mit einem befristeten Visum zu Besuchszwecken in der Bundesrepublik Deutschland auf und kehrte schon nach kurzem Aufenthalt nach Rußland zurück. Die Klägerin kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur Spätaussiedlerin sein, da sie das Aussiedlungsgebiet erst nach dem 31. Dezember 1992, nämlich im April 1995, endgültig verlassen hat, in dem sie ihren Wohnsitz in Rußland endgültig aufgegeben und sich in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer niedergelassen hat. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG steht der Klägerin nicht zu, da diese Vorschrift voraussetzt, daß der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides seinen Wohnsitz noch in den Aussiedlungsgebieten hat. Die Klägerin ist jedoch schon im April 1995 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 2 1. Alternative BVFG. Nach dieser Vorschrift kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Senat hat nicht feststellen können, daß hier die Versagung des begehrten Aufnahmebescheides eine besondere Härte darstellen würde. Das Merkmal der besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG stellt ein gerichtlich voll überprüfbares Tatbestandsmerkmal dar. Bei Bejahung dieses Merkmals ist jedenfalls in der Regel für eine Ausübung des danebenstehenden Ermessens in einem negativen Sinn kein Raum mehr. Wann in rechtlicher Hinsicht von einer besonderen Härte gesprochen werden kann, erschließt sich einmal aus dem Grund, der allgemein für die Einführung einer Härteregelung in ein Gesetz maßgebend ist, und zum anderen aus dem Sinn und Zweck des jeweiligen Gesetzes, dessen Bestandteil die Härteregelung ist. Der Gesetzgeber führt regelmäßig eine Härtevorschrift ein, um von den Regelvorschriften nicht erfaßten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können, weil er mit den Regelvorschriften zwar dem typischen Sachverhalt gerecht werden kann, der dem Gesetz zugrundeliegt, nicht aber dem atypischen. Da die atypischen Fälle nicht stets mit abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfaßt werden können, muß der Gesetzgeber neben den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sachgerechten Anwendung zu einem Ergebnis führt, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Besondere Härtefälle sind demgemäß dadurch gekennzeichnet, daß auf sie das Gesetz wohl nach seinem Tatbestand, nicht jedoch auch nach seinem normativen Gehalt paßt, wenn also, mit anderen Worten, die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht und deshalb vom Gesetz so nicht beabsichtigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 - DVBl. 1994, 938 ff. Ausgangspunkt für die Auslegung des Begriffs der besonderen Härte im Rahmen des § 27 Abs. 2 BVFG ist der Sinn und Zweck des Aussiedleraufnahmeverfahrens. Dieses dient mit dem Erfordernis eines Aufnahmebescheides vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes dem Zweck, den Zustrom von Aufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten, der durch die dort eingetretenen, mit einer größeren Ausreisefreiheit verbundenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch eine vorläufige Überprüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl im Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen als auch zum Zweck der Vermeidung unberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender Erwartungen in den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu lenken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, aaO, unter Bezugnahme auf Bundestagsdrucksache 11/6937, S. 5 u. 6. Damit soll zugleich eine verbesserte Akzeptanz der Aussiedler und des Aussiedlungsvorgangs bewirkt werden. Die Aufnahme der Aussiedler soll in diesem Sinne verbessert, nicht aber über Gebühr verzögert werden. Vgl. Empfehlungen des Innenausschusses, Bundestagsdrucksache 11/7280, S. 8. Nachdem sich die politischen Verhältnisse in den Aussiedlungsgebieten verändert haben, ist es nach Ansicht des Gesetzgebers einem Betroffenen regelmäßig zuzumuten, bis zum Abschluß des Aufnahmeverfahrens in den Aussiedlungsgebieten zu bleiben. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß Fälle auftreten, in denen dieses Regelerfordernis zu unbilligen Ergebnissen führen müßte. Eine solche Härte kann sich sowohl aus der individuellen Situation des Einzelnen als auch aus einer dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der Deutschen in den einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete ergeben. Es darf sich aber nie um eine Situation handeln, die der Antragsteller oder andere Personen durch ein ihnen zurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, aaO. unter Bezugnahme auf Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler, Bundestagsdrucksache 11/6937, S. 5 u. 6. Das Gesetz trägt insoweit auch der Tatsache Rechnung, daß einem Aufnahmebewerber, der noch nicht im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden hat, ein Bleiberecht nicht zusteht und es ihm vom Gesetz in der Regel zugemutet wird, seine Rechte auf Anerkennung als Vertriebener vom Ausland her wahrzunehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Ausreisepflicht dem Betroffenen die Möglichkeit nehmen würde oder unzumutbar erschwerte, sein Vertriebenenanerkennungsverfahren wirkungsvoll weiterzubetreiben und bei einer ihm günstigen Entscheidung endgültig wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluß vom 9. August 1990 - 2 BvR 1782/88 -, Informationsbrief Ausländerrecht - InfAuslR 1990, 297 f.; BVerwG, Beschluß vom 11. Juli 1994 - 9 B 288.94 -, DVBl. 1995, 568. Denn die Verpflichtung, die Durchsetzung der Rechtsstellung vom Ausland her zu betreiben, darf nicht dazu führen, daß der Vertriebene sein in Art. 116 Abs. 1 GG verbürgtes Recht nicht wahrnehmen kann. Vgl. dazu von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar, München, Mannheim, Bonn, Hannover, Stand Mai 1996 § 27 BVFG n.F., Anm. 6 (S. 8). Davon ausgehend liegt eine besondere Härte unter anderem in den Fällen vor, in denen dem Aufnahmebewerber im Aussiedlungsgebiet bei objektiver Würdigung aller Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahren drohen, die den Schluß rechtfertigen, daß er bei einem Verbleiben im Aussiedlungsgebiet nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland kommen und somit den Status als Spätaussiedler - wie auch den Status als Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG - nicht (mehr) erwerben kann. Derartige Gefahren bestehen dann, wenn das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit des Aufnahmebewerbers so bedroht sind, daß mit einem jederzeitigen Schadenseintritt zu rechnen ist. Das ist dann anzunehmen, wenn eine konkrete Lebensgefahr, sehr erhebliche gesundheitliche Gefahren, die einer konkreten Lebensgefährdung nahekommen, oder eine unmittelbare, sich jederzeit verwirklichende Bedrohung der persönlichen Freiheit des Aufnahmebewerbers, die nicht ganz unerheblich sein darf, besteht. Reine Vermögensgefährdungen oder -schäden erfüllen den Härtetatbestand nicht; dies gilt jedenfalls dann, wenn damit eine das Leben gefährdende Entziehung der Existenzgrundlage nicht verbunden ist. Daß an das Vorliegen eines Härtefalls hohe Anforderungen zu stellen sind und demgemäß nur schwerwiegende unmittelbar drohende Gefahren einen Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG begründen, wird bestätigt durch die Regelung des § 27 Abs. 4 Nr. 1 BVFG. Danach ist in den Fällen, in denen das Bundesverwaltungsamt einen Aufnahmebescheid mit einem hinausgeschobenen Einreisezeitpunkt erteilt, bei der Festlegung des Einreisezeitpunkts u.a. zu berücksichtigen, ob der Antragsteller in einem Gebiet lebt, in dem er besonderen Gefährdungen für Leib, Leben oder persönliche Freiheit ausgesetzt ist. Diese Regelung läßt erkennen, daß diese Gefahren noch nicht den Grad der besonderen Härte i.S.d. des § 27 Abs. 2 BVFG erreichen. Denn ansonsten wäre den betroffenen Personen die Einreise bereits nach § 27 Abs. 2 BVFG möglich, die Regelung in § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 liefe leer. Hinzu kommt, daß § 27 Abs. 4 Satz 2 BVFG noch Regelungen für zwei weitere Personengruppen enthält, die die Festsetzung eines früheren Einreisezeitpunktes rechtfertigen, nämlich für Personen, deren Eltern, Kinder oder Geschwister ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben (Nr. 2) oder für Personen, die zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen schon gelebt haben ( Nr. 3 ). Sähe man § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BVFG als Fall der besonderen Härte im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG an, spräche manches dafür, auch bei den beiden anderen Personengruppen eine besondere Härte anzuerkennen. Dies würde aber dazu führen, daß die Vorschrift ihren Ausnahmecharakter als Regelung für vom Gesetzgeber nicht vorhersehbare Fälle verlieren würde. Für ein solches Verständnis der Vorschrift des § 27 Abs. 2 BVFG spricht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Dem Gesetzgeber war bei Einführung des Aufnahmeverfahrens bekannt, daß in den Aussiedlungsgebieten einerseits die früheren totalitären Systeme nicht mehr weiter bestanden und insoweit eine wesentliche politische Veränderung eingetreten war; dies war u.a. einer der maßgebenden Gründe für die Einführung des Verfahrens. Andererseits ging er aber durchaus davon aus, daß die rechtlichen und insbesondere die tatsächlichen Verhältnisse dort nicht die gleiche Qualität wie in der Bundesrepublik Deutschland erreicht hatten und in nächster Zeit auch nicht erreichen würden, so daß weiterhin ein ganz erhebliches Interesse der dort lebenden deutschstämmigen Bevölkerung an der Ausreise bestand und bestehen würde. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die bei der Aufnahme einer großen Anzahl von Aussiedlern entstanden bzw. entstehen würden, wurde es dennoch als zumutbar angesehen, daß die Aussiedler auch noch für längere Zeit in den Aussiedlungsgebieten verbleiben. Vgl. Bundestagsdrucksache 11/6937, S. 6. Dementsprechend hat die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Vorschlag des Bundesrates, die Härteklausel wegen der daraus zu befürchtenden Vielzahl von Streitigkeiten zu streichen, deutlich gemacht, daß die Härteklausel nicht dazu diene, die Zielsetzung des Gesetzes zu umgehen, sondern nur ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen Rechnung tragen solle. Vgl. Bundestagsdrucksache 11/7189, S. 2 und 5. Da der Aufnahmebewerber nicht daran gehindert werden darf, sein Recht auf Anerkennung als Vertriebener wahrzunehmen, stellt jede Gefahr, die die Wahrnehmung seiner Rechte vereiteln kann, eine besondere Härte im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG dar, es sei denn, sie sei zurechenbar in der Absicht herbeigeführt worden, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen. Dabei ist es nicht erforderlich, daß diese Gefahr im Zusammenhang mit der deutschen Volkszugehörigkeit des Aufnahmebewerbers steht. Auch eine unabhängig davon auftretende Gefahr, z.B. bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung, die im Aussiedlungsgebiet nicht erfolgversprechend behandelt werden kann, kann in gleicher Weise den Aufnahmebewerber daran hindern, seine Rechte wahrzunehmen. Insoweit hält der Senat an seiner früher vertretenen Ansicht, daß die Regelung des § 27 Abs. 2 BVFG möglicherweise eng auszulegen sei und deshalb nur solche Härtegründe zu berücksichtigen seien, die an die geltend gemachte deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfen, vgl. Beschluß des Senats vom 30. November 1994 - 2 E 560/93 und Urteil vom 22. Februar 1995 - 2 A 641/93 -, nicht fest. Solche erheblichen konkreten Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Klägerin oder ihrer Angehörigen sind hier nicht feststellbar. Sie sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Nach der persönlichen Anhörung der Klägerin vor dem Senat geht der Senat davon aus, daß die Klägerin von September 1990 bis zu ihrer Abreise im April 1995 von ihr unbekannten Personen erpreßt worden ist und monatlich 200,-- DM hat zahlen müssen, um ihre Kinder vor erheblichen Gefahren zu schützen. Diese ständige Bedrohung stellte zwar eine ganz erhebliche Beeinträchtigung für die Klägerin und ihre Familie dar, eine konkrete Lebensgefahr oder dieser nahekommende Gesundheitsgefahr ergeben sich daraus bei einer Würdigung aller Umstände aber nicht. Den Angaben der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß trotz Zahlung der geforderten Beträge konkrete Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Klägerin oder ihrer Angehörigen bestanden haben. Die geforderten Zahlungen haben auch nicht zu einer Existenzgefährdung der Klägerin geführt, wenn es auch der Klägerin und ihrer Familie schwer gefallen sein mag, die geforderten Gelder aufzubringen. Bei der Wertung der von der Klägerin geschilderten Erpressungen berücksichtigt der Senat auch, daß es sich dabei nicht um einen Einzelfall handelt. Die Klägerin hat berichtet, daß in ihrem Ort alle Geschäftsleute und alle Personen, die als wohlhabend angesehen worden seien, erpreßt worden seien. Damit übereinstimmend hat das Auswärtige Amt mitgeteilt, daß ihm von Erpressungen gegenüber vermeintlich vermögenden Personen berichtet worden sei. Dies deutet darauf hin, daß es sich dabei um eine häufigere Erscheinung handelt, bei der eindeutig die Geldzahlung im Vordergrund steht. Schließlich ist auch von Bedeutung, daß die Klägerin nicht versucht hat, gegen diese Erpressungen bei staatlichen Stellen Schutz zu erhalten. Ihr schriftsätzliches Vorbringen, konkrete Anfragen und Anzeigen bei Behörden eingebracht zu haben, ist von ihr in der Anhörung vor dem Senat nicht aufrecht erhalten worden. Ihr Vorbringen "die Polizei bezahle die Mafia und die Mafia bezahle die Polizei" ist auch bei den derzeit schwierigen und unklaren Verhältnissen in Rußland zu pauschal, um davon ausgehen zu können, daß die Klägerin alles Zumutbare unternommen hat, um sich zu schützen. Daß jede Einschaltung der Polizei oder sonstiger staatlicher Stellen in derartigen Fällen von vornherein sinnlos ist und vor Leib und Leben gefährdenden Taten nicht schützt, trifft auch unter Berücksichtigung der derzeitigen schwierigen Verhältnisse in Rußland nicht zu. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, ihr und ihrer Familie seien auch physische Schäden zugefügt worden, hat sie diese Angabe nicht konkretisiert. Allein die pauschale Behauptung, körperlicher Gewaltanwendung ausgesetzt gewesen zu sein, rechtfertigt es nicht, die Gefahren, die der Klägerin und ihrer Familie im Aussiedlungsgebiet möglicherweise gedroht haben, als so erheblich anzusehen, daß ein Härtefall festgestellt werden müßte. Da die Klägerin selbst in ihrer Anhörung vor dem Senat nicht angegeben hat, daß und welche konkreten Gefahren ihr drohten, die die von ihr benannten Zeugen über ihre Angaben hinaus hätten bestätigen können, war eine Vernehmung des Vaters der Klägerin oder anderer Personen nicht erforderlich. Bei welchen Fallgestaltungen außerdem angenommen werden muß, daß ein weiteres Verbleiben des Aufnahmebewerbers im Aussiedlungsgebiet eine besondere Härte darstellen würde, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Er kann auch offenlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Härte im Hinblick auf den vom Grundgesetz garantierten Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) anzunehmen ist, weil ein weiteres Verbleiben des einzelnen Aufnahmebewerbers im Aussiedlungsgebiet vom Gesetzeszweck nicht gefordert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, a.a.O. Die Klägerin hat keine weiteren Tatsachen vorgetragen, bei denen es denkbar erscheint, daß eine besondere Härte vorliegen könnte. Solche Gründe sind auch im übrigen nicht ersichtlich. Sie ergeben sich für die erwachsene Klägerin, die sich mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Rußland aufhielt, insbesondere nicht aus Art. 6 GG, weil die Eltern der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland leben. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin schon vor der Ausreise ihrer Eltern aus Rußland mit diesen nicht mehr in einer Hausgemeinschaft wohnte, sondern allein mit ihrer Familie. Zwischen ihr und ihren Eltern bestand die Familie somit als Begegnungsgemeinschaft, die auch bei einem Aufenthalt der Klägerin in Rußland durch Besuche und Kontakte mittels Briefen oder Telefongesprächen aufrechterhalten werden kann. Weitergehende Schutzwirkungen, vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschlüsse vom 18. April 1989 -2 BvR 1169/84-, BVerfGE 80, 81 (90 ff), vom 14. Dezember 1989 -2 BvR 377/88-, InfAuslR 1990, 74 ff. und vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95-, DVBl. 1996, 195 f. zum Aufenthaltsrecht von erwachsenen Ausländern, die von Deutschen adoptiert worden sind, die es erforderlich machten, der Klägerin ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik einzuräumen, ergeben sich im vorliegenden Verfahren nicht. Da schon nicht festgestellt werden kann, daß die Versagung des Aufnahmebescheides eine besondere Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten würde, bedarf es keiner Prüfung, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides vorliegen. Diese könnte voraussichtlich abschließend auch nicht erfolgen, weil insbesondere die Frage, ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ist, eine Beweisaufnahme erforderlich gemacht hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt, sich auch sonst nicht am Verfahren beteiligt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.