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Beschluss

25 A 2967/96.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0709.25A2967.96A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Mai 1996 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Mai 1996 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, unter welchen Umständen in der Türkei exilpolitische Aktivitäten Verfolgungsmaßnahmen auslösen. Vgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A 2670/92.A -; Beschluß vom 10. Juni 1994 - 25 A 500/92.A -; Beschluß vom 20. Juni 1994 - 25 A 1425/92.A -; Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -. Nach der vorbezeichneten Senatsrechtsprechung ist es wenig wahrscheinlich, daß einfache Vereinsmitgliedschrift oder Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks oder Informationsveranstaltungen oder Verteilung von Flugblättern den zuständigen türkischen Stellen überhaupt bekannt werden oder daß derartige Aktivitäten niedrigen Profils im Falle ihres Bekanntwerdens bei der Rückkehr des Betreffenden Verfolgungsmaßnahmen auslösen. Einem nennenswerten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind dagegen die an exponierter Stelle auftretenden und agierenden Wortführer staatsfeindlicher Gruppen und sonst in der Öffentlichkeit bekanntgewordene Kritiker der Verhältnisse in der Türkei (z.B. Leiter von - größeren und öffentlichkeitswirksamen - Demonstrationen und Protestaktionen und die Redner auf solchen Veranstaltungen, ferner die Mitglieder von Vorständen eingetragener Vereine). An dieser Einschätzung wird auch in Ansehung der Ausführungen in der Antragsschrift festgehalten. Dies gilt namentlich auch im Hinblick darauf, daß der Senat die Teilnahme an Hungerstreiks ebenso wie diejenigen an sonstigen Protestaktionen als Aktivitäten niedrigen Profils eingestuft hat, die in der Türkei kein Verfolgungsrisiko auslösen. Ausschlaggebend ist dabei die Erwägung, daß die massenweise Teilnahme türkischer Asylbewerber an exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet in auffälligem Gegensatz zu der Tatsache steht, daß es über allein durch exilpolitische Tätigkeit ausgelöste menschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei praktisch keine Belege gibt. Bei der Teilnahme an Hungerstreiks handelt es sich aber inzwischen in ähnlicher Weise wie bei der Beteiligung an Demonstrationen um ein Massenphänomen. Nach den Erfahrungen des Senats wird nunmehr in zahlreichen Asylverfahren von türkischen Staatsangehörigen die Teilnahme an einem Hungerstreik behauptet und in den meisten Fällen auch belegt. Angesichts dessen dürfte kaum eine Woche vergehen, in der nicht in irgendeiner deutschen Großstadt eine entsprechende Aktion unter Beteiligung türkischer Asylbewerber stattfindet. Deswegen und mangels bekanntgewordener Referenzfälle verbietet sich die Bewertung von Hungerstreiks als "spektakuläre" Aktionen, die für jeden Teilnehmer ein beachtliches Verfolgungsrisiko mit sich bringen. In dieser Einschätzung sieht sich der Senat durch das in der Antragsschrift zitierte Gutachten L. vom 3. April 1996 an das VG Neustadt an der X. straße bestätigt. L. spricht dort ausdrücklich von "Teilnahme an Demonstrationen, Kundgebungen, Hungerstreiks und ähnlichen Aktivitäten"; durch diese Formulierung macht er deutlich, daß Hungerstreiks hinsichtlich der Einschätzung des Verfolgungsrisikos kein bedeutenderes Gewicht zukommt als z.B. Demonstrationen. L. bestätigt in seinem Gutachten ferner die Feststellung des Senats, wonach die Teilnahme an einem Hungerstreik wie auch an anderen der genannten Aktionsformen in der Türkei nicht zu einer Bestrafung, insbesondere nicht nach Art. 8 Antiterrorgesetz führt. Vgl. dazu im einzelnen Senatsurteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, Seite 103 ff. L. hält es lediglich für "möglich", daß die türkischen Sicherheitskräfte Personen, die sich an exilpolitischen Aktivitäten beteiligt haben (die Teilnahme an Hungerstreiks hebt er nicht besonders hervor), nach der Rückkehr einem Verhör unterziehen. An anderer Stelle seines Gutachtens berichtet er davon, daß zahlreiche Personen ("Tausende"), die im Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten gefilmt und fotografiert und deren Bilder in der Presse wiedergegeben wurden, ihre Angelegenheiten ohne Schwierigkeiten in den türkischen Konsulaten regeln konnten und daß es darunter auch Personen gibt, die in die Türkei gefahren und wieder zurückgekommen sind. L. führt das auf die unvollständige Auswertung von Berichten und Aufnahmen durch die Botschaft und die Konsulate zurück. Ebenso plausibel erscheint dem Senat aber weiterhin die Annahme, daß türkische Stellen nur in begrenztem Umfang auf solche Personen zugreifen, die ihnen als Teilnehmer an exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik bekannt sind, daß sie ihre Verfolgungsmaßnahmen mithin beschränken auf solche Personen, die sich exilpolitisch besonders exponiert haben oder die bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Verdacht standen, mit der militanten kurdischen Bewegung oder sonstigen als staatsfeindlich eingestuften Kräften zu sympathisieren. Dafür spricht, daß nur in diesen Fällen ein ernsthaftes politisches Engagement unterstellt werden kann, während in allen anderen Fällen die Annahme nicht fernliegend ist, daß politische Aktivitäten im Bundesgebiet nur zu dem Zweck aufgenommen werden, sich einen Vorteil im laufenden Asylverfahren zu verschaffen und einen sonst nicht zu erreichenden vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen. Vgl. in diesem Zusammenhang den Senatsbeschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, Seite 13. Zur Information der Beteiligten weist der Senat darauf hin, daß ihm inzwischen zwei weitere Erkenntnisse vorliegen, die vom Verwaltungsgericht Neustadt an der X. straße gemäß seinem in der Antragsschrift zitierten Beweisbeschluß eingeholt worden, nämlich das Gutachten von U. vom 25. Februar 1996 und die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. April 1996. Auch deren Inhalt gibt keinen Anlaß, von der Senatsrechtsprechung zum Verfolgungsrisiko durch exilpolitische Aktivitäten in der Türkei abzugehen. Die weiter geltend gemachte Verfahrensrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG iVm § 138 Nr. 3 VwGO greift ebenfalls nicht durch. Den Klägern ist nicht dadurch rechtliches Gehör versagt geblieben, daß das Verwaltungsgericht sich hinsichtlich der seiner Entscheidung zugrundeliegenden Erkenntnisse darauf beschränkt hat, in der Eingangsverfügung vom 20. Februar 1996 auf die "Generalakten" zu verweisen. Auf die Verletzung rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer nicht alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten wahrgenommen hat, sich Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1981 - 9 C 474.80 -, BayVBl. 1982, 349; Beschluß vom 25. Mai 1984 - 9 B 905.82 -, BayVBl. 1984, 637; Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, BayVBl. 1993, 412; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 138 RdNr. 19 m.w.N. So liegt es hier: Wenn den während des gesamten gerichtlichen Asylverfahrens anwaltlich vertretenen Klägern der gerichtliche Hinweis auf die "Generalakten" zur notwendigen Unterrichtung über die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen nicht ausreichte, so hätten sie spätestens bis zum Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens auf eine Konkretisierung hinwirken müssen. Solches ist allerdings dann entbehrlich, wenn das Verwaltungsgericht nach einem allgemeinen Hinweis auf in der Gerichtsbibliothek vorhandene Erkenntnisse später - gleichsam abschließend - einzelne Auskünfte und Stellungnahmen bezeichnet, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Dezember 1983 - 9 C 68.83 -, InfAuslR 1984, 89, 90; Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 31.84 -, InfAuslR 1985, 82, 83. Im vorliegenden Fall liegt es jedoch anders. Außer dem erwähnten Hinweis in der Eingangsverfügung hat das Verwaltungsgericht zu keinem Zeitpunkt Tatsachenerkenntnisse ins Verfahren eingeführt. Da es aber praktisch unmöglich ist, ohne die Berücksichtigung von Tatsachenmaterialien über ein Asylbegehren in der Sache zu befinden, mußte den anwaltlich vertretenen Klägern klar sein, daß das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf die in den "Generalakten" vorhandenen Erkenntnisse zurückgreifen würde. Den anwaltlich vertretenen Klägern hätte es sich daher zur Wahrung rechtlichen Gehörs spätestens bis zum Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens aufdrängen müssen, eine Konkretisierung der Erkenntnisliste zu veranlassen. Dies ist indes unterblieben. Ebenso bereits Senatsbeschluß vom 8. August 1994 - 25 A 3048/94.A -; Senatsbeschluß vom 13. Februar 1995 - 25 A 439/95.A -, NWVBl. 1995, 232. Abgesehen davon ist die Gehörsrüge nicht schlüssig erhoben. Zur ordnungsgemäßen Begründung dieser Rüge ist die Darlegung erforderlich, was der Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte; nur auf der Grundlage eines solches Vortrages kann nämlich geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, daß die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, 300, 302; BVerwG, Beschluß vom 19. Juli 1979 - 4 CB 29.79 -, BayVBl. 1979, 762; Beschluß vom 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28; Beschluß vom 25. November 1991 - 5 B 129.91 -, NJW 1992, 852, 853; Beschluß vom 9. Juli 1992 - 2 B 52.92 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 244. Diesem Erfordernis wird in der Antragsschrift nicht hinreichend Rechnung getragen. Wenn dort geltend gemacht wird, bei ordnungsgemäßer Einführung der Erkenntnisquellen hätten die Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Verfolgungsrisiko wegen Teilnahme an dem fraglichen Hungerstreik beantragt, so ist diese Darstellung für den Senat nicht nachvollziehbar. Einerseits verhalten sich weder die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil noch die vom Senat im Urteil vom 11. März 1996 zitierten Erkenntnisse ausdrücklich zur Frage des Verfolgungsrisikos durch Teilnahme an einem Hungerstreik, wie die Kläger ausweislich ihrer Ausführungen in der Antragsschrift insoweit zutreffend erkannt haben. Andererseits ist dem Inhalt der Antragsschrift zu entnehmen, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger jenes Erkenntnismaterial im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts bekannt war. Dann hätte es aber nahegelegen, im Termin einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, wenn die in Rede stehende Frage nicht bereits als durch das vorhandene Erkenntnismaterial mitbeantwortet anzusehen war. Dafür, daß jene Beweisantragstellung unterblieben ist, kann folglich die Nichteinführung jenes Erkenntnismaterials durch das Verwaltungsgericht nicht ursächlich gewesen sein. Plausibel wäre die Einlassung am Ende des Antragsschrift nur gewesen, wenn das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil den Prozeßbevollmächtigten unbekanntes Material verwertet hätte, welches auch zur Frage des Hungerstreiks ausdrücklich Stellung genommen hätte. Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor, wie auch die Kläger nicht verkennen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).