Urteil
2 A 4200/93
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0809.2A4200.93.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin zu 1. wurde am 12. Dezember 1952 in O. , Gebiet Perm, in der Sowjetunion geboren. Ihre Eltern sind der am 11. Juni 1928 geborene russische Volkszugehörige W. N. und die am 28. Juni 1926 in B. (T. ) geborene deutsche Volkszugehörige N. C. , die am 13. Juni 1944 zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in die Q. die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hat. Die Ehe der Eltern der Klägerin wurde 1958 geschieden. Die Klägerin zu 1. heiratete 1986 den am 25. April 1951 geborenen Kläger zu 2., der russischer Volkszugehöriger ist. Die Kläger zu 3. und 4. sind die Kinder der Kläger zu 1. und 2. Am 23. November 1990 stellte die Mutter der Klägerin zu 1., nachdem sie in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt war, für die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler in der Bundesrepublik Deutschland. In dem von ihr unterschriebenen Antragsformular gab die Mutter der Klägerin zu 1. an, daß die Muttersprache und die jetzige Umgangssprache der Klägerin zu 1. jeweils Deutsch und Russisch seien. Die Klägerin zu 1. lese und schreibe deutsch und feiere die deutschen Feiertage; sie kenne deutsche Gebete und lerne Deutsch. Als Volkszugehörigkeit wurde russisch und als Religion evangelisch-lutherisch angegeben. In den beigefügten Geburtsurkunden ihrer Kinder ist die Klägerin zu 1. jeweils mit russischer Nationalität eingetragen. Mit Bescheid vom 24. April 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab und führte zur Begründung aus, daß die Klägerin zu 1. von ihrer Mutter nicht im deutschen Volkstum geprägt worden sei, da sie sich für die russische Nationalität ihres Vaters entschieden habe. Dagegen legte die Mutter der Klägerin am 13. Mai 1991 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Sie sei schon 1958 von ihrem Ehemann geschieden worden und habe ihre beiden Kinder allein im deutschen Volkstum erzogen. Die Eintragung der Klägerin zu 1. als "Russin" in den Geburtsurkunden ihrer Kinder sei kein Bekenntnis zum russischen Volkstum. Sie sei aus Angst vor Diskriminierungen geschehen, da in O. nur sehr wenig Deutsche gelebt hätten. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 1991 als unbegründet zurück und nahm erneut auf die Eintragung der Nationalität "Russin" Bezug. Am 18. Juli 1991 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu 1. sei deutsche Volkszugehörige, da die Bekenntnislage ihrer Mutter auf sie übertragen worden sei. Da sie bei Scheidung der Ehe ihrer Eltern erst 6 Jahre alt gewesen sei, habe der russische Vater auf ihre Erziehung keinen Einfluß gehabt. Sie sei durch ihre Mutter geprägt worden. Sie könne die deutsche Sprache lesen und schreiben und in wesentlichen Grundzügen sprechen. In der Familie seien die deutschen Feiertage begangen worden. Das Trauma der Verschleppung und der Kommandantur sei bei der Mutter der Klägerin zu 1. und der Klägerin, die die Kommandantur zum Teil noch selbst erlebt habe, sehr lebendig. Auf ein Bekenntnis der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum komme es dagegen nicht an, da dieses nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen generell unzumutbar gewesen sei. Außerdem sei die Klägerin seit dem 17. April 1991 in ihrem Inlandspaß mit deutscher Nationalität eingetragen. Sie habe die erste sich darbietende legale Gelegenheit zur Änderung des Nationalitätseintrages genutzt. Die Kläger haben beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 24. April 1991 und des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 1991 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu 1. einen Aufnahmebescheid gem. § 26 BVFG zu erteilen und die Kläger zu 2. - 4. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu 1. sei keine deutsche Volkszugehörige, da ihr das deutsche Volkstumsbewußtsein der Mutter nicht übermittelt worden sei. Im Aufnahmeantrag seien die Mutter- und Umgangssprache mit "deutsch-russisch" angegeben. Demzufolge sei davon auszugehen, daß eine sprachliche Prägung nicht stattgefunden habe. Darüber hinaus sei ihre Volkszugehörigkeit mit "russisch" angegeben. Dieser Angabe komme ein entscheidendes Gewicht zu, zumal die Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1. in den Geburtsurkunden ihrer Kinder mit "Russin" angegeben sei. Die Erklärung der Klägerin zu 1. gegenüber den Paßbehörden hinsichtlich ihrer Nationalität sei auch beachtlich. Es handele sich dabei um ein bekenntnisähnliches Verhalten, aus dem Schlüsse auf den fortbestehenden Bekenntniszusammenhang gezogen werden könnten. Das Verwaltungsgericht hat über die Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1. Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin N. C. . Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28. September 1993 Bezug genommen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der dagegen eingelegten Berufung begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei zweifelhaft, ob die Mutter oder andere Verwandte der Klägerin zu 1. die deutsche Sprache in hinreichendem Umfang vermittelt hätten. Dagegen sprächen die Angaben in dem Aufnahmeantrag. Zwar möge die Klägerin über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, diese habe sie aber nicht oder zumindest nicht in erster Linie innerhalb der Familie erworben. Außerdem habe die Klägerin zu 1. weder durch Erklärungen noch auf andere Weise ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Der Klägerin komme auch nicht die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative des Bundesvertriebenengesetzes in seiner neuen Fassung - BVFG - zugute, da danach auf ein Bekenntnis nur bei Gefahr für Leib und Leben oder bei schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verzichtet werden könne. Aus der Gleichordnung mit Gefahren für die körperliche Unversehrtheit ergebe sich, daß nur schwerwiegende Nachteile, die zu einer Entziehung der Existenzgrundlage führen könnten, als ausreichend anzusehen seien. Im Jahre 1968 sei ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der ehemaligen Sowjetunion nicht mit solchen Nachteilen verbunden gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin C. . Diese habe die Wahl der russischen Nationalität durch die Klägerin zu 1. lediglich mit vagen Befürchtungen über Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche begründet. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führen sie im wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht der Beklagten komme den Angaben der Klägerin zu 1. in ihrem Aufnahmeantrag hinsichtlich ihrer Sprachkenntnisse nicht die wesentliche Bedeutung zu. Entscheidend seien vielmehr die Ausführungen der Zeugin C. in ihrer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht. Diese habe in schlüssiger und substantiierter Weise dargelegt, daß Deutsch in der Familie die bevorzugte Umgangssprache gewesen sei. Gegen eine Zugehörigkeit der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum spreche auch nicht die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität in ihrem Inlandspaß. Diese sei unerheblich, da ein offenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum von der Klägerin zu 1. nicht verlangt werden könne. Bis zum 1. Januar 1993 sei die Rechtsprechung stets davon ausgegangen, daß nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr habe gefordert werden können und ein Bekenntnis zu einem fremden Volkstum sogar unschädlich gewesen sei, da es niemandem verwehrt sei, das Menschenmögliche zu tun, um Verfolgungsmaßnahmen von sich fern zu halten. Wenn mit dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetz am 1. Januar 1993 nunmehr ein offenes Bekenntnis verlangt werde, würde rückwirkend in einen bereits abgeschlossenen Lebensverhalt eingegriffen. Darin liege ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Prinzip des Vertrauensschutzes. Demgemäß sei die Vorschrift unbeachtlich, so daß die nichtdeutsche Nationalitätseintragung im Inlandspaß der Klägerin unerheblich sei. Hilfsweise werde vorgetragen, daß für die Klägerin zu 1. auch die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG eingreife. Zunächst könne die Fiktion bereits so verstanden werden, daß sie für eine nichtdeutsche Nationalitätseintragung, die vor dem 31. Dezember 1992 erfolgt sei, generell bejaht werden müsse, so daß der Gesetzgeber mit der Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BVFG lediglich die Fälle einer Paßbeantragung nach dem 1. Januar 1993 erfassen wollte. Aber auch wenn man diese Auslegung nicht wähle, seien die Voraussetzungen der Fiktion gegeben, da man davon ausgehen müsse, daß ein 16-jähriger noch gar nicht wisse, welchen beruflichen Weg er einschlagen wolle und es ihm und seinen Eltern deshalb nicht verwehrt sei, möglichen Nachteilen durch die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität vorzubeugen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen ausgewertet. Erkenntnisliste 1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-542.40 GUS) 2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995 3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995 4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1) 5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995 6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995 7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987 8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995 9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513- 542.40 GUS) 10. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. A. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1. geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz-PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014. Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Die Klägerin zu 1. erfüllt (jedenfalls) nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Vorschrift ist wirksam und enthält insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198 = NVwZ 1996, 232. 1. Eine Erklärung der Klägerin zu 1. zur deutschen Nationalität, die den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erste Alternative BVFG genügt, liegt nicht vor. Die Klägerin zu 1. hat im Verfahren auf Änderung der Nationalitätseintrags in ihrem Inlandspaß im Jahre 1991 erklärt, deutscher Nationalität zu sein. Dieser Antrag gegenüber der Paßbehörde auf Änderung des Nationalitätseintrags ist ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach außen; er kann damit grundsätzlich auch ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erste Alternative BVFG darstellen. Dagegen spricht insbesondere nicht der Zeitpunkt der Erklärung. Denn diese Vorschrift setzt nicht voraus, daß sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete" sind vielmehr dahin auszulegen, daß die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muß. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO.; von Schenckendorff, Flüchtlings- und Vertriebenenrecht, Komm., Stand Juli 1996, B 2, § 6 BVFG n.F., Anm. 3 c. Einer Anerkennung dieser Erklärung zur deutschen Nationalität als Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erste Alternative BVFG steht hier aber entgegen, daß in den Inlandspaß der Klägerin zu 1. ursprünglich die russische Nationalität eingetragen worden war. Denn in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, vom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, BVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -,aaO.. Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität in den Inlandspaß gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers erfolgt ist. Vgl. für die Volkszählung BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1968 - III C 121.67 -, BVerwGE 30, 305 (312). Hier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspaß der Klägerin zu 1. einen Antrag der Klägerin erforderte und diese die Eintragung "Russin" ausdrücklich beantragt hat. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1. bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im Jahre 1968 war die Verordnung über das Paßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 21. Oktober 1953. Vgl. Eisfeld, S. 14; Brunner, S. 3 ff. Nach den Vorschriften dieser Paßverordnung war ebenso wie nach der Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen Paßverordnung vom 10. September 1940 in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war dort allerdings nicht ausdrücklich geregelt. In diesem Fall galt jedoch ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten ihrer Eltern, da der Antragsteller bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular ausfüllen mußte, in das u.a. auch die Nationalität einzutragen war. Vgl. Weydt, S. 25; Eisfeld, S. 14; Brunner, S. 3 ff. Der Senat geht entsprechend dem Vortrag der Klägerin zu 1. davon aus, daß die Klägerin zu 1. als eheliches Kind eines russischen Vaters und einer deutschen Mutter geboren worden ist und deshalb ein Wahlrecht hatte. Die Klägerin zu 1. hat dieses Wahlrecht ausdrücklich zugunsten der russischen Nationalität ausgeübt. Dies ergibt sich aus dem von der Mutter der Klägerin zu 1. gefertigten Widerspruchsschreiben und deren Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht. Sie hat jeweils ausgeführt, daß die Klägerin zu 1. die russische Nationalität des Vaters gewählt habe, weil sie befürchtet hätten, daß die Klägerin als Deutsche diskriminiert würde. Das danach vorliegende Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1. ist nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG unerheblich, weil im Jahre 1968 eine Erklärung zur deutschen Nationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses mit schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre und die Klägerin zu 1. deshalb ihr Wahlrecht zwangsläufig so wie geschehen hätte ausüben müssen. Das Verhalten der Klägerin zu 1. erfüllt nämlich den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG schon aus tatsächlichen Gründen nicht. Die Mutter der Klägerin zu 1. hat im Verfahren angegeben, sie könne jetzt nicht mehr sagen, ob sie damals konkrete Befürchtungen gehabt hätten. Sie seien aber davon ausgegangen, daß die Eintragung einer deutschen Volkszugehörigkeit mit Nachteilen im späteren Berufsleben verbunden sein würde. Es hätte Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche geben können, weil die Deutschen nur schwer Arbeitsplätze gefunden hätten. Allerdings ist die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung der Existenzgrundlage wegen Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum eine besondere Zwangslage im Sinne dieser Vorschrift. So stellt etwa der Ausschluß von Angehörigen der deutschen Volksgruppe vom Hochschulstudium wegen ihrer Nationalität einen derartigen schwerwiegenden beruflichen Nachteil dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO.. Die Klägerin zu 1. hat jedoch nicht geltend gemacht, daß sie bei der Eintragung der deutschen Nationalität in ihren ersten Inlandspaß derart schwerwiegende berufliche Nachteile zu erwarten gehabt, insbesondere etwa keinen Arbeitsplatz bekommen hätte. Ihre Mutter hat nicht angegeben, daß damals konkrete Befürchtungen bestanden, die Klägerin zu 1. werde keine Arbeit bekommen, sondern vielmehr lediglich auf die allgemeinen Befürchtungen hingewiesen, die aufgrund der schlechten Erfahrungen in der Vergangenheit bei ihnen bestanden hätten. Entscheidend sind aber nicht die subjektiven Befürchtungen des Aufnahmebewerbers im damaligen Zeitpunkt, sondern es ist auf der Grundlage der im Aussiedlungsgebiet herrschenden Verhältnisse ein objektiver Maßstab anzulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO.. Auch aus den dem Senat vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen sind derartige Nachteile i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG für die Klägerin zu 1. zum damaligen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Bei objektiver Bewertung ist vielmehr davon auszugehen, daß deutsche Volkszugehörige Nachteile, die zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage führten, bei der Suche eines Arbeits- oder einfachen Ausbildungsplatzes allein wegen des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum Ende der sechziger Jahre nicht zu befürchten hatten. Insbesondere spricht nichts für einen völligen Ausschluß vom Arbeitsleben durch Versagung jeglicher Arbeit. Die weiterhin bestehenden Diskriminierungen erreichten im beruflichen Bereich kein existenzbedrohendes Ausmaß. Dies ergibt sich aus einer 1991 in der Sowjetunion durchgeführten Befragung unter Rußlanddeutschen. Danach gaben auf die Frage nach Diskriminierungen im Berufsleben nur 2 % der nach 1955 Geborenen an, sie hätten oft berufliche Nachteile erlebt und 22 % berichteten von seltenen Benachteiligungen. Dabei ergab sich auch, daß den Deutschen im Berufsleben weniger Abneigung entgegengebracht wurde als in anderen Bereichen. Vgl. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995, S. 58 m.w.N.. Diese Feststellungen werden bestätigt durch die sich verbessernde Situation selbst bei der Zulassung zum Hochschulstudium. So konnten deutsche Volkszugehörige in der ehemaligen Sowjetunion bereits Ende der sechziger Jahre im Rahmen einer für ihre Volksgruppe geltenden Quote ohne weiteres ein Hochschulstudium aufnehmen. Denn seit Beginn der sechziger Jahre, insbesondere seit dem Jahre 1964, wurden die bestehenden Aufnahmebarrieren für Angehörige der deutschen Volksgruppe im Ausbildungsbereich abgebaut und die Bewerber zum Studium nach einem für alle Volksgruppen geltenden Quotensystem zugelassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO.; Pinkus/Fleischhauer, S. 401 ff.. Ein Ausschluß vom Studium allein wegen der Angabe der deutschen Nationalität bei Ausstellung des Inlandspasses war somit ab Mitte der sechziger Jahre nicht zu erwarten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO.. Dies gilt erst recht für die Erlangung eines Arbeitsplatzes; zumal die Deutschen als Arbeitskräfte außerordentlich geschätzt waren. Vgl. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, a.a.O., S. 59, Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995, S. 2 Sonstige Benachteiligungen während des Berufslebens, die keine existenzbedrohende Schwere erreichen, stellen ebenso wie Benachteiligungen im Studium oder eventuelle zeitliche Verzögerungen bei der Aufnahme des Studiums aufgrund der Quotenregelung keinen schwerwiegenden Nachteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO.. Das Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1. hat seine Ausschlußwirkung in Bezug auf die deutsche Volkszugehörigkeit auch nicht nachträglich dadurch verloren, daß sich die Klägerin zu 1. durch die im Zusammenhang mit der Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspaß im Jahre 1991 abgegebene Erklärung, deutscher Nationalität zu sein, nach außen zum deutschen Volkstum bekannt hat. Zwar ist es in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO.. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Als ein solches positives Verhalten kann die Erklärung zur deutschen Nationalität gegenüber den Paßbehörden in Betracht kommen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO.. Ein derartiges Verhalten oder eine solche Erklärung müssen aber ernsthaft und glaubhaft sein. Das ist dann nicht der Fall, wenn sich andere Beweggründe für die Änderung aufdrängen, weil z.B. - wie hier - die Nationalität im Inlandspaß erst während des Aufnahmeverfahrens geändert wird. Dann reicht die damit verbundene Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, regelmäßig nicht aus, die Hinwendung zum deutschen Volkstum zu belegen. In diesem Fall ist auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis ist erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt ist, daß aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht erweisen etwa ständige Bemühungen um eine derartige Änderung des Nationalitäteneintrags, die in keinem Zusammenhang mit einem Aufnahmeverfahren stehen, regelmäßig die Ernsthaftigkeit dieses Antrags, sofern sie nicht schon für sich allein als Erklärung zur deutschen Nationalität anzusehen sein sollten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO.. Diesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung (auch) als eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum hat die Klägerin zu 1. nicht erbracht. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin zu 1. durch ein besonderes positives Verhalten nach außen hin hat erkennbar werden lassen, daß sie in Abkehr von ihrem ursprünglichen Gegenbekenntnis (nunmehr) nur dem deutschen Volkstum und keinem anderen Volkstum (mehr) zugehören will, sind nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden und auch nicht erkennbar. Vielmehr hat sie nur ausgeführt, sie habe die erste legale Möglichkeit zur Änderung der Nationalität genutzt. Aus ihrem Vortrag im Berufungsverfahren ergibt sich nichts anderes. Zwar hat sie behauptet, sie habe sofort als sie in der Zeitung von der beabsichtigten Einführung der Änderung der Nationalität gelesen habe, sich an den ihr bekannten Leiter der Miliz gewandt und ihn gebeten, sie zu benachrichtigen, wenn die Änderungsmöglichkeit bestünde. Als sie die Mitteilung erhalten habe, habe sie von dem Recht sofort Gebrauch gemacht. Danach mag die Klägerin zu 1., die Richtigkeit ihres Vortrags unterstellt, wohl schon einige Zeit vorgehabt haben, die Nationalität zu ändern. Dies hat sie aber nicht durch Stellung eines Änderungsantrages bei Behörden nach außen hin erkennbar gemacht. Vielmehr hat sie sich nur intern, unter Bekannten, nach den Möglichkeiten erkundigt und dort ihren geplanten möglichen Änderungswunsch bekannt gegeben. Daraus kann nicht mit hinreichender Sicherheit auf die Ernsthaftigkeit ihres Änderungswunsches geschlossen werden, dafür hätte es zumindest eines nach Außen erkennbaren Abrückens von ihrem früheren Bekenntnis bedurft. 2. Ein Bekenntnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweite Alternative BVFG kommt für die Klägerin zu 1. von vornherein nicht in Betracht. Hat sich ein Aufnahmebewerber - wie die Klägerin zu 1. bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses - vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen Nationalität als der deutschen erklärt, ist es grundsätzlich ausgeschlossen, gleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum "auf andere Weise" im Sinne der zweiten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG anzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO.. 3. Gleiches gilt auch für ein Bekenntnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dritte Alternative BVFG. Diese Vorschrift bezieht sich nämlich nur auf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität zugerechnet wird, wie dies z.B. nach der sowjetischen Paßverordnung von 1974 der Fall war, wenn beide Elternteile des Aufnahmebewerbers deutscher Nationalität waren. Ist hingegen nach dem Recht des Herkunftsstaates für die Zurechnung zu einem bestimmten Volkstum - wie hier - eine Erklärung des Betroffenen maßgebend, ist allein die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erste Alternative BVFG einschlägig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO.. B. Die Klage der Kläger zu 2. bis 4. ist schon deshalb unbegründet, weil sie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als nichtdeutscher Ehegatte bzw. Abkömmlinge nur aus von der Klägerin zu 1. als Spätaussiedler abgeleitetem Recht im Wege der Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG geltend machen und die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1. aus den oben dargelegten Gründen nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 und 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.