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Urteil

7 A 6317/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0815.7A6317.95.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm der Beklagte aufgegeben hat, eine Holzhütte zu beseitigen. Der Kläger ist Eigentümer des in einem bewaldeten Bachtal gelegenen Grundstücks Gemarkung E. , Flur 8, Flurstück 232, auf dem vor Jahrzehnten Fischteiche angelegt worden sind. Das Grundstück liegt im Landschaftsschutzgebiet; der Flächen- nutzungsplan stellt den Bereich als Fläche für die Forstwirtschaft dar. Im Jahre 1982 errichtete der Kläger auf dem Grundstück eine Holzhütte mit einer Grundfläche von 4,60 m x 4,60 m einschließlich einer vorgelagerten Terrasse und einer Höhe von über 2 m - nach Angaben des Klägers von im Mittel nur 1,85 m. Diese Hütte sollte eine an einem anderen Standort des Grundstücks bereits 1948 errichtete Hütte mit einer Grundfläche von 2 m x 2 m ersetzen, die baufällig war. Nach einer Mitteilung des zuständigen Revierförsters über die Bautätigkeit erließ der Beklagte erstmals unter dem 6. Oktober 1982 eine Ordnungsverfügung, mit der er dem Kläger aufgab, das Holzgebäude ersatzlos zu beseitigen. Der Beklagte hob diese Ordnungsverfügung jedoch im Widerspruchsverfahren wegen formeller Mängel wieder auf. Mit Ordnungsverfügung vom 15. Juni 1984 forderte der Beklagte den Kläger erneut auf, die Hütte zu beseitigen. Dagegen erhob der Kläger nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht (Aktenzeichen: 2 K 6000/94). In einem gerichtlichen Ortstermin dieses Verfahrens stellte der Berichterstatter laut Niederschrift vom 31. Juli 1985 fest, daß sich in der Hütte ein Rasenmäher, Angelgeräte, eine Gartenbank, Stühle, ein Tisch, ein Schrank mit Geschirr und ein kleiner Abstellschrank befanden. Der Kläger erklärte, bei der Teichanlage handele es sich um einen sog. Naturteich, der mit Weißfischen besetzt sei, die sich auf natürlichem Wege ernährten. Deshalb benötige er kein Fischfutter. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Beteiligten anschließend folgenden gerichtlichen Vergleich: 1. Der Beklagte verzichtet auf die Vollstreckung aus der streitigen Ordnungsverfügung vom 15. Juni 1984 bis zum 31. Juli 1986. 2. Der Kläger verpflichtet sich, die streitige Hütte bis zum 31. Juli 1986 zu beseitigen. 3. Der Kläger wird Bauvorlagen einreichen zwecks Errichtung eines reinen Geräteschuppens, der allenfalls als Unterstand bei Regen dienen kann. ... 4. Der Vertreter des Beklagten erklärt: Der Beklagte werde eine solche Bauvorlage befürworten. 5. Daraufhin nimmt der Kläger die Klage zurück ... Entsprechend der Vereinbarung unter Nr. 4 des Vergleichs reichte der Kläger in der Folgezeit einen Bauantrag ein, zog diesen jedoch zurück, nachdem der Oberkreisdirektor des S. -C. Kreises als Untere Landschaftsbehörde angekündigt hatte, er werde die notwendige Befreiung von den Festsetzungen der Landschaftsschutzverordnung versagen. Die Beteiligten kamen aber überein, daß der Beklagte die Hütte noch bis zum 31. Mai 1993 dulden werde und der Kläger im Gegenzug die Hütte vor Ablauf dieser Frist ersatzlos abbricht. Nachdem der Kläger nach Verstreichen der Duldungsfrist die Hütte nicht beseitigt hatte, erließ der Beklagte unter dem 15. Juli 1993 die hier streitgegenständliche Ordnungsverfügung, mit der er dem Kläger gestützt auf § 58 BauO NW 1984 aufgab, das auf seinem Grundstück errichtete Gerätehaus innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft vollständig abzubrechen. Das Abbruchmaterial sollte von dem Grundstück entfernt und - sofern es nicht weiterverwendet werden könne - auf einer zugelassenen Bauschuttdeponie schadlos beseitigt werden. Zudem drohte er ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- DM an. Zur Begründung der Verfügung verwies der Beklagte zunächst auf die vorangegangenen ordnungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in denen sich der Kläger verpflichtet hatte, die Hütte zu beseitigen. Zudem führte er aus, für die genehmigungspflichtige bauliche Anlage fehle die bauaufsichtliche Genehmigung. Die Anlage sei auch nachträglich nicht genehmigungsfähig, da sie im Außenbereich gelegen, als nicht privilegiertes Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige und das Teichgrundstück im Wald- und Landschaftschutzgebiet liege. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Oberkreisdirektor des S. -C. Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 1994 zurück mit der Begründung, der Beklagte habe die Beseitigung nach § 58 BauO NW 1984 zu Recht gefordert. Mit Ablauf der Duldungsfrist sei der Kläger nunmehr aus dem Prozeßvergleich verpflichtet, die Hütte zu beseitigen. Denn mit Abschluß des Vergleichs seien die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten neu geordnet worden, so daß es auf die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit der Hütte nicht mehr ankomme. Im übrigen sei die im Außenbereich liegende Hütte aber auch zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen. Sie widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und wirke als Vorbild für weitere Vorhaben dieser Art. Mit der am 8. Dezember 1994 erhobenen Klage hat der Kläger im wesentlichen geltend gemacht, die Grundlage des Vergleichs sei entfallen, da der Beklagte absprachewidrig die kleinere Hütte nicht genehmigt habe. Einer Genehmigungsfähigkeit stehe der öffentliche Belang der Zersiedelung der Landschaft im übrigen nicht entgegen. Die Hütte werde als Geräteschuppen und Unterstellmöglichkeit genutzt. Der Kläger hat beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Juli 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des S. - C. Kreises vom 7. November 1994 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend darauf hingewiesen, daß die Hütte nach seinen Feststellungen vor Ort seit längerem nicht mehr genutzt werde. Mit dem angefochtenen, dem Kläger am 2. September 1995 zugestellten Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner am 28. September 1995 eingelegten Berufung trägt der Kläger ergänzend vor, obwohl die Hütte nicht erwerbswirtschaftlich genutzt werde, sei sie zur ordnungsgemäßen Hege und Pflege der wasserrechtlich genehmigten Fischteiche erforderlich, um die für den Betrieb notwendigen Gerätschaften unterstellen zu können. Bei diesen Gerätschaften handele es sich nicht allein um leicht transportierbare Angelutensilien. Er benötige auch sperrige Werkzeuge wie z.B. eine Schubkarre, weil es bei starken Regenfällen immer wieder zu Überschwemmungen auf seinem Grundstück komme und er anschließend die dadurch entstandenen Schäden beseitigen müsse. Eine Mitnahme der notwendigen Geräte sei wegen der Anfahrstrecke von etwa 25 km bis 30 km und einem Fußweg von weiteren etwa 15 Minuten nicht möglich. Bauplanungsrechtlich sei deshalb § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB einschlägig. Die Hütte werde entgegen ihrem Erscheinungsbild nicht als Wochenendhaus genutzt. Dazu bestehe auch gar keine Möglichkeit, weil sie weder über einen Wasser- noch einen Stromanschluß verfüge. Im übrigen stünden auch keine öffentlichen Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB entgegen, weil die Hütte jahrzehntelang genutzt worden sei, ohne die Forstwirtschaft zu beeinträchtigen, und - wie die Zeit gezeigt habe - keine Vorbildwirkung habe. Der Vergleich sei nicht maßgeblich, da der Beklagte mit einer neuen Ordnungsverfügung gegen ihn vorgehe. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt ergänzend vor, eine weitere örtliche Kontrolle am 22. Juli 1996 habe den Eindruck bestätigt, daß die Hütte seit längerer Zeit nicht mehr genutzt und das Grundstück weder bearbeitet noch gepflegt werde. Es sei mit Pflanzen und Gestrüpp überwuchert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Juli 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des S. -C. Kreises vom 7. November 1994 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß der Verfügung ist § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1984. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um darüber zu wachen, daß bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis ein, den Abbruch formell und materiell illegaler baulicher Anlagen zu verlangen. Der Beklagte war im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides aufgrund des § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1984 befugt, vom Kläger den Abbruch des als Fischerhütte bezeichneten Gebäudes zu verlangen, denn es war seit seiner Errichtung formell und materiell baurechtswidrig. Die Hütte war formell illegal, weil ihre Errichtung genehmigungspflichtig ist, eine Baugenehmigung jedoch nicht beantragt und erteilt wurde. Die Genehmigungspflicht folgt aus § 80 Abs. 1 BauO NW 1970 bzw. 60 Abs. 1 BauO NW 1984. Die formell illegale Fischerhütte ist seit ihrer Errichtung auch materiell illegal, d.h. sie war nach den seit ihrer Errichtung maßgeblichen Rechtsnormen bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Hütte war bauplanungsrechtlich nach §§ 29 Satz 1, 35 BauGB (vormals: BBauG) zu beurteilen. Die Außenbereichslage des Standortes der Hütte steht nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen außer Zweifel und ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Die im Außenbereich errichtete Hütte war als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Sie genoß nicht die Privilegierung des § 35 Abs. 1 BauGB, weil sie im Rahmen einer Liebhaberei genutzt wird, für die im Außenbereich generell die Privilegierung nicht anzuerkennen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers fiel die Hütte nicht unter den Tatbestand des Abs. 1 Nr. 5 der genannten Vorschrift, weil es sich nicht um ein Vorhaben handelt, welches "wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll". Die allgemeine Zielsetzung des § 35 BauGB, den Außenbereich den privilegierten Vorhaben vorzubehalten und von ihm wesensfremder Bebauung freizuhalten, nötigt dazu, die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB und insbesondere die des § 35 Abs. 1 Nr. 4-6 BauGB eng auszulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1969 - IV C 19.68 -, BRS 22 Nr. 68; OVG NW, Beschluß vom 24. Januar 1994 - 7 A 620/92 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks, und Urteil vom 12. November 1992 - 7 A 1767/90 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks. Namentlich im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, auf den der Kläger vornehmlich abhebt, ist zu berücksichtigen, daß nicht schon jedes Vorhaben, das sinnvoll nur im Außenbereich errichtet werden kann, privilegiert ist. Entscheidend ist vielmehr zusätzlich, ob es im Sinne der genannten Vorschrift auch im Außenbereich zugelassen werden soll. Daran fehlt es immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich dient, individuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen. Auch dieser Privilegierungstatbestand ist deshalb nicht einschlägig, wenn ein Vorhaben aus Liebhaberei errichtet und entsprechend genutzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. September 1995 - 4 B 208.95 -, BauR 1996, 83. Wie der Kläger im Berufungsverfahren schriftsätzlich selbst eingeräumt hat, nutzt er die Teichanlage nicht erwerbswirtschaftlich und demzufolge aus Liebhaberei. Damit dient auch die Fischerhütte ausschließlich dem Freizeitinteresse des Klägers und ist mit dieser Nutzung unbeschadet dessen, in welchem Maße der Kläger die Hütte für die Abwicklung seiner Tätigkeit als notwendig ansieht, im Außenbereich schon deshalb nicht privilegiert. Im übrigen bliebe aber selbst dann, wenn man etwa einer baulichen Anlage zur Aufnahme von Gerätschaften wegen der vom Kläger ins Feld geführten wasserrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und Nutzung der Teiche eine Privilegierung zuerkennen wollte, vgl. für einen im Gegensatz zu der hier vorliegenden Teichanlage dem Landesfischereigesetz allgemein unterliegender Baggersee BVerwG, Urteil vom 4. November 1977 - 4 C 30.75 -, BauR 1978, 118 = BRS 32 Nr. 64, die streitbefangene Hütte planungsrechtlich unzulässig. Sie ist nämlich in ihrer konkreten Gestaltung und Einrichtung für die Bewirtschaftung der Teiche nicht "erforderlich". Wegen des Merkmals der "besonderen Zweckbestimmung", die Vorhaben dieser Art i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auszeichnen muß, und des allgemeinen Ziels des § 35 BauGB, den Außenbereich vor wesensfremder Bebauung zu schützen, muß ein Vorhaben nicht allein von seinem Verwendungszweck her privilegierungsfähig sein, sondern zudem noch nach baulicher Ausgestaltung, Lage, Größe, innerer Einteilung und Ausstattung den konkreten Erfordernissen des dahingehenden Zwecks angepaßt und von diesem geprägt sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 2.89 -, BRS 52 Nr. 70. Daran fehlt es hier. Für die konkrete Ausgestaltung der Hütte ergibt sich angesichts von Art und Umfang der Nutzung der Teiche kein unabweisbares Bedürfnis. Der Kläger selbst macht nur geltend, er benötige die Hütte ausschließlich, um Gerätschaften unterzustellen und sicher zu verwahren. Für diesen Verwendungszweck ist die vorhandene Hütte aber nach der Gestaltung des Baukörpers mit vorgelagerter Terrasse und Fenstern sowie ihrer Grundfläche von über 20 m2 und der Höhe von - so der Kläger - im Mittel von 1,85 m nicht nur räumlich übersetzt, sondern auch nicht durch die vorgegebene Funktionalität in ihrem äußeren Erscheinungsbild geprägt. Sie vermittelt vielmehr den Eindruck eines Wochenendhauses. Diesem Bild entspricht auch die Ausstattung der Hütte. Nach dem Inhalt der Niederschrift über die Ortsbesichtigung im Verfahren 2 K 6000/84 verfügt sie über eine offensichtlich nicht für den behaupteten Verwendungszweck erforderliche Möblierung mit Sitzgelegenheiten, Tisch, Schrank mit Geschirr und einem kleinen Abstellschrank. Gegen einen Hege- und Pflegeaufwand, der die Nutzung einer baulichen Anlage dieser Größenordnung und Ausstattung im Außenbereich rechtfertigen könnte, spricht schließlich auch die Erklärung des Klägers in dem genannten Ortstermin, nach der er einen sog. Naturteich angelegt habe, in dem sich die Fische auf natürlichem Wege ernähren. Danach bedarf es nicht einmal einer größeren Lagerfläche für Fischfutter. Lediglich zur Klarstellung weist der Senat noch darauf hin, daß die Hütte auch dann, wenn man die Nutzung der Teiche als berufsmäßige Binnenfischerei i.S.v. § 201 BauGB bewertete - wofür allerdings schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers kein Anhalt besteht - und demzufolge die Hütte dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 zuordnen könnte, diese bauplanungsrechtlich nicht privilegiert wäre, denn angesichts ihrer Ausgestaltung dient sie keinem landwirtschaftlichen Betrieb. Der Schutzzweck des § 35 BauGB gebietet es, daß ein Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Deshalb kann das Merkmal des Dienens - ebenso wie das der besonderen Zweckbestimmung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB - niemals erfüllt sein, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Nutzungszweck im Außenbereich privilegierungsfähig ist, indessen nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung nicht von eben diesem Nutzungszweck geprägt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 2.89 -, a.a.O. Wie bereits oben ausgeführt fehlt es im vorliegenden Fall an einer solchen Prägung. Das somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben be einträchtigt schon deshalb öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt X. - Fläche für die Forstwirtschaft - widerspricht. Im übrigen werden öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB auch dann beeinträchtigt, wenn das zu betrachtende Vorhaben konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen und damit eine - siedlungsstrukturell unerwünschte - Zersiedelung des Außenbereichs einzuleiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. 87. Das Interesse, im Außenbereich Hütten der vorliegenden Art - insbesondere zur Freizeitnutzung - zu errichten, ist generell zu unterstellen und auch für den hier in Betracht stehenden Bereich gegeben; bereits errichtete Hütten fördern den Wunsch anderer nach einer Nachfolgebebauung. Da eine bauliche Anlage nur konkret geeignet sein muß, um die geschilderten baurechtlich zu mißbilligenden Konsequenzen hervorzurufen, kommt es nicht darauf an, ob - worauf der Kläger abhebt - die bereits errichtete Hütte eine Nachfolgebebauung bislang tatsächlich eingeleitet hat. Da die Errichtung der Hütte somit formell und materiell illegal gewesen ist, kann der Senat dahinstehen lassen, ob - so der Beklagte - wegen des Abschlusses des Vergleichs im Verfahren 2 K 6000/84 eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Fischerhütte entbehrlich war. Das in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung des Beklagten ausgesprochene Beseitigungsverlangen, das zutreffend sowohl auf die formelle als auch materielle Baurechtswidrigkeit der Hütte gestützt worden ist, wahrt auch im Sinne von § 114 VwGO das dem Beklagten durch § 58 BauO NW 1984 eingeräumte Ermessen. Das Beseitigungsverlangen ist nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil der Beklagte die Möglichkeit einer Vollstreckung aus dem abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich oder der unanfechtbar gewordenen Ordnungsverfügung vom 15. Juni 1984 nicht sofort wahrgenommen hat, sondern dem Kläger Vollstreckungsaufschub bis zum 31. Mai 1993 gewährt hat. Dieses Entgegenkommen des Beklagten beruhte nach Aktenlage auf der Zusage des Klägers, bis zum Ablauf der Frist selbst für die Beseitigung der Hütte zu sorgen. Der Versuch einer Behörde, eine einvernehmliche Lösung zu suchen, um damit für den Bürger einschneidendere und für die Verwaltung aufwendigere Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden, ist nicht zu mißbilligen. Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.