Urteil
14 A 1731/94.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0820.14A1731.94A.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1966 im Kosovo geborene Kläger ist albanischer Volkszugehöriger moslemischen Glaubens und reiste im Dezember 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte am 28. Dezember 1989 seine Anerkennung als Asylberechtigter mit der Bitte, ihm eine weitere Existenz zu ermöglichen und zu gewährleisten. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge trug der Kläger vor, in seiner Heimat sei er zum EDV-Operator ausgebildet worden; von 1988 bis März 1989 sei er in in diesem Beruf tätig gewesen. In sei er als einfacher Arbeiter in der Bergmine von beschäftigt gewesen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, dort sofort als Operator zu arbeiten. Nach dem Hungerstreik in , der etwa vom 25. Februar bis 4. März 1989 stattgefunden habe, habe man ihm gesagt, er solle angeben, wer hinter diesem Streik stecke, er würde sonst entlassen. Die Firmenleitung habe ziemlichen Druck auf ihn ausgeübt, so daß er nur die Möglichkeit gesehen habe, nach Deutschland zu kommen. Er sei sehr oft zur Polizei beordert und dann ausgefragt worden. Nicht nur er, sondern viele Mitarbeiter in seiner Abteilung seien bedrängt worden, für die Geschäftsleitung zu arbeiten und von den Gesprächen zwischen den Mitarbeitern zu berichten. Nach dem Hungerstreik habe sich die Lage erst einmal etwa zwei Monate lang stabilisiert. Weitere zwei bis drei Monate später habe man ihn dann für diese Zwecke einspannen wollen. Am Schluß habe er sich dann auch noch mit dem Geschäftsführer gestritten. Deswegen werde er bei einer Rückkehr in seine Heimat sicherlich bestraft werden. Mit Bescheid vom 28. März 1991 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen: Er könne nicht in seine Heimat zurück, da er dort sofort zum Kriegsdienst eingezogen werden würde. Zu Hause bei seinen Eltern sei auch schon der Einberufungsbescheid eingegangen. Er sei nicht bereit, für die Serben gegen seine slowenischen und kroatischen Landsleute zu kämpfen. Wegen Desertion habe er bei einer Rückkehr in seine Heimat außerdem mit einer hohen Strafe zu rechnen. Er weise darauf hin, daß das Datum des - inzwischen vorgelegten - Einberufungsbescheides der 10.02.1992 sei. Die letzte Ziffer der Jahreszahl habe ein Mitglied seiner Familie im Kosovo eingekreist, obwohl dies aus seiner Sicht keinen Sinn mache. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu 1.) unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. März 1991 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte zu 1) hat beantragt, die Klage abzuweisen und hat zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Durch Urteil vom 7. Februar 1994 hat das Verwaltungsgericht der Klage gegen die Beklagte zu 1) mit der Begründung stattgegeben, die Kosovo-Albaner unterlägen einer politischen Gruppenverfolgung durch den serbischen Staat. Auf Antrag des Beteiligten hat der Senat durch Beschluß vom 9. Mai 1996 die Berufung zugelassen. Der Beteiligte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Aachen geltend, er unterliege als Angehöriger der Kosovo-Albaner in seiner Heimat einer Gruppenverfolgung. Er überreicht zwei Dokumente, bei denen es sich - nach seinen Angaben - um den Original- Einberufungsbescheid vom 10. Februar 1992 sowie einen neuerlich ergangenen Einberufungsbescheid handelt. Der Senat hat zur Echtheit der vom Kläger vorgelegten Schriftstücke eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Mai 1996 eingeholt. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20. August 1996, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beteiligten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1) zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG); es liegen in seiner Person auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, (asylerhebliche Merkmale) gefährdet oder verletzt werden. Es muß sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333ff, und 23. Januar 1991 - BvR 902/85 u. 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 = NVwZ 1991, 768 = DVBl. 1991, 531. Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, aaO, 344f. Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muß unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die erfolgte Verfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen. Bezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt insbesondere in bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt ent-sprechend. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. - , NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531 = NVwZ 1994, 497. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens der Beteiligten kann der Senat weder feststellen, daß der Kläger sein Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung verlassen hat, noch - anders als das Verwaltungsgericht - mit der danach erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, daß ihm bei Rückkehr in die Heimat politische Verfolgung droht. Die vom Kläger geschilderten Ereignisse in Trepca rechtfertigen nicht die Annahme, daß er sein Heimatland aus Furcht vor individueller politischer Verfolgung verlassen hat. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger geglaubt werden kann, daß er zunächst als einfacher Bergarbeiter, später als EDV- Operator im Bergwerk in Trepca gearbeitet hat. Seine Angaben, die er hierzu beim Bundesamt gemacht hat, weisen Ungereimtheiten auf. Selbst wenn die zuletzt gemachten Angaben des Klägers der Wahrheit entsprechen sollten, ergibt sich hieraus nicht, daß der Kläger in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale Verfolgungsmaßnahmen in seiner Heimat erlitten hat. Der Druck, den die Firmenleitung auf ihn ausgeübt hat, damit er die Namen der an dem Streik beteiligten Mitarbeiter bekanntgebe, ist nicht ohne weiteres als staatliche Verfolgung zu qualifizieren. Jedenfalls aber fehlt es an der Asylerheblichkeit, da Rechtsgüter des Klägers durch diese Maßnahmen nicht beeinträchtigt worden sind. Nach seinen eigenen Angaben ist er - obwohl er die Namen der Mitarbeiter nicht bekanntgegeben hat - nicht aus dem Dienst entlassen worden. Auch der Umstand, daß der Kläger polizeilich verhört worden ist, weist nicht die für die Annahme politischer Verfolgungsmaßnahmen erforderliche Eingriffsintensität auf. Soweit der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, daß sich der Kläger wegen Behinderung der Strafverfolgung strafbar gemacht habe, weil er die Namen der Streikorganisatoren nicht bekanntgegeben habe, sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß eine mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit an asylerhebliche Merkmale, z.B. die Volkszugehörigkeit des Klägers, anknüpfen würde. Es kann auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß eine Einberufung des Klägers bei seiner Rückkehr nicht lediglich in Ausübung der jedem Staat zustehenden Wehrhoheit erfolgen, sondern darüber hinaus gezielt an die politische Überzeugung oder die Volkszugehörigkeit anknüpfen würde. Albanische Volkszugehörige werden derzeit nicht vorrangig, sondern nur unsystematisch und gelegentlich zum Wehrdienst einberufen. Das ist darin begründet, daß der Staat letztlich kein Interesse an ihrer militärischen Ausbildung hat, weil sie in der serbischen Armee als illoyal angesehen werden und nicht erwünscht sind. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte (Serbien/Montenegro) vom 31. Oktober 1994 und 21. Juni 1995, Auskünfte vom 21. Juli 1994 an das VG Bayreuth und 12. August 1994 an das VG Sigmaringen. Zwar gibt es Anhaltspunkte dafür, daß der serbische Staat mit der gegenwärtigen Einberufungspraxis auch das Ziel verfolgt, die albanischen Volkszugehörigen einzuschüchtern und den bestehenden Auswanderungsdruck zu verstärken. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21. Juni 1995 (Serbien/Montenegro), Auskunft vom 21. Juli 1994 an VG Karlsruhe; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Delegationsbericht vom 6. Februar 1995, S. 18; Fernschreiben der Deutschen Botschaft Belgrad vom 22. November 1993. Hieraus läßt sich jedoch nicht der Schluß ziehen, daß der serbische Staat die Einberufungen an das asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmal der albanischen Volkszugehörigkeit anknüpft. Vielmehr fehlt es dem unsystematischen und willkürlichen Vorgehen serbischer Behörden - auch staatliche Zwangsmaßnahmen gegen den Wehrdienstentzug von Kosovo-Albanern finden nur exemplarisch statt - vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht (Serbien/Montenegro) vom 21. Juni 1995, an der erforderlichen Eingriffsintensität, da eine Politik der Repression und Einschüchterung mit der bewußt angestrebten oder billigend in Kauf genommenen Folge der Auswanderung keine Vertreibung darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, 207. Mit dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht Urteil vom 7. Juni 1995 - OVG Bf VII 2/94 - geht der Senat im übrigen davon aus, daß die Einberufungen in erster Linie dem Zweck dienen, den Machtanspruch des serbischen Staates auch hinsichtlich der Wehrpflicht zu verdeutlichen und exemplarisch durchzusetzen. Aus dem Anliegen eines Großteils der albanischen Bevölkerung im Kosovo, diesen aus dem serbischen Staat herauszulösen oder jedenfalls nicht für diesen zu kämpfen, folgt kein asylerhebliches Recht der wehrpflichtigen Kosovo-Albaner, anders als die anderen Staatsangehörigen von Einberufungen verschont zu bleiben. Solange der Kosovo Teil des serbischen Staates ist, gehört es vielmehr zu dessen souveränen Rechten, auch Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit zum Wehrdienst einzuberufen; ein derartiges Vorgehen hat gerade keine ausgrenzende Wirkung. Der Kläger hat bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion zu erwarten. Es kann offenbleiben, ob davon auszugehen ist, daß der Kläger nach seiner Ausreise nach Deutschland zum Militärdienst einberufen worden ist. Der im Berufungsverfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Mai 1996 kann insoweit nicht gefolgt werden, als es darin heißt, daß die vom Kläger vorgelegten Ladungen vom 10. Februar 1992 und vom 10. Juli 1995 wegen Rückgabe der Militärausrüstung erfolgt sind. In der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz hat der Dolmetscher den Inhalt der beiden Ladungen dahingehend wiedergegeben, daß der Kläger dort jeweils zur Entgegenahme und nicht zur Abgabe von Militärausrüstung aufgefordert werde. Dennoch erscheint es fraglich, ob es sich bei beiden Ladungen um wirksame Einberufungsbefehle handelt. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Mai 1996 ist jedenfalls der in der Ladung vom 10. Februar 1992 mit blauer Schriftfarbe hinzugefügte Zusatz "Abmarsch in das Kriegsgebiet" eine Fälschung. Dafür spricht auch der Umstand, daß der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 15. Januar 1992 in dem - mit dem vorliegenden Verfahren später verbundenen und inzwischen anderweitig erledigten - Gerichtsverfahren 1 K 1939/91.A (VG Aachen) vorgetragen hat, zu Hause bei seinen Eltern sei schon der Einberufungsbescheid eingegangen. Die erste Vorladung datiert jedoch - so die eigenen Angaben des Klägers - vom 10. Februar 1992. Diese Zweifelsfragen brauchen indes nicht geklärt zu werden. Gegenwärtig läßt sich nicht feststellen, daß Kosovo-Albaner wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrer politischen Überzeugung in Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung und Desertion nach Art. 214, 217 des jugoslawischen Strafgesetzbuchs härter oder häufiger bestraft werden, als dies bei Serben der Fall ist. Es finden sich bereits keine Anhaltspunkte dafür, daß überhaupt Strafverfahren in nennenswertem Umfang gegen Kosovo-Albaner wegen Wehrdienstentziehung und Desertion eingeleitet werden; vielmehr wird im allgemeinen, nicht zuletzt wegen der Häufigkeit des Deliktes, derzeit von einer Verfolgung und somit auch von einer Bestrafung abgesehen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 15. März 1994 an VG Köln, 22. März 1994 an VG Berlin, 25. Juli 1994 an VG Magdeburg und 13. September 1995 an VG Oldenburg, Lagebericht (Serbien/- Montenegro) vom 21. Juni 1995; amnesty international, Auskunft vom 12. April 1994 an VG Schleswig und Bericht von Januar 1995. Urteile ergehen nur in Einzelfällen, und zwar unabhängig von der Volkszugehörigkeit des Angeklagten. Vgl. Auswärtiges Amt vom 12. Juli 1994 an VG Frankfurt und 15. März 1994 an VG Köln. Zwar sind Berichten des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 14. September 1994 an VG München und 30. Januar 1995 an VG Köln zufolge in jüngster Zeit mehrere Verurteilungen gegenüber ethnisch-albanischen Wehrdienstverweigerern aus dem Kosovo vor dem Militärgericht in Nis bekannt geworden, bei denen Freiheitsstrafen von 6 bis 8 Monaten verhängt wurden. Demgegenüber sollen gegenüber serbischen Wehrdienstverweigerern vor den Belgrader Gerichten regelmäßig nur Strafen von 3 Monaten verhängt worden sein. Da die Zahl der Verurteilungen gegenüber der Gesamtzahl der desertierten oder wehrdienstverweigernden Personen noch immer verhältnismäßig gering ist - 1994 ist es in lediglich 20 bis 30 Fällen zu einer strafrechtlichen Anklage gekommen -, und ethnische Serben betreffende Verurteilungen vor dem Militärgericht in Nis nicht bekannt sind, kann in Übereinstimmung mit der Einschätzung des UNHCR Auskunft vom 10. April 1995 an VG Regensburg derzeit nicht festgestellt werden, daß ein sog. Polit-Malus praktiziert wird. Die wenigen gemeldeten Strafen halten sich im gesetzlichen Strafrahmen und lassen ein Überschreiten der üblichen Strafzumessungserwägungen nicht erkennen. Allein die Möglichkeit, daß die eigentliche Prozeßwelle wegen massenhafter Kriegsdienstverweigerung während der Jahre 1991 und 1992 noch zu erwarten ist und möglicherweise erst nach Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen beginnt, so amnesty international vom 5. Mai 1995 an VG Schleswig vermag die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtsrelevanten Bestrafung im Fall des Klägers derzeit nicht zu begründen. Dies gilt um so mehr, als nach der - in das vorliegende Verfahren eingeführten - Auskunft des Auswärtigen Amtes Ergänzung vom 3. Juli 1996 zum Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien vom 4. Juni 1996 am 22. Juni 1996 ein Amnestiegesetz in der Bundesrepublik Jugoslawien in Kraft getreten ist. Gemäß Art. 1 des Amnestiegesetzes sind Personen amnestiert, die bis zum 14. Dezember 1995 eine Straftat nach Art. 214 oder Art. 217 des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Jugoslawien begangen haben. Die Amnestie nach Art. 1 umfaßt die Befreiung von der Strafverfolgung (Art. 2 des Amnestiegesetzes), d.h. ein Strafverfahren wegen einer Straftat nach Art. 1 wird nicht (mehr) eingeleitet (Art. 3 des Amnestiegesetzes). Auch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er sei nach Ableistung seines Wehrdienstes als Unterleutnant der Reserve entlassen worden, rechtfertigt nicht die Annahme, daß er bei seiner Rückkehr in Anknüpfung an seine Volkszugehörigkeit oder eine vermutete politische Gegnerschaft strenger bestraft werden könnte. Zum einen ist das Vorbringen des Klägers in diesem Punkte gesteigert und deshalb unglaubhaft, weil er im Verwaltungsverfahren und auch bisher im Gerichtsverfahren seinen Wehrdienst und Dienstgrad bei der jugoslawischen Armee nicht erwähnt hat. Hierzu hätte er zumindest Anlaß gehabt, nachdem er mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz - unter Setzung einer Ausschlußfrist - aufgefordert worden ist, zu den Fluchtgründen und seinem persönlichen Verfolgungsschicksal - soweit nicht bereits geschehen - vorzutragen. Unabhängig davon hätte der Kläger jedoch selbst als Unterleutnant der Reserve keine Bestrafung mehr zu befürchten. Nach Art. 1 des Amnestiegesetzes sind von der Amnestie lediglich - desertierte - Berufssoldaten, aktive Offiziere und aktive Unteroffiziere ausgenommen. Ein Unterleutnant der Reserve, der - wie vom Kläger vorgetragen - nicht desertiert ist, sondern "lediglich" der Einberufung zum Wehrdienst nicht Folge geleistet hat, fällt mithin in den Anwendungsbereich des Amnestiegesetzes. Der Kläger hat bei einer Rückkehr in den Kosovo auch wegen der Stellung des Asylantrages oder wegen seines längeren Auslandsaufenthaltes keine asylerheblichen Repressionen zu befürchten. Rückkehrende Asylbewerber haben zwar vielfach mit einem Verhör und der Einziehung ihres Reisepasses zu rechnen. Vgl. amnesty international vom 24. November 1992 an VG Schleswig; Auswärtiges Amt vom 17. Februar 1995 an VG Würzburg. Auch kann es in Einzelfällen im Rahmen der Verhöre zu Schlägen kommen. Vgl. amnesty international vom 17. September 1993 an VG Karlsruhe und Bericht vom 5. Mai 1994, Menschenrechtssituation, S. 17. Außerdem kommt vor, daß den Rückkehrern durch Mitglieder der Sicherheitsbehörden Geld und Wertgegenstände abgenommen werden. Hauptgründe für eine verstärkte Überwachung durch serbische Polizisten sind aber der Verdacht des Waffenbesitzes sowie die Vermutung, daß zurückkehrende Kosovo-Albaner größere Geldsummen im Ausland erworben haben und ihnen deshalb leichter Lösegelder - z. B. für die Rückgabe beschlagnahmter Reisepässe - abgepreßt werden können. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 6. Februar 1995. Weitergehende Maßnahmen der serbischen Behörden gegenüber Rückkehrern wegen der Stellung eines Asylantrages oder wegen ihres Auslandsaufenthaltes als solchem sind jedoch nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht zu befürchten. Insgesamt entspricht diese Einschätzung der ständigen Rechtsprechung des bisher allein für Asylbegehren von Albanern aus dem Kosovo zuständig gewesenen 13. Senats des erkennenden Gerichts. Vgl. zuletzt etwa Urteile vom 15. November 1995 - 13 A 1451/94.A - und 31. Januar 1996 - 13 A 3971/94.A-. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger aus anderen individuellen Gründen "vorverfolgt" aus seiner Heimat ausgereist ist oder bei Rückkehr asylerhebliche Verfolgung zu befürchten hätte, sind nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger hat sein Land schließlich nicht wegen einer objektiv drohenden oder bestehenden Gruppenverfolgung verlassen. Eine solche hat er auch bei seiner Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Der Senat teilt insoweit in Ausschöpfung der aktuellen Erkenntnismöglichkeiten die Einschätzung des 13. Senats des erkennenden Gerichts, a.a.O., und - soweit ersichtlich - derzeit aller anderen Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe, daß weder in der Zeit seit 1989 noch gegenwärtig eine an die Volkszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung des albanischen Bevölkerungsteils des Kosovo durch den serbischen Staat festgestellt werden kann. Auch für eine asylrechtsrelevante Verschlechterung der Situation der Kosovo-Albaner in naher Zukunft liegen keine Anhaltspunkte vor. Voraussetzung für eine Gruppenverfolgung ist, daß eine Gruppe von - durch asylerhebliche Merkmale verbundenen - Menschen wegen solcher Merkmale Ziel von Verfolgungshandlungen ist. Die Verfolgungshandlungen müssen nach ihrer Art jedem einzelnen Mitglied der Gruppe das objektiv begründbare Gefühl geben, es werde allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit verfolgt und sei bisher eher zufällig von konkreten Maßnahmen verschont geblieben. In einer solchen Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung auch aus fremdem Schicksal abgeleitet werden. In welchem Maße dies der Fall ist, ist je nach den tatsächlichen Verhältnissen unterschiedlich zu beurteilen. Allgemein ist davon auszugehen, daß die Gefahr eigener politischer Verfolgung wächst, je weniger der Staat selbst oder Dritte bei ihren Verfolgungsmaßnahmen an ein bestimmtes Verhalten der davon Betroffenen anknüpfen. Sieht der Verfolger von individuellen Merkmalen der Betroffenen gänzlich ab, weil seine Verfolgung der Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, so kann eine solche Zielrichtung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe eine eigene Verfolgung jederzeit erwarten muß. Wenn das Schicksal anderer Mitglieder ("Referenzfälle") es noch nicht rechtfertigt, vom Typus einer Gruppenverfolgung auszugehen, so kann der einzelne begründete Verfolgungsfurcht auch dann hegen, wenn er Angehöriger einer Minderheit ist, die in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher Verachtung leben muß und ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt ist, und wenn er selbst bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten oder zu erwarten hat, mögen diese die Schwelle der Asylerheblichkeit auch noch nicht erreichen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O. S. 231ff. Im Fall der Gruppenverfolgung setzt die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung i. d. R. eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen von asylerheblicher Intensität in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. So BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (203). Eine derartige Verfolgungsdichte läßt sich in dem hier zu betrachtenden Zeitraum weder für die Vergangenheit feststellen noch für die Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prognostizieren. Der Senat merkt dabei an, daß für die richterliche Überzeugungsbildung bei der Feststellung der Tatbestandsmerkmale einer erfolgten oder zu erwartenden Gruppenverfolgung keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als an die Überzeugungsbildung im Falle einer individuellen politischen Verfolgung. Insoweit muß sich das Gericht anhand objektiver Anhaltspunkte davon überzeugen, daß jedes Gruppenmitglied unmittelbar gefährdet war oder derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ist und deshalb die Furcht vor einer ausweglosen Lage begründet ist und eine Flucht asylrechtlich rechtfertigt. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht an die qualitative Einschätzung von Vorfällen im Heimatland der Asylbewerber durch eine Menschenrechtsorganisation gebunden. Das gilt zumal dann, wenn diese Organisation - wie der Council for the Defence of Human Rights and Freedoms - CDHRF - in Prishtina (im folgenden auch Council) vgl. die auszugsweise Übersetzung und Auswertung der Berichte des Council in VG Aachen, Urteil vom 23. März 1995 - 1 K 697/94.A -, teilweise veröffentlicht in NVwZ - Beilage 1995, 75ff eng mit dem UNHCR zusammenarbeitet und bei ihren Bewertungen möglicherweise nicht den Asylrechtsbegriff des Grundgesetzes, sondern den weitergehenden, auch subjektive Elemente erfassenden Begriff der Genfer Konvention zugrundelegt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42, 52. Außerdem können Vorgänge, die keine hinreichende Verfolgungsintensität aufweisen, diese auch nicht durch Addition erreichen, vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. April 1995 - 9 B 758.94 - m.w.N., was gerade bei einer sog. "Gesamtschau" leicht aus dem Blick gerät. Danach ist zunächst davon auszugehen, daß es im Jahre 1989 im Kosovo zu größeren Unruhen kam, nachdem bekannt geworden war, daß Serbien die in der Verfassung von 1974 der Provinz - und damit praktisch der albanischen Bevölkerungsmehrheit - eingeräumten Autonomierechte abschaffen wollte. Bei weiteren schweren Zusammenstößen zwischen demonstrierenden Albanern und der Polizei Anfang 1990 wurden mindestens 30 Albaner getötet. Die frühere Autonomie der zu etwa 90% albanischsprachigen Provinz endete am 28. September 1990 auch de jure durch das Inkrafttreten der neuen Verfassung. Die albanische Bevölkerungsgruppe verfolgt seither die Errichtung einer unabhängigen Republik Kosovo. In einem vom 26. bis 30. September 1991 durchgeführten nichtöffentlichen Referendum sprach sich die Bevölkerung mit überwältigender Mehrheit für eine Republik Kosovo aus. Bei Wahlen am 25. Mai 1992 für ein Kosovo-Parlament gewann der (als gemäßigt geltende) Demokratische Bund Kosovo (auch Demokratische Liga Kosovo, LDK) mit dem Vorsitzenden Ibrahim Rugova fast alle Sitze. Die serbische Staatsmacht sah diese Akte als illegal und daher nichtig an. Sie wurden zwar nicht gewaltsam unterbunden, doch wurde das Zusammentreten des neuen Parlaments durch Polizeieinsatz verhindert. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte (Serbien/Montenegro) vom 28. Juli 1992, 18. Dezember 1992, 8. Juni 1993, 20. September 1993; (Schweizerisches) Bundesamt für Flüchtlinge, Themenpapier-Kosovo vom 23. April 1993, S. 4. Der Konflikt zwischen Serben und Albanern führte zu einer extremen Polarisierung der Bevölkerungsgruppen. Vgl. die vorgenannten Lageberichte sowie UN-Menschenrechtskommission, Sitzungsbericht vom 23. Februar 1993, Menschenrechtssituation Jugoslawien - Mazowiecki-Bericht - Abs. 188. In dieser Lage kam es zu zahlreichen willkürlichen Übergriffen und körperlichen Mißhandlungen durch die Sicherheitsbehörden, in der Regel in der Form von Schlägen. Nach Angaben von Menschenrechtsvereinigungen aus dem Kosovo ist es im Einzelfall im Polizeigewahrsam auch zu gewalttätigen Exzessen mit Todesfolge gekommen. Vgl. die vorgenannten Lageberichte sowie UNHCR, Schreiben vom 9. Dezember 1992 an Rechtsanwältin Groos. Die Lage im Kosovo wurde für den Beginn der neunziger Jahre als gespannt, aber ruhig bezeichnet. Ein massives gewaltsames Vorgehen der serbischen Autoritäten gegen die albanischen "Separatisten" wurde nicht festgestellt, für die Zukunft aber auch nicht völlig ausgeschlossen. Vgl. die vorgenannten Lageberichte sowie UNHCR, Schreiben vom 17. Juni 1992 an das Bundesministerium des Inneren. Das Schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge beschrieb die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo dahin, daß sie sich auf dem seit rund drei Jahren bekannten tiefen Niveau festgefahren hatte; eine dramatische Verschlechterung konnte nicht festgestellt werden. Vgl. Themenpapier-Kosovo vom 23. April 1993, S. 8. Der Sachverständige Dr. Kotschy, der als österreichisches Mitglied der sog. Langzeit-Beobachtungskommission der KSZE von März bis Juni 1993 im Kosovo war, berichtete über nur wenige ihm bekannt gewordene Übergriffe der serbischen Sicherheitskräfte. Vgl. Vernehmungsprotokoll VG München vom 28. Oktober 1993, insbesondere S. 36 ff.. Da von albanischer Seite Übergriffe typischerweise dergestalt mitgeteilt wurden, daß der Anlaß für den Einsatz der Sicherheitskräfte nicht genannt wurde, vgl. das vorgenannte Vernehmungsprotokoll S. 38/39, kann nicht ohne weiteres abgeschätzt werden, in welchem tatsächlichen Ausmaß die Übergriffe der Polizei aus Willkür oder aus asylrechtlich erheblichen Gründen erfolgten. Auch wenn danach insgesamt davon auszugehen ist, daß zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter durch serbische Amtsträger stattfanden, so war ihre Zahl doch so, daß zwar die Möglichkeit, nicht aber die aktuelle Gefahr für jeden einzelnen Kosovo-Albaner bestand, ebenfalls - unabhängig von zusätzlichen in seiner Person liegenden asylerheblichen Merkmalen - Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Eine solche Gefahr für jeden albanischen Volkszugehörigen im Kosovo, von asylrelevanten Verfolgungshandlungen der serbischen Machthaber getroffen zu werden, kann auch gegenwärtig nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Schon ein Vergleich der Zahl der Kosovo- Albaner mit den vom Council dokumentierten Zahlen vgl. auch die Zusammenfassung in dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Vertriebene zurück- schaffen" vom 6. Februar 1995 S.8,9, von - im weitesten Sinne - polizeilichen Maßnahmen gegen Kosovo-Albaner zeigt, daß die Gefahr unmittelbar eigener Betroffenheit für den einzelnen albanischen Volkszugehörigen eher gering ist. Die Ermittlung und Würdigung dieser Relation ist unerläßlich; denn ohne Würdigung der Relation zwischen Zahl und Schwere der Verfolgungseingriffe und der Zahl der Gruppenangehörigen läßt sich die Verfolgungsdichte nicht beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1995 - 9 C 294/94 -. Dabei kann derzeit von mindestens 1,8 Millionen im Kosovo lebenden Albanern ausgegangen werden. Diese Zahl beruht auf den Angaben der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte in ihrer Dokumentation "Ethnische Säuberung des Kosova" vom Mai 1994, daß nämlich "nach vorsichtigen Schätzungen derzeit etwa 2 Millionen Menschen im Kosovo leben, von denen etwa 90 % der albanischen Minderheit angehören". Der Senat hat keinen Anlaß, diese Angaben anzuzweifeln. Ohne daß es darauf ankäme, sei darauf hingewiesen, daß der Council vgl. die 1995 herausgegebenen Human Rights Violations in Kosova 1994, S. 12 und 16, offenbar von einer albanischen Bevölkerung von 2,1 - 2,2 Millionen ausgeht. Ähnlich heißt es in der Presseerklärung der LDK vom 17. August 1995, Kosova habe ca. 2.200.000 Einwohner, von denen 90 % Albaner seien. Stellt man der Bevölkerungszahl von 1,8 Millionen Albanern die erstinstanzlich gelegentlich zugrunde gelegte Summe der für 1993 und 1994 vom Council gemeldeten Menschenrechtsverletzungen gegenüber, so belegt eine Steigerung von ca. 10.000 Vorfällen auf über 19.000 Vorfälle zwar die zunehmende Bereitschaft der serbischen Sicherheitsorgane zur Anwendung repressiver Maßnahmen. Unbeschadet der Zuverlässigkeit der Übersetzung, des Wahrheitsgehalts der Berichte im einzelnen und der Bewertung der Vorfälle läßt sich auch der differenzierenden Auswertung der Council-Berichte durch das VG Aachen entnehmen, daß die dort gemeldeten Vorfälle von höchst unterschiedlicher Intensität sind und Rechtsgüter unterschiedlichen Gewichts betreffen und deshalb nur zum Teil die Schwelle der Asylrechtserheblichkeit überschreiten. Vor diesem Hintergrund verliert die Feststellung ihr Gewicht, daß unter Zugrundelegung der Council-Berichte etwa 1% der albanischen Bevölkerung 1994 im Kosovo von polizeilichen Maßnahmen unmittelbar betroffen war. Selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, daß die polizeilichen Maßnahmen häufig auch der - im übrigen nicht ohne weiteres asylrechtserheblichen - Einschüchterung weiterer Menschen dienen können, ist die Annahme nicht gerechtfertigt, daß jeder Albaner im Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der aktuellen Gefahr asylrechtserheblicher Polizeimaßnahmen ausgesetzt ist. Daß in der Dokumentation des Council auch Vorfälle aufgeführt sind, bei denen eine politische Zielrichtung nicht erkennbar ist, erhellen folgende Beispiele: Es wird davon berichtet, daß im Jahre 1994 bei albanischen Volkszugehörigen insgesamt 6.394 mal nach Waffen gesucht worden sei, während dies im Jahre 1993 3.396 mal der Fall gewesen sei; teilweise sei es hierbei zu exzessiver körperlicher Gewalt gegenüber den Albanern gekommen. Es ist jedoch nicht feststellbar, daß die Waffensuche an asylrechtserhebliche Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Sie ist vor dem Hintergrund zu werten, daß der albanische Bevölkerungsteil des Kosovo mehrheitlich eine Loslösung der Provinz aus der Republik Serbien anstrebt und die serbischen Machthaber deshalb einen gewaltsamen Separatismus befürchten. Vor ihrem Zerfall existierte zudem in der alten Föderation Jugoslawien neben der Jugoslawischen Volksarmee (JVA) die "Territorialverteidigung", die aus den nicht in der JVA dienenden Männern zwischen 17 und 50 Jahren und allen Frauen zwischen 19 und 40 Jahren bestand, über eigene Waffendepots verfügte und eigene Wehrübungen durchführte. Die Entwaffnung der Territorialverteidigung in den Jahren 1990 und 1991 gelang im Kosovo nicht vollständig. Vgl. amnesty international, Auskunft vom 6. Oktober 1994 an das VG Regensburg - ON 94/969/70 -. Außerdem besteht nach der Lebenserfahrung im Hinblick auf den hohen Militarisierungs- und Bewaffnungsgrad der Bevölkerung in weiten Gebieten der früheren Volksrepublik Jugoslawien, der während der langjährigen Kriegs- und Bürgerkriegsauseinandersetzungen entstanden ist, für die serbischen Behörden durchaus Anlaß zu einer systematischen Waffensuche gerade unter dem albanischen Bevölkerungsteil des Kosovo, ohne daß hieraus auf eine zielgerichtete Verfolgung dieses Bevölkerungsteils geschlossen werden könnte. Auch die mit der Waffensuche verbundene Gewalt gegen Menschen und Sachen läßt sich nicht zwingend dahin deuten, das Ziel der Aktion bestehe darin, der albanischen Bevölkerung vor Augen zu führen, daß sie machtlos - als würdeloses Objekt - dem Zugriff des serbischen Staates ausgesetzt sei. Die objektiv ableitbare Botschaft brutaler Vorgehensweisen besteht vielmehr auch darin, daß jedenfalls der von den Serben als illegal angesehene - jetzige oder künftige - Waffenbesitz mit allen Mitteln unterbunden wird. Vgl. im übrigen zur asylrechtlichen Relevanz staatlichen Vorgehens gegen Separatismusbestrebungen BVerfG, Beschlüsse vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 93, 304, und vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 94, 105. Ebensowenig wie die Waffensuche kann die dokumentierte Zahl der Vorladungen zu Verhören als Beleg für die zur Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte angesehen werden. Bei ca. 1,8 Millionen Kosovo-Albanern sind 2.729 Vorladungen zu polizeilichen Verhören, die nach den Bekundungen des Council jedenfalls in einigen Fällen im Zusammenhang mit asylrechtlich unerheblichen Verfahren stehen, zahlenmäßig relativ gering, auch wenn die Verhöre - nach der angeführten Auswertung des VG Aachen häufig, aber nicht in allen Fällen - von exzessiver Gewalt begleitet sind. Dies gilt auch für die Zahl von 84 Wohnungsbeschlagnahmungen zu Gunsten serbischer Personen, die - soweit ersichtlich - darauf beruhen, daß den gekündigten Kosovo-Albanern auch die Werkswohnungen entzogen werden. Die Annahme, daß die dokumentierten Zahlen nur Minimalwerte darstellten, die in der Realität weitaus höher liegen dürften, weil die von Übergriffen Betroffenen sich aus Angst vor weiteren Nachteilen nicht bei dem Council gemeldet hätten, ist nicht belegt. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, daß eine mögliche Dunkelziffer eine Größenordnung erreicht, die die oben festgestellte Zahlenrelation in beachtenswerter Weise verschieben würde. Im übrigen läßt sich die richterliche Überzeugung regelmäßig nur durch zumindest annähernd bekanntes und gegebenenfalls nachprüfbares Zahlenmaterial und nicht durch unbekannte Werte bilden, soll nicht die zu überprüfende Verfolgungsdichte selbst zum gegriffenen Wert werden. Auf die Feststellung einer erheblichen Anzahl von Verfolgungshandlungen im Sinne der Verfolgungsdichte kann auch nicht unter dem Aspekt verzichtet werden, daß es gerade die Zielrichtung der serbischen Maßnahmen sei, nur gegen einzelne Albaner, die ihrerseits sog. Multiplikatoren sind, vorzugehen und damit ein Klima der Angst und des Schreckens zu verbreiten. Selbst wenn dies zutrifft, führt es nicht zu der Annahme, daß deshalb nahezu jeder Kosovo-Albaner aktuell mit einer Verfolgung rechnen müßte. Ein gezieltes Vorgehen gegen Multiplikatoren würde nur belegen, daß dieser Personenkreis nicht allein wegen der Volkszugehörigkeit, sondern wegen einer ihm von den serbischen Machthabern zugedachten besonderen Eigenschaft und deren Wirkung auf sein Umfeld verfolgt würde. Hieraus läßt sich gerade nicht ableiten, daß auch alle anderen Angehörigen der Bevölkerungsmehrheit des Kosovo aktuell gefährdet sind, sondern eher das Gegenteil entnehmen. Auch die "Schulpolitik" der Serben - Schließung ganzer Schulen wegen der Weigerung der albanischen Lehrer, serbisch- sprachigen Unterricht zu erteilen, und der Weigerung der Eltern, ihre Kinder in serbisch-sprachigen Unterricht zu schicken - kann nicht als Ausdruck einer gruppengerichteten Verfolgung der Kosovo-Albaner gewertet werden. Zwar steht außer Frage, daß die serbischen Behörden auch auf diese Weise versuchen, nicht nur ihre Sprache und Kultur, sondern auch den Machtanspruch des serbischen Staates gegenüber der albanischen Bevölkerungsmehrheit im Kosovo durchzusetzen und hiermit zugleich den in den vergangenen Jahrzehnten ständig zurückgegangenen Einfluß des serbischen Bevölkerungsteils - noch 1948 stellten die Serben im Kosovo nach vorsichtigen Schätzungen deutlich über 25%, heute nurmehr um 10% der Bevölkerung - zu stärken. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß die Diskriminierung der Albaner inzwischen auf albanischer Seite zu einer bewußten Abgrenzung und zu völliger Ablehnung der serbischen Sprache und Kultur geführt hat. Vgl. J. Tiedtke, Arbeitsgruppe Außenpolitik der SPD-Fraktion im Dt. Bundestag, Bericht über eine Informationsreise vom 23. November 1994. Der Versuch eines Vielvölkerstaats, ein einheitlich gestaltetes Schulsystem mit einheitlicher Unterrichtssprache und einheitlichen Unterrichtsinhalten gegenüber einem all dies ablehnenden Teil seiner Bevölkerung durchzusetzen, und die daraus resultierenden Maßnahmen wie die Schließung von Schulen und Hochschulen, an denen in einer anderen Sprache und mit anderen Unterrichtsinhalten unterrichtet wird, können jedoch nicht als asylrelevante Verfolgung dieses Bevölkerungsteils angesehen werden. Die Maßnahmen sind nicht darauf "gerichtet", die ethnischen Albaner wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen, sondern darauf, den Machtanspruch des serbischen Staates durchzusetzen. Sie knüpfen also nicht an die Volkszugehörigkeit der Albaner an, sondern etwa an deren Weigerung, sich in der serbischen Sprache unterrichten zu lassen. Zwar dürfte es zutreffen, daß es kaum noch ein albanisches Kind im Kosovo gibt, das eine vom Staat betriebene serbisch- sprachige Schule besucht. So J. Tiedtke a.a.O., Dies ist jedoch nicht auf eine entsprechende Ausgrenzungspolitik der Serben, sondern vielmehr darauf zurückzuführen, daß die ethnischen Albaner - sicherlich auch als Folge der Beschränkung von Freiheiten und Rechten - sich nunmehr selbst "ausgeklinkt" haben und ihre Kinder ausschließlich in den sog. parallelen Schulbetrieb schicken. Vgl. J. Tiedtke a.a.O. Den gegen diesen Schulbetrieb der Albaner gerichteten zahlreichen Behinderungen und Beschränkungen fehlt in ihrer großen Mehrheit zudem die notwendige ("asylrechtserhebliche") Intensität. Im Grundschulbereich werden die albanischen Kinder von albanischen Lehrern in ihrer Muttersprache mit den Lehrmitteln und nach den Lehrplänen der Regierung der "Republik Kosova" unterrichtet. Der Unterricht findet mit staatlicher Duldung z. T. in den Gebäuden der staatlichen Schulen statt. Vgl. Dr. Kotschy, Vernehmungsprotokoll VG München vom 28. Oktober 1993 S. 21; Gesellschaft für bedrohte Völker an VG München vom 13. Dezember 1994 S. 3; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Delegationsbericht vom 6. Februar 1995 S. 15. Die weiterführenden staatlichen Schulen, in denen der Unterricht ausschließlich in serbischer Sprache und mit von der Zentralregierung vorgegebenen Unterrichtsinhalten erteilt wird, besuchen die albanischen Jugendlichen nicht mehr. Vgl. neben den vorgenannten Erkenntnisquellen zum Primarschulbereich ferner Auswärtiges Amt, Lageberichte (Serbien/Montenegro) vom 3. Mai 1994, 31. Oktober 1994, 21. Juni 1995. Als Ersatz haben die Kosovo-Albaner ein staatlich nicht anerkanntes paralleles Bildungssystem aufgebaut, das neben der Grundschule die weiterführenden Schulen und den Universitäts- und Fachhochschulbereich betrifft. Auf Universitäts- und Fachhochschulebene ist es offenbar gelungen, den Studienbetrieb in allen Bereichen bis hin zur Promotion aufrechtzuerhalten. Vgl. UN-Menschenrechtskommission, Sitzungsbericht vom 23. Februar 1993, Menschenrechtssituation Jugoslawien - Mazowiecki-Bericht - Abs. 201; J. Tiedtke a.a.O., Ziffer 2, Situation im Bildungs- und Gesundheitswesen und Lage der Gewerkschaften; IGFM an VG München aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 11. Oktober 1994. Der Unterricht findet in Privathäusern statt. Die Lehrkräfte arbeiten ohne festes Gehalt und werden allenfalls aus Spenden bezahlt. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Delegationsbericht vom 6. Februar 1995, S. 15; J. Tiedtke a.a.O.; IGFM a.a.O. an VG München. Die serbischen Behörden gehen u.a. durch willkürliche Festnahmen von Organisatoren und Lehrern, Mißhandlungen, Konfiszierung von Lehrmaterial, insbesondere dann, wenn es mit dem Symbol der unabhängigen Republik Kosova gekennzeichnet ist, gegen das parallele Bildungssystem vor. Vgl. UN-Menschenrechtskommission, Sitzungsbericht vom 23. Februar 1993, Abs. 205; amnesty international, Menschenrechtssituation in der Bundesrepublik Jugoslawien, Kosovo vom 5. Mai 1994, S. 12; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Delegationsbericht vom 6. Februar 1995, S. 15; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 31. Oktober 1994, 21. Juni 1995. Die Zahl dieser Übergriffe ist allerdings nicht so groß, daß praktisch jeder am parallelen Bildungssystem Beteiligte damit rechnen muß, selbst betroffen zu werden. So sind die etwa 120 Privatschulen in Pristina, die der Polizei aufgrund der Überwachungsdichte bekannt sein müßten, ganz überwiegend unbehelligt geblieben. Die gegen einzelne Schulen vorgetragenen Aktivitäten sollen wohl dazu dienen, die staatliche Präsenz darzustellen und einen Einschüchterungseffekt zu erzeugen. Vgl. Dr. Kotschy, Vernehmungsprotokoll VG München vom 28. Oktober 1993, S. 23, 24. Nach der Aussage dieses Sachverständigen verhält sich der serbische Staat gegen die Einrichtungen des parallelen Bildungssystems grundsätzlich passiv. Vgl. das vorgenannte Vernehmungsprotokoll S. 24. Das beschriebene Vorgehen gegen inoffizielle albanische Schulen ist jedenfalls nur auf Einzelfälle beschränkt. Es gibt keine genügend sicheren Anhaltspunkte dafür, daß die serbischen Behörden in großem Maß gegen das parallele Schulsystem im Kosovo einschreiten. Auch die Studierenden an der von den Albanern betriebenen, bislang geduldeten Universität unterliegen keinem besonderen Verfolgungsdruck. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29. Dezember 1994 an VG München; Auskunft vom 17. Februar 1995 an VG Ansbach. Die Beschlagnahme von Büchern, Zeitschriften und Computern, Durchsuchungen und kurzfristige Festnahmen vgl. J. Tiedtke a.a.O.; ferner Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29. Dezember 1994 an VG München stellen noch keine Verfolgungsmaßnahmen von asylerheblicher Intensität dar. Darüber hinausgehende Exzesse, welche diese Asylrelevanz besitzen, sind nach den vorliegenden Berichten jedenfalls nicht derart häufig, daß praktisch jeder Albaner, der am parallelen Schulbetrieb teilnimmt, damit rechnen müßte, selbst über kurz oder lang das Opfer solcher Exzesse zu werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß das parallele Schulsystem von rund 350.000 Schülern und Studenten besucht wird und insgesamt trotz aller Behinderungen funktioniert. Vgl. J. Tiedtke a.a.O. Zusammenfassend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die serbischen Behörden in großem Stil oder gar systematisch mit dem Ziel der Unterbindung gegen das parallele Schulsystem im Kosovo vorgegangen sind oder vorgehen werden. Auf die Notwendigkeit der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge für die Annahme einer Gruppenverfolgung könnte allerdings verzichtet werden, wenn für den maßgeblichen Zeitpunkt ein Verfolgungsprogramm des serbischen Staates festzustellen wäre, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Das folgt aus der "prinzipiellen Überlegenheit staatlicher Machtmittel" und der Tatsache, daß die Gruppenverfolgung hier der offenen oder verdeckten Durchsetzung staatlicher Ziele mit den besonderen, einem Staat hierfür zur Verfügung stehenden Machtmitteln dient. Ein solches Programm kann vorliegen, wenn festgestellt werden kann, daß der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. In derartigen extremen Situationen bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungsmaßnahmen darzutun. Die Beschränkung auf extreme Situationen rechtfertigt sich aus der Überlegung, daß angesichts des Fehlens einer entsprechenden Verfolgungsdichte ansonsten nicht von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei Rückkehr und der hieraus abgeleiteten Unzumutbarkeit dieser Rückkehr gesprochen werden könnte. Ein Verfolgungsprogramm in diesem Sinne kann daher nur dann angenommen werden, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür festgestellt werden können, daß es alle Mitglieder der Gruppe - hier also alle ethnischen Albaner - in ihrer physischen Existenz, ihrer körperlichen Unversehrtheit oder ihrer persönlichen Freiheit aktuell bedroht. Eine staatliche Politik, die "nur" auf die massive Benachteiligung und Diskriminierung einer Gruppe abzielt oder die die Mitglieder dieser Gruppe nicht in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale oder nicht mit der für asylrechtlich relevante Maßnahmen erforderlichen Intensität trifft, stellt kein Verfolgungsprogramm in diesem Sinne dar, auch wenn einem solchen Verhalten des Staates bei der Beurteilung der Frage, ob von der Existenz eines derartigen Programmes auszugehen ist, durchaus indizielle Bedeutung zukommen kann. Vgl. zu dem Vorstehenden insgesamt BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Kriterien kann im Kosovo nicht von der Existenz eines Verfolgungsprogramms gegen die ethnischen Albaner und einer deshalb anzunehmenden Gruppenverfolgung ausgegangen werden. Von einem solchen Programm kann regelmäßig nur gesprochen werden, wenn die den Staat tragenden und sein politisches Handeln bestimmenden Personen oder Gremien ein bestimmtes Vorgehen bzw. bestimmte Maßnahmen gegenüber einem Teil des Staatsvolks beschlossen haben und mit gewisser Regelmäßigkeit und Gleichartigkeit zu Werke gehen. Ein solches Programm des serbischen Staates ist nicht dokumentiert und nicht verlautbart. Vielmehr enthält die jugoslawische Verfassung im Gegenteil sogar Regelungen, die die Rechte nationaler Minderheiten betreffen, ohne daß es schon an dieser Stelle auf die Frage ankommt, inwieweit die verfassungsrechtlichen Vorgaben auch in der Praxis umgesetzt werden. So ist in Art. 11 ausgeführt, daß die Bundesrepublik Jugoslawien die Rechte der nationalen Minderheiten auf Bewahrung, Entwicklung und Äußerung ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen und sonstigen Besonderheiten sowie den Gebrauch nationaler Symbole im Einklang mit dem Völkerrecht anerkennt und verbürgt. Zwar bestimmt Art. 15 grundsätzlich die serbische Sprache zur Amtssprache, legt aber gleichzeitig fest, daß in den Gebieten Jugoslawiens, in denen nationale Minderheiten leben, im Einklang mit dem Gesetz auch deren Sprachen und Schriften im amtlichen Gebrauch sind. Art. 20 begründet die Gleichheit der Bürger und Art. 45 räumt die Freiheit ein, die eigene nationale Zugehörigkeit und Kultur zum Ausdruck zu bringen sowie eigene Sprache und Schrift zu gebrauchen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht (Serbien-Montenegro) vom 21. Juni 1995. Den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen ist nicht zu entnehmen, daß Gesetze existieren, die gerade gegen Kosovo- Albaner gerichtet sind. Diese Einschätzung bestätigt auch die Gesellschaft für bedrohte Völker, nach deren Informationen es in Serbien und Montenegro noch keine besonderen Gesetze gibt, die sich ausdrücklich u.a. auf Albaner beziehen. Vgl. Rohder, Repressionen der serbisch-montenegrischen Behörden gegen Albaner und Muslime, vom 7. Oktober 1994. Auch läßt sich nicht erkennen, daß - offizielle - regierungsamtliche Programme zur Vertreibung der Albaner aus dem Kosovo existieren. Vgl. Reuter, Bayerischer VGH, Sitzungsniederschrift vom 20. April 1994. Für ein geheimes Programm oder einen auf serbischer Seite vorhandenen stillschweigenden Konsens, das albanische Volk zu vernichten, zu vertreiben oder sonst in der vorstehend beschriebenen extremen Weise zu verfolgen, liegen keine hin- reichend sicheren Anhaltspunkte vor. Es wird in vielen Erkenntnisquellen deutlich, daß der serbische Staat von den Albanern des Kosovo die Anerkennung der Staatsmacht der Republik Serbien und die Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflichten ebenso verlangt wie von Angehörigen anderer Volksgruppen. Wenn die serbische Staatsmacht ihre Gesetze durchsetzt und dadurch zwangsläufig Druck auf die sich vom Staat abkehrende und eine Boykotthaltung einnehmende albanische Volksgruppe ausübt, geht die objektive Zielrichtung dieser Maßnahmen eben nicht auf eine programmatische Verfolgung jenes Volkes. Selbst wenn der serbische Staat wohlwollend in Kauf nimmt oder gar beabsichtigt, daß ein Teil der Bürger, der in einer solchen Situation für sich keine Perspektiven sieht oder Zwangsmaßnahmen entgehen will, ins Ausland ausweicht, stellt dies kein auf die Gesamtheit der albanischen Bevölkerungsmehrheit zielendes Verfolgungsprogramm dar. Zudem veranlaßt der serbische Staat insbesondere in der Zeit seit 1994 serbische Privatmilizen und Banden, die Übergriffe gegen die albanische Bevölkerungsgruppe vorgenommen haben, zu einer Einschränkung ihrer Aktivitäten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht (Serbien/Montenegro) vom 21. Juni 1995. Die offizielle Politik hat sogar der serbischen "nationalen Konsultation", einem losen Zusammenschluß serbischer nationalistischer Kräfte, Anlaß zu Kritik an der Staatsführung mit dem Vorwurf gegeben, nichts gegen die "albanische separatistische Bewegung" zu unternehmen. Vgl. Kosovo Information Center über die serbische "nationale Konsultation", 22. Mai 1995; Auswärtiges Amt, Lagebericht (Serbien/Montenegro) vom 21. Juni 1995. Ebensowenig kann das Vorliegen eines Verfolgungsprogramms allein aus den verschiedenen Nachteilen abgeleitet werden, die das Leben für Albaner im Kosovo mit sich bringt, mögen diese Nachteile auch vom serbischen Staat oder seinen Gliederungen ausgehen und erheblichen Druck erzeugen. Auch ambivalente Maßnahmen, bei denen nicht festgestellt werden kann, daß sie auf asylerhebliche Merkmale zielen, sind ungeachtet der Tatsache nicht aussagefähig, daß ein nicht verlautbartes Verfolgungsprogramm nur durch die mosaikhafte Addition von Einzelfeststellungen bewiesen werden kann. Nach diesen Maßstäben ist auch die Einberufungspraxis gegenüber Albanern zum Wehrdienst (einschließlich der Wehrübungen) kein Indiz für ein Vertreibungsprogramm. Wie bereits dargelegt, läßt sich nicht mit der zumindest erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, daß mit Einberufungen an asylerhebliche Merkmale der albanischen Volkszugehörigen angeknüpft wird. Allerdings heißt es in dem bereits mehrfach gewürdigten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 1995 über Serbien/Montenegro u. a.: "Einberufungen ethnischer Albaner finden nur gelegentlich statt. Da die serbische Seite beabsichtigt, den Auswanderungsdruck auf die albanische Bevölkerungsgruppe zu erhöhen, kommt ein völliger Verzicht auf die Einberufung nicht in Betracht, obwohl an einer militärischen Ausbildung junger Albaner die jugoslawischen Streitkräfte keinerlei Interesse haben. ..." Selbst wenn der Einberufungspraxis allein diese Absicht zugrundeläge, könnte daraus nicht auf ein Vertreibungsprogramm in dem vorstehend dargelegten Sinne geschlossen werden. Hierfür fehlt es jedenfalls an der für die Annahme eines Verfolgungsprogramms erforderlichen Eingriffsintensität; dafür sind "lediglich" auf Repression und Einschüchterung gerichtete Maßnahmen nicht ausreichend, selbst wenn mit ihnen die Folge der Auswanderung eines Teils der Bevölkerung bewußt angestrebt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O. S.207. Darüberhinaus begründet die Einberufung gegenwärtig für den Betroffenen regelmäßig keine aussichtslose, eine Flucht asylrechtlich rechtfertigende Situation. Denn der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß den wehrpflichtigen Albanern in den Streitkräften asylerhebliche Behandlungen oder Verhältnisse drohen, auch wenn albanische Wehrpflichtige durch serbische Vorgesetzte Verachtung und Schikanen sowie in der Ausbildung übermäßiger Härte und Ungleichbehandlung gegenüber Wehrpflichtigen anderer Volkszugehörigkeit ausgesetzt sein können. Im übrigen ist der Senat aber auch nicht davon überzeugt, daß die vorstehend wiedergegebene Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Motivationen des serbischen Staates im Zusammenhang mit der Einberufung albanischer Volkszugehöriger umfassend wiedergibt. In Übereinstimmung mit dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht Urteil vom 7. Juni 1995 - OVG Bf VII 2/94 - geht der Senat vielmehr - wie ausgeführt - davon aus, daß die Einberufungen in erster Linie dem Zweck dienen, den Machtanspruch des serbischen Staates auch hinsichtlich der Wehrpflicht zu verdeutlichen und exemplarisch durchzusetzen. Dabei kann mit dem Auswärtigen Amt davon ausgegangen werden, daß der Unwille wehrpflichtiger Albaner, Einberufungen Folge zu leisten, fluchtbegründend ist und als latenter Vertreibungsdruck empfunden werden mag. Das ist zumal dann nachvollziehbar, wenn angesichts kriegerischer Auseinandersetzungen mit serbischer Beteiligung in weiten Bereichen der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien die aktuelle Möglichkeit von Kampfeinsätzen bestand oder besteht und es sich zudem um die Maßnahme einer abgelehnten Staatsmacht handelt. Die - menschlich verständliche - Reaktion der wehrpflichtigen Albaner, sich Einberufungen durch Ausweichen ins Ausland zu entziehen, als Indiz für ein staatliches Vertreibungsprogramm zu deuten, hieße jedoch, Ursache und Wirkung zu verwechseln. Ein Verfolgungsprogramm läßt sich auch nicht daraus ableiten, daß 147.300 Albaner aus ihren Arbeitsverhältnissen entlassen worden sind und keinerlei soziale Leistungen des Staates erhalten. So aber VG Aachen, aaO. unter Hinweis auf den Bericht des Council vom 10. Juni 1993. Die Entlassungen sind auch als Folge des Zusammenbruchs der Wirtschaft aufgrund des Übergangs von der kommunistischen Planwirtschaft zu einer westlich orientierten Marktwirtschaft zu werten. Bereits seit längerem bestand ein wirtschaftliches Nord-Süd-Gefälle im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15. Mai 1990 so daß der Übergang vom früheren auf das heutige Wirtschaftssystem die südlichen Landesteile entsprechend härter getroffen hat. Der Rückgang der Wirtschaftstätigkeit dürfte außerdem durch schwere Fehler in der Wirtschaftspolitik vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. September 1993 und die Unterbrechung der Verkehrs- und Handelsbeziehungen mit den übrigen Republiken des ehemaligen Jugoslawien infolge der Kriegshandlungen begründbar sein. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. Juli 1992. Schließlich beruhten Entlassungen auf einem Abbau von Überkapazitäten, die sich im Rahmen der kommunistischen Planwirtschaft unter dem Tito-Regime entwickelt hatten. Vgl. Dr. Kotschy, VG München, Protokoll vom 28. Oktober 1993. Auch ein Vergleich mit der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung im gesamten Jugoslawien zeigt, daß der wirtschaftliche Rückgang kein speziell auf den Kosovo beschränktes Problem ist. Vgl. Themenpapier Kosovo des schweizerischen Bundesamtes für Flüchtlinge, Justizministerium Bern vom 31. März 1994. Denn die Hälfte der arbeitsfähigen Bevölkerung der gesamten - neuen - Bundesrepublik Jugoslawien ist entweder arbeitslos oder auf Zwangsurlaub zu minimalen Bezügen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht (Serbien/Montenegro) vom 31. Oktober 1994, S. 16. Der Verlust von Arbeitsplätzen beruht außerdem nicht nur auf Entlassungen, sondern auch auf freiwilliger Aufgabe durch die Kosovo-Albaner, die damit ihre Solidarität mit den von Entlassungen Betroffenen dokumentieren wollten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht (Serbien/Montenegro) vom 21. Juni 1995, S. 4. Daß anstelle der entlassenen Albaner (nur einige tausend) Serben und Montenegriner deren Arbeitsplätze eingenommen haben sollen, vgl. das zitierte Urteil des VG Aachen, dürfte auf dem Programm des serbischen Staates zur subventionsgestützten Ansiedlung von Serben und Montenegrinern im Kosovo beruhen. Das Programm mag zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber den Kosovo-Albanern darstellen, berührt aber als solches ebenfalls nicht die Existenz dieses Volkes und seinen Verbleib im Kosovo. Es zielt allein auf eine stärkere Präsenz des serbischen oder jedenfalls des loyalen Bevölkerungsteils und dadurch auf eine Schwächung der Separatismusbestrebungen. Soweit Krajina-Serben im Kosovo angesiedelt werden, dürfte ein Beweggrund zumindest auch deren Heimatlosigkeit sein. Ein derartiges Anliegen des Staates ist für sich gesehen nicht von asylrechtserheblichem Gehalt. Im übrigen sind intensive Bemühungen des serbischen Staates nicht zu erkennen. Im Jahr 1994 sind zu diesem Zweck lediglich 258 Häuser gebaut worden, die Planungen für 1995 beliefen sich auf 612 Häuser. Auch gegen Kosovo-Albaner gerichtete Maßnahmen mit dem Ziel, Platz für Serben zu schaffen, sind nur in geringem Umfang vorgekommen. Zwischen 1991 und 1994 wurden "nur" 243 kosovo-albanische Familien aus ihren Wohnungen vertrieben. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht (Serbien/Montenegro) vom 21. Juni 1995 Ohne daß der Senat den Gründen für die Wohnungsentziehungen im einzelnen nachgeht, sind diese Zahlen jedenfalls kein Indiz für die Existenz eines Ansiedlungsprogramms mit dem Ziel, die albanischen Volkszugehörigen zu vertreiben. Wenn zudem der Staat auf die Separatismusbestrebungen mit konsequenter und harter Durchführung der Gesetze sowie mit antiseparatistischen Maßnahmen reagiert, denen sich ein Teil der Betroffenen durch Ausweichen ins Ausland entzieht, ist dies kein vom Staat programmatisch gesteuerter Vorgang, der auf die Ausgrenzung und Vertreibung der Minderheit abzielt, sondern im Gegenteil auf ein Sicheinfügen dieses Volkes in den Staatsverband. Soweit der Council die subventionsgestützte Ansiedlung von Serben und Montenegrinern in den Zusammenhang mit weiteren 35 Gesetzen und 470 Verordnungen stellt und diese legislativen Maßnahmen in einer Gesamtschau als staatliches Verfolgungs- und Vertreibungsprogramm qualifiziert, vgl. den Bericht vom 10. Juni 1993, a. a. O., Unterpunkt: discriminating laws on Kosova, kann dem nicht gefolgt werden. Die vom Council exemplarisch aufgeführten Gesetze und Verordnungen enthalten regelmäßig Regelungen, denen - wie zum Beispiel der Einführung des Pflichtunterrichts in serbischer Sprache - kein Verfolgungs- charakter zukommt. Dies dürfte auch für die Neustrukturierung des staatlichen Gesundheitswesens im Kosovo gelten, zumal in dringenden Fällen auch Albaner wieder in allen Kliniken behandelt werden. Vgl. Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, Ethnische Säuberung der Kosova, 2. Aufl. Mai 1994, S. 9. Demnach läßt sich aus dieser Aufstellung des Council jedenfalls kein asylerhebliches staatliches Verfolgungsprogramm ableiten. Diese Auffassung des Senats wird bestätigt durch die Auskunft des UNHCR vom 4. September 1995 an das VG Wiesbaden, wonach trotz der dem Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission Mazowiecki von Albanern als diskriminierend mitgeteilten Gesetze, Programme und Verordnungen der Auffassung ist, gegenwärtig kein Anhaltspunkt dafür feststellbar ist, daß die serbischen Behörden aktive Vertreibungsprogramme zu Lasten der ethnisch-albanischen Bevölkerung durchführen. Auch die derzeitige Handhabung der Einreise bei der Rückkehr von Asylbewerbern nach Serbien ist kein Indiz für ein solches Vertreibungsprogramm. Zwar können Abschiebungen aufgrund des Erlasses des Belgrader Transportministeriums vom 16. November 1994 faktisch kaum mehr vollzogen werden. Vgl. UNHCR vom 17. Juli 1995 an VG Regensburg; Auswärtiges Amt, Lagebericht (Serbien/Montenegro) vom 21. Juni 1995. Eine Einreiseverweigerung kann eine asylbegründende politische Verfolgung beinhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1985 - 9 C 45.84 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1989, 145. Jedoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das derzeit praktizierte faktische Einreiseverbot gegenüber abgeschobenen Kosovo-Albanern an asylerhebliche Merkmale anknüpft. Der Erlaß vom 16. November 1994 differenziert nicht zwischen Kosovo-Albanern und den übrigen abgeschobenen Jugoslawen. Vielmehr wird generell Personen, die im Aufenthaltsland um Asyl nachgesucht haben, die Einreise nach Jugoslawien (Serbien und Montenegro) dann verweigert, wenn sie weder ein durch eine jugoslawische Auslandsvertretung ausgestelltes (neues) Reisedokument noch eine durch die Auslandsvertretung ausgestellte Authentizitätsbescheinigung ihres (alten) Passes vorlegen können. Die gleiche Beschränkung gilt zum einen für Inhaber von alten jugoslawischen Pässen mit Seriennummern der nunmehr selbständigen Teilrepubliken des ehemaligen Jugoslawien, zum anderen für Personen "muslimischer oder kroatischer Volkszugehörigkeit", die einen alten jugoslawischen Paß besitzen, sofern ihr darin eingetragener Wohnsitz außerhalb Serbiens und Montenegros liegt. Vgl. zum Inhalt des Erlasses UNHCR, Positionspapier vom 12. Januar 1995, Anlage zur Auskunft vom 20. Juni 1995 an VG München. Von einer Schlechterbehandlung der Kosovo-Albaner im Vergleich zu den anderen abzuschiebenden Jugoslawen kann daher keine Rede sein. Dem genannten Erlaß ist von seiner objektiven Zielsetzung her zu entnehmen, daß er - zumindest auch - bezweckt, einer unkontrollierten Zuwanderung und der - nicht selten vorkommenden - Benutzung falscher Papiere entgegenzusteuern. Diese Praxis mag auch als eine nur vorübergehende Einreiseverweigerung gewertet werden und eine zwischenstaatlich zu verhandelnde Position darstellen, um sich die freie Einreise durch anderweitiges Entgegenkommen auf allgemeinpolitischen, wirtschaftlichen und sozialen Gebieten im Rahmen eines Rücknahmeabkommens abgelten zu lassen. So VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 1995 - A 12 S 159/95 -. Unabhängig davon, ob die gegenwärtige Einreisegestaltung völkerrechtswidrig ist, ergibt sich aus derartigen Zielsetzungen jedenfalls nicht, daß das sog. Einreiseverbot in Anknüpfung an die Ethnie der Albaner erfolgt und Indiz für ein Vertreibungsprogramm ist. Das Verhalten des serbischen Staates gegenüber den politischen Kräften auf Seiten der Kosovo-Albaner läßt ebenfalls nicht auf ein staatliches Verfolgungsprogramm schließen. Die Entstehung politischer Parteien nahm mit der Gründung des Demokratischen Bundes Kosovo (LDK) im Jahr 1989 ihren Anfang. Seither bilden sich aufgrund des Verlustes der einheitlichen politischen Linien fortwährend neue Gruppen und Organisationen. Vgl. Themenpapier Kosovo des schweizerischen Bundesamtes für Flüchtlinge, Justizministerium Bern vom 31. März 1994. Die Parteien sind nicht verboten. Vgl. Reuter, Bayerischer VGH, Sitzungsniederschrift vom 20. April 1994. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der größten und einflußreichsten Gruppierung, nämlich der LDK. Vgl. Gerwalla, VG Sigmaringen, Anhörung vom 15. November 1994. Wenn auch gegen Parteimitglieder, insbesondere in hervorgehobenen Positionen, Drangsalierungen und Übergriffe zu verzeichnen sind, so hat die serbische Seite doch andererseits auch das offene Betreiben politischer Aktivitäten der großen etablierten albanischen Parteien nicht unterbunden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25. Februar 1993 an VG Köln. So wurden - wie bereits erwähnt - im September 1991 ein nichtöffentliches Referendum und im Mai 1992 Wahlen für ein Kosovo-Parlament abgehalten. Zwar waren diese Akte in den Augen der serbischen Staatsmacht illegal und nichtig. Auch wurde das Zusammentreten des neuen Parlaments durch einen Polizeieinsatz verhindert. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Dezember 1992. Jedoch hat die serbische Staatsmacht die Durchführung des Referendums und der Wahlen nicht unterbunden, was nahegelegen hätte, falls ein programmiertes, also mit einem gewissen umfassenden Charakter ausgestattetes Vorgehen geplant gewesen wäre. Schließlich läßt sich der Einflußnahme serbischer Stellen auf das Pressewesen mit Übergriffen gegen Journalisten kein gegen die Kosovo-Albaner gerichtetes Verfolgungsprogramm entnehmen. Bei derartigen Übergriffen, die auch zu körperlichen Mißhandlungen führen können, handelt es sich um Vorgänge, die nicht nur albanische Journalisten, sondern unterschiedlos alle Journalisten betreffen können, die nicht auf der Regierungslinie liegen. Vgl. Dr. Kotschy, VG München, Protokoll vom 28. Oktober 1993. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner ist auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse hinreichend - und zwar verneinend - geklärt. Es besteht daher weder Anlaß noch Notwendigkeit zu weiterer Beweiserhebung durch Einholung von Auskünften, Stellungnahmen und Gutachten. Vgl. zum verwaltungsgerichtlichen Aufklärungsermessen BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, Buchholz, Nr. 310, § 98 VwGO Nr. 31. Auch eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991, a.a.O. kann der Senat aus der Lage im Kosovo für die Zeit der Ausreise des Klägers und die Gegenwart nicht ableiten, abgesehen davon, daß in dem vorstehend genannten Beschluß die Erheblichkeit eines Klimas allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung mit dem Begriff "Minderheit" verknüpft wird, während die Albaner im Kosovo die überwältigende Mehrheit darstellen. Ein Rückgriff auf die Mehrheitsverhältnisse in ganz Serbien, wo die Albaner in der Tat eine Minderheit bilden würden, ist nach Auffassung des Senats schon deshalb nicht zulässig, weil Verfolgungsmaßnahmen gegen außerhalb des Kosovo lebende Albaner nicht bekannt sind, mögen diese auch der auf dem Balkan allgemein üblichen rauhen Behandlung durch die Polizei unterliegen und angesichts der auch im sonstigen Serbien schlechten Wirtschaftslage existentielle Schwierigkeiten haben. Aus all dem folgt zugleich, daß die Voraussetzungen zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 VwGO nicht vorliegen.