Beschluss
10 A 1811/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0822.10A1811.96.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in Gelsenkirchen. Der Beigeladene ist Eigentümer des Nachbargrundstücks . Dieses Grundstück ist mit einem dreigeschossigen Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoß bebaut. Der Beigeladene beabsichtigte, das ursprüngliche Einfamilienwohnhaus in ein Wohn- und Geschäftshaus mit acht Wohnungen und einer Arztpraxis umzubauen; auf der Ostseite des Hauses, welche dem Grundstück der Kläger zugewandt ist, waren dabei zwei Dachgaupen vorgesehen. Der Beklagte erteilte für das Vorhaben des Beigeladenen Baugenehmigungen. Aufgrund einer Eingabe der Kläger stellte der Beklagte bei einer Ortsbesichtigung fest, die Dachgaupen auf der Ostseite des Gebäudes seien abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden. Er genehmigte mit Nachtragsgenehmigung vom 20. Oktober 1986 eine andere als die ursprünglich genehmigte Ausführung der Dachgaupen. Eine Klage der Kläger blieb, soweit sie sich gegen die Nachtragsbaugenehmigung vom 20. Oktober 1986 richtete, in beiden Rechtszügen erfolglos (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Juli 1989 - 10 K 171/88 - und OVG NW, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 10 A 2055/89 -). Die Kläger verlangten mit Schreiben vom 8. März 1993 von dem Beklagten, bauaufsichtlich gegen die beiden Dachgaupen einzuschreiten. Sie machten geltend: Die Dachgaupen seien abweichend von der Nachtragsbaugenehmigung auf der Hauswand und nicht von ihr zurückversetzt errichtet worden. Lediglich die Fenster seien zurückversetzt worden. Die Stahlstützen für die Dachgaupen seien hingegen auf die aufsteigende Wand des Bauwerks gesetzt worden. Die Höhe der Dachgaupen sei deshalb in die Berechnung der Abstandfläche einzubeziehen. Danach sei die notwendige Abstandfläche zu ihrem Grundstück nicht eingehalten. Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 14. Juni 1993 ein bauaufsichtliches Einschreiten ab: Die Stahlstützen seien nicht auf der Außenwand, sondern zurückversetzt auf der Geschoßdecke errichtet worden. Die Dachgaupen blieben bei der Berechnung der Abstandfläche außer Ansatz. Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs haben die Kläger Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Juni 1993 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Münster vom 2. Dezember 1993 zu verpflichten, gegen die auf dem Grundstück in errichteten Dachgaupen ordnungsbehördlich einzuschreiten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach einer Ortsbesichtigung des Bericherstatters hat das Verwaltungsgericht die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Mit ihrer Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger ihren bisherigen Vortrag und beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte und der Beigeladene stellen keinen Antrag. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 10 K 171/88 - VG Gelsenkirchen - sowie den Verwaltungsvorgängen des Beklagten und des Widerspruchsvorgangs der Bezirksregierung Münster. Hierauf wird Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache nicht gehindert, nachdem die in erster Instanz unterbliebene notwendige Beiladung des Bauherrn im Berufungsrechtszug nachgeholt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1995 gegen die Dachgaupen auf der Ostseite des Wohngebäudes bauaufsichtlich einschreitet. Unerheblich ist, ob die Dachgaupen tatsächlich abweichend von der Nachtragsbaugenehmigung vom 20. Oktober 1986 und damit formell illegal errichtet worden sind. Die tatsächliche Ausführung des Vorhabens verletzt nämlich keine öffentlich- rechtlichen Vorschriften, welche zugleich dem Schutze der Kläger als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Zu einem Einschreiten zu ihren Gunsten ist der Beklagte aus diesem Grunde nicht verpflichtet. Namentlich ist die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NW 1995 nicht verletzt. Die tatsächliche Ausführung der Dachgaupen führt nicht dazu, daß deren Höhe in die Berechnung der Wandhöhe nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW 1995 einzubeziehen wäre und die sich dann ergebende Abstandfläche zum Grundstück der Kläger nicht eingehalten wäre. Dachgaupen sind im allgemeinen Bestandteil des Daches und unterfallen deswegen der Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW. Sie bleiben bei der Berechnung der Wandhöhe außer Ansatz, wenn - wie hier - die Dachneigung nicht mehr als 45 Grad beträgt. Die streitigen Bauteile sind Dachgaupen im Sinne dieser Vorschrift. Dachgaupen sind Dachaufbauten für stehende Fenster, welche in allen Teilen auf dem Dach und nicht ganz oder teilweise vor oder auf einer Außenwand errichtet sind vgl. OVG NW, Beschluß vom 20. Juni 1996 - 7 B 1001/96 -. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Dachgaupe sich mit ihrer Giebelwand funktional als Teil der Außenwand des Gebäudes darstellt. Die Giebelwand der Dachgaupe darf nicht eine Verlängerung der Außenwand nach oben sein, verdeckt etwa nur durch ein vorstehendes (Haupt-) Dach. Die Gaupe muß vielmehr gegenüber der Außenwand des Gebäudes zurücktreten. Das ist hier der Fall. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den vorgelegten Lichtbildern. Sie belegen, daß die Dachgaupe gegenüber der Außenwand zurücktritt und nicht als deren Verlängerung erscheint. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner dargelegt, die Dachgaupen seien nicht nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW 1995 zu einem Drittel der Wandhöhe hinzuzurechnen. Ihre Gesamtbreite beträgt nicht mehr als die Hälfte der darunterliegenden Gebäudewand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.