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Beschluss

3 A 264/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0829.3A264.95.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Dezember 1994 ist wirkungs- los.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgeho- ben.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.545,40 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Dezember 1994 ist wirkungs- los. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgeho- ben. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.545,40 DM festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 125 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzu- stellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos zu erklären. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach sind die Kosten des Verfahrens nach dem in § 155 Abs. 1 VwGO aufgestellten Grundsatz gegeneinander aufzuheben. Bis zur Abgabe der beid- seitigen Erledigungserklärungen war der Ausgang des Rechts- streits offen, jedenfalls bestand keine überwiegende Er- folgsaussicht des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, im Zeitpunkt seiner Entscheidung sei die Beitragspflicht für das veranlagte Grund- stück noch nicht entstanden, weil ein zur Grenze der Südhang- grundstücke errichtetes Schutzgeländer auf einer Strecke von etwa 15 m unterbrochen gewesen sei. Diese Lücke habe den Ein- druck der Unfertigkeit der bautechnischen Herstellung der Straße vermittelt. Jedenfalls sei die Erschließungsanlage noch nicht endgültig hergestellt gewesen, weil der bestehende Aus- bauzustand mit der Lücke im Sicherungsgeländer gegen die Ver- kehrssicherungspflicht des Beklagten verstoßen habe. Der Be- klagte hat die Lücke im Schutzgeländer im Laufe des Berufungs- verfahrens geschlossen, jedoch ausdrücklich darauf hingewie- sen, daß dies nach seiner Auffassung zur Entstehung der Bei- tragspflicht nicht erforderlich gewesen, die Schließung viel- mehr ausschließlich im Hinblick auf seine Verkehrssicherungs- pflicht erfolgt sei. Mit seiner nunmehr abgegebenen Hauptsachenerledigungserklärung hätte der Kläger eine drohende Prozeßkostenlast verläßlich nur abwenden können, wenn durch die nachträgliche Schließung der Lücke im Schutzgeländer der bis dahin rechtswidrige Beitragsbescheid nachträglich geheilt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 40.91 - KStZ 93, 110). Das erscheint jedoch zweifelhaft. Nach Aktenlage dürfte die für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 BauGB erforderliche endgültige Herstellung der Erschließungsanlage nicht von der Schließung der Lücke im Sicherungsgeländer abhängig gewesen sein. Maßgeblich ist insofern, ob die tatsächlich angelegte Straße in der Örtlichkeit den Eindruck einer bereits abgeschlossenen Baumaßnahme erweckt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - NVwZ 94, 913). Die diesbezüglichen von dem Verwaltungsgericht getroffenen Fest- stellungen tragen seine daraus gezogenen Schlußfolgerungen nicht ohne weiteres. Denn es hat ausgeführt, für den Betrach- ter an Ort und Stelle sei erkennbar, daß die erwähnte Ausspa- rung des Schutzgeländers ihren Grund in der Anlage des knapp 2 m tiefen Seitenstreifens neben der entlang der Fahrbahn ge- führten Entwässerungsrinne habe. Auch aus den weiteren Ausfüh- rungen des Verwaltungsgerichts ist nicht nachvollziehbar zu entnehmen, aus welchen Gründen die in dem Sicherungsgeländer belassene Lücke den Eindruck einer Unfertigkeit der Straßen- herstellung erweckt hat. Anhaltspunkte für die Annahme, der abgerechnete Straßenausbau habe nicht dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem dieses Teileinrichtungspro- gramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzen- den Bauprogramm entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - 8 C 14.89 - NVwZ 91, 1092; Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 - DVBl 96, 379), sind ebenfalls nicht aktenkundig. Ob der Beklagte mit dem zunächst herbeigeführten Ausbauzustand - d.h. mit der Unterbrechung im Schutzgeländer - seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte, dürfte für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht unerheblich sein. Die Notwendigkeit von für die Verkehrssicherheit erforderlichem Straßenzubehör (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NW) ist nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Einschätzung der Rechtslage erschließungsbeitragsrechtlich nur von Belang für die Beurteilung, ob die dafür entstandenen Kosten zum beitragsfähigen Herstellungsaufwand iSv § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu rechnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 C 53.91 - KStZ 94, 76). Eine für den Kläger günstigere Kostenentscheidung rechtfertigt auch nicht der Umstand, daß der Beklagte dem von dem Kläger eingenommenen Rechtsstandpunkt insoweit gefolgt ist, als er weitere Grundstücke in das Verteilungsgebiet einbezogen hat. Diese Entscheidung ist ohne Auswirkung auf die Beitragshöhe geblieben, weil der Beklagte durch Einstellung weiterer Aufwendungen in den Erschließungsaufwand zu einer Aufrechterhaltung des ursprünglich festgesetzten Beitrages gelangt ist. Ob die Vergrößerung des Verteilungsgebietes und die Geltendmachung weiterer Aufwendungen zu Recht erfolgt ist, ist im vorliegenden Verfahren keiner Prüfung zu unterziehen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.