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Urteil

2 A 475/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0913.2A475.94.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wurde am 5. Februar 1959 in K. , Lettland, geboren. Ihre Eltern sind der am 28. Oktober 1934 in M. , Lettland, geborene lettische Volkszugehörige B. S. und die am 7. Mai 1937 in K. geborene B. S. . Deren Eltern sind der am 23. Juni 1910 in N. (K. ) geborene L. S. und die am 27. April 1910 in K. geborene B. I. S. , geborene V. . Die Klägerin heiratete am 29. Mai 1982 den am 26. Februar 1959 geborenen E. A. . Die Klägerin hielt sich im Herbst 1989 drei Wochen und vom 23. Februar 1990 bis zum 28. Juni 1990 in Deutschland zu Besuch bei Verwandten und Bekannten auf. Ende Juni wollte sie in der Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes einen Antrag auf Registrierung stellen. Auf Anraten fuhr sie jedoch zunächst nach S. zurück, um dort verschiedene Urkunden zu besorgen. Sie reiste am 4. August 1990 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 5. August 1990 in der Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes die Aufnahme und Einbeziehung in das Verteilungsverfahren. Zur Begründung gab sie an, daß ihre Mutter deutsche Volkszugehörige aus N. sei. Mit Bescheid vom 10. September 1990 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag mit der Begründung ab, eine deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin könne nicht festgestellt werden. Außerdem habe die Klägerin ein Kriegsfolgeschicksal weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Hiergegen legte die Klägerin am 1. Oktober 1990 Widerspruch ein, den das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 5. März 1991 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung wurde auf die im Ablehnungsbescheid angeführten Gründe verwiesen. Am 3. April 1991 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen: Ihre Mutter sei deutsche Volkszugehörige. Diese sei prägend im deutschen Volkstum erzogen worden und habe dieses an sie prägend weitergegeben. Auch ihre Großmutter mütterlicherseits sei deutscher Nationalität gewesen. Vor allem von dieser habe sie die deutsche Sprache erlernt. In ihrer Kindheit habe sie überwiegend bei ihren Großeltern gelebt. Ihre Großmutter sei im Jahre 1978, ihr Großvater im Jahre 1988 verstorben, so daß sie bis zum 11. Lebensjahr mit ihrer Großmutter zusammen und weiterhin noch einige Zeit mit ihrem Großvater habe leben können. Schon damals sei in ihr der Wunsch entstanden, unbedingt in Deutschland leben und arbeiten zu dürfen. Dieser Wunsch habe sich durch gezielte Weiterbildung in der deutschen Literatur verstärkt. Ihre Mutter habe sich nicht vom deutschen Volkstum abgewandt. In der Geburtsurkunde ihrer Mutter sei keine Volkszugehörigkeit eingetragen. Dies sei 1945 so gehandhabt worden. Es beruhe auf der Willkür sowjetischer Behörden, daß in ihrer eigenen Geburtsurkunde die Nationalität ihrer Mutter mit Lettisch angegeben sei. Sie selbst habe, als sie 16 Jahre alt gewesen sei, als Nationalität "Lettin" in ihren Inlandspaß eintragen lassen, da ihr zunächst vorgeschlagen worden sei, "Russin" eintragen zu lassen und es als Alternative dazu nur die Möglichkeit der lettischen Eintragung gegeben habe. Die Prägung im deutschen Volkstum durch ihre Großeltern sei so stark gewesen, daß - als sie im zwölften Lebensjahr mit ihren Eltern habe zusammenleben müssen, weil ihr Großvater wieder geheiratet habe - der engere Kontakt mit ihrer Mutter keinen Einfluß mehr auf ihre Bekenntnislage in Bezug auf die deutsche Volkszugehörigkeit gehabt habe. Ihr Vater habe zu dieser Zeit ihre Mutter mißhandelt, so daß ihr Bewußtsein, Deutsche zu sein und keinem anderen Volkstum zuzugehören, in keiner Weise mehr beeinflußt worden sei. Sie habe auch das deutsche Volkstum gepflegt und ihre eigenen Kinder im deutschen Volkstum erzogen. Sowohl sie als auch ihre Vorfahren hätten stets ein ausgeprägtes Bewußtsein der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum gehabt und dies auch entsprechend dokumentiert. Aufgrund ihrer Verhaltensweise seien vor allem sie und ihre Großeltern sowohl für ihre Umgebung als auch für die dortigen Behörden als deutsche Volkszugehörige erkennbar gewesen. Bei ihrer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin erklärt, die Prägung im deutschen Volkstum habe sie hauptsächlich durch ihre Großmutter erfahren, die sich vor allem um sie gekümmert habe, weil sie nicht arbeiten gegangen sei. Sie habe überhaupt nicht auf sie reagiert, wenn sie lettisch gesprochen habe. Bei ihren Eltern sei nur Lettisch gesprochen worden. Von ihrem 12. bis 19. Lebensjahr habe sie bei ihren Eltern gelebt. Nach dem Abitur sei sie aus der Wohnung der Eltern ausgezogen. Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 10. September 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 1991 die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid gemäß § 26 BVFG zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen: Da die Klägerin Anfang August 1990 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, sei sie als Härtefall in die Verteilung einbezogen worden. Ihr Antrag sei jedoch wegen fehlender deutscher Volkszugehörigkeit abgelehnt worden. Die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige, weil ihre Eltern lettische Volkszugehörige seien, wie sich aus den Einträgen zur Nationalität der Eltern in der Geburtsurkunde der Klägerin ergebe. Selbst wenn die Großeltern der Klägerin deutscher Nationalität gewesen sein sollten, so sei ihr Bekenntnis in der Familie nicht an die Klägerin weitergegeben worden, da ihre Mutter sich dem lettischen Volkstum zugewandt habe. Erstmals im Klageverfahren habe die Klägerin vorgetragen, daß sie bis zum 11. Lebensjahr bei ihren Großeltern mütterlicherseits aufgewachsen sei und von diesen ihr das deutsche Volkstum vermittelt worden sei. Diese Tatsache habe die Klägerin weder belegt noch glaubhaft gemacht. Darüber hinaus bestünden Zweifel an der deutschen Volkszugehörigkeit beider Großeltern. Die Eintragung "Lettin" im Inlandspaß der Mutter der Klägerin spreche dafür, daß entweder beide Großeltern mütterlicherseits oder zumindest ein Großelternteil mit lettischer Volkszugehörigkeit geführt worden sei. Dafür spreche auch der Umstand, daß die Großeltern sich nicht an der Umsiedlung von Reichs- und Volksdeutschen aus dem Gebiet der lettischen Republik in das deutsche Reich beteiligt hätten. Außerdem zeigten die Angaben der Klägerin zur angeblichen Erziehung im deutschen Volkstum durch ihre Großeltern, daß ihre Mutter selbst nicht im deutschen Volkstum geprägt worden sei oder sich von diesem abgewandt habe. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit der dagegen eingelegten Berufung begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige, da nicht davon ausgegangen werden könne, daß die Bekenntnislage in der Familie ihrer Mutter zum maßgeblichen Zeitpunkt deutsch geprägt gewesen und der Klägerin ein deutsches Volkstumsbekenntnis in einer ununterbrochenen Kette weitervermittelt worden sei. Es sei sehr fraglich, ob die Großeltern mütterlicherseits der Klägerin tatsächlich beide deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Soweit die Klägerin die fehlenden Nationalitätsangaben für die Großeltern in der Geburtsurkunde ihrer Mutter damit begründe, daß der Großvater im Krieg sämtliche auf seine deutsche Volkszugehörigkeit hinweisenden Urkunden verbrannt habe, um eine Verschleppung durch die russischen Behörden zu verhindern, sei dieses Verhalten nicht nachvollziehbar. Für die Behörden sei es aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Archivaufzeichnungen ohne weiteres möglich gewesen, die deutsche Volkszugehörigkeit der Großeltern festzustellen. Auch der Vortrag zum Nationalitätseintrag im Inlandspaß der Mutter der Klägerin sei widersprüchlich. In der Klageschrift habe die Klägerin noch angegeben, ihrer Mutter sei aufgrund der Heirat nichts anderes übrig geblieben, als die lettische Nationalität anzunehmen. Nunmehr werde der lettische Nationalitätseintrag mit Behördenwillkür begründet. Wahrscheinlicher sei, daß zumindest ein Großelternteil sich zur lettischen Nationalität bekannt habe und die Mutter der Klägerin dies bei der Beantra- gung des Passes übernommen habe. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, daß die Großeltern der Klägerin sich nicht an den Umsiedlungsmaßnahmen in das Deutsche Reich beteiligt hätten. Die Zahl der Personen, die sich an den Umsiedlungsaktionen beteiligt hätten, sei nur unwesentlich geringer als die Zahl der Personen, die sich bei der Volkszählung im Jahre 1935 zur deutschen Nationalität erklärt hätten. Die Nichtteilnahme an der Umsiedlung sei deshalb geeignet, Bedenken gegen die deutsche Volkszugehörigkeit zu verstärken. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Erklärung der Zeugin M. . Es sei schon fraglich, ob diese Zeugin die deutsche Sprache beherrsche, da die Erklärung in lettischer Sprache verfaßt sei. Darüber hinaus habe sie nur etwa ein Jahr in den Jahren 1933 und 1934 in K. , dem Wohnort der Großeltern, gelebt. Abgesehen davon sei die Klägerin nicht durch ihre Mutter prägend im deutschen Volkstum erzogen worden. Das Verwaltungsgericht habe die Prägung im deutschen Volkstum durch die Großeltern ausreichen lassen, ohne zu prüfen, ob diese im Sinne und mit Billigung der Mutter erfolgt sei. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob die Mutter, selbst wenn sie als Frühgeborene deutsche Volkszugehörige gewesen sei, sich nicht von der deutschen Nationalität abgewandt habe. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt ergänzend aus: Aufgrund der vorgelegten Urkunden stehe fest, daß beide Großeltern mütterlicherseits deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Etwas anderes könne nicht daraus hergeleitet werden, daß sie vorgetragen habe, ihr Großvater habe sämtliche Unterlagen, die auf das deutsche Volkstum hingewiesen hätten, aus Angst vor Verschleppung verbrannt. Gegen diese Angabe spreche nicht die Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit der Großeltern in Archivunterlagen. Vielmehr sei es im Hinblick auf die Tatsache, daß der Bruder des Großvaters bereits nach Sibirien verschleppt worden sei, nachvollziehbar, daß der Großvater alles getan habe, um Hinweise auf seine deutsche Volkszugehörigkeit zu vernichten. Auch die Tatsache, daß die Großeltern sich an den Umsiedlungsmaßnahmen nicht beteiligt hätten, spreche nicht gegen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Sie sei bei ihren Großeltern aufgewachsen und von ihnen im Sinne des deutschen Volkstums geprägt worden. Sie habe mit den Großeltern auch den evangelischen Gottesdienst besucht, obwohl dies die Gefahr staatlicher Repressalien mit sich gebracht habe. Die Erziehung zum deutschen Volkstum durch die Großeltern sei derart prägend gewesen, daß sich später der in der Familie dominante Vater dagegen nicht habe durchsetzen können. Durch seine Gewalttätigkeit habe er lediglich erreicht, daß sie - die Klägerin - und ihre Mutter sich in seiner Anwesenheit nicht offen zum deutschen Volkstum bekannt hätten, insbesondere nicht die deutsche Sprache gesprochen hätten. Es könne ihr auch nicht angelastet werden, daß ihre Mutter sich im Hinblick auf die Pflege des deutschen Volkstums gegen ihren lettischen Ehemann nicht habe durchsetzen können. Es müsse vielmehr als ausreichend erachtet werden, wenn das deutsche Volkstum durch andere Verwandte, insbesondere die Großeltern vermittelt werde. Hinsichtlich der Inlandspaßeintragung der Mutter der Klägerin sei klarzustellen, daß diese aufgrund ihrer Heirat notwendigerweise die lettische Volkszugehörigkeit habe annehmen müssen. Welche Volkszugehörigkeit zuvor im Inlandspaß ihrer Mutter eingetragen worden sei, sei ihr nicht bekannt. Es komme auch nicht auf den Nationalitäteneintrag in den Inlandspässen an, weil diese Angaben nicht auf Originalurkunden beruhten. Die Klägerin ist zu ihrem Begehren in der mündlichen Verhandlung gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13. September 1996 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen ausgewertet, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Erkenntnisliste 1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-542.40 GUS) 2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995 3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995 4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1) 5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995 6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995 7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987 8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995 9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513- 542.40 GUS) 10. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen, da der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht zusteht. Als Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufnahmebescheides kommt hier nur § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in Betracht mit der Maßgabe, daß sich das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 100 Abs. 1 BVFG nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung (im folgenden a.F.) richtet. Da die Klägerin nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Januar 1993 das Aussiedlungsgebiet verlassen hat, ohne dort die Erteilung eines Aufnahmebescheides abzuwarten, wird der Aufnahmebescheid bei Vorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG nachträglich, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes, erteilt. Das bedeutet, daß sich nicht nur die Frage, ob eine besondere Härte vorliegt, nach diesem Zeitpunkt richtet, sondern dieser auch dafür maßgebend ist, nach welchen Vorschriften sich die Prüfung der "sonstigen Voraussetzungen" für die Erteilung des Aufnahmebescheides zu richten hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, NVwZ-RR 1995, 166 ff. Die Klägerin kann sich allerdings auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG berufen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß sich die besondere Härte aus der Tatsache ergibt, daß die Klägerin am 4. August 1990, also innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990, BGBl. I S. 1247, und damit der Einführung des Aufnahmebescheides eingereist ist und sie deshalb die neue Rechtslage nicht kannte. Der Senat hat keinen Anlaß, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Es liegen jedoch nicht die "sonstigen Voraussetzungen" im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG vor. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des insoweit maßgebenden § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. nicht. Nach dieser Vorschrift ist Vertriebener auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen u.a. Lettland verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler). Die Vorschrift findet auch auf nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborene Personen (Spätgeborene) Anwendung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1976 - 8 C 92.75 -, BVerwGE 51, 298; BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, DVBl 1994, 935. Für eine deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin ist nichts dargetan oder ersichtlich. Die Klägerin hat Lettland auch nicht als deutsche Volkszugehörige verlassen. Nach § 6 BVFG a.F. ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Da die Klägerin als Spätgeborene zum Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch nicht geboren war, ist sie nur dann deutsche Volkszugehörige, wenn ihr bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, d. h. das Bewußtsein, Angehöriger des deutschen Volkes zu sein und keinem anderen Volk zuzugehören, prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhanges übermittelt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61 und Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64. Die Herstellung eines solchen Bekenntniszusammenhanges durch Weitergabe an die Klägerin konnte der Senat nicht feststellen. Zweifel an dem Vorliegen dieser Voraussetzung ergeben aus dem Fehlen hinreichender Nachweise über die deutsche Volkszugehörigkeit der Großeltern mütterlicherseits der Klägerin. Zwar hat die Klägerin Archivauskünfte der Hauptarchivverwaltung des Ministerrates der Lettischen SSR vom 10. Juli 1990 vorgelegt, wonach beide Großeltern der Klägerin in den Archivfondsdokumenten "Statistikverwaltung" in einer Liste der Einwohner aus August 1941 als in K. lebend verzeichnet seien und ihre jeweilige Nationalität mit "Deutscher" bzw. "Deutsche" angegeben sei. Gegen die Richtigkeit dieser Auskunft bestehen jedoch erhebliche Bedenken. Zunächst läßt die Auskunft nicht erkennen, von welcher Behörde die Liste erstellt worden ist. Es ist ihr auch nicht zu entnehmen, worauf die Angaben zur Nationalität beruhen, insbesondere ob diesen eine Erklärung der Betroffenen zugrunde liegt. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben weckt aber vor allem der angebliche Zeitpunkt der Erstellung der Liste. Im August 1941 war Lettland bereits von der deutschen Wehrmacht besetzt, die das Land im Juli 1941 eingenommen hatte. Vgl. Alexander Dallin, Deutsche Herrschaft in Rußland 1941 - 1945, S. 73 f. und 197; Merkblatt Nr. 2 für Baltikum zur 11. LeistungsDV-LA vom 5. August 1965, Teil I B.1.a). Siehe auch Liddell-Harts, Geschichte des 2. Weltkrieges, Düsseldorf/Wien 1972, Bd. 1, Karte Bl. 202. Daß unter diesen Umständen eine lettische Behörde im August 1941 eine Liste der Einwohner aufgestellt hat, erscheint zumindest sehr fraglich. Aus der Bescheinigung ergibt sich aber auch nicht, daß es sich um eine von deutschen Behörden erstellte Liste handelt. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Großeltern mütterlicherseits der Klägerin läßt sich mit hinreichender Sicherheit auch nicht aus der von der Klägerin vorgelegten Erklärung der Frau J. M. vom 31. Juli 1990 entnehmen. Diese hat erklärt, sie habe 1933/34 mit den Großeltern der Klägerin in K. Kontakt gehabt. Diese hätten zu Hause nur Deutsch gesprochen. Sie habe mit ihnen alle deutschen Veranstaltungen besucht und deutsche Literatur gelesen. Sie habe gewußt, daß sie nach Deutschland emigrieren wollten, da sie ja Deutsche waren. Diese Erklärung ist in lettisch abgefaßt und läßt deshalb nicht erkennen, ob Frau M. selbst die deutsche Sprache beherrscht. Die Erklärung erfaßt auch nur den Zeitraum 1933/34, der lange vor dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen liegt. Außerdem wird nur über Besuche von Veranstaltungen und das Sprachverhalten berichtet. Eine Aussage über ein Bekenntnis der Eheleute S. zum deutschen Volkstum enthält die Erklärung nicht. Anhaltspunkte für ein solches Bekenntnis könnten sich allenfalls aus der Erklärung über die Emigrationsabsicht ergeben. Gegen deren Richtigkeit spricht aber, daß die Großeltern 1939/41 - ebenso wie wohl Frau M. - nicht nach Deutschland emigriert sind, obwohl die deutsche Bevölkerung ganz massiv zur Umsiedlung aufgefordert wurde. Vgl. Alexander Dallin, aaO, Dokumente Nr. 130 (S. 163 f), Nr. 132 (S. 167 f) und Nr. 135 bis 140 (S. 171 ff). Auch aus den von der Klägerin für ihre Mutter vorgelegten Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine deutsche Volkszugehörigkeit der Eltern der Mutter. In der Geburtsurkunde der Mutter sind Nationalitätsangaben nicht enthalten. In der Geburtsurkunde der Klägerin ist ihre Mutter als "Lettin" bezeichnet. Das spricht zumindest dagegen, daß beide Großeltern der Klägerin deutscher Volkszugehörigkeit waren. Allerdings hat die Klägerin zunächst vorgetragen, die Eintragung der lettischen Nationalität in den Inlandspaß ihrer Mutter sei zumindest ohne deren Willen erfolgt. Bei ihrer Anhörung durch den Senat hat sie aber angegeben, daß ihre Mutter zu ihrer Eintragung als Lettin sich ihr gegenüber nicht geäußert habe. Der Senat braucht diesen Unklarheiten aber nicht nachzugehen, da er die Frage der Volkszugehörigkeit der Großeltern der Klägerin offenlassen kann. Denn selbst wenn die Großeltern der Klägerin deutsche Volkszugehörige gewesen wären, ist diese Volkszugehörigkeit der Klägerin nicht bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit übermittelt worden. Eine Spätgeborene - wie die Klägerin - kann nur dann deutsche Volkszugehörige sein, wenn ihr die bei den Eltern, bei einem volksdeutschen Elternteil, gegebenfalls bei den deutschen Großeltern oder bei einer sonstigen volksdeutschen Bezugsperson bestehende Bekenntnislage, nämlich das Bewußtsein, ausschließlich Angehörige des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum zuzugehören, bis zu ihrer Selbständigkeit in der Weise vermittelt worden ist, daß sie sich mit dem Volkstumsbewußtsein der jeweiligen Bezugsperson identifiziert und sich so deren Bekenntnislage angeeignet hat. Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juni 1993 - 9 B 283.93 - und vom 15. September 1992 - 9 B 18.92 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 69. Eine derartige Vermittlung des Bewußtseins, ausschließlich Angehörige des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum zuzugehören, an die Klägerin bis zu ihrer Selbständigkeit kann der Senat nicht feststellen. Denn die Übermittlung deutschen Volkstums an die Klägerin durch deren Großmutter, auf die sich die Klägerin im wesentlichen beruft, hat nicht bis zur Selbständigkeit der Klägerin stattgefunden. Der Kontakt mit der Großmutter ist lange bevor die Klägerin das siebzehnte Lebensjahr erreicht hatte, beendet worden. Zugunsten der Klägerin geht der Senat davon aus, daß die Großmutter der Klägerin mütterlicherseits dieser während ihrer Kindheit die deutsche Sprache und Kultur vermittelt hat. Diese Vermittlung erfolgte aber nur bis zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin etwa elf Jahre alt war, weil die Großmutter starb. Sie wurde danach auch nicht durch eine andere Person bis zur Bekenntnisfähigkeit der Klägerin fortgesetzt. Eine Weitergabe des deutschen Volkstums durch den Großvater der Klägerin ist von dieser nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Zwar hat die Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Senat angegeben, sie habe nach dem Tode der Großmutter noch kurze Zeit bei ihrem Großvater gelebt und später den Großvater häufig besucht, zum Teil auch für ein oder zwei Wochen. Eine nennenswerte Vermittlung deutschen Volkstums hat bei diesen Besuchen aber nicht stattgefunden. Abgesehen davon, daß der Großvater es nach den Angaben der Klägerin zu Hause nicht ausgehalten hat und deshalb bis in das hohe Alter zur Arbeit gegangen ist, hat die Klägerin über diese Zusammenkünfte berichtet, daß sie, nur wenn sie mit ihrem Großvater allein gewesen sei, mit ihm deutsch gesprochen habe. Ansonsten sei die russische Sprache benutzt worden, da die zweite Frau des Großvaters nur russisch gesprochen habe. Daraus ergibt sich, daß das Deutsche allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle gespielt hat und eine bewußte Vermittlung deutscher Sprache und Kultur nicht erfolgt ist. Gleiches gilt für die Weitergabe des deutschen Volkstums durch die Mutter der Klägerin. In ihrer Klageschrift hatte die Klägerin angegeben, das deutsche Volkstum sei ihr durch ihre Mutter vermittelt worden. Im Schriftsatz vom 8. Januar 1992 hat sie dagegen ausgeführt, als sie in ihrem 12. Lebensjahr mit ihren Eltern habe zusammenleben müssen, habe der engere Kontakt mit ihrer Mutter keinen Einfluß mehr auf ihre Bekenntnislage in Bezug auf ihre Volkszugehörigkeit gehabt. Sie habe sich als Deutsche gefühlt und zum Deutschtum bekannt. Ergänzend hat sie in ihrer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, im Haushalt ihrer Eltern sei nur Lettisch gesprochen worden. Vor dem Senat hat sie dagegen angegeben, wenn sie mit ihrer Mutter allein gewesen wäre, hätten sie deutsch gesprochen, ansonsten aber lettisch, da auch ihre Schwester das Deutsche nicht beherrscht habe. Unter Berücksichtigung auch ihrer Schilderungen über die Gewalttätigkeit ihres Vaters und dessen Verbot alles Deutschen ergibt sich daraus, daß das Deutsche keine Rolle in der Familie der Eltern der Klägerin spielte. Das Familienleben war vom dominanten Vater bewußt lettisch geprägt, eine Vermittlung deutschen Volkstums war nicht möglich und wurde von der Mutter der Klägerin auch nicht versucht. Allein der seltene Gebrauch der deutschen Sprache, von dem der Senat zugunsten der Klägerin ausgeht, stellt keine Weitergabe des deutschen Volkstums dar, durch die eine Prägung im deutschen Volkstum erfolgt sein kann. Eine Vermittlung des deutschen Volkstums liegt auch nicht in der intensiven Teilnahme am Deutschunterricht in der Schule, der Pflege einer Brieffreundschaft und der Lektüre deutscher Bücher und Zeitschriften, die die Klägerin sich selbst gekauft hat. Insoweit kann nicht festgestellt werden, daß diese Verhaltensweisen auf ein Einwirken einer Bezugsperson zurückzuführen sind, die deutsches Volkstum an die Klägerin weitervermittelte. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß bei ihr schon bis zum elften Lebensjahr eine bis zur Selbständigkeit fortwirkende Prägung zum deutschen Volkstum vorlag. Ein Kind und Heranwachsender unterliegt nach allgemeiner Erfahrung bis in die Zeit um sein 16. Lebensjahr einer starken Prägung durch seine Familie oder andere Bezugspersonen, so daß in der Regel auch erst etwa ab diesem Lebensalter ein eigenes Bekenntnis zu einer Nationalität von ihm erwartet und abgegeben werden kann. Daß im vorliegenden Fall abweichend davon eine derart frühe und starke, sämtlichen späteren Einflüssen widerstehende Prägung erfolgt ist, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt und nicht glaubhaft gemacht. Sie hat sich zur Begründung auf die 1970/71 erfolgten Mißhandlungen ihrer Mutter durch ihren Vater berufen, was sie in ihrem Bewußtsein der deutschen Volkszugehörigkeit bestärkt habe. Zwar mag dadurch das Verhältnis der Klägerin zu ihren Eltern erheblich beeinträchtigt worden sein. Daraus folgt aber nicht, daß die regelmäßig bis zum Zeitpunkt der Bekenntnisreife stattfindende Prägung bei der Klägerin schon im Kindesalter abgeschlossen und die Lebensweise der Eltern, insbesondere deren Pflege von Kultur und nationalen Eigenheiten im engen Familienverband, auf die Klägerin im Kindes- und Heranwachsendenalter keinen Einfluß (mehr) gehabt hat. Auch die Bemühungen der Klägerin um die deutsche Sprache während ihrer Schulzeit lassen keinen Schluß auf ein damals bei ihr schon bestehendes, gefestigtes Volkstumsbewußtsein zu. Die intensive Teilnahme am Fremdsprachenunterricht in der Schule, das Pflegen einer Brieffreundschaft und das Lesen von Büchern und Zeitschriften in einer Fremdsprache sind keine außergewöhnlichen Verhaltensweisen bei Personen, die Interesse an einer Fremdsprache haben. Sie erklären lediglich die Sprachkenntnisse der Klägerin bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.