Urteil
18 A 5589/94
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0917.18A5589.94.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Die Kläger, nach eigenen Angaben ethnische Albaner aus dem Kosovo, reisten im Oktober 1987 in das Bundesgebiet ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte ihr Asylgesuch mit Bescheid vom 14. September 1988 ab. Der Beklagte drohte daraufhin den Klägern zu 1. und 2. mit Bescheiden vom 12. Oktober 1988 ihre Abschiebung auf der Grundlage von § 28 AsylVfG a. F. an. Anläßlich der Beerdigung des Vaters des Klägers zu 1. hielten sich alle Kläger im Jahre 1989 für mehrere Monate in ihrer Heimat auf, kehrten aber im November 1989 wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 19. Mai 1992 - 17 K 13002/88 - wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage aller Kläger auf Asylanerkennung sowie die Klage der Kläger zu 1. und 2. auf Aufhebung der Abschiebungandrohungen ab. Im April 1992 fragten die Kläger beim Beklagten nach, ob für sie die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen in Betracht komme. Der Beklagte teilte ihnen im August desselben Jahres mit, daß die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen, jedoch Duldungen erteilt werden könnten. In der Folgezeit erhielten die Kläger dann jeweils Duldungen. Unter dem 23. Februar 1993 beantragten die Kläger beim Beklagten die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Die Kläger haben am 14. April 1993 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheiden vom 21. Mai 1993 hat der Beklagte die Anträge der Kläger zu 1. und 2. und mit Bescheiden vom 2. Juni 1993 die Anträge der übrigen Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen abgelehnt. Zur Begründung der im wesentlichen gleichlautenden Bescheide hat der Beklagte darauf hingewiesen, daß die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, die nach § 30 Abs. 3 AuslG in seinem Ermessen stehe, dann nicht in Betracht komme, wenn das der Abschiebung entgegenstehende Hindernis voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten entfallen werde. Hier sei sogar davon auszugehen, daß der einschlägige Runderlaß des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 1993 keinen Abschiebungsstop für sechs Monate, sondern lediglich eine Anweisung zur besonderen Prüfung des Einzelfalles vor der Abschiebung von ethnischen Albanern aus dem Kosovo enthalte. Im übrigen seien die Kläger auch nicht seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig, so daß auch nach § 30 Abs. 4 AuslG keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden könne. Die hiergegen gerichteten Widersprüche hat der Regierungspräsident Arnsberg durch Widerspruchsbescheide vom 27. September 1993 mit der ergänzenden Begründung zurückgewiesen, daß die Kläger nicht unanfechtbar ausreisepflichtig seien und deshalb die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen weder nach § 30 Abs. 3 noch Abs. 4 AuslG erfüllten. Die Kläger haben ihre Klage mit dem sinngemäßen Antrag weiterverfolgt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 21. Mai 1993 und 2. Juni 1993 sowie der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Arnsberg vom 27. September 1993 zu verpflichten, ihnen Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf den Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Kläger haben dagegen fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Zur Begründung weisen sie ergänzend darauf hin, daß eine Rückführung in ihr Heimatland nach wie vor auf unbestimmte Zeit nicht möglich sei, so daß faktisch ein Daueraufenthalt bestehe, den es durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu legalisieren gelte. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26. Oktober 1994 nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen noch auf Neubescheidung ihrer Anträge. Die Weigerung des Beklagten, dem Begehren der Kläger zu entsprechen, ist rechtmäßig. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die gerichtliche Entscheidung über eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß oder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf. Demgegenüber soll für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich sein. Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 11. März 1996 - 1 B 171.95 -, mit weiteren Nachweisen. Ob der letztgenannten Einschränkung zu folgen ist, ob also bei der Überprüfung von ausländerbehördlichen Ermessensentscheidungen nach der letzten Behördenentscheidung zugunsten des Ausländers eingetretene Änderungen im allgemeinen unberücksichtigt bleiben müssen, läßt der Senat dahinstehen. Auch wenn man in dieser Frage von der für die Kläger jeweils günstigsten rechtlichen Betrachtung ausgehet, muß ihr Begehren erfolglos bleiben. Den Klägern steht zunächst kein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auf der Grundlage des Beschlusses der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren vom 29. März 1996 - SIK 09/25-1 - in Verbindung mit dem Erlaß des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 1996 - I B 3/44.40 - zu. Nach Ziff. III.1 dieser sog. Härtefallregelung kann Asylbewerberfamilien mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet werden, wenn sie vor dem 1. Juli 1990 eingereist sind, seitdem ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gefunden und sich in die hiesige wirtschaftliche, soziale und rechtliche Ordnung eingefügt haben. Ob die Kläger diese Voraussetzungen erfüllen, bedarf keiner Entscheidung. Ebensowenig kommt es darauf an, daß für die Inanspruchnahme eines Bleiberechtes nach der Härtefallregelung ein Antrag sowie die Beendigung aller asyl- und ausländerrechtlichen Gerichtsverfahren Voraussetzung ist (vgl. Ziff. III 4 des Beschlusses iVm Ziff. 7 des Erlasses). Denn die Härtefallregelung findet ausweislich der zu Ziff. III.1. des Beschlusses ausgebrachten Fußnote keine Anwendung auf ausreisepflichtige Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, die allein deshalb nicht abgeschoben werden können, weil sich ihr Heimatstaat völkerrechtswidrig weigert, sie aufzunehmen. Die ist aber bei den Klägern der Fall. Im übrigen steht auch der nach wie vor fortdauernde Sozialhilfebezug der Kläger einer Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auf der Grundlage der Härtefallregelung im Wege (vgl. dazu Ziff. III.2. a) des Beschlusses iVm Ziff. 5. des Erlasses). Schon deshalb rechtfertigt die in der mündlichen Verhandlung gerügte Verletzung des Gleichheitssatzes zu Lasten (rest)jugoslawischer Staatsangehöriger, die im übrigen nichts für sich hat, jedenfalls im Falle der Kläger keine für diese günstigere Beurteilung. Auch auf der Grundlage des - im Hinblick auf § 30 Abs. 5 AuslG allein noch in Betracht kommenden - § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG steht den Klägern ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen oder auf erneute Bescheidung nicht zu. Wird auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Regierungspräsidenten Arnsberg abgestellt, so stand dem Begehren der Kläger § 7 Abs. 2 Ziff. 2 AuslG entgegen. Danach wird die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann. Da die Kläger seinerzeit Sozialhilfe bezogen, lagen diese Voraussetzungen vor. Ob die Tatbestandserfordernisse der Regelversagung im Einzelfall erfüllt sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Die Worte "in der Regel" in § 7 Abs. 2 AuslG beziehen sich auf Fälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Den Gegensatz bilden Ausnahmefälle. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 1 C 31.93 - mit weiteren Nachweisen. Anhaltspunkte, die das Vorliegen eines Ausnahmefalles begründen konnten, sind nicht erkennbar und von den Klägern auch nicht dargelegt. Im Falle des Vorliegens eines Regelversagungsgrundes ist der Ausländerbehörde kein Ermessen bei der Entscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung eingeräumt; diese muß vielmehr zwingend versagt werden. Den Klägern durften somit keine Aufenthaltsbefugnisse erteilt werden. Daran hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bezogen die Kläger weiterhin Sozialhilfe. Das ergibt sich aus der vom Beklagten vorgelegten Bescheinigung der Stadt Gevelsberg vom 16. September 1996. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor.