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Urteil

14 A 5283/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0924.14A5283.95.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 7. Oktober 1955 in W. U. (ehemalige Sowjetunion) geborene Kläger ist deutscher Volkszugehöriger. Am 30. Juni 1991 traf er in der Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 19. August 1991 (beim Beklagten eingegangen am 15. Oktober 1991) beantragte der Kläger die Anerkennung als Heimkehrer und Ausstellung einer Heimkehrerbescheinigung. Zur Begründung führte er aus, er sei seit seiner Geburt bis August 1956 zusammen mit seinen Eltern in fremdem Gewahrsam gewesen. 1989 habe er im Wege der Familienzusammenführung mit dem Schwiegervater in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen, die entsprechende Erlaubnis sei ihm am 16. Mai 1991 erteilt worden. Mit Schreiben vom 7. Juni 1994 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß ihm die beantragte Heimkehrerbescheinigung nicht mehr ausgestellt werden könne, da das Heimkehrergesetz durch das Gesetz zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I, S.. 2317) außer Kraft gesetzt worden sei. Besondere Nachteile entstünden dem Kläger hierdurch jedoch nicht, da der Kern des Heimkehrergesetzes im Laufe der Zeit in die jeweiligen Sozialversicherungsgesetze, das Arbeitsförderungsgesetz und das Bundesvertriebenengesetz übernommen worden sei. Die Anrechnung von Zeiten der Internierung und Verschleppung als Ersatzzeiten in der Rentenversicherung werde nunmehr durch eine eigenständige Vorschrift im Sozialgesetzbuch geregelt und von den zuständigen Trägern der Rentenversicherung durchgeführt. Mit Bescheid vom 7. Juni 1994 lehnte der Beklagte Leistungen nach dem Heimkehrergesetz (- HkG - vom 19. Juni 1950, BGBl. S.. 221 i. d. F. des Gesetzes vom 30. Oktober 1951, BGBl. I S.. 875 mit späteren Änderungen) - Zahlung des Entlassungsgeldes gemäß § 2 HkG und der Übergangsbeihilfe gemäß § 3 HkG - ab mit der Begründung, diese Vorschriften seien mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 29. September 1990 aufgehoben worden. Da der Kläger nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages im Bundesgebiet eingetroffen sei, könne er die begehrten Leistungen nicht mehr erhalten. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, der Einigungsvertrag gelte nur für aus der DDR stammende Personen, er sei jedoch Rußlandheimkehrer. Auch seien die Änderungen des Heimkehrergesetzes erst nach seiner Einreise in Kraft getreten. Das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen wies den Widerspruch durch Bescheid vom 23. November 1994 zurück mit der Begründung, mit Aufhebung des Heimkehrergesetzes ab dem 1. Januar 1992 sei die Rechtsgrundlage für die Ausstellung von Heimkehrerbescheinigungen entfallen. Dies gelte nach einem Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen auch dann, wenn ein Antrag bereits vor dem 1. Januar 1992 gestellt worden sei, da das Aufhebungsgesetz keine Übergangsvorschriften enthalte. Die Vorschriften über das Entlassungsgeld und die Übergangsbeihilfe seien bereits zuvor durch den Einigungsvertrag aufgehoben worden. Derartige Leistungen könnten daher nur diejenigen Heimkehrer erhalten, die bis zum 29. September 1990 im Geltungsbereich des Heimkehrergesetzes ihren ständigen Aufenthalt genommen hätten. Dem stünde das Gesetz zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 20. Dezember 1991 nicht entgegen, da die Ausstellung einer Heimkehrerbescheinigung weder für das Entlassungsgeld noch für die Übergangsbeihilfe Voraussetzung sei. Mit seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, daß über seine Anträge nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht entschieden werden müsse. Der Beklagte habe die Entscheidung über die von ihm begehrten Leistungen unzumutbar lange hinausgezögert. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 1994 und den Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamtes Nordrhein- Westfalen vom 23. November 1994 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Heimkehrerbescheinigung auszustellen sowie Entlassungsgeld nach § 2 HkG und Übergangsbeihilfe nach § 3 HkG zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen und ergänzend geltend gemacht, daß über die vom Kläger begehrten Leistungen auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Rechts zu entscheiden sei. Das Verwaltungsgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 11. Juli 1995 die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger nach dem derzeit geltenden Recht weder die Ausstellung einer Heimkehrerbescheinigung noch die Zahlung von Entlassungsgeld und einer Übergangsbeihilfe beanspruchen könne. Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen, u.a., daß über die von ihm 1991 gestellten Anträge nach dem seinerzeit geltenden Recht entschieden werden müsse. Der Kläger beantragt sinngemäß, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem Klageantrag I. Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Soweit der Kläger die Erteilung einer Heimkehrerbescheinigung und damit seine Anerkennung als Heimkehrer begehrt, kann dahinstehen, ob diese einen Verwaltungsakt darstellt. hierzu vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1986 - 14 A 1169/85 -, Urteilsabdruck S.. 6. Wenn es sich bei der Heimkehrerbescheinigung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, wovon der Beklagte offensichtlich ausgeht, da er den Antrag des Klägers auf Anerkennung nicht förmlich beschieden hat, ist die Klage als Leistungsklage zulässig. Anderenfalls ist sie als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Der Beklagte hat über den Antrag des Klägers auf Anerkennung bislang nicht durch Verwaltungsakt entschieden. In dem - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Schreiben vom 7. Juni 1994 hat der Beklagte dem Kläger lediglich die Gesetzeslage mitgeteilt, nämlich daß ihm eine Heimkehrerbescheinigung nicht mehr ausgestellt werden könne. Im übrigen - hinsichtlich der Bewilligung von Entlassungsgeld und Übergangsbeihilfe - ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Heimkehrer und Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung, da hierfür eine Rechtsgrundlage nicht (mehr) besteht. Die Regelungen in § 1 Abs. 3 und Abs. 7 HkG, die allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen, sind durch Art. 1 § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (- Aufhebungsgesetz - vom 20. Dezember 1991, BGBl. I, S.. 2317) am 1. Januar 1992 (vgl. Art. 4 Aufhebungsgesetz) außer Kraft getreten. Daß die Regelungen in § 1 Abs. 3 und Abs. 7 HkG zum Zeitpunkt der Antragstellung am 15. Oktober 1991 noch galten, vermag den Anspruch des Klägers nicht zu rechtfertigen. Bei Leistungsklagen - auch in der Form der Verpflichtungsklage - kann das Verwaltungsgericht den Beklagten grundsätzlich nur dann zur Vornahme der beantragten Handlung oder des beantragten Verwaltungsaktes verurteilen, wenn die Behörde nach dem zur Zeit der Veurteilung geltenden Recht zur Vornahme rechtlich verpflichtet ist. Eine (scheinbare) Abweichung von diesem Grundsatz gilt dann, wenn das materielle Recht, insbesondere Übergangsregelungen des neuen Rechts, etwas anderes bestimmen. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1968 - VI C 104.63 -, BVerwGE 29, 304, 305 f.; Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176 (191 f.); Urteil vom 21. März 1986 - 7 C 71.83 -, BVerwGE 74, 115, 118. Nach dem heranzuziehenden materiellen Recht spricht nichts dafür, daß ab dem 1. Januar 1992 über einen bereits gestellten Antrag auf Ausstellung einer Heimkehrerbescheinigung nach bisherigem Recht entschieden werden sollte. Vielmehr ergibt sich aus Art. 1 § 1 i.V.m. Art. 4 Aufhebungsgesetz, daß Ansprüche nach dem Heimkehrergesetz - bis auf solche nach § 1 HkG, der erst zum 1. Januar 1992 aufgehoben wurde - ab dem Tage nach der Verkündung des Aufhebungsge-setzes, d.h. dem 29. Dezember 1991, nicht mehr erfüllt werden sollten, auch wenn entsprechende Anträge zu diesem Zeitpunkt bereits gestellt waren. Art. 4 Satz 1 Aufhebungsgesetz ist dahingehend auszulegen, daß (nur) § 1 HkG am 1. Januar 1992 außer Kraft tritt; die übrigen Vorschriften des Heimkehrergesetzes werden nach Art. 4 Satz 2 Aufhebungsgesetz bereits am Tage nach der Verkündung des Aufhebungsgesetzes aufgehoben. Art. 4 Satz 1 Aufhebungsgesetz erfaßt mit der Bezugnahme auf "§ 1 des in Artikel 1 Nr. 1 genannten Gesetzes" (nur) § 1 HkG. Daß diese Bezugnahme ungenau ist - § 1 des mehrere Paragraphen umfassenden Art. 1 Aufhebungsgesetz wird nicht angegeben -, beruht auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf ergibt sich, daß - wegen des Zusammenhangs mit dem Inkrafttreten von § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI - (nur) § 1 HkG ab dem 1. Januar 1992 außer Kraft gesetzt werden sollte; die übrigen Bestimmungen des Heimkehrergesetzes sollten bereits vom Tage nach der Verkündung des Aufhebungsgesetzes an aufgehoben werden. Vgl. BT-Drucksache 12/1254 vom 07.10.1991, S.. 11. Nur die §§ 7 Abs. 3 (betreffend Anrechnung von Zeiten der Kriegsgefangenschaft oder Internierung innerhalb wiederauflebender Arbeitsverhältnisse) und 10 (betreffend Förderung der Berufsausbildung) HkG sollten aus Gründen des Vertrauensschutzes in zeitlich begrenzten Übergangsfällen weiter Anwendung finden (vgl. Art. 1 §§ 2 und 3 Aufhebungsgesetz). Aus der ausnahmsweisen Regelung dieser abschließend bestimmten Übergangsfälle ergibt sich im Rückschluß, daß in den noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren mit anderem Streitgegenstand das Heimkehrergesetz keine Anwendung mehr finden sollte. In diesem Sinne auch VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 30. September 1992 - 6 S. 1181/91 IFLA 1993, 54, 55 f. = VBlBW 1993, 148. Daß das Aufhebungsgesetz für Fälle wie den vorliegenden keine Übergangsregelung enthält, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Heimkehrereigenschaft vermittelt keine wesentliche, insbesondere durch Grundrechte geschützte Rechtsposition. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht geltend gemacht, daß er im Vertrauen auf die begehrte Bescheinigung irgendwelche Handlungen vorgenommen hätte. Es ist noch nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welches Interesse der Kläger - nach Aufhebung des Heimkehrergesetzes - mit der Anerkennung als Heimkehrer überhaupt verfolgt. Insoweit macht der Kläger den - lediglich formalen - Gesichtspunkt geltend, daß sein unter Geltung des Heimkehrergesetzes gestellter Antrag noch rechtzeitig vor Inkrafttreten des Aufhebungsgesetzes hätte beschieden werden müssen. Welchen Vorteil er sich nach der gegenwärtigen Rechtslage von der Bescheinigung erhofft und erhoffen kann, ist nicht ersichtlich. Der Kläger kann auch das von ihm begehrte Entlassungsgeld und die Übergangsbeihilfe nicht (mehr) beanspruchen. Hierfür fehlt es ebenfalls an einer Rechtsgrundlage. Auf welchen Zeitpunkt - den der Antragstellung oder den der gerichtlichen Entscheidung - für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf die Geldleistungen abzustellen ist, kann dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die §§ 2 und 3 HkG, die insoweit allein als Rechtsgrundlagen in Betracht kommen, mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II 885) i. V. m. Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II 1990, 889, 1038) am 29. September 1990 (vgl. Art. 10 Abs. 1 Einigungsvertragsgesetz) aufgehoben worden sind. Da die genannte Bestimmung des Einigungsvertrages durch das Einigungsvertragsgesetz in innerstaatliches (Bundes-)Recht umgesetzt wurde (vgl. Art. 1 Einigungsvertragsgesetz, Art. 59 Abs. 2 des Grundgesetzes), gilt die Aufhebung der §§ 2 und 3 HkG für alle Personen, die Leistungen nach dem Heimkehrergesetz beanspruchen, ungeachtet ihres Herkunftsstaates. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, daß dem Kläger, der erst nach der Aufhebung der §§ 2 und 3 HkG durch das Einigungsvertragsgesetz, nämlich am 30. Juni 1991 nach Deutschland gekommen ist, die in den genannten Vorschriften vorgesehenen Zahlungen nicht mehr beanspruchen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der Zivilprozeßordnung - ZPO -. Für eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen, vgl. §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO.