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Urteil

25 A 790/96.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0930.25A790.96A.00
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Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. Januar 1996 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Dezember 1994 verpflichtet, beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Nr. 4 des vorgenannten Bescheides wird aufgehoben, soweit dort die Abschiebung des Klägers in die Türkei angedroht wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. Januar 1996 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Dezember 1994 verpflichtet, beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Nr. 4 des vorgenannten Bescheides wird aufgehoben, soweit dort die Abschiebung des Klägers in die Türkei angedroht wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 10. November 1971 in Gercüs (Provinz Batman) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 30. Januar 1994 auf dem Landwege ins Bundesgebiet ein und beantragte mit Schreiben vom 18. Februar 1994 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. März 1994 trug der Kläger vor: Er habe elf Jahre lang die Schule besucht. Im Jahre 1989 habe er die Berufsschule mit dem Abschluß des Kfz-Mechanikers abgeschlossen. Danach habe er drei Jahre lang in dem Bauunternehmen eines Verwandten gearbeitet. Ab 1992 sei er arbeitslos gewesen. Im Jahre 1989 habe die Familie das Heimatdorf verlassen und sei in die Stadt Batman gezogen. Nach dem Berufsschulabschluß sei er auf seinen Antrag vom Militärdienst zurückgestellt worden. Der Rückstellungszeitraum sei im Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht abgelaufen gewesen. B. 9. November 1992 sei er zusammen mit seinem Bruder I. C. festgenommen und 24 Tage lang festgehalten worden. Er sei nach seinem Bruder N. gefragt worden, der in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt habe. N. werde beschuldigt, im Jahre 1988 oder 1989 in der Nähe des Heimatdorfes an einer Auseinandersetzung mit Sicherheitskräften beteiligt gewesen zu sein. Während der Inhaftierung sei er mit Gummiknüppeln und mit Fäusten geschlagen, an den Händen aufgehängt, mit kaltem Wasser übergossen und außerdem grob beleidigt worden. Ihm sei insbesondere zur Last gelegt worden, die PKK unterstützt zu haben. Mittels der Folter sei er gezwungen worden, ein Protokoll zu unterschreiben. Vor Gericht habe er jedoch alle Vorwürfe bestritten. Einzig zugegeben habe er, sich einmal in einem Parteibüro der HEP aufgehalten zu haben. Politisch betätigt habe er sich für diese Partei jedoch nicht. Nach seiner Freilassung hätte er erneut vor Gericht erscheinen müssen. Dies habe er jedoch nicht getan, weswegen gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Nach seiner Freilassung habe er sich bei Verwandten jeweils an verschiedenen Orten versteckt gehalten. In Istanbul habe er Kontakt zu einer Schlepperorganisation aufgenommen. Diese habe ihn mit einem VW-Bus in die Bundesrepublik gebracht. Welche Länder er dabei durchquert habe, wisse er nicht. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1994 lehnte das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter ab, verneinte Abschiebungsschutz nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zum Verlassen des Bundesgebietes innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluß des Asylverfahrens auf. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Dezember 1994 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes vom 22. Dezember 1994 aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Asylanerkennungsanspruch sei wegen Eingreifens der Drittstaatenregelung ausgeschlossen. Gleiches müsse nach der Zielvorstellung des Gesetzgebers sowie nach Sinn und Zweck der Regelung hinsichtlich der Abschiebungsschutzbegehren gelten. Zu Unrecht habe daher das Bundesamt den Kläger in der Sache beschieden; statt der auf Abschiebung ins Heimatland gerichteten Abschiebungsandrohung habe eine auf die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat gerichtete Abschiebungsanordnung ergehen müssen. Soweit das Verwaltungsgericht den Asylanerkennungsanspruch verneint hat, hat der Senat die Berufung des Klägers nicht zugelassen. Im übrigen hat er die Berufungen des Klägers und der Beklagten zugelassen. Die Beklagte trägt vor: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei in Fällen der vorliegenden Art auf das Schutzersuchen des Asylbewerbers das Verfahren mit dem Verfahrensgegenstand der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG durchzuführen und für den Fall, daß der sichere Drittstaat nicht benannt werden könne, § 34 a AsylVfG nicht anwendbar, da dieser die Nennung des Staates in der Abschiebungsanordnung erfordere. Wolle man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen, so führe dies zu dem Ergebnis, daß der Asylbewerber überhaupt nicht abgeschoben werden könne: Einerseits wäre der Erlaß einer Abschiebungsandrohung unzulässig, andererseits scheiterte der Erlaß der Abschiebungsanordnung an der mangelnden Kenntnis des sicheren Drittstaates. Der Zweck der Asylrechtsreform, das Verfahren und die Abschiebung zu beschleunigen, würde ins Gegenteil verkehrt. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, 2. das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen. Er trägt vor: Er schließe sich der Auffassung der Beklagten insofern an, als in Fällen der vorliegenden Art über Abschiebungsschutz in der Sache zu entscheiden sei. Diese Begehren müßten zum Erfolg führen, weil er in der Türkei politisch verfolgt werde. Dies ergebe sich aus seinen Angaben über erlittene Inhaftierung und Mißhandlung. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger zu seinem Abschiebungsschutzbegehren angehört und seinen Bruder I. C. F. als Zeugen vernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufungen der Beteiligten haben in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig, soweit die Asylanerkennung abgelehnt wird; er ist dagegen rechtswidrig, soweit dem Kläger Abschiebungsschutz versagt und seine Abschiebung in die Türkei angedroht wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger kann verlangen, daß bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt werden. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts war das Bundesamt von Rechts wegen nicht gehindert, über das Begehren des Klägers auf Asylanerkennung und Abschiebungsschutz nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG in der Sache zu entscheiden und eine Abschiebungsandrohung zu erlassen. Das Entscheidungsprogramm, welches dem Bundesamt für den Regelfall aufgegeben ist, ergibt sich aus § 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylVfG. Danach hat es darüber zu befinden, ob der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird, ob in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Wird der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und besitzt er keine Aufenthaltsgenehmigung, so ergeht eine Abschiebungsandrohung nach Maßgabe von §§ 34, 38 AsylVfG i.V.m. §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG. Ein derartiger Regelfall lag auch beim Kläger vor, als das Bundesamt nach durchgeführter Anhörung über seinen Asylantrag zu befinden hatte. Dieser Antrag war beachtlich. Es war nicht offensichtlich, daß der Kläger in einem "sonstigen Drittstaat" (vgl. dazu §§ 26 a Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 2 AsylVfG) vor politischer Verfolgung sicher war (§ 29 Abs. 1 AsylVfG). Da der Reiseweg des Klägers unbekannt war, konnte ferner nicht festgestellt werden, daß aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Vertragsstaat, der zugleich sicherer Drittstaat im Sinne von § 26 a AsylVfG war, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war (§ 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG). Weiter hatte der Kläger seinen Asylantrag nicht auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beschränkt (§ 31 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Da das Bundesamt im angefochtenen Bescheid den Kläger weder als Asylberechtigten anerkannt noch ihm Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt hat, war über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Da der Kläger nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung war, war schließlich auch eine Abschiebungsandrohung zu erlassen. Durch die - im vorliegenden Fall vierteilige - Entscheidung des Bundesamtes ist die nachgehende Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte vorgezeichnet. Bestätigt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang, so ist die gerichtliche Entscheidungsstruktur den zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen. Gewährt das Verwaltungsgericht politisches Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG, so ist zugleich Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuzusprechen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG iVm § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). In einem solchen Fall kann auch das Gericht davon absehen, die Beklagte zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu verpflichten (§ 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG); die Abschiebungsandrohung ist jedoch aufzuheben (§§ 34 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Wird dem Ausländer hingegen nur das "kleine Asyl" zugesprochen, so entfällt im allgemeinen ebenfalls die Verpflichtung des Bundesamtes, Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu gewähren (§ 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG); die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, soweit die Abschiebung ins Heimatland in Rede steht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. §§ 50 Abs. 3, 51 Abs. 4 AuslG). Vgl. ferner zu Besonderheiten nach § 31 Abs. 5 AsylVfG im Zusammenhang mit der Gewährung von Familienasyl: Senatsbeschluß vom 11. März 1994 - 25 A 2670/92.A -, S. 65 f. Ein vom Regelfall abweichendes Entscheidungsprogramm sieht § 31 Abs. 4 AsylVfG vor. In den von dieser Vorschrift erfaßten Fällen hat das Bundesamt "nur" festzustellen, daß dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Dies bedeutet, daß - anders als im dargestellten Regelfall - die Prüfung von Abschiebungsschutz nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG entfällt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl. 1996, 753, 757 f.; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 31 AsylVfG RdNr. 2; Rennert, Fragen zur Verfassungsmäßigkeit des neuen Asylverfahrensrechts, DVBl. 1994, 717, 725; Lehnguth/Maassen, Der Ausschluß vom Asylrecht nach Art. 16 a Abs. 2 GG, ZfSH/SGB 1995, 281, 287; GK-AsylVfG, § 34 a RdNr. 18.1 (August 1994). Daß das Entscheidungsprogramm des Bundesamtes im beschriebenen Umfang eingeschränkt ist, setzt nach § 31 Abs. 4 AsylVfG voraus, daß der Asylantrag "nur nach § 26 a" abgelehnt wird. Eine solche Entscheidung hat das Bundesamt jedoch im Fall des Klägers nicht getroffen. Vielmehr hat es dessen Asylantrag im angefochtenen Bescheid in der Sache beschieden, indem es geprüft hat, ob der Kläger im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG politisch verfolgt wird. Diese verfahrensrechtliche Handhabung war zutreffend. Zu einer Ablehnung des Asylbegehrens "nur nach § 26 a" war das Bundesamt weder berechtigt noch verpflichtet. In welchem Fall eines asylsuchenden Ausländers, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, das Bundesamt den Asylantrag "nur nach § 26 a" ablehnen kann oder muß, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Unter welcher Voraussetzung eine solche Entscheidung allein in Betracht kommt, ergibt sich jedoch hinreichend deutlich aus § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, wonach im Fall der Ablehnung des Asylantrages nur nach § 26 a AsylVfG diese Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG dem Ausländer selbst zuzustellen ist. Nach der Gesetzessystematik besteht somit ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Versagung der Asylanerkennung, die allein auf die Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26 a AsylVfG gestützt wird, und der Anordnung der Abschiebung in einen solchen sicheren Drittstaat. Eine derartige Anordnung kann jedoch nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur ergehen, wenn feststeht, daß die Abschiebung in den Drittstaat durchgeführt werden kann. Nur unter dieser Voraussetzung ist es nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gerechtfertigt, den Asylantrag ausschließlich unter Berufung auf § 26 a AsylVfG abzulehnen und auf eine Prüfung von Abschiebungsschutz nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG zu verzichten. Denn da es sich nach der verfassungsrechtlichen Konzeption bei den sicheren Drittstaaten um solche Staaten handelt, in denen die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG), ist gewährleistet, daß der betroffene Ausländer in jenen Staaten vor denjenigen Gefahren geschützt ist, die in §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG beschrieben sind. Vgl. zum diesbezüglichen Konzept der normativen Vergewisserung: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, aaO. Ist jedoch die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nicht möglich, weil z.B. der Reiseweg unbekannt oder eine vertraglich vereinbarte Rückübernahmefrist abgelaufen ist, so kommt § 31 Abs. 4 AsylVfG nicht zum Zuge mit der Folge, daß nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Absätze 2 und 3 AsylVfG nach dem gewöhnlichen Entscheidungsprogramm über das Asylbegehren zu befinden ist. Dies ist schon deswegen unvermeidlich, weil sich in einem solchen Fall nur die Alternative stellt, entweder dem Ausländer ein Bleiberecht für die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren oder ihn ins Herkunftsland abzuschieben. Die Entscheidung darüber läßt sich aber ohne Prüfung der in §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG normierten Abschiebungshindernisse nicht treffen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, aaO 757; BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, NVwZ 1996, 197 = DVBl. 1996, 207 = DÖV 1996, 290 = InfAuslR 1996, 152; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 26. September 1994 - A 14 S 1937/94 -, DVBl. 1994, 1414; Marx, AsylVfG, 3. Aufl. 1995, § 26 a RdNr. 62, § 34 a RdNr. 14; GK-AsylVfG, § 26 a RdNrn. 15 und 69 (März 1994), § 34 a RdNr. 10 f. (August 1994); Hailbronner, Die Asylrechtsreform im Grundgesetz, ZAR 1993, 107, 114; Rennert, aaO 725 (Fn. 82); Ruge, Asylverfahrensgesetz 1993 - Bewährung in der verwaltungsgerichtlichen Praxis?, NVwZ 1995, 733, 734; Lehnguth/Maassen, aaO 286 f. Dem Verwaltungsgericht ist zuzugeben, daß mit der Drittstaatenregelung in den zahlreichen Fällen, in denen der Ausländer zwar aus einem sicheren Drittstaat ins Bundesgebiet eingereist ist, aber nicht dorthin abgeschoben werden kann, weil der Reiseweg unbekannt oder die Rückübernahmefrist abgelaufen ist, "so gut wie nichts gewonnen" ist. Überhaupt kommt der Drittstaatenregelung in auffälligem Gegensatz zum argumentativen Aufwand, mit der sie verteidigt oder kritisiert wird, in der Praxis kein nennenswertes Gewicht zu. Dies wird schon daran deutlich, daß das Bundesamt nur in einer verschwindend geringen Anzahl von Fällen eine Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG zu treffen pflegt. Vgl. Geschäftsstatistik des Bundesamtes für das Jahr 1995 sowie für den Zeitraum Januar bis August 1996: jeweils 0,8 % der Erstantragsfälle. Dies hängt mit dem der Gesetzeskonzeption immanenten Defizit zusammen, welches darin begründet ist, daß das Funktionieren der Regelung weitgehend von Angaben des Ausländers und der Übernahmebereitschaft anderer Staaten abhängt. Daß Ausländer, denen an einer Einwanderung gerade in die Bundesrepublik Deutschland gelegen ist, kein Interesse daran haben, an ihrer Abschiebung in einen Transitstaat mitzuwirken, liegt ebenso auf der Hand wie die Abneigung der Nachbarstaaten, Ausländer noch längere Zeit nach der Durchreise zu übernehmen. Das Anliegen des Gesetzgebers, wonach die Drittstaatenregelung sich insgesamt nicht in Feststellungen über den Reiseweg des Asylsuchenden erschöpfen, sondern auch die Rückkehr des Betroffenen in den Schutz bietenden Drittstaat zum Ziel haben sollte, vgl. Bundestags-Drucksache 12/4450, S. 20, wird damit weitgehend verfehlt. Eine gerechte Lastenverteilung zwischen den europäischen Ländern wird sich erst im Rahmen einer europaweiten Lösung erreichen lassen, die zu einer Verteilung der Asylbewerber auf die verschiedenen Staaten unabhängig vom jeweiligen Reiseweg führt - ähnlich derjenigen Regelung, wie sie für die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Verteilung der Asylbewerber auf die Bundesländer besteht (vgl. §§ 44 ff. AsylVfG). Die vom Verwaltungsgericht befürwortete Lösung, den Kläger mit sämtlichen Verpflichtungsbegehren abzuweisen und zugleich alle ihn belastenden Verwaltungsakte des Bundesamtes aufzuheben, verfehlt dagegen ihr Ziel. Sie beläßt einerseits solche Ausländer, denen Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG zur Seite stehen, in einer ungesicherten Rechtsstellung und verhindert andererseits aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen solche Ausländer, die im Heimatland keine menschenrechtswidrige Behandlung erwartet. Dies läuft dem allen Fassungen des Asylverfahrensgesetzes zugrundeliegenden Bestreben des Gesetzgebers zuwider, möglichst schnell den Status des Asylbewerbers zu klären und gegebenenfalls den Aufenthalt zu beenden. Selbst in den Fällen, in denen die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat in Betracht kommt, ist das Bundesamt nicht gehalten, den Asylantrag nur nach § 26 a AsylVfG abzulehnen. Vielmehr steht es zur freien behördlichen Disposition, entweder das reduzierte Entscheidungsprogramm nach § 31 Abs. 4 AsylVfG oder das gewöhnliche nach § 31 Absätze 2 und 3 AsylVfG zu wählen. Der Wortlaut der in Betracht zu ziehenden Bestimmungen (§§ 26 a, 31 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4, 34 a AsylVfG) gibt keinen Anhalt dafür, daß der Gesetzgeber dem Bundesamt in allen Fällen, in denen der Ausländer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist und eine Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG ergehen kann, eine Sachentscheidung über politisches Asyl und Abschiebungsschutz untersagen wollte. Im Gegenteil wird der Entscheidungsspielraum, den das Bundesamt in dieser Frage hat, in der Formulierung "Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden, ..." in § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorausgesetzt. Der Gesetzgeber hat bei der Abfassung der Drittstaatenregelung die Entscheidungsvariante, den Asylantrag nur nach § 26 a abzulehnen, ausdrücklich als "Möglichkeit" bezeichnet, vgl. Bundestags-Drucksache 12/4450, S. 23, und damit hinreichend deutlich gemacht, daß er eine derartige Entscheidungsform nicht als zwingendes Recht ansehen wollte. Auch die mit der Drittstaatenregelung verfolgte Absicht gebietet es nicht, in den hier in Rede stehenden Fällen über den Asylantrag stets nur formell zu entscheiden und die Abschiebung in den sicheren Drittstaat anzuordnen. Die administrative Umsetzung der Drittstaatenregelung ist kein Selbstzweck, sondern eingebettet in das allgemeine Anliegen des Gesetzgebers, den Aufenthalt eines Ausländers, dem im Bundesgebiet ein Bleiberecht nicht zusteht, möglichst schnell zu beenden. Es bleiben aber stets Fälle denkbar, in denen die sachliche Prüfung des Asylgesuchs einschließlich etwaiger Abschiebungshindernisse sowie die Abschiebung ins Herkunftsland mit geringeren Schwierigkeiten verbunden ist als eine ebenfalls in Betracht kommende Abschiebung in den sicheren Drittstaat. Solches wird typischerweise anzunehmen sein bei Asylbewerbergruppen, bezüglich derer eine gefestigte Rechtsprechung die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung im Heimatland verneint und deren reibungslose Rückführung dorthin nach aller Erfahrung gewährleistet erscheint. Das Bundesamt auch in solchen Fällen auf eine mögliche, aber unter Umständen mit Schwierigkeiten verbundene Abschiebung in den sicheren Drittstaat festzulegen, wäre im Sinne des Beschleunigungsprinzips kontraproduktiv. Ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 1994 - A 14 S 476/94 -. Das Gesetz gibt auch an keiner Stelle zu erkennen, daß das Bundesamt über die Frage, ob es das Entscheidungsprogramm nach § 31 Absätze 2 und 3 oder dasjenige nach § 31 Abs. 4 AsylVfG vorzieht, eine verfahrensrechtliche Ermessensentscheidung zu treffen hat, welche ihrerseits einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung im Interesse des betroffenen Ausländers zugänglich wäre. Mit Blick darauf, daß der Ausländer mit der Anbringung und Weiterverfolgung seines Asylgesuchs eine sachliche Prüfung durch die zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland gerade anstrebt, erscheint eine Rechtsverletzung allein dadurch, daß diese Sachentscheidung ergeht, im übrigen ausgeschlossen. Abweichendes ist in der Rechtsprechung für den Fall der Einreise aus sicheren Drittstaaten erwogen worden, die zugleich nach den Schengener und Dubliner Übereinkommen für das Asylverfahren zuständige Vertragspartner sind, da sonst eine Präjudizierung der Entscheidung des Vertragsstaates erfolgen würde. Vgl. VGH Baden-Württemberg, aaO. Dem vermag der erkennende Senat nicht ohne Einschränkung zu folgen. Es handelt sich bei den in Rede stehenden Fällen um die von § 29 Abs. 3 AsylVfG erfaßten Asylanträge. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist ein Asylantrag unbeachtlich, wenn aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Vertragsstaat, der ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 26 a AsylVfG ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder die Zuständigkeit übernimmt. Diese Regelung erstreckt sich auch auf Ausländer, die nicht aus dem für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständigen Vertragsstaat ins Bundesgebiet eingereist sind und deren Abschiebung dorthin somit von der Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG nicht erfaßt wird. In diesen Fällen ist - anders als in den Fällen des § 31 Abs. 4 AsylVfG - eine Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht von vornherein ausgeschlossen, wie sich aus § 31 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylVfG ergibt. Die Abschiebungsandrohung erfolgt nach § 35 Satz 2 AsylVfG. Freilich ist in nicht wenigen Fällen der für das Asylgesuch zuständige Vertragsstaat zugleich derjenige Staat, aus welchem der Asylbewerber ins Bundesgebiet eingereist ist. Für diese Fälle stellt § 29 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG klar, daß § 26 a Abs. 1 AsylVfG unberührt bleibt. Das bedeutet, daß das Bundesamt auch in diesen Fällen nach §§ 31 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4, 34 a Abs. 1 AsylVfG verfahren kann, sobald die Abschiebung in den zuständigen Vertragsstaat durchgeführt werden kann. Vgl. Bundestags-Drucksache 12/4984, S. 48; GK-AsylVfG, § 26 a RdNr. 18, § 29 RdNr. 23 (Juli 1996), § 34 a RdNr. 19. Als völkerrechtlicher Vertrag im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist namentlich das am 26. März 1995 in Kraft gesetzte Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990, BGBl. 1993 II 1013, anzusehen. Vgl. Bundestags-Drucksache 12/4450, S. 21; GK-AsylVfG, § 26 a RdNr. 28. Art. 29 Abs. 4 des Durchführungsübereinkommens räumt aber jeder Vertragspartei das Recht ein, bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere des nationalen Rechts, ein Asylbegehren auch dann zu behandeln, wenn die Zuständigkeit aufgrund des Übereinkommens bei einer anderen Vertragspartei liegt. In diesem Fall wird die zunächst zuständige Vertragspartei von ihrer Verpflichtung befreit (Art. 30 Abs. 2 des Durchführungsübereinkommens). Im übrigen geht die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylbegehrens auf die Bundesrepublik Deutschland über, wenn sie den zunächst zuständigen Vertragsstaat nicht innerhalb von sechs Monaten nach Stellung des Asylbegehrens um Übernahme ersucht (Art. 31 Abs. 3 Satz 2 des Durchführungsübereinkommens). Ist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, so kann dem betreffenden Ausländer in einer derartigen Konstellation die Drittstaatenregelung überhaupt nicht mehr entgegengehalten werden (§ 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG). Art. 16 a Abs. 2 GG steht nicht entgegen, weil einschlägige völkerrechtliche Verträge die Drittstaatenregelung auch verfassungsrechtlich verdrängen (Art. 16 a Abs. 5 GG). Hat daher das Bundesamt Asylanträge, für deren Behandlung ursprünglich ein anderer Vertragsstaat zuständig gewesen ist, in der Sache beschieden, so wird im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu bedenken sein, daß die Zuständigkeit inzwischen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sein dürfte. Entsprechende Überlegungen gelten hinsichtlich des Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990, dessen Bestimmungen nach dem Inkrafttreten die das asylrechtliche Zuständigkeitsverfahren betreffenden Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens ersetzen werden (vgl. Art. 1 des Protokolls zu den Konsequenzen des Inkrafttretens des Dubliner Übereinkommens für einige Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens zum Schengener Übereinkommen (Bonner Protokoll), Zustimmungsgesetz vom 11. September 1995, BGBl. II 738). So bestimmt Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens, daß jeder Mitgliedstaat unter der Voraussetzung, daß der Asylbewerber diesem Vorgehen zustimmt, das Recht hat, einen von einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er aufgrund der in dem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist. In diesem Fall geht die Zuständigkeit über. Nach Inkrafttreten des Dubliner Übereinkommens wird der sachlichen Entscheidung eines Asylbegehrens durch das Bundesamt mangelnde Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland schwerlich noch entgegengehalten werden können. Im Falle des Klägers war das Bundesamt schon nicht berechtigt, den Asylantrag im Sinne von § 31 Abs. 4 AsylVfG allein unter Berufung auf § 26 a Abs. 1 AsylVfG abzulehnen. Da der Reiseweg unbekannt war, schied eine Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG aus. Diese Vorschrift erlaubte es dem Bundesamt nicht, wie es offenbar dem Verwaltungsgericht vorschwebte, mit seiner Entscheidung auf unbestimmte Zeit zuzuwarten mit der ungewissen Aussicht, es werde sich vielleicht doch die Möglichkeit eröffnen, Kenntnis von dem Staat zu erhalten, aus welchem der Kläger eingereist war, und ihn dann dorthin abzuschieben. Die Anwendung von § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt vielmehr voraus, daß die Durchführbarkeit der Rückführung feststeht. Die Wortwahl ("sobald") erweist, daß die Rückführung nicht nur rechtlich zulässig, sondern in allernächster Zeit auch tatsächlich möglich sein muß. Vgl. Kanein/Renner, aaO, § 34 a RdNr. 2. Daß § 34 a AsylVfG von einer Abschiebungsandrohung absieht, beruht gerade darauf, daß eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann. Vgl. Bundestags-Drucksache 12/4450, S. 23. Es kommt darauf an, daß die Übernahmebereitschaft desjenigen Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, geklärt ist. Vgl. GK-AsylVfG, § 34 a RdNr. 18. Die genannten Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes offensichtlich nicht gegeben. Es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Identität des Drittstaates, aus welchem der Kläger eingereist war, in absehbarer Zeit bekanntwerden würde; tatsächlich ist sie bis heute nicht bekannt. Angesichts dessen hat das Bundesamt zu Recht der Behandlung des streitigen Asylbegehrens das Entscheidungsprogramm nach § 31 Absätze 2 und 3 AsylVfG zugrundegelegt. Die danach gebotene Sachprüfung der Entscheidung des Bundesamtes im noch angefochtenen Umfang durch das Berufungsgericht ergibt folgendes: 1. Die Versagung der Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG durch das Bundesamt ist vom Senat schon deswegen zu bestätigen, weil aufgrund des insoweit rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts feststeht, daß dem Kläger ein dahingehender Rechtsanspruch nicht zusteht. Daß das Verwaltungsgericht die Verneinung des Asylanspruchs in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 7. November 1995, aaO; ebenso BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, aaO, 756 f., auf die Drittstaatenregelung gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG gestützt hat, während das Bundesamt seine ablehnende Entscheidung mit fehlender politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG begründet hatte, ist unerheblich. Ist die Drittstaatenregelung nicht nach Maßgabe von Art. 16 a Abs. 5 GG unanwendbar, so ist ein Asylanerkennungsanspruch nur gegeben, wenn der Ausländer politisch verfolgt wird und nicht aus einem sicheren Drittstaat ins Bundesgebiet eingereist ist. Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, so hat das Verwaltungsgericht die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes zu bestätigen, und zwar unabhängig davon, mit welcher Begründung dieses seinerseits den Asylanerkennungsanspruch verneint hat. Insofern gilt für den Asylanerkennungsanspruch nichts anderes als für jeden anderen Rechtsanspruch, dessen Zuerkennung die Bejahung mehrerer gesetzlicher Tatbestandsmerkmale verlangt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 1994, aaO; Ruge, aaO, 735. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, daß die Verneinung des Asylanerkennungsanspruchs nicht mit der Begründung in Zweifel gezogen werden könnte, der Ausländer könnte aus einem Vertragsstaat des Schengener Durchführungsübereinkommens eingereist sein, dessen Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylgesuchs inzwischen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen wäre. Die Anwendung von Art. 16 Abs. 5 GG und § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG setzt nämlich die Feststellung voraus, daß der Asylbewerber tatsächlich aus einem derartigen Staat eingereist ist. Die materielle Beweislast liegt dabei, da es sich um einen seine Rechtsposititon verbessernden Umstand handelt, beim Ausländer. Macht dieser daher über seinen Reiseweg keine Angaben, die die Feststellung des als letzten durchquerten Transitstaates erlauben, so bleibt es grundsätzlich dabei, daß ihn bezüglich der Asylanerkennung die negative Rechtsfolge nach Art. 16a Abs. 2 GG iVm § 26a Abs. 1 Satz 1, 2 AsylVfG trifft. 2. Dem Kläger steht jedoch Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu. Er muß damit rechnen, in der Türkei nach Art einer Geisel in die politische Verfolgung seines Bruders N. F. einbezogen zu werden. Nach der ins Verfahren eingeführten Senatsrechtsprechung erstreckt sich Sippenhaft in der Türkei im allgemeinen nur auf nahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, Geschwister) von Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen, die dort durch Haftbefehl gesucht werden. Vgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A 2670/92.A -, S. 61 ff.; Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 9 ff.; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5800/94.A -, S. 100 ff. Besteht somit eine Sippenhaftpraxis in der Türkei einerseits nur unter engen Voraussetzungen, so ergibt sich aus den vom Senat insoweit verwerteten Erkenntnissen doch andererseits, daß bei Eingreifen dieser Voraussetzungen der Zugriff beachtlich wahrscheinlich ist, dem Verwandten des politisch Verfolgten mithin eine Rückkehr in die Türkei vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann. Die in der Anlage zur Ladung aufgeführten neueren Erkenntnisse enthalten keine Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung. Die genannten Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger gehört als Bruder des Herrn N. F. , den das Bundesamt mit unanfechtbarem Bescheid vom 28. Dezember 1993 als Asylberechtigten anerkannt hat, zum Kreis der nahen Verwandten, für die Sippenhaft in der Türkei überhaupt in Betracht zu ziehen ist. Die türkischen Sicherheitskräfte betrachten N. F. als Aktivisten der PKK, nach dem sie suchen. Da sie ihn der Strafverfolgung unterziehen wollen, ist davon auszugehen, daß gegen ihn ein Haftbefehl vorliegt. Die vorstehenden Feststellungen ergeben sich aus einer schriftlichen Erklärung des Zeugen I. C. F. , die sich in den Verwaltungsvorgängen befindet und ausweislich eines Vermerks des Bundesamtes vom 15. Dezember 1994 bereits im Asylverfahren des Bruders N. F. verwertet wurde. Jene Erklärung hat der Zeuge etwa im Mai 1993 zu Dokumentationszwecken verfaßt und über den Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der damals die Interessen des Zeugen vertreten hat, dem Auswärtigen Amt zur Verfügung gestellt. Den Inhalt dieses Schriftstücks hat der Zeuge im Termin bestätigt. Es enthält eine präzise Schilderung der Ereignisse im Zusammenhang mit der Festnahme des Zeugen, des Klägers und eines Cousins am 9. November 1992. Die Richtigkeit dieses detaillierten Berichtes in Zweifel zu ziehen, hat der Senat keinen Anlaß. Auch die ergänzenden Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung erweisen, daß er über Selbsterlebtes berichtet. Nicht nur nach den zur Sippenhaft in der Türkei allgemein vorliegenden Erkenntnissen, sondern auch nach den speziellen Umständen des vorliegenden Falles haben die für eine Verfolgung des Klägers in der Türkei sprechenden Gesichtspunkte ein stärkeres Gewicht als etwaige dagegensprechende Momente. Aufgrund der Angaben des Zeugen I. C. F. steht fest, daß die türkischen Sicherheitskräfte im November 1992 bereits zum Mittel der Sippenhaft gegriffen haben, um des Bruders N. F. habhaft zu werden. Opfer war nicht nur der Zeuge, der seine Freilassung dem Umstand verdankt, daß er deutscher Staatsangehöriger ist und sich somit das Auswärtige Amt erfolgreich für ihn verwenden konnte (vgl. das Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 27. November 1992 an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers). Auch den Kläger selbst hat die türkische Polizei als Geisel genommen, wie der Zeuge I. C. F. bestätigt. Zudem ergibt sich aus der Ausgabe der Zeitung Sirnak Gazetesi vom 10. September 1992, daß auch der Vater des Klägers bereits wegen N. F. verhaftet und mißhandelt worden ist, den die Sicherheitskräfte mit einer Schießerei im Jahre 1988 in Verbindung bringen, bei der zwei Soldaten und zwei Angehörige der Guerilla ums Leben gekommen sind. Dies alles zeigt, daß die türkischen Stellen in N. F. einen äußerst gefährlichen Feind erblicken, dessen habhaft zu werden sie vor keinem Mittel zurückschrecken. Den vorgenannten Gesichtspunkten kommt im Rahmen der Gefahrenprognose ein solches Gewicht zu, daß das Verfolgungsrisiko nicht allein deswegen als unbeachtlich eingestuft werden kann, weil der Kläger nach seiner Freilassung am 3. Dezember 1992 bis zu seiner Ausreise im Januar 1994 in bezug auf seinen Bruder keinen Repressalien mehr ausgesetzt war. Die dem Kläger im Falle seiner Rückkehr drohenden Verfolgungsmaßnahmen sind ihrer Intensität nach asylrechtsrelevant. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141, 146. Er muß damit rechnen, im Polizeigewahrsam während der Verhöre in erheblichem Maße körperlich mißhandelt zu werden. Vgl. das ebenfalls ins Verfahren eingeführte Senatsurteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 26 f. Die zu erwartenden Verfolgungsmaßnahmen werden an die (vermeintliche) politische Überzeugung des Klägers anknüpfen. Als Bruder eines gesuchten PKK-Aktivisten wird er von den türkischen Sicherheitskräften als jemand betrachtet, der mit der militanten kurdischen Bewegung sympathisiert und gegen den deswegen ähnlich entschlossen und schonungslos vorzugehen ist wie gegen einen Aktivisten selbst. Vgl. Senatsurteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 22. Diese bereits aus den vorliegenden Erkenntnissen herzuleitende Einschätzung wird zusätzlich bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen I. C. F. . Aus dessen Schilderungen über die Ereignisse im November 1992 ergibt sich, daß die Sicherheitskräfte in ihm allein aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Bruder N. F. einen Unterstützer der PKK sahen und daß entsprechendes für den damals ebenfalls verhafteten Kläger galt. Die Asylerheblichkeit des staatlichen Vorgehens kann nicht mit der Begründung verneint werden, jenes diene der Abwehr des Terrorismus oder des diesen unterstützenden Umfeldes. Denn zum einen handelt es sich bei Folterungen um Maßnahmen bloßen Gegenterrors, die von der Asylgewährung nicht ausgenommen werden dürfen. Zum anderen gilt, daß Häftlinge, denen eine staatsfeindliche Gesinnung zugeschrieben wird, im türkischen Polizeigewahrsam häufiger und härter mißhandelt werden als sonstige Straftäter. Den dazu vorliegenden Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, daß Übergriffe im Polizeigewahrsam sich vor allem gegen das linke und kurdenfreundliche Spektrum richten und daß der physische und psychische Druck diejenigen am härtesten trifft, die der Zusammenarbeit mit der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden. Vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 88 f., unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Erkenntnisse über die Zustände im türkischen Polizeigewahrsam; ferner Senatsbeschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 17 ff., speziell unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft und unter diesbezüglichem Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 18. Mai 1994 - 9 B 14.94 -, NWVBl. 1994, 328 = InfAuslR 1994, 327 = NVwZ 1994, 1122. Letzteres trifft auf den Kläger als Bruder eines gesuchten PKK-Aktivisten zu. Die ihm in der Türkei erwartenden Verfolgungsmaßnahmen sind dem türkischen Staat zuzurechnen. Schon die Häufigkeit der Übergriffe, die für staatsfeindlichen Gruppen angehörende Häftlinge im türkischen Polizeigewahrsam belegt ist, spricht gegen die Annahme, es handele sich insoweit nur um einzelne (unkontrollierbare) Exzeßtaten. Im übrigen kann nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat gegen derartige Übergriffe energisch vorgeht. Vgl. Senatsurteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 30 f.; ebenso Senatsbeschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 20. Die Annahme, der Kläger werde bei einer Rückkehr in die Türkei politisch verfolgt werden, kann nicht mit Blick auf den Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative in Zweifel gezogen werden. Das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative ist regelmäßig nur bei einer Drittverfolgung in Betracht zu ziehen, während es bei unmittelbarer staatlicher Verfolgung eher die Ausnahme darstellt. Ist der Asylsuchende wie hier von unmittelbarer staatlicher Verfolgung betroffen, so ist das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative somit nur zu prüfen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, daß der Verfolgerstaat "mehrgesichtig" ist, er also Personen, die er in einem Landesteil selbst aktiv verfolgt, in einem anderen Landesteil unbehelligt läßt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, NVwZ 1994, 1123 = DVBl. 1994, 1407 = InfAuslR 1994, 375. In der Senatsrechtsprechung wird eine hinreichende Verfolgungssicherheit in der Westtürkei für solche Personen aus Ostanatolien, die bei den Sicherheitskräften am Heimatort im Verdacht stehen, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren, generell verneint. Vgl. Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 87 f. Dies gilt erst recht im Falle des Klägers. Nach seinem Bruder N. F. wird in der Türkei landesweit gefahndet. Die türkischen Sicherheitskräfte werden den Kläger daher an jedem Ort ohne Schwierigkeiten als nahen Angehörigen eines gesuchten Terroristen identifizieren. Angesichts dessen besteht das beschriebene Verfolgungsrisiko für den Kläger landesweit. 3. Die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, soweit sie auf Abschiebung des Klägers in die Türkei gerichtet ist; im übrigen bleibt sie rechtmäßig (§§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 AuslG). Vgl. dazu Kanein/Renner, aaO, § 34 AsylVfG RdNr. 9, § 38 AsylVfG RdNr. 2; Hailbronner, Ausländerrecht, § 50 RdNr. 14 d (Oktober 1995); GK-AuslR, § 50 RdNr. 22 (Februar 1996). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Namentlich kommt der vorliegenden Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Daß in Fällen der vorliegenden Art über Abschiebungsschutz nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG zu entscheiden ist, ist bereits höchstrichterlich geklärt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl. 1996, 753, 757; BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, DVBl. 1996, 207, 209.