Urteil
24 A 2781/91
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1010.24A2781.91.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Beklagte reiste als polnischer Staatsangehöriger im August 1981 aus Polen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Am 21. August 1981 beantragte er bei dem Sozialamt der Klägerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, welche ihm mit Unterbrechungen in der Zeit vom 21. August 1981 bis zum 28. Februar 1983 gewährt wurde. Mit Bescheid vom 2. Februar 1983 lehnte der Oberstadtdirektor der Klägerin die weitere Sozialhilfegewährung für die Zeit ab 1. März 1983 mit der Begründung ab, der Beklagte halte sich als Besucher in der Bundesrepublik Deutschland auf und könne als solcher keine Sozialhilfe beanspruchen. Gegen diesen Bescheid legte der Beklagte fristgerecht Widerspruch ein und beantragte bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf einstweiligen Rechtschutz. Mit Beschluß vom 3. März 1983 - 7 L 260/83 - verpflichtete das Verwaltungsgericht den Oberstadtdirektor der Klägerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Sozialhilfe für den Monat März. In den Folgemonaten bis einschließlich Juni 1983 gewährte das Sozialamt der Klägerin dem Beklagten Sozialhilfe unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall des Erfolges der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 3. März 1983. Mit Beschluß vom 14. Juni 1983 - 8 B 511/83 - lehnte das erkennende Gericht im Beschwerdeverfahren den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses ab. Unter dem 27. Juni 1983 lehnte der Oberstadtdirektor der Klägerin daraufhin die Weiterbewilligung von Sozialhilfe für die Zeit ab 1. Juli 1983 ab. Mit Urteil vom 9. Oktober 1985 - 7 K 1931/83 - entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf indes im Verfahren zur Hauptsache zugunsten des jetzigen Beklagten und verpflichtete den Oberstadtdirektor der Klägerin zur abschließenden Sozialhilfegewährung für den Monat März 1983. Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde durch Beschluß des erkennenden Gerichts vom 21. August 1986 - 8 B 2864/85 - zurückgewiesen. Noch während der Rechtshängigkeit des Verfahrens 7 K 1931/83 stellte der Beklagte erneut einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe ab dem 1. Januar 1984, der abgelehnt wurde. Nach erfolglosem Vorverfahren wurde der Oberstadtdirektor der Klägerin durch das Verwaltungsgericht mit Urteil ebenfalls vom 9. Oktober 1985 - 7 K 3656/84 - zur Neubescheidung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1984 verpflichtet. Im Verlaufe des Verfahrens über die dagegen gerichtete Berufung - 8 A 2772/85 / OVG NW - beantragte der Beklagte erneut die Bewilligung von Sozialhilfe. Auf Verlangen gab er gegenüber dem Sozialamt der Klägerin am 18. September 1986 folgende Erklärung ab: "Ich bin unterrichtet worden, daß mir auf meinen Antrag vom 5.9.1986 Sozialhilfe ab 5.9.1986 im Hinblick auf das beim Oberverwaltungsgericht Münster anhängige Verfahren 8 A 2772/85 unter Vorbehalt gewährt wird". Daraufhin erhielt der Beklagte für die Zeit vom 5. September 1986 bis 31. März 1987 Zahlungen in Höhe der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt. Schriftliche Bewilligungsbescheide ergingen nicht. Nach zwischenzeitlicher Unabhängigkeit von Sozialhilfe erhielt der Beklagte weitere Zahlungen für die Zeit vom 21. bis 31. August 1987, nachdem er unter dem 21. August 1987 eine der Erklärung vom 18. September 1986 inhaltsgleiche Bestätigung unterzeichnet hatte. Mit dem 31. August 1987 wurden die Zahlungen an den Beklagten eingestellt, da das erkennende Gericht mit Urteil vom 28. August 1987 - 8 A 2772/85 - das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 1985 aufgehoben und die Klage abgewiesen hatte. Mit Schreiben vom 5. Januar 1990, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, forderte die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten Sozialhilfe für die Zeiten vom 1. April bis 30. Juni 1983, 5. September 1986 bis 31. März 1987 und 21. bis 31. August 1987 in Höhe von insgesamt 5.347,97 DM. Die dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Anfechtungsklage des Beklagten wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid vom 1. März 1993 - 22 K 3772/90 - mit der Begründung als unzulässig ab, die Rückzahlungsaufforderung sei mangels einer Regelung kein Verwaltungsakt. Mit Schreiben vom 24. Juli 1990 forderte die Klägerin den Beklagten erneut zur Rückzahlung auf, machte jedoch die Beträge für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1983 nicht mehr geltend, so daß sich die Forderung nunmehr nur noch auf 4.139,69 DM belief. In dem Schreiben hieß es u. a., der geltend gemachte Betrag könne im Falle der Weigerung nur eingeklagt werden, weil der Erlaß eines Leistungsbescheides nicht möglich sei. Am 27. August 1990 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat die Ansicht vertreten, ein Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten stehe ihr aus einer analogen Anwendung des § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 945 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zu. Den Zahlungen an den Beklagten hätten keine Bewilligungen zugrundegelegen. Vielmehr habe es sich um rein tatsächliche Leistungen unter Vorbehalt gehandelt, die nur im Hinblick auf das anhängige Berufungsverfahren erfolgt seien. Diese Zahlungen seien erforderlich gewesen, da anderenfalls bei Verweigerung der Zahlung Monat für Monat ein einstweiliges Anordnungsverfahren zu erwarten gewesen wäre. Dabei habe nicht damit gerechnet werden können, daß das Verwaltungsgericht Düsseldorf von seinem in den Urteilen vom 9. Oktober 1985 eingenommenen Standpunkt abgewichen wäre. Auch die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens hätte keine Aussicht auf Erfolg versprochen; denn das Oberverwaltungsgericht wäre aufgrund einer summarischen Überprüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes kaum von der in den Urteilen des Verwaltungsgerichts vertretenen Auffassung abgewichen. Angesichts dessen sei eine analoge Anwendung des § 945 ZPO geboten. Ihr sei nicht zuzumuten gewesen, jeden Monat eine einstweilige Anordnung gegen sich ergehen zu lassen. Vertrauensschutz zugunsten des Beklagten könne nicht eingreifen. Er habe gewußt, daß sie sich mit der Rechtsauffassung im erstinstanzlichen Urteil vom 9. Oktober 1985 nicht zufrieden geben würde. Der Zahlung unter Vorbehalt habe er ausdrücklich zugestimmt. Der Anspruch sei auch noch nicht verjährt, da die Dreijahresfrist des § 852 BGB erst mit der Kenntnis des Gläubigers vom schädigenden Ereignis zulaufen beginne. Insoweit sei bei der Fristberechnung auf den Zeitpunkt der Verkündung des Berufungsurteils abzustellen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 4.139,69 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. August 1990 zu verurteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die Klage sei unzulässig, da eine Rückforderung der Sozialhilfe nur durch Leistungsbescheid erfolgen könne. Mit der tatsächlichen Auszahlung sei seinerzeit die Hilfegewährung jeweils stillschweigend bewilligt worden. Hinsichtlich des hier streitigen Zeitraums sei kein Gerichtsverfahren anhängig gewesen und habe auch nicht anhängig sein können, da von seiten der Klägerin Sozialhilfe nicht verweigert worden sei. Der Vorbehalt bei der Auszahlung sei unbeachtlich, da eine Sozialhilfebewilligung unter Vorbehalt nach dem Gesetz nicht zulässig sei. Im übrigen sei es eine reine Vermutung, daß das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht so entschieden hätten, wie von der Klägerin erwartet. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch verjährt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Mit ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung nimmt die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Ergänzend trägt sie vor: Zwischen den Prozeßparteien bestehe nicht nur ein sozialhilferechtliches, sondern auch ein prozeßrechtliches Verhältnis. Nur das sozialhilferechtliche Verhältnis sei von den §§ 45 bis 50 SGB X erfaßt, die Ansprüche aus dem Prozeßrechtsverhältnis weder einschränken noch ausschließen könnten. Die rein sozialhilferechtliche Lösung des Verwaltungsgerichts führe dazu, daß sich ein Hilfeempfänger im Falle der vorherigen Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes gegenüber der Rückforderung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X regelmäßig auf sein Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse berufen könne mit der Folge, daß die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bescheidaufhebung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht angenommen werden könnten. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts führe zu unpraktikablen Ergebnissen. Sie dränge die Beteiligten in entsprechenden Fällen angesichts der Gegenwartsbezogenheit der Sozialhilfe in kurzen zeitlichen Abständen zu immer neuen einstweiligen Anordnungsverfahren. Um dem zu entgehen, sei im Einverständnis mit dem Beklagten der Weg der Vorauszahlungen gewählt worden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf den Inhalt seiner Schriftsätze im ersten Rechtszug und schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. Insbesondere hält er eine analoge Anwendung des § 945 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO für unzulässig, da diese zu einer uferlosen Ausweitung des Haftungstatbestandes führe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 7 K 1931/83, 7 K 3656/84, 22 K 3772/90, 7 L 260/83 VG Düsseldorf sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Berufung der Klägerin entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Aufgrund der zum 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Regelung des § 17 a Abs. 5 GVG hat der Senat nicht zu prüfen, ob den Ausführungen im angefochtenen Urteil entsprechend der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Soweit das Begehren der Klägerin möglicherweise auf einen Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 bzw. Abs. 2 i. V. m. § 45 SGB X gestützt werden könnte, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, daß ein entsprechender Anspruch nicht in zulässiger Weise mit der vorliegenden Leistungsklage verfolgt werden kann; denn nach § 50 Abs. 3 SGB X "ist" die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Mit dieser Regelung im materiellen Recht hat der Gesetzgeber dem Sozialhilfeträger zugleich die grundsätzlich bestehende Wahlmöglichkeit, vgl. OVG NW, Urteil vom 7. Mai 1973 - VIII A 907/72 -, OVGE 29, 55(56, 57), zwischen Leistungsbescheid und Leistungsklage genommen und die Erhebung einer Leistungsklage ausgeschlossen. Hinsichtlich der Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs und eines auf § 945 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO gestützten Schadensersatzanspruchs ist die Klage unbegründet. Das Bestehen eines vertraglichen Rückgewähranspruchs hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Dazu, daß den bloßen Kenntnisnahmeerklärungen des Beklagten ein vertraglicher Rechtsbindungswille nicht entnommen werden kann, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Darlegungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf die in § 945 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO enthaltene Regelung stützen. Es kann dahinstehen, ob angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X und des Bundessozialhilfegesetzes selbst enthielten ein geschlossenes System der Erstattung bzw. des Ersatzes erbrachter Sozialhilfeleistungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 40.90 -, DVBl 1993, 785, und Urteil vom 10. September 1992 - 5 C 71.88 -, DÖV 1993, 344, ein Rückgriff auf § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 945 ZPO - wie vom Verwaltungsgericht jedenfalls hinsichtlich einer analogen Anwendung angenommen - ausgeschlossen ist. Offengelassen etwa von OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 1993 - 4 L 151/92 -, FEVS 44, 423. Insoweit spricht allerdings einiges für die Auffassung der Klägerin, der prozeßrechtliche Schadensersatzanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 945 ZPO trete gegebenenfalls neben eventuelle materiell-rechtliche Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X; denn hätte der Gesetzgeber den ausdrücklich im Gesetz normierten Schadensersatzanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V. m. § 945 ZPO für das Sozial- oder Sozialhilferecht ausschließen wollen, hätte es nahegelegen, insoweit ebenfalls eine ausdrückliche Regelung zu treffen. Ein Anspruch in unmittelbarer Anwendung des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 945 ZPO besteht vorliegend deshalb nicht, weil eine einstweilige Anordnung für den in Rede stehenden Leistungszeitraum nicht erwirkt, geschweige denn vollzogen worden ist; auch Sicherheit im Sinne des § 945 ZPO ist nicht geleistet worden. Eine analoge Anwendung der Vorschriften kommt im Ergebnis ebenfalls nicht zum Zuge. Der Klägerin ist einzuräumen, daß der einstweilige Rechtsschutz in Sozialhilfeangelegenheiten Besonderheiten insofern aufweist, als es - ein unter den Gesichtspunkten der Kostenverursachung und der Belastung der Beteiligten und des Gerichts unerfreuliches Ergebnis - in vergleichsweise kurzer zeitlicher Abfolge bei vom Zeitablauf abgesehen unveränderter Sach- und Rechtslage zu einer Vielzahl von Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung kommen kann. Das beruht letztlich darauf, daß Sozialhilfe nicht als rentengleiche Dauerleistung eingeordnet werden kann. Sozialhilfe dient lediglich dazu, eine gegenwärtige Notlage zu beheben, und wird daher von der zuständigen Behörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum, in der Regel für einen Monat, bewilligt. Bei dauerhaften Meinungsverschiedenheiten über grundlegende Anspruchsvoraussetzungen kann es deshalb für den Hilfesuchenden bis zu einer eventuellen Entscheidung in der Hauptsache erforderlich werden, in kurzen zeitlichen Abständen jeweils neu um einstweiligen gerichtlichen Rechtschutz nachzusuchen. In diesem Zusammenhang haben die für das Sozialhilferecht zuständigen Senate des erkennenden Gerichts allerdings wiederholt ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, daß die Behörde den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen unter Kontrolle hält und den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, grundsätzlich zum Anlaß zu nimmt, den Hilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln, so daß keine Notwendigkeit für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht für die Zeit nach dem Ende des Monats seiner Entscheidung besteht. Vgl. etwa OVG NW, Beschluß vom 18. September 1996 - 8 B 1345/96 - und Beschluß vom 27. August 1996 - 8 B 1646/96 -. Verfährt die Behörde in entsprechender Weise, so kann sie - auch bei einem eventuellen Obsiegen in der Hauptsache - ihr Verlangen auf Rückzahlung der erbrachten Leistung zwar möglicherweise auf eine entsprechende Anwendung des § 50 Abs. 1 bzw. 2 SGB X stützen, vgl. OVG NW, Beschluß vom 3. April 1992 - 16 E 363/91 -, NWVBl 1992, 368(369), aus den oben genannten Gründen - abgesehen von zusätzlichen Bedenken, die etwa die Auslegung des Begriffs "Schadensersatz" im Sinne des § 945 ZPO mit sich bringen mag -, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 1993 - 4 L 151/92 -, aaO. S.428, hingegen nicht auf eine unmittelbare Anwendung des § 123 Abs. 3 i. V. m. § 945 ZPO. Dies rechtfertigt indes nicht ohne weiteres eine analoge Anwendung der in § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 945 ZPO getroffenen Regelung. Allerdings kann eine entsprechende Anwendung nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, § 945 ZPO sei eine der Analogie nicht zugängliche Ausnahmevorschrift. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen beruhen § 945 ZPO und vergleichbare Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 302 Abs. 4 Satz 3, 600 Abs.2, 641 g, 717 Abs. 2, 1042 c Abs. 2 Satz 3, 1044 Abs.3 ZPO) vielmehr auf einem allgemeinen und einer entsprechenden Anwendung auf andere, gesetzlich nicht geregelte Fälle zugänglichen Rechtsgedanken. Vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1988 - IX ZR 265/86 -, NJW 1988, 1268(1269), m. w. N. Eine analoge Anwendung der in § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO getroffenen Regelung scheidet vorliegend jedoch deshalb aus, weil der in Rede stehende Sachverhalt mit dem durch Gesetz geregelten Tatbestand in den für die rechtliche Bewertung maßgebenden Gesichtspunkten nicht übereinstimmt. Grundlage der Haftung nach § 123 Abs. 3 i. V. m. § 945 ZPO ist der Rechtsgedanke, daß die Vollstreckung aus einem nicht endgültigen Vollstreckungstitel auf Gefahr des Gläubigers geht. vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1988 - IX ZR 265/86 -, aaO. Unabhängig davon, ob man § 945 ZPO als Fall der Gefährdungshaftung, BGH, Urteil vom 5. Oktober 1982 - VI ZR 31/81 -, BGHZ 85, 110(113), der unerlaubten Haftung im weiteren Sinne, Vollkommer in: Zöller, ZPO, 18. Auflage 1993, § 945 Rdnr. 3, oder der Veranlasserhaftung, BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 -IX ZR 36/92 -, BGHZ 120,73 = MDR 1993, 268(269), einordnet, ist die weitreichende Haftung ohne Verschuldenserfordernis, die sich auf alle mittelbaren und unmittelbaren Schäden des Anordnungsgegners erstreckt, nur dann gerechtfertigt, wenn der Haftende die Leistung tatsächlich mit gerichtlicher Hilfe erzwungen hat. Mindestvoraussetzung ist insoweit, daß der Gläubiger sich hinsichtlich des in Rede stehenden Begehrens überhaupt mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an das Gericht gewandt hat. Nur dann kann angenommen werden, er habe von seiner "Freiheit ..., sich mit Risiko für oder ohne Risiko gegen die vorzeitige Durchsetzung seiner Rechtsposition zu entscheiden", die das Bundesverwaltungsgericht als für die Aufbürdung der Schadensersatzpflicht maßgeblich ansieht, vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. August 1990 - 1 B 94.90 -, DVBl. 1991,51, m. N. auch für die Rechtsprechung des BGH, Gebrauch gemacht. In den Fällen, in denen eine analoge Anwendung des § 945 ZPO in der Rechtsprechung vertreten worden ist, war - soweit ersichtlich - denn auch zumindest ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren tatsächlich angestrengt worden. Vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluß vom 14. August 1987 - 3 WF 63/87 -, FamRZ 1988,88. Für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum ist es zur Anhängigmachung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht gekommen, weil sich das Sozialamt der Klägerin bereits im Vorfeld - wenn auch nur unter Vorbehalt - zu vorläufigen Leistungen bereit erklärt hat, so daß der Beklagte einer definitiven Entscheidung, ob er mit dem Risiko der Haftung aus § 945 ZPO sein Begehren vorzeitig durchsetzen wollte, enthoben war. Selbst wenn man eine analoge Anwendung der in § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 945 ZPO getroffenen Regelung grundsätzlich in Fällen für möglich und geboten hält, in denen die Behörde zur Vermeidung weiterer einstweiliger Rechtsschutzverfahren im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung die in einem Eilverfahren für einen vorausgegangenen Zeitraum ergangene Entscheidung zum Anlaß nimmt, den Hilfefall für Folgezeiträume im selben Sinne zu regeln, sind vorliegend die Voraussetzungen für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch nicht erfüllt; denn das Sozialamt der Klägerin hat sich bei der Hilfegewährung an den Beklagten gerade nicht am Ausgang des vorausgegangenen Eilverfahrens orientiert. Auf die seinerzeitige Beschwerde hin war der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch Beschluß des erkennenden Gerichts vom 14. Juni 1983 - 8 B 511/83 - nämlich abgelehnt worden. Der Oberstadtdirektor der Klägerin hatte sich vielmehr dem im Hauptsacheverfahren für März 1983 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 1985 - 7 K 1931/83 -, das nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluß des erkennenden Gerichts vom 21. August 1986 - 8 B 2864/85 - rechtskräftig geworden war, für Folgezeiträume vorläufig gebeugt. Für derartige Konstellationen enthält das Prozeßrecht keinen Schadensersatzanspruch. Vor dem Hintergrund der Beschwerdeentscheidung vom 14. Juni 1983 - 8 B 511/83 - ermöglichte das Urteil vom 9. Oktober 1985 auch keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Erfolg eines eventuellen weiteren Eilverfahrens. Dafür spricht bei ex-post Betrachtung nicht zuletzt der Umstand, daß das erkennende Gericht auf die Berufung der Kläger die Klage des Beklagten im Verfahren 7 K 3656/84 VG Düsseldorf durch Urteil vom 28. August 1987 - 8 A 2772/85 - ohne Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.