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Beschluss

25 A 5166/96.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:1021.25A5166.96A.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Antragsverfahren wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. August 1996 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Antragsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. August 1996 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Abweichungsrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG greift nicht durch. Sie scheitert bereits daran, daß die Antragsbegründung nicht in der erforderlichen Weise gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG darlegt, daß in dem angegriffenen Urteil ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem vom Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung (BVerfG, Beschluß vom 22. Juli 1996 - 2 BvR 1416/94 -) aufgestellten Rechtssatz abweicht. Unabhängig davon ist § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG hier nicht einschlägig. Die genannte Bestimmung ist restriktiv dahingehend auszulegen, daß mit der Divergenzrüge nicht geltend gemacht werden kann, das Verwaltungsgericht sei von Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts zum Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht - darum geht es hier - abgewichen. Im Gegensatz zur Verfahrensrevision (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führen nicht alle Verfahrensmängel in der ersten Instanz zur Zulassung der Berufung, sondern gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nur die in § 138 VwGO aufgeführten - besonders schwerwiegenden - Verfahrensfehler, zu denen die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO gerade nicht gehört. Damit soll eine zu starke Inanspruchnahme der Oberverwaltungsgerichte vermieden und die durch das Asylverfahrensgesetz angestrebte Straffung der Asylstreitverfahren nicht gefährdet werden (vgl. BT-Drs. 9/875, S. 26 zu § 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG 1982, der mit § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG n.F. wortgleich ist). § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist deshalb einschränkend dahingehend auszulegen, daß die Abweichung des Verwaltungsgerichts von Rechtsgrundsätzen des Bundesverfassungsgerichts sowie der anderen in der Vorschrift genannten höherrangigen Gerichte zum Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigt. Denn wenn nach dem Willen des Gesetzgebers die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, nicht zur Zulassung der Berufung führen kann, so muß dies naturgemäß auch für die Rüge gelten, das Gericht habe den Sachverhalt nicht in einem Umfang aufgeklärt, wie es nach der Rechtsprechung jener Gerichte geboten gewesen wäre, vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 28. September 1994 - OVG Bs V 126/94 -. Schließlich liegt im übrigen die vom Kläger behauptete Abweichung von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat dort ausgeführt, es gehöre in der Regel zu den asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe, einem tatsächlichen oder vermeintlichen Widerspruch im Sachvortrag des Asylbewerbers, etwa durch dessen Befragung, im einzelnen nachzugehen. Ausweislich der Urteilsbegründung (Bl. 8 f) hätte das Verwaltungsgericht in Rahmen der mündlichen Verhandlung eben diese Befragung durchgeführt, um Widersprüche im Klägervortrag anzusprechen und den Sachverhalt weiter aufzuklären. Daran war es indes dadurch gehindert, daß der ordnungsgemäß zum Verhandlungstermin geladene Kläger nicht erschienen war; Gründe für sein Fernbleiben sind im übrigen - auch im Zulassungsverfahren - nicht genannt worden. Daß das Gericht in dieser Konstellation gehalten wäre, den Sachverhalt ungeachtet der fehlenden Mitwirkung des Asylbewerbers von Amts wegen weiter aufzuklären, ist weder der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen noch sonst rechtlich geboten, zumal der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts keinen Fall betraf, in dem die Kläger der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ferngeblieben waren. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).