Urteil
22 A 3415/94
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1024.22A3415.94.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am in L. geborene Kläger reiste im Juli 1990 in die Bundesrepublik Deutschland zu seiner Großmutter väterlicherseits. Seine Großmutter lebt seit dem 5. Dezember 1988 im Bundesgebiet. Am 23. Oktober 1989 ist ihr ein Vertriebenenausweis erteilt worden; am 7. Juni 1990 erwarb sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Die Eltern und der Zwillingsbruder des Klägers leben in Polen. Sie beantragten am 18. Dezember 1989 die Übernahme in das Bundesgebiet. Über diesen Antrag ist noch nicht unanfechtbar entschieden. Der Kläger beantragte ebenfalls am 18. Dezember 1989 die Übernahme in das Bundesgebiet und gab an: Er besitze die polnische Staatsangehörigkeit und sei ebenso wie seine Eltern, seine Großmutter väterlicherseits und seine Großeltern mütterlicherseits deutscher Volkszugehöriger. Nachteile wegen seines Deutschtums habe er in Polen nicht erlitten. Er pflege in der Bundesrepublik Deutschland seine Großmutter, die auf seine Hilfe angewiesen sei. Sie sei vergewaltigt worden und seitdem herzkrank. Er sehe es als seine familiäre Pflicht an, die Pflege seiner Großmutter auch für die Zukunft sicherzustellen. In Polen habe er mit einer Einberufung zum Militär rechnen müssen. Einen Einberufungsbescheid legte er - soweit ersichtlich - trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsamtes nicht vor. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 29. April 1992 ab und führte aus: Der Kläger habe nicht durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen, daß er deutscher Staatsangehöriger sei. Er habe zudem kein persönliches Kriegsfolgenschicksal erlitten, weil er ausdrücklich angegeben habe, keine Nachteile in Polen erlitten zu haben. Darüber hinaus sei er ohne vorherige Erteilung eines Aufnahmebescheides in das Bundesgebiet eingereist. Vor diesem Hintergrund könne ihm ein Aufnahmebescheid auch deshalb nicht erteilt werden, weil die Versagung des Aufnahmebescheides für ihn keine besondere Härte bedeute. Er habe keine in seiner Person liegenden Härtegründe vorgetragen. Auf das Vorliegen einer besonderen Härte bezüglich seiner Großmutter komme es demgegenüber nicht an. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen geltend: Er habe aufgrund seiner deutschen Volkszugehörigkeit Nachteile erlitten, weil er sich in Polen nicht zum Deutschtum bekennen durfte. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 1992 zurück und führte aus: Der pauschale Hinweis des Klägers auf fehlende Möglichkeiten des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum sei nicht geeignet, ein Kriegsfolgenschicksal darzutun. Der Kläger hat am 21. Oktober 1992 Klage erhoben und vorgetragen: Die Erteilung eines Aufnahmebescheides richte sich nach den im Zeitpunkt seiner Einreise geltenden Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes. Nach diesen Vorschriften sei es unerheblich, ob seine Einreise aufgrund einer besonderen Härte gerechtfertigt gewesen sei. Unabhängig hiervon habe das Bundesverwaltungsamt auch zu Unrecht das Vorliegen einer besonderen Härte verneint. Eine solche Härte sei gegeben, weil er mittlerweile vollständig in die Bundesrepublik Deutschland integriert und zudem seine Großmutter auf seine Hilfe angewiesen sei. Ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Sie leide insbesondere an Angstzuständen, wenn sie sich alleine in ihrer Wohnung aufhalten müsse. Würde er seine Großmutter nicht weiter pflegen, so hätte dies eine erhebliche finanzielle Belastung des Staates zur Folge. Er sehe es deshalb als seine moralische, aber auch rechtliche Pflicht an, für seine Großmutter zu sorgen. Mit Schriftsatz vom 6. April 1994 hat der Kläger vorgetragen, er und seine Großmutter lebten inzwischen in getrennten Wohnungen. Er kümmere sich aber nach wie vor um sie und sei auch nachts für sie telefonisch erreichbar. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 29. April 1992 und des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1992 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ausführungen in den Bescheiden des Bundesverwaltungsamtes vertieft. Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt er vor: Das Gesundheitsamt T. habe in einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 3. Juli 1995 bestätigt, daß seine Großmutter dringend auf seine Hilfe angewiesen sei. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beigeladene Land stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach der allein in Betracht kommenden Regelung des § 27 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung - BVFG -. Diese Vorschrift findet hier Anwendung, weil der Kläger Polen, das zu den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Aussiedlungsgebieten gehört, weder vor dem 1. Juli 1990 noch im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat (§ 100 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG). Er ist am 7. Juli 1990 ohne vorherige Erteilung eines Aufnahmebescheides aus Polen ausgereist. Die Anwendung der Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Es liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige echte oder unechte Rückwirkung vor; der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, daß der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechtsstatus nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht für die Zukunft modifiziert. Vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 (199). Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist der Kläger nur dann von dem nach § 27 Abs. 1 BVFG bestehenden Erfordernis der Erteilung eines Aufnahmebescheides bereits vor Verlassen des Vertreibungsgebietes befreit, wenn die Versagung des Aufnahmebescheides eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Ist das der Fall, so wird ihm der Aufnahmebescheid nachträglich erteilt und zwar grundsätzlich bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes. Das bedeutet, daß sich regelmäßig nicht nur die Frage, ob eine besondere Härte vorliegt, nach dem Zeitpunkt des Verlassens Polens richtet, sondern dieser Zeitpunkt prinzipiell auch dafür maßgeblich ist, nach welchen Vorschriften sich die Prüfung der sonstigen Voraussetzungen" für die Erteilung des Aufnahmebescheides zu richten hat. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Juli 1994 - 9 B 288.94 -, DVBl 1995, 568, und Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343/93 -, a. a. O., OVG NW, Beschluß vom 17. September 1996 - 22 E 384/96 - m.w.N. Ob der Kläger Polen als Vertriebener (Aussiedler) im Sinne der insoweit in Betracht kommenden Bestimmungen in § 100 Abs. 1 BVFG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a. F. verlassen hat, weil er deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger ist, und deshalb die sonstigen Voraussetzungen im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG erfüllt sind, kann jedoch offenbleiben. Die Versagung des begehrten Aufnahmebescheides bedeutet für ihn jedenfalls keine besondere Härte. Der Begriff besondere Härte" im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG stellt ein gerichtlich voll überprüfbares Tatbestandsmerkmal dar. Bei Bejahung dieses Merkmals ist jedenfalls in der Regel für eine Ausübung des daneben bestehenden Ermessens in einem negativen Sinn kein Raum. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343/93 -, a. a. O.; OVG NW, Urteile vom 28. Juni 1996 - 2 A 1379/95 - und 23. Januar 1995 - 22 A 4030/94 -. Eine besondere Härte liegt vor, wenn das nach § 27 Abs. 1 BVFG den Regelfall bildende Erfordernis eines Aufnahmebescheides vor Verlassen des Vertreibungsgebietes zu einem unbilligen Ergebnis führen würde, das vom Gesetz so nicht beabsichtigt ist. Das Bundesvertriebenengesetz verfolgt mit den Bestimmungen über das Aussiedleraufnahmeverfahren den Zweck, den Zustrom von Aufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten, der durch die dort eingetretenen, mit einer größeren Ausreisefreiheit verbundenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch eine vorläufige Prüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl im Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen als auch zum Zwecke der Vermeidung unberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender Erwartungen in den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu lenken. Das Gesetz geht insoweit davon aus, daß es nach den veränderten politischen Verhältnissen in den Aussiedlungsgebieten einem Aufnahmebewerber regelmäßig zuzumuten ist, bis zum Abschluß des Aufnahmeverfahrens in den Vertreibungsgebieten zu bleiben. Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz - AAG -) Bundestags-Drucksache 11/6937, S. 5 und 6, und Unterrich-tung durch den Bundesrat 12/3891, S. 6. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß dieses Regelerfordernis aufgrund der individuellen Situation des einzelnen oder einer dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der Deutschen in den einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete zu einem Ergebnis führen würde, das dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht. In diesem Fall ist eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG gegeben, soweit nicht eine Situation vorliegt, die der Aufnahmebewerber oder andere Personen durch ein ihnen zurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, das Regelerfordernis nach § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen. Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz - AAG -) Bundestags-Drucksache 11/6937, S. 6; BVerwG, Beschluß vom 11. Juli 1994 - 9 B 288.94 -, a.a.O., und Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, a.a.O., 399. Weitergehende Voraussetzungen für das Vorliegen einer besonderen Härte lassen sich weder dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 BVFG oder dem Zweck des Aussiedleraufnahmeverfahrens noch der Entstehungsgeschichte des Bundesvertriebenengesetzes entnehmen. Der Gesetzgeber hat vielmehr bewußt auf eine nähere Regelung verzichtet und auch nicht auf die in § 27 Abs. 4 BVFG genannten Regelbeispiele Bezug genommen, weil sich die mit § 27 Abs. 2 BVFG geregelten Fälle wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht mit abstrakten Merkmalen erfassen lassen. Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz - AAG -) Bundestags-Drucksache 11/6937, S. 6. Vor diesem Hintergrund liegt eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG nicht nur bei Nachteilen vor, die in Zusammenhang mit dem vom Aufnahmebewerber geltend gemachten Status als deutscher Staatsangehöriger bzw. deutscher Volkszugehöriger stehen; eine solche Härte ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Verbleiben im Vertreibungsgebiet zum Zwecke des Betreibens bzw. der Fortführung des Aussiedleraufnahmeverfahrens aus anderen Gründen zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 17. September 1996 - 22 E 3845 -, m.w.N. Auf der Grundlage dieser Bewertungsmaßstäbe liegt im vorliegenden Fall keine besondere Härte vor. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, daß vor seiner Ausreise aus Polen seine Einberufung zum polnischen Militär bevorstand. Abgesehen davon, daß der Kläger trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsamtes die Kopie eines Einberufungsbefehls - auch im gerichtlichen Verfahren - nicht vorgelegt hat, stünde die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes nicht in Einklang mit der völkerrechtsfreundlichen Grundhaltung des Grundgesetzes - GG -, die vor allem Achtung vor fremden Rechtsordnungen und Rechtanschauungen fordert. Sowohl die Präambel und die Art. 1 Abs. 2, 24 und 25 GG als auch die das Verfassungssystem der Bundesrepublik insgesamt kennzeichnenden Prinzipien des Pluralismus und der Toleranz lassen erkennen, daß das Grundgesetz die Rechtsordnung anderer Staaten respektiert, soweit dies nicht gegen den völkerrechtlich verbindlichen und kraft Art. 25 GG zu beachtenden Mindeststandard oder gegen andere Verfassungsgrundsätze, insbesondere Grundrechte, verstößt. BVerfG, Beschlüsse vom 17. November 1986 - 2 BvR 1255/86 -, NJW 1987, 830, vom 26. Januar 1982 - 2 BvR 856/81 -, BVerfGE 53, 280 (286 f.), vom 4. Mai 1971 - 1 BvR 636/68 -, BVerfGE 31, 58 (72 ff.), und vom 30. Juni 1964 - 1 BvR 93/64 -, BverfGE 18, 112 (121); BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1987 - 1 C 29.85 -, DVBl 1988, 295 (297). Der Kläger hat demgegenüber nichts substantiiert dafür dargetan, daß die Ableistung des Wehrdienstes in Polen gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts oder gegen andere im Grundgesetz enthaltene Verfassungsgrundsätze verstoßen würde. Der Kläger kann eine besondere Härte auch nicht aus einer Hilfsbedürftigkeit seiner Großmutter väterlicherseits herleiten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist allerdings eine besondere Härte nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger keine eigene, sondern eine Hilfsbedürftigkeit seiner Großmutter geltend macht. Die Hilfsbedürftigkeit eines im Bundesgebiet lebenden Angehörigen kann eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG darstellen, wenn der Angehörige auf die Hilfe des Aufnahmebewerbers angewiesen ist. Bezogen auf den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus Polen lassen sich jedoch weder den vorgelegten ärztlichen Attesten noch dem Vortrag des Klägers hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß seine Großmutter zu diesem Zeitpunkt auf seine Hilfe angewiesen war. Aus dem Attest von Dr. L. vom 4. Januar 1989 geht lediglich hervor, daß die Großmutter des Klägers aufgrund ihrer Herzerkrankung nicht in der Lage war, eine Wohnung mit mehreren Personen zu teilen. In den gleichlautenden Attesten von Dr. X. vom 10. Oktober 1990 und 2. April 1991 heißt es zwar, die Großmutter benötige die Hilfe und Pflege des Klägers. Die Atteste enthalten jedoch keine Begründung für diese ärztliche Wertung. Sie widerspricht auch den vorgelegten Schwerbehindertenausweisen des Versorgungsamtes X. . Danach betrug der Grad der Behinderung der Großmutter des Klägers zunächst nur 50 %. Erst seit dem 14. Mai 1993 ist ein Grad der Behinderung von 100 % anerkannt. Aus den weiteren vorgelegten ärztlichen Attesten läßt sich ebenfalls nichts dafür entnehmen, daß der Kläger aus Polen ausreisen mußte, um seine Großmutter zu pflegen. Das Attest von Dr. X. vom 23. März 1993 enthält lediglich eine Beschreibung des Gesundheitszustandes der Großmutter und die Aussage, daß sie eine Wohnung im Erdgeschoß oder eine Wohnung mit Aufzug benötige. Aus der Bescheinigung des M. - Krankenhauses der Stadt T. vom 10. Juni 1992 und dem Bericht der Herz- und Gefäß-Klinik GmbH O. vom 14. Juli 1992 geht lediglich hervor, daß sich die Großmutter des Klägers in stationäre Behandlung befand. Der - undatierte - "Kurzbefund" von Dr. X. über eine Untersuchung am 11. November 1992 und sein Attest vom 23. November 1992 geben nur das von ihm festgestellte Krankheitsbild der Großmutter des Klägers wider. Das amtsärztliche Schreiben des Gesundheitsamtes T. vom 3. Juli 1995 ermöglicht keine Rückschlüsse auf die Hilfsbedürftigkeit der Großmutter des Klägers im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Polen, weil sich die amtsärztliche Stellungnahme nur auf den aktuellen Gesundheitszustand der Großmutter bezieht. Ob nach der Ausreise aus dem Vertreibungsgebiet entstandene Umstände, die (nunmehr) eine besondere Härte begründen, abweichend von dem oben dargestellten Grundsatz berücksichtigt werden können, weil der Aufnahmebewerber unter Hinweis auf diese Umstände ohne vorherige Erteilung eines Aufnahmebescheid (erneut) in das Bundesgebiet einreisen könnte, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Der Kläger kann sich allenfalls für die Zeit ab dem 14. Mai 1993 auf das Vorliegen einer besonderen Härte berufen, weil seine Großmutter seit dieser Zeit zu 100 % schwerbehindert ist und aus diesem Grund auf seine Hilfe angewiesen sein könnte. Dafür könnte auch die amtsärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes T. jedenfalls für die Zeit ab Juli 1995 sprechen. Sollte dies der Fall sein, so beurteilt sich allerdings das Aufnahmebegehren des Klägers nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung und damit nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BVFG. Der Zeitpunkt der Entstehung des Härtegrundes bleibt dafür maßgeblich, nach welchen Vorschriften sich das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG richtet. Denn es ist kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, im Falle der Berücksichtigung eines erst nach der Einreise in das Bundesgebiet entstandenen Härtegrundes gleichwohl auf das bei der Einreise geltende Recht abzustellen. Nach Maßgabe der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes liegen aber die sonstigen Voraussetzungen im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG nicht vor. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 2 BVFG. Nach dieser Vorschrift muß der Aufnahmebewerber u.a. glaubhaft machen, daß er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag. Derartige Benachteiligungen hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Er hält sich bereits seit Juli 1990 im Bundesgebiet auf. Angesichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, daß er (noch) zu dem nach § 4 Abs. 2 BVFG maßgeblichen Zeitpunkt Benachteiligungen ausgesetzt war. Er beruft sich auch lediglich darauf, daß er sich in Polen nicht zum deutschen Volkstum bekennen könne. Dieser Vortrag ist jedoch unsubstantiiert. Konkrete Tatsachen für diese Behauptung sind nicht vorgetragen worden. Ein dahingehender substantiierter Vortrag ist aber gerade deshalb erforderlich, weil es als allgemeinkundig angesehen werden kann, daß sich die Lage der deutschen Minderheit in Polen jedenfalls seit der gemeinsamen deutsch-polnischen Erklärung vom 14. November 1989 und des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 17. Juni 1991 (BGBl II 1991 S. 1315), der durch Austausch der Ratifikationsurkunden am 16. Januar 1992 in Kraft getreten ist (BGBl II 1992 S. 118), im allgemeinen verbessert hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 6.92 -, BVerwGE 91, 140 (145). Nach Art. 20 Abs. 1 dieses Vertrages haben die Angehörigen der deutschen Minderheit in Polen unter anderem das Recht, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen Mitgliedern ihrer Gruppe ihre ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität frei zum Ausdruck zu bringen. Hierzu gehört nach Art. 20 Abs. 3 des Vertrages insbesondere auch das Recht, sich privat und in der Öffentlichkeit der Muttersprache frei zu bedienen, in ihr Informationen zu verbreiten und auszutauschen und dazu Zugang zu haben. Anhaltspunkte dafür, daß sich diese aus dem deutsch-polnischen Nachbarschaftsvertrag ergebenden Rechte der Angehörigen der deutschen Minderheit in Polen nicht oder nicht hinreichend beachtet werden, hat der Kläger auch nicht ansatzweise vorgetragen. Ihm obliegt aber gemäß § 4 Abs. 2 BVFG die Darlegung und Glaubhaftmachung der Tatsachen, aus denen er das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler herleitet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.