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Beschluss

19 B 2397/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:1029.19B2397.96.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängigen Verfahren 4 K 5204/96 am Unterricht der Klasse 8 teilnehmen zu lassen, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlaß, von der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen. Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozeßordnung hinreichend glaubhaft gemacht. Ein Schüler der Realschule ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Abschlüsse und die Versetzung in der Sekundarstufe I - AVO-S I - zu versetzen, wenn er in allen Fächern gemäß der für die Realschule geltenden Stundentafel ausreichende oder bessere Leistungen erzielt hat. Darüberhinaus ist er nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AVO-S I auch zu versetzen, wenn dies nicht aufgrund der besonderen Versetzungsbestimmungen (§§ 7, 11, 13, 14) ausgeschlossen ist. Gemäß § 11 Abs. 1 e AVO-S I wird er nicht versetzt, wenn seine Leistungen in mehr als zwei Fächern nicht ausreichend sind. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Antragsteller vor, da er selbst nicht geltend macht, daß die tatsächlich von ihm erbrachten Leistungen in den Fächern Mathematik, Erdkunde, Politik, Chemie und Physik besser als mangelhaft zu benoten gewesen seien. Die Möglichkeit, daß der Antragsteller bei häufigerer Anwesenheit im zweiten Schulhalbjahr bessere Leistungen hätte erbringen können, reicht nicht aus, ihm bessere Zeugnisnoten zuzuerkennen. Der in Art. 3 des Grundgesetzes geschützte Grundsatz der Chancengleichheit verbietet es, bei schulischen Leistungsbewertungen von lediglich hypothetischen Leistungen auszugehen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 16. April 1980 - 7 B 58/80 -, NJW 1980, 2208; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 24. Oktober 1994 - 19 E 480/94 -. Ein Anspruch auf Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse wäre aber auch dann nicht glaubhaft gemacht, wenn man entsprechend dem Vortrag des Antragstellers davon ausgehen würde, daß mangels einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage eine Bewertung seiner Leistungen mit Noten überhaupt nicht möglich war. In dem Fall käme eine Versetzung nämlich nur gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AVO-S I iVm § 3 Abs. 3 AVO-S I in Betracht. D. h. der Antragsteller könnte ausnahmsweise dann versetzt werden, wenn er aus besonderen Gründen die Versetzungsanforderungen nicht erfüllen konnte und erwartet werden kann, daß er aufgrund seiner Leistungsfähigkeit und seiner Gesamtentwicklung in der nächsthöheren Klasse erfolgreich mitarbeiten wird. Der Senat läßt offen, ob die aus den Akten ersichtlichen Krankheitszeiten zusammen mit dem am 23./24. April 1996 ausgesprochenen Unterrichtsausschluß, gegen den der Antragsteller erst am 10. Mai 1996 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat, einen besonderen Grund im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Jedenfalls hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, daß er aufgrund seiner Leistungsfähigkeit und seiner Gesamtentwicklung in der nächsthöheren Klasse erfolgreich mitarbeiten wird. Die Klassenkonferenz hat diese Frage, wie in den Schriftsätzen des Antragsgegners vom 5. Juli 1996 an die Bezirksregierung B. und vom 7. Oktober 1996 an das Gericht, denen der Antragsteller nicht widersprochen hat und an deren Inhalt zu zweifeln der Senat keinen Anlaß hat, ausgeführt wird, geprüft und verneint. Diese Beurteilung ist angesichts der Leistungen, die der Antragsteller im ersten Halbjahr und während seiner Anwesenheitszeiten im zweiten Halbjahr der Klasse 7 gezeigt hat, nicht willkürlich. Insbesondere ist es nicht beurteilungsfehlerhaft, daß bei dieser Prognose nur die tatsächlich erbrachten und nicht etwa hypothetische Leistungen berücksichtigt wurden. Auch hier gilt, daß fiktive Leistungen nicht zur Grundlage einer schulischen Leistungsbewertung gemacht werden dürfen. Die Frage, ob ein Schüler aufgrund seiner Leistungsfähigkeit in der nächsthöheren Klasse erfolgreich mitarbeiten wird, ist verschuldensunabhängig zu beantworten. Zu prüfen ist nicht, ob der Schüler in der nächsthöheren Klasse erfolgreich hätte mitarbeiten können, wenn das vorhergehende Schuljahr anders verlaufen wäre, sondern ob erwartet werden kann, daß er tatsächlich erfolgreich mitarbeiten wird. Allein diese am Wortlaut des § 3 Abs. 3 AVO-S I orientierte Auslegung liegt sowohl im wohlverstandenen Interesse des Schülers, der sonst an einem Unterricht teilnehmen müßte, dem er nicht folgen könnte, als auch im wohlverstandenen Interesse der Mitschüler, deren Leistungsfähigkeit bei einem auf den Antragsteller Rücksicht nehmenden Unterricht nicht Rechnung getragen werden könnte. Angesichts der verschuldensunabhängigen Prüfung steht der negativen Prognose weder entgegen, daß der Antragsteller längere Zeit erkrankt war noch daß Fehlzeiten auch aus einem im Verantwortungsbereich der Schule liegenden Grund entstanden sind. Wegen der Möglichkeit, gegen unberechtigt erscheinende Maßnahmen um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachzusuchen, ergibt sich hieraus entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht die Gefahr, "daß sich Schulen, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen, zumindest zeitweise unerwünschter Schüler entledigen könnten, um so bewußt das schulische Fortkommen des Schülers zu manipulieren." Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluß ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.