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Beschluss

19 A 2612/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:1106.19A2612.95.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat kann die Berufung gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluß zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden; ihrer Zustimmung bedarf es nicht. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es spricht bereits sehr viel dafür, daß die auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestützte Fortsetzungsfeststellungsklage mangels eines berechtigten Interesses an der begehrten gerichtlichen Feststellung, daß das Zeugnis des Beklagten vom 7. Juli 1993 im Hinblick auf die darin enthaltene Nichtversetzung des Sohnes der Kläger in die 7. Klasse des Gymnasiums und seine Überweisung in die Hauptschule und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten E. vom 27. Juli 1993 rechtswidrig gewesen sind, unzulässig ist. Die Kläger haben auch mit ihrer Berufung keine schützenswerten Belange vorgetragen, die insoweit ein berechtigtes Interesse begründen könnten. Die Entscheidungen über die Nichtversetzung in die 7. Klasse des Gymnasiums und die Überweisung in die 7. Klasse der Hauptschule im Zeugnis des Beklagten vom 7. Juli 1993 haben sich dadurch, daß der Sohn D. der Kläger aber Januar 1994 im Schuljahr 1993/94 die 7. Klasse der I. -Privatschule besucht, dort am Ende des Schuljahres 1993/94 ein Zeugnis mit der - nur schulintern wirksamen - Versetzung in die 8. Klasse erhalten hat und mit diesem Zeugnis zum Schuljahr 1994/95 in die 8. Klasse des B. -N. -Gymnasiums in W. - E1. aufgenommen worden ist und diese Klasse bis zum Ende des Schuljahres - wenn auch ohne Erfolg - besucht hat, wegen Wegfalls der Beschwer erledigt. Die Entscheidungen über die Nichtversetzung des Sohnes der Kläger und seinen Übergang in die Hauptschule sind von vornherein zeitlich begrenzt gewesen, da sie sich auf den Übergang von der Klasse 6 in die Klasse 7 nach Beendigung des Schuljahres 1992/93 und auf die Schullaufbahn des Schülers im Schuljahr 1993/94 bezogen. Infolge Zeitablaufs und des Übergangs in die 8. Klasse eines anderen Gymnasiums zum Schuljahr 1994/95, ohne daß der Sohn der Kläger eine Klasse hätte wiederholen müssen, sind diese Entscheidungen überholt und äußern für den Sohn der Kläger keine Rechtswirkungen mehr. Nach der Erledigung dieser Entscheidungen sind keine davon noch ausgehenden Wirkungen mehr feststellbar, die dem Sohn der Kläger das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse verschaffen könnten. Um ein Feststellungsinteresse als schutzwürdig anerkennen zu können, genügt nicht schon ein bloß ideeles Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer an sich erledigten Maßnahme ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte. - Vgl. BverwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 18.79 -, BverwGE 61, 164 = DVBl. 1981, 681. Soweit es um eine Nichtversetzungsentscheidung geht, besteht ein Rechtschutzinteresse regelmäßig dann, wenn sich die Entscheidung der Schule auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers nachteilig auswirken kann. - Vgl. BverwG, Urteil vom 6. Dezember 1983 - 7 C 39.83 -, NVwZ 1984, 794. Derartige Auswirkungen sind als Folge der Nichtversetzung des Sohnes der Kläger in die Klasse 7 des beklagten Gymnasiums und seine gleichzeitige Überweisung in die 7. Klasse der Hauptschule am Ende des Schuljahres 1992/93 nicht zu befürchten. Auf die weitere schulische Laufbahn des Sohnes der Kläger haben sich die streitigen Entscheidungen nämlich bisher nicht nachteiligt ausgewirkt. Ohne eine Klasse wiederholen oder eine Hauptschule besuchen zu müssen war es dem Sohn der Kläger möglich, im Schuljahr 1993/94 an einer privaten Ergänzungsschule die 7. Klasse zu besuchen und zum Schuljahr 1994/95 in die 8. Klasse des B. -N. -Gymnasiums in W. -E1. aufgenommen zu werden. Ob diese Aufnahme im Hinblick auf § 6 der Allgemeinen Schulordnung - AschO - in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Ersatzschulen (BASS 10-02 Nr. 1) rechtmäßig war, kann hier offenbleiben. Jedenfalls hat das hier im Streit stehende Zeugnis des Beklagten vom 7. Juli 1993 dem ohne zeitliche Verzögerung erfolgten Besuch der 8. Klasse eines Gymnasiums im Schuljahr 1994/95 durch den Sohn der Kläger nicht entgegengestanden. Die danach infolge der Nichtversetzung des Schülers in die 9. Klasse durch das Zeugnis des B. -N. -Gymnasiums vom 12. Juli 1995 und die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29. August 1995, die anschließende Nichtteilnahme am Unterricht dieses Gymnasiums ab dem Schuljahr 1995/96 und die daraufhin erfolgte Kündung des Schulvertrages durch den Schulträger am 18. Oktober 1995 eingetretenen Verzögerungen in der Schullaufbahn des Sohnes der Kläger haben ihre Ursache nicht in den in dem Zeugnis des Beklagten vom 7. Juli 1993 getroffenen Regelungen, sondern in den ihm bereits in dem Halbjahreszeugnis vom 27. Januar 1995 attestierten überwiegend mangelhaften bzw. ungenügenden Leistungen des Schülers im Schuljahr 1994/95 und der anschließenden Verweigerung seiner Teilnahme am Unterricht. Dem an die Kläger gerichteten Schreiben des B. -N. -Gymnasiums vom 30. August 1995 zufolge hätte ihr Sohn D. an diesem Gymnasium verbleiben und dort die 8. Klasse wiederholen können. Auch im Hinblick auf eine etwaige Wiederholungsgefahr, auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen Amtspflichtverletzung oder ein Rehabilitationsinteresse besteht für die Kläger kein Rechtsschutzinteresse. Daß eine Wiederholungsgefahr nicht besteht, versteht sich von selbst, nachdem der Sohn der Kläger bereits die 8. Klasse eines anderen Gymnasiums besucht hat. Daß die Kläger - wie es für die Bejahrung eines Feststellungsinteresses erforderlich wäre - ernsthaft einen Amtshaftungsprozeß in Aussicht nehmen, läßt sich ihren bloßen Hinweis, sie begründeten ihre Berufung u.a. mit finanziellen Belastungen, nicht entnehmen. Zudem spricht alles für die offensichtliche Aussichtslosigkeit einer derartigen Rechtsverfolgung. Dabei sind zwar an das Vorliegen der Offensichtlichkeit strenge Anforderungen zu stellen; die bloße Wahrscheinlichkeit eines Mißerfolges genügt nicht. - Vgl. BverwG, Urteil vom 4. Mai 1984 - 8 C 93.82 -, NJW 1985 - 876. Die offensichtliche Aussichtslosigkeit folgt im vorliegenden Fall aber daraus, daß die Kläger ein schuldhaftes Verhalten der Versetzungskonferenz des beklagten Gymnasiums oder des Fahrlehrers im Fach Deutsch nicht werden nachweisen können. Ein Verschulden eines Beamten ist nämlich regelmäßig zu verneinen, wenn ein Kollegialgericht - wie hier das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit seinen Beschlüssen vom 15. November 1993 - 15 B 2396/93 - und vom 24. Oktober 1994 - 19 E 480/94 - ein zu beanstandendes Verhalten bzw. eine rechtswidrige Entscheidung nicht hat feststellen können. - Vgl. BverwG, Urteil vom 3. Juni 1983 - 8 C 183.81 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 131; Urteil vom 17. Oktober 1985 - 2 C 42.83 -, BauVBl. 1986, 407 und Urteil vom 15. November 1984 - 2 C 56.81 -, NVwZ 1985, 265 f. Auch für ein - darüberhinausgehendes - Folgenbeseitungs- oder Rehabilitationsinteresse ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger kein Anhaltspunkt. Ein solches läßt sich hier nicht aus dem von ihnen geltend gemachten „Gesichtspunkt der Diskriminierung“ herleiten. Daß diskriminierende Nachwirkungen der seitens des Beklagten getroffenen Entscheidungen im gegenwärtigen Zeiptunkt fortbestehen, ist nicht feststellbar und wurde auch seitens der Kläger trotz eines gerichtlichen Hinweises auf Zweifel am Bestehen eines Feststellungsinteresses nicht substantiiert dargelegt. Jedenfalls besucht der Sohn der Kläger inzwischen nicht mehr das beklagte Gymnasium, so daß die Leistungsbeurteilungen in dem Zeugnis vom 7. Juli 1993, die Nichtversetzungsetscheidung und die Überweisung in die Hauptschule auch nicht mehr als Belastung des Verhältnisses zwischen der beklagten Schule und dem Kind nachwirken können. Sie begründen im konkreten Fall auch keinen Makel, der zur Herabsetzung des Ansehens des Sohnes der Kläger geeignet sein könnte, da der Schüler weder eine Klasse wiederholen noch eine Hauptschule besuchen müßte, sondern - aus der Sicht Außenstehender - seine Schullaufbahn ohne zeitliche Verzögerung im Schuljahr 1994/95 an einem Gymnasium hat fortsetzen können. Fortlaufende Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung des Sohnes der Kläger, die durch die erstrebte Entscheidung beseitigt werden könnten, sind seitens der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt worden. Eine etwaige nicht hinreichende Förderung des Schülers während seines Besuchs des beklagten Gymnasiums könnte durch die von den Klägern angestrebte Feststellung der Rechtswidrigkeit der in dem Zeugnis vom 7. Juli 1993 enthaltenen Entscheidungen nicht ausgeglichen werden. Dasselbe gilt für etwaige durch den Schulwechsel erfolgte psychische Belastungen des Schülers, die im übrigen nach dem weitereren, zum Schuljahr 1994/95 aufgrund einer Entscheidung der Kläger erfolgten Schulwechsel nicht mehr auf das Zeugnis vom 7. Juli 1993 zurückgeführt werden können. Daß bloße ideele Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes ohne Rücksicht darauf, ob nachträgliche Nachwirkungen vermeidbar fortbestehen, genügt nicht für die Bejahung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Auch im Falle behaupteter Grundrechtverletzungen reichen das beeinträchtigte Rechtsgefühl oder der Wunsch nach Genugtuung für die Annahme des berechtigten Interesses jedenfalls dann nicht aus, wenn - wie hier ausweislich der obigen Ausführungen zu den schulischen Folgen der in dem Zeugnis vom 7. Juli 1993 enthaltenen Entscheidungen - der mögliche Eingriff in das Grundrecht nicht schwerwiegend ist. - Vgl. OVG NW, Urteile vom 13. November 1992 - 12 A 949/90 - und vom 18. Mai 1994 - 19 A 758/93 - und Beschlüsse vom 22. August 1994 - 19 A 4197/93 - und vom 24. Mai 1995 - 19 A 1395/94 -. Letztlich bedarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung, ob den Klägern das erforderliche Feststellungsinteresse zuzubilligen ist. Die Berufung ist nämlich - unabhängig vom Feststellungsinteresse - jedenfalls in der Sache nicht begründet. Es ist nicht festzustesllen, daß der Sohn der Kläger nach Besuch der Klasse 6 des Beklagten im Schuljahr 1992/93 einen Anspruch auf Versetzung nach Klasse 7 dieses Gymnasiums gehabt hätte und daß seine Überweisung in die 7. Klasse der Hauptschule rechtswidrig gewesen wäre. Dazu hat das Gericht in seinen Beschlüssen vom 15. November 1993 und 24. Oktober 1994 aaO. bereits die wesentlichen Ausführungen gemacht, deren Richtigkeit der Senat nach erneuter Überprüfung und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Kläger, das sich im wesentlichen auf die Rüge der unzureichenden Förderung ihres Sohnes beschränkt, bestätigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt dieser beiden Gerichtsbeschlüsse sowie der Entscheidungsgründe des insoweit zutreffenden erstinstanzlichen Urteils vom 10. Februar 1995 Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 der Zivilprozeßordnung - ZPO -. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO iVm §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesestzes - GKG -.