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Beschluss

8 B 2261/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:1111.8B2261.96.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragsgegners mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, soweit ihm durch die erstinstanzliche Entscheidung entsprochen worden ist, ist nicht begründet. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (der sogenannte Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (der sogenannte Anordnungsgrund) sind vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 132 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß davon ausgegangen, daß die Antragstellerin, soweit ihrem Begehren durch die erstinstanzliche Entscheidung entsprochen worden ist, die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches hinsichtlich der von ihr begehrten Leistungen (Unterkunftskosten für die ab 12. August 1996 bewohnte Mietwohnung in M. , B. R. G. 83) glaubhaft gemacht hat. Bei der in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht aus den im angefochtenen Beschluß dargelegten Gründen davon aus, daß die Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) der beanspruchten Hilfegewährung nicht entgegensteht, nachdem die Antragstellerin durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. Mai 1995 anerkannt und der Bescheid - nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten - unanfechtbar geworden ist mit der Folge, daß die Antragstellerin damit gemäß § 2 AsylVfG im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention, GFK - genießt, d.h. daß sie im Rahmen der Prüfung der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt einer deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt ist. Nach Art. 23 GFK sind die vertragsschließenden Staaten verpflichtet, "den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewähren". § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gilt als Regelung des Asylverfahrensgesetzes gemäß § 1 Abs. 1 AsylVfG nur für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs. GG oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat "beantragen", in denen ihnen die in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren drohen. Mit dem Eintritt der Bestandskraft der in einem nach Maßgabe des Asylverfahrensgesetzes durchgeführten Verwaltungsverfahren ergangenen Entscheidung ist das Verwaltungsverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz endgültig abgeschlossen; der betreffende Ausländer ist kein Asyl-Antragsteller mehr, sondern ein Asylberechtigter, dessen Rechtsstellung sich - wie § 2 AsylVfG unmißverständlich zum Ausdruck bringt - nach den Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention bemißt. Ob die Antragstellerin auch die weiteren tatsächlichen Voraussetzungen für die mit der Antragsschrift begehrte Übernahme der Unterkunftskosten für die Mietwohnung in M. , B. R. G. 83, erfüllt, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offenbleiben, da hierüber vom Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluß nicht entschieden worden ist und die Antragstellerin gegen den angefochtenen Beschluß keine Beschwerde eingelegt hat. Die Antragstellerin hat auch die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht, soweit ihrem Begehren durch die erstinstanzliche Entscheidung entsprochen worden ist. Eine einstweilige Anordnung dient der Sicherstellung wirksamen Rechtsschutzes, der zu gewähren ist, wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten oder anderen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, daß ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Auf dem Gebiet des Sozialhilferechts ist wirksamer Rechtsschutz unter Berücksichtigung der Aufgabe der Sozialhilfe zu gewähren, einer der Führung eines Lebens, das der Würde des Menschen entspricht (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG), entgegenstehenden Notlage zu begegnen. Ausgehend von diesen Maßstäben ist in einem auf die Übernahme der Kosten für die Unterkunft gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren ein Anordnungsgrund in der Regel dann gegeben, wenn der Hilfesuchende glaubhaft macht, daß ohne den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach Ablauf des - aus der Sicht der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung und Räumungsklage zu rechnen ist. Das setzt voraus, daß einerseits ohne die beantragte einstweilige Anordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 554 BGB für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter eintreten würden, andererseits aber auch ernsthaft erwartet werden muß, daß der Vermieter nicht nur von seinem Kündigungsrecht, sondern auch von der Möglichkeit der Räumungsklage Gebrauch machen wird. Eine dergestalt unmittelbar und ernsthaft drohende Kündigung und Räumungsklage begründen eine aktuelle Notlage, die den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Wahrung wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes erfordern kann. Da sich der Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Kündigung ausspricht und Räumungsklage erhebt, wie auch die Durchführung des Räumungsprozesses der verwaltungsgerichtlichen Einflußmöglichkeit entziehen, kann wirksamer vorläufiger Rechtsschutz im allgemeinen nur dadurch gewährleistet werden, daß der hilfesuchende Mieter in den Stand gesetzt wird, durch rechtzeitige Zahlung der nächstfälligen Miete überhaupt den Eintritt der Kündigungsvoraussetzungen zu vermeiden, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 12. Dezember 1994 - 8 B 2650/94 -, in: Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NW Vbl) 1995, 140. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats insoweit der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, im Beschwerdeverfahren mithin der Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts, vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 29. Januar 1992 - 8 B 5/92 -, vom 24. Juni 1994 - 24 B 1485/94 - und vom 29. Mai 1996 - 8 B 48/96 -. Die genannten Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragstellerin ist es bislang lediglich gelungen, die Unterkunftskosten von Juli 1996 bis einschließlich Oktober 1996 aus Mitteln zu zahlen, die ihr durch die Gewährung von Darlehen von Bekannten und von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden sind. Die Miete für den Monat November 1996 konnte sie bislang nicht zahlen. Damit drohen ihr nach ihrem glaubhaft gemachten Vorbringen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt für die Zahlung der Miete für den Monat Dezember 1996, also nach dem 3. Dezember 1996, gemäß § 554 BGB die fristlose Kündigung und nachfolgend auch eine Räumungsklage. Ihr diesbezügliches Vorbringen hat die Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherungen vom 25. Oktober 1996 (Bl. 75 GA) und vom 5. November 1996 (Bl. 95 GA) glaubhaft gemacht. Substantiierte Einwände gegen ihr Vorbringen sind vom Antragsgegner nicht erhoben worden. Auch der Senat hat nach dem ihm bislang bekannten Sach- und Streitstand zu diesbezüglichen Zweifeln keine Veranlassung. Der Anordnungsgrund ist auch nicht durch die schriftsätzliche Erklärung des Antragsgegners vom 22. Oktober 1996 entfallen. Denn darin hat der Antragsgegner lediglich vorgeschlagen, "bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts" zur Vermeidung von Obdachlosigkeit der Antragstellerin die Mietzahlung ab Oktober 1996 gemäß § 15a BSHG darlehensweise zu gewähren. Seine Erklärung ist nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt befristet auf die Zeit bis zur vorliegenden Entscheidung des Senats und damit schon deshalb nicht geeignet, die der Antragstellerin drohenden dargelegten unzumutbaren Nachteile abzuwenden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.