Beschluss
16 B 343/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1120.16B343.96.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage VG Arnsberg 11 K 6185/95 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 7. September 1995 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30. November 1995 anzuordnen, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, daß es sich bei der Anforderung von Elternbeiträgen nach § 17 GTK um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelt und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nur in Betracht kommt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen, d.h. wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint, und das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1993 (BGBl. I 673) in Verbindung mit § 17 GTK in der Fassung vom 30. November 1993 (GV NW 984) und der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK haben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten einer Tageseinrichtung für Kinder zu entrichten. Auch ein nichtehelicher Vater, der mit der Mutter seines Kindes und diesem in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist ein Elternteil im Sinne der zuvor genannten Norm. Der Landesgesetzgeber hat in § 17 GTK verzichtet, den Begriff Eltern eigens zu definieren, so daß davon ausgegangen werden kann, daß er insoweit keine vom bürgerlichen Recht abweichende Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals in Erwägung gezogen hat. Nach bürgerlichem Recht fallen unter den in Rede stehenden Begriff Eltern im leiblichen Sinne, also auch Vater und Mutter nichtehelicher Kinder, sowie Adoptiveltern (vgl. Voßhans, Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen, Rn. 35, und zu der Regelung des § 91 Abs. 2 SGB VIII Urteil des beschließenden Senats vom 16. Januar 1996 - 16 A 4089/93 -, FamRZ 1996, 1114, mit weiteren Nachweisen). Mit Erfolg kann der Antragsteller nicht unter Hinweis auf die Kommentierung bei Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, 15. Auflage, 1995, § 17 Erl. I.2, geltend machen, daß durch die Benennung der Eltern statt der Personensorgeberechtigten als beitragspflichtige Personen durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom 30. November 1993 lediglich Unklarheiten und Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich des in dem früheren § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK enthaltenen Begriffs der Personensorgeberechtigten (z.B. bei Amtsvormündern) beseitigt werden sollten und der Gesetzgeber durch die nunmehr geltende Fassung des § 17 Abs. 1 GTK "zunächst den Fall der Normalfamilie" geregelt habe. Danach seien bei verheirateten Eltern beide Elternteile gemeinsam und bei nichtehelichen Kindern die Mutter beitragspflichtig. Zum einen ist bereits fraglich, ob die vom Antragsteller zur Begründung seiner Ansicht angeführte Kommentierung auch den Fall des mit seinem nichtehelichen Kind und der allein personensorgeberechtigten Mutter zusammenlebenden Vaters erfaßt. Zum anderen sollte durch die erwähnte Gesetzesänderung klargestellt werden, daß auch bei von Amts wegen bestellten Personensorgeberechtigten weiterhin die Eltern zur Zahlung des Elternbeitrages verpflichtet sind (vgl. LT-Drucks. 11/5973, S. 15) und es auf das Recht zur Ausübung der elterlichen Sorge für die Bestimmung des beitragspflichtigen Personenkreises nicht (mehr) ankommt (vgl. Voßhans, a.a.O.), d.h. beitragspflichtig im Sinne des § 17 GTK können auch miteinander verheiratete und zusammenlebende Eltern sein, die ebenso wie ein nichtehelicher Vater nicht personensorgeberechtigt für ihr Kind sind. Für eine von der Personensorgeberechtigung unabhängige Elternbeitragspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK streitet auch die nachfolgende Bestimmung des Satzes 2. Danach tritt entsprechend der Regelung des § 90 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ein Elternteil an die Stelle der Eltern, wenn das eine Tageseinrichtung besuchende Kind nur mit diesem zusammenlebt. Eine anderslautende Regelung des neu eingefügten § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK hätte im Hinblick auf die vorausgehende Bestimmung des Satzes 1 nahegelegen, wenn der Gesetzgeber die Beitragspflicht außer von der Elterneigenschaft und dem tatbestandlichen Erfordernis des Zusammenlebens der Eltern mit ihrem Kind auch von der Personensorgeberechtigung hätte abhängig machen wollen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ergeben sich auch nicht daraus, daß der Antragsteller ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 30. November 1995 vom Antragsgegner als Gesamtschuldner zu Elternbeiträgen herangezogen worden ist. Insoweit wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß über die gesamtschuldnerische Haftung. Schließlich ist nicht ersichtlich, daß die Vollziehung der streitbefangenen Bescheide für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, der auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann (vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., 1994, § 80 Rn. 37). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß ihm durch die Zahlung der angeforderten Elternbeiträge ein Schaden zugefügt wird, der durch eine spätere Rückzahlung bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht ausgeglichen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.