Beschluss
15 B 2222/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1127.15B2222.96.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluß wird bis auf die Streitwertentscheidung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 1994 wird angeordnet, soweit ein Betrag von mehr als 6.270,-- DM festgesetzt wurde. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.192,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird bis auf die Streitwertentscheidung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 1994 wird angeordnet, soweit ein Betrag von mehr als 6.270,-- DM festgesetzt wurde. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.192,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 1994 anzuordnen, hat zum Teil Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, soweit der Antragsteller durch den Bescheid zu einem Kanalanschlußbeitrag in Höhe von 6.270,-- DM für die Möglichkeit der Einleitung von Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage herangezogen wurde. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Vgl. zur Maßgeblichkeit der ersten wirksamen Beitragssatzung für die Entstehung der Beitragspflicht, zur Fehlerhaftigkeit einer Beitragssatzung wegen unzutreffender Ermittlung des Straßenentwässerungsanteils und zur Bedeutung späterer Beitragskalkulationen für vorhergehende Satzungen OVG NW, Urteil vom 29. September 1995 - 15 A 1624/92 - . Soweit der Antragsteller über den vorgenannten Betrag hinaus zu einem weitergehenden Beitrag für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser herangezogen wurde, ist der Erfolg eines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid überwiegend wahrscheinlich. Es bestehen Zweifel, ob der Beitragstatbestand erfüllt ist; sollte er seinem Wortlaut nach erfüllt sein, bestehen Zweifel, ob die Satzung wirksam ist; sollte die Satzung wirksam sein, bestehen Zweifel, ob nicht gleichzeitig mit der Heranziehung über eine niedrigere Festsetzung der Abgabe aus Billigkeitsgründen hätte entschieden werden müssen. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlußbeiträgen in der Gemeinde A vom 19. Dezember 1989 - ABS -, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann, und zwar, wie sich aus § 4 Abs. 1 Buchst. c ABS ergibt, für einen Vollanschluß, "wenn das Schmutz- und Niederschlagswasser an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können". Die Verwendung des bestimmten Artikels "das" legt nahe, daß damit nicht nur die Möglichkeit gemeint ist, einen Teil des Niederschlagswassers, sondern das Niederschlagswasser in seiner Gesamtheit einzuleiten. Nach Auskunft des Antragsgegners im Parallelverfahren 15 B 2220/96 bietet der Mischwasserkanal aber nur die Anschlußmöglichkeit für Schmutzwasser und Regenwasser von den befestigten Grundstücksflächen, nicht auch für das Niederschlagswasser von den Dachflächen; insofern kann und soll gemäß § 10 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung vom 22. September 1989 - EWS - das Anschlußrecht beschränkt werden. Die vorgenannte Auslegung, daß der Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung nur bei einer insoweit vollen Anschlußmöglichkeit entsteht, liegt auch deshalb nahe, weil der Beitrag nach den Vorteilen zu bemessen ist (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NW) und die Beitragssatzung keinen entsprechend geringeren Beitragssatz vorsieht, wenn nur die Möglichkeit besteht, einen Teil des Niederschlagswassers in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. Eine bloße Teilanschlußmöglichkeit für Niederschlagswasser, die eine zusätzliche Versickerungseinrichtung für den nichteinleitbaren Teil des Niederschlagswassers erforderlich macht, ist weniger vorteilhaft als eine Teilanschlußmöglichkeit für das gesamte Niederschlagswasser. Daher dürfte im Sinne einer gesetzeskonformen Auslegung der Beitragstatbestand der §§ 4, 5 ABS dahin zu verstehen sein, daß die Beitragspflicht für die Niederschlagswasserbeseitigung nur dann entstehen soll, wenn eine volle Teilanschlußmöglichkeit geboten wird. Sollte dieser Auslegung des Beitragstatbestandes nicht gefolgt werden können, stellt sich im Hinblick auf § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NW die Frage der Gültigkeit einer Beitragssatzung, die einen einheitlichen Beitragssatz für eine Anschlußmöglichkeit in bezug auf das Niederschlagswasser auch für die Fälle enthält, bei denen die Möglichkeit der Einleitung des Niederschlagswassers von Dachflächen nicht gewährt wird. Vgl. zur Möglichkeit weiterer Differenzierung im Beitragssatz für eine Teilanschlußmöglichkeit Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 1996), § 8 Rdnr. 559. Sollte diese Frage im Sinne der Gültigkeit einer solchen Satzungsbestimmung beantwortet werden, drängt sich schließlich die weitere Frage auf, ob ein auf dieser Satzungsgrundlage ergehender Beitragsbescheid nach der Rechtsprechung des bislang für das Beitragsrecht zuständigen 2. Senats des beschließenden Gerichts verfrüht und deshalb rechtswidrig ist, weil mit der Heranziehung über eine Beitragssenkung aus Gründen sachlicher Billigkeit hätte entschieden werden müssen. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 22. März 1996 - 15 B 3424/95 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks m.w.N. Die somit aufgeworfenen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids erreichen insgesamt ein solches Gewicht, daß der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hinblick auf den Beitragsanteil für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser überwiegend wahrscheinlich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.