Urteil
6 A 241/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1213.6A241.95.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin steht seit 1983 als Studienrätin im Dienste des beklagten Landes. Sie war vom 8. September 1986 bis zum Beginn des Schuljahres 1992/93 nach § 12 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung - SUr1V - beurlaubt. Während dieser Zeit begleitete sie ihren Ehemann, der als Botschaftsrat in I. und E. I. tätig war, ins Ausland. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 20. Oktober 1991, die Zeit der Beurlaubung in vollem Umfang auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen. Zur Begründung gab sie an, sie habe ihren Ehemann bei der Ausübung seiner Tätigkeit im Auswärtigen Dienst unterstützt, so daß davon ausgegangen werden könne, daß ihre Beurlaubung öffentlichen Interessen gedient habe. Nachdem das Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilt hatte, es sehe sich außerstande, die Zeiten, die die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann im Ausland verbracht habe, im Sinne öffentlicher Belange anzuerkennen - selbst wenn sie ihren Gatten bei der Ausübung seiner Pflichten unterstützt habe -, lehnte der Regierungspräsident den Antrag mit Bescheid vom 13. April 1992 ab. Mit ihrem Widerspruch gab die Klägerin an, sie habe in vielfältiger Hinsicht ihren Ehemann bei der Ausübung seiner Tätigkeit unterstützt. Weiterhin sei die von ihr während der Beurlaubung ausgeübte Tätigkeit geeignet, wesentliche Impulse für ihre jetzt wieder aufzunehmende Lehrtätigkeit, vor allem im Fach Sozialwissenschaften zu geben. Der Regierungspräsident wies entsprechend einer Entscheidung des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 1992 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, ihre Beurlaubung habe weder öffentlichen Belangen noch dienstlichen Interessen gedient. Mit ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, es habe öffentlichen Belangen gedient, daß sie ihren Ehemann während seiner Tätigkeit als Botschaftsrat im Ausland unterstützt habe. Es sei auch vom Auswärtigen Amt bestätigt worden, daß eine derartige unterstützende Tätigkeit einer Ehefrau öffentlichen Belangen diene. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April . 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 1992 zu verpflichten, die Zeit ihrer Beurlaubung in vollem Umfang, auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im wesentlichen Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, daß die Zeit ihrer Beurlaubung gemäß § 12 SUr1V in vollem Umfang auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werde. Ein derartiger Anspruch sei nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz (in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung - BBesG a.F.) gegeben, weil die Beurlaubung nicht dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen gedient habe. Im vorliegenden Falle sei die Beurlaubung überwiegend aus persönlichen familiären Gründen erfolgt, um der Klägerin eine Begleitung ihres Ehemannes während seiner Auslandstätigkeit zu ermöglichen. Es sei zwar anzuerkennen, daß die Klägerin als Ehefrau eines Botschaftsrats auch bei verschiedenen Gelegenheiten ihrem Ehemann zur Seite habe stehen und damit auch eine Tätigkeit im Bereich des Auswärtigen Dienstes habe erleichtern können. Gleichwohl sei ihre Anwesenheit nicht unverzichtbar für die Wahrnehmung der Aufgaben ihres Ehemannes gewesen. Grundsätzlich könnten Tätigkeiten im Auswärtigen Dienst auch von Nichtverheirateten bzw. nicht von ihren Ehegatten begleiteten Bediensteten wahrgenommen werden. Die Beurlaubung der Klägerin habe auch nicht dienstlichen Interessen gedient. Sie sei weder auf Betreiben ihres Dienstherrn noch mit dem Ziel beruflicher Fortbildung beurlaubt worden. Auch wenn der Auslandsaufenthalt der Klägerin zusätzliche, möglicherweise auch im Unterricht verwertbare Erfahrungen vermittelt habe, habe daran ein unmittelbares dienstliches Interesse nicht bestanden. Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Sie betont, ein dienstliches Interesse i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 2 BBesG a.F. sei regelmäßig dann gegeben, wenn die während der Beurlaubung ausgeübte Tätigkeit geeignet sei, wesentliche Impulse für die nach der Rückkehr wahrzunehmenden Dienstaufgaben zu geben. Sie unterrichte als Studienrätin das Fach Sozialwissenschaften und habe durch ihren Aufenthalt in I. und in E. I. Kenntnisse und Erfahrungen gewonnen, die es ihr ermöglichten, einen verbesserten und praxisnäheren sozialwissenschaftlichen Unterricht anzubieten, als es ihr allein aufgrund ihrer universitären Ausbildung möglich gewesen wäre. Darüberhinaus habe ihre Beurlaubung auch öffentlichen Belangen gedient. Das sei anzunehmen, wenn die während der Beurlaubungsdauer ausgeübte Tätigkeit dem Interesse der Allgemeinheit diene. Das Auswärtige Amt sehe die Mitwirkung der Ehepartner von Bediensteten an deren dienstlichen und außerdienstlichen Verpflichtungen aus folgenden Gründen als öffentlichen Belangen dienend an: Die Ehepartner unterstützten die entsandten Bediensteten bei der Wahrnehmung offizieller Veranstaltungen im Gastland, im diplomatischen und konsularischen Corps. Sie wirkten in erheblichem Umfang bei der Vorbereitung von Veranstaltungen des Bediensteten selbst oder der Auslandsvertretung mit. Sie trügen zur Betreuung der deutschen Kolonie im Gastland entscheidend bei. Sie wirkten bei der Betreuung von Besuchern und arbeiteten im Interesse der Bundesrepublik Deutschland in karitativen Organisationen und Einrichtungen im Gastland mit. Außerdem müßten die Ehepartner auch im privaten Bereich die Bediensteten des Auswärtigen Dienstes in einem Umfang unterstützen, der im Inland nicht üblich sei. Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst - GAD - (vom 30. August 1990, BGBl I. 1842) trage den vorgenannten Umständen in den §§ 19 ff. Rechnung. Die aus dem öffentlichen Dienst beurlaubten Ehepartner entsandter Bediensteter sollten daher auch bei der Rückkehr an ihre alte Dienststelle nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß das Besoldungsdienstalter lediglich um die Hälfte der Beurlaubungszeit fortgeschrieben werde. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, die er für zutreffend hält. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten (1 Heft) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß die Zeit ihrer Beurlaubung nach § 12 . SUr1V (hier maßgeblich idF vom 2. Januar 1967, GV NW 14) vom 8. September 1986 bis 31. Juli 1992 in vollem Umfang auf ihr Besoldungsdienstalter anzurechnen ist. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 31 Abs. 2 Satz 2 BBesG (in der bis 31. Dezember 1989 gültigen Fassung vom 21. Februar 1989, BGBl I 261)- enthalten; sie sind nach der in Art. 20 § 5 des 5. Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (vom 28. Mai 1990, BGB1 I 967) enthaltenen - - rechtmäßigen – vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. April 1995 - u.a. 2 BvR 794/91 -, DVBI. 1995, 1232 ff. Stichtagsregelung für - wie die Klägerin - vorhandene Beamten auch über den 1. Januar 1990 hinaus weiterhin maßgeblich. Nach § 31 Abs. 2 Satz =2BBesG a.F. gilt die allgemeine Regel des Satzes 1, daß bei Beurlaubung eines Beamten sein Besoldungsdienstalter um die Hälfte der Zeit des Urlaubs hinausgeschoben wird, nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihn bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. Diese materiell-rechtlichen Voraussetzungen der vollen Berücksichtigung der Beurlaubungszeit bei dem Besoldungsdienstalter sind im Falle der Klägerin nicht gegeben. Der Begriff des dienstlichen Interesses stellt nur auf den Bereich des jeweiligen Dienstherrn, hier des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen, ab. Vgl. Schwegmann-Summer, Komm. zum BBesG, Stand 15. Dezember 1986, Rdnr. 3 zu § 31 BBesG a.F. Die Beurlaubung der Klägerin diente nicht dienstlichen Interessen des Beklagten; sie war weder bestimmt noch geeignet, dienstliche Interessen des Dienstherrn an der Tätigkeit der Klägerin als Studienrätin unmittelbar zu fördern. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, sie habe durch den Aufenthalt in I. und E. I. Kenntnisse und Erfahrungen erworben, die ihr das Angebot eines verbesserten und praxisnäheren sozialwissenschaftlichen Unterrichts ermöglichen, so handelt es sich hierbei um keine unmittelbare und gezielte Förderung dienstlicher Interessen durch die Beurlaubung, sondern einen begleitenden Reflex, wie er sich generell aus gesteigerter Lebenserfahrung und . einer Erweiterung des Horizonts ergeben kann. Darüber hinaus läßt sich nicht feststellen, daß die Beurlaubung öffentlichen Belangen (als dem umfassenderen Begriff) gedient hat. Öffentlichen Belangen dient die Beurlaubung zu Dienstleistungen, deren Erfüllung im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit liegt. Das umfaßt - im Gegensatz zu den o.a. dienstlichen Interessen - nicht nur die eigenen Interessen des Dienstherrn des Beamten, sondern auch die Interessen anderer öffentlicher Dienstherren und Einrichtungen, sofern diese Interessen maßgeblich am Gemeinwohl orientiert sind oder zugleich auch mit dienstlichen Interessen in dem genannten Sinne korrespondieren. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Februar 1972 - VI C 20.69 –BVerwGE 39, S.291; OVG NW, Urteil vom 17. Januar 1991 - 6 A 1862/88 -. Eine öffentlichen Belangen dienende Beurlaubung ist im vorliegenden Falle schon deshalb zu verneinen, weil diese nicht zu Dienstleistungen erfolgt ist. Anders als etwa bei der Beurlaubung für den Entwicklungshilfe- oder den Auslandsschuldienst ist bei der Beurlaubung der Klägerin ein festumrissenes und auch zeitlich meßbares Dienstleistungsprogramm nicht - ausdrücklicher oder selbstverständlicher - Inhalt der Beurlaubung. Dergleichen findet sich auch nicht im Rahmen der Regelungen des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, aa0. Dort heißt es - soweit in diesem Zusammenhang einschlägig – in § 20: „Wirken die Ehepartner im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen", und in § 24 Abs. 1: "Der Dienstherr setzt sich dafür ein, daß der Ehepartner des Beamten nach Möglichkeit eine eigene Berufstätigkeit sowohl im Ausland ausüben als auch nach Rückkehr ins Inland wieder aufnehmen kann." Wenn es auch zutreffen mag, daß Ehepartner an der Erfüllung von Aufgaben des Beamten des Auswärtigen Dienstes oder der Auslandsvertretung üblicherweise in einem beachtlichen Maße mitwirken, so ergibt sich hierfür aus § 20 GAD keine rechtliche Verpflichtung, vielmehr regelt § 24 Abs. 1 GAD sogar, daß die Möglichkeit einer eigenen Berufstätigkeit des Ehepartners im Ausland anzustreben sei. Mit diesen rechtlichen. Rahmenbedingungen ist eine Rechtfertigung, die Beurlaubungszeit für den Ehepartner. eines Beamten des Auswärtigen Dienstes in vollem Umfang auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen, nicht vereinbar. Eine Beurlaubung, die öffentlichen Belangen dient, kann im vorliegenden Fall darüber hinaus auch deshalb nicht angenommen werden, weil ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der während der Beurlaubung ausgeübten Tätigkeit nicht festgestellt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1984 - 2 C 65.81 -, Buchholz 235, Nr. 1 zu § 38 BBesG; OVG NW, Urteil vom 17. Januar 1991, aaO. Das läßt sich ebenfalls den Bestimmungen des Gesetzes über den Auswärtigen . Dienst entnehmen. Dort .heißt es in § 19 Abs. 1: „Die Begleitung des ins Ausland entsandten Beamten durch seinen Ehepartner und seine Kinder wird zum Schutz von Ehe und Familie gefördert. Sie liegt im besonderen Interesse des Auswärtigen Dienstes.“ Bei dem nach Satz 1 geförderten Schutz von Ehe und Familie handelt es sich um ein dem privaten Bereich zuzuordnendes Interesse. Daß dem ein allgemeines Interesse an der Mitwirkung der Ehepartner an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung voran- geht, ist weder dieser Vorschrift noch - aus den oben dargestellten Gründen - den weiteren Bestimmungen des Fünften Abschnitts, insbesondere §§ 20, 24 Abs. 1 GAD zu entnehmen Die Berufung ist hiernach mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz gegeben sind.