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Beschluss

20 A 6862/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:1218.20A6862.95.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt im Berufungsverfahren 8.000,-- DM.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert beträgt im Berufungsverfahren 8.000,-- DM. G r ü n d e I. Der Kläger ist Eigentümer des Wohngrundstücks in F. Gemarkung M. , Flur 36, Flurstücke 137, 140 (S. straße ). Zur Beseitigung des häuslichen Abwassers diente eine Drei-Kammer-Grube mit nachgeschaltetem Sickerschacht. Der Beklagte äußerte im November 1989 die Besorgnis einer durch das Abwasser hervorgerufenen Grundwasserverunreinigung. Daraufhin erstellte der Kläger eine Kleinkläranlage mit anschließendem Rieselrohrnetz. Auf seinen Antrag genehmigte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 1990, zugestellt am 16. Januar 1990, den Betrieb der Anlage und erteilte ihm gleichzeitig die Erlaubnis, das in der Anlage vorgeklärte häusliche Abwasser sowie Niederschlagswasser der Dach- und Einfahrtsflächen mittels einer Untergrundverrieselung gemäß DIN 4261/6.3.1 in den Untergrund und (sonstiges) Niederschlagswasser in den Straßengraben einzuleiten. Die Erlaubnis wurde bis zum 31. Dezember 1995 befristet; ihr sind Nebenbestimmungen beigefügt. Der Kläger legte am 15. Februar 1990 Widerspruch ein. Das Verrieseln des Abwassers sei nicht erlaubnispflichtig. Die Befristung sei ebenso rechtswidrig wie einige - näher genannte und erörterte - Nebenbestimmungen. Die Bezirksregierung Köln änderte mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 1994, zugestellt am 27. April 1994, einige Nebenbestimmungen zur Erlaubnis ab und wies den Widerspruch im übrigen zurück. Das Verrieseln flüssiger Stoffe stelle eine Benutzung des Grundwassers dar. Bei Erteilung der Erlaubnis habe festgestanden, daß das Grundstück bis Ende 1995 an die städtische Kanalisation angeschlossen werde. Die Abänderung der Nebenbestimmungen trage den Bedenken des Klägers weitgehend Rechnung. Am 26. Mai 1994 hat der Kläger Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Stadt F. zum Grundstück des Klägers eine Kanalisationsleitung in Druckentwässerungstechnik verlegt. Der Kläger hat vorgetragen, Grundwasser stehe bei 100 m und mehr unterhalb der Erdoberfläche an. Deshalb gehe von dem Abwasser keinerlei Gefahr für das Grundwasser aus. Die früher für das Haus vorhanden gewesene Abwasseranlage sei funktionstauglich gewesen. Insoweit habe eine unbefristete wasserrechtliche Erlaubnis vorgelegen. Gleichwohl habe er - der Kläger - auf Drängen des Beklagten eine der DIN 4261 entsprechende Anlage für ca. 24.000,-- DM erstellt. Die Anlage sei als Dauerlösung für das Beseitigen von Abwasser unbedenklich. Sie sei unter der Voraussetzung eingebaut worden, eine unbefristete Erlaubnis zu erhalten. Hierüber sei mit dem Beklagten eine konkludente Vereinbarung getroffen worden. Auch aus Gründen des Bestandsschutzes habe keine Befristung verfügt werden dürfen. Die Druckentwässerungsleitung sei keine Kanalisation im eigentlichen Sinne. In vergleichbaren Fällen habe der Beklagte unbefristete Erlaubnisse erteilt. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die Einleitung in den Untergrund der vorgeklärten häuslichen Abwasser entsprechend dem Erlaubnisbescheid vom 12. Januar 1990 keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf, hilfsweise, die wasserrechtliche Erlaubnis vom 12. Januar 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. April 1994 insoweit aufzuheben, als diese bis zum 31. Dezember 1995 befristet ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, Kleinkläranlagen seien, soweit dies möglich sei, durch einen Anschluß an das öffentliche Entwässerungsnetz zu ersetzen. Bei Erteilung der Erlaubnis sei bekannt gewesen, daß eine solche öffentliche Anlage erstellt werde. Dem Kläger sei als Übergangslösung die Möglichkeit eingeräumt worden, die vorhandene Grube abflußlos zu betreiben oder eine Kleinkläranlage mit Verrieselung zu errichten. Eine abflußlose Grube wäre deutlich kostenintensiver gewesen. Das Niederschlagswasser könne der Kläger weiterhin in den Straßengraben einleiten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die ihm am 3. November 1995 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 15. November 1995 Berufung eingelegt. Ergänzend und vertiefend zu seinem bisherigen Vorbringen trägt er vor, es sei nicht zu befürchten, daß das verrieselte Abwasser in das Grundwasser gelange. Der Grundwasserspiegel sei im Zusammenhang mit dem Braunkohleabbau extrem abgesunken. Eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung hinsichtlich der Befristung habe die Berücksichtigung der konkreten Boden- und Grundwasserverhältnisse vorausgesetzt. Insoweit fehle es an jeglichen Erwägungen des Beklagten. Der Sache nach entziehe die Befristung ihm - dem Kläger - die frühere unbefristete Rechtsposition bezüglich der Verrieselungsanlage. Deshalb sei die Anfechtungsklage gegen die Befristung der zutreffende Rechtsbehelf. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt ergänzend vor, nach Abschluß der bergbaubedingten Sümpfungsmaßnahmen sei ein Grundwasserstand in der früheren Tiefe von ca. 20 m unterhalb der Geländeoberfläche zu erwarten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluß, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die vom Kläger angeregte Beiladung der Stadt F. unterbleibt. Die Entscheidung über das Klagebegehren betrifft weder im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO unmittelbar und zwangsläufig Rechte der Stadt F. noch sind im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO rechtliche Interessen der Stadt F. berührt, die eine Erstreckung der Rechtskraft infolge einer Beiladung als sinnvoll und zweckmäßig erscheinen lassen könnten. Die Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwanges gegen den Kläger beurteilt sich nach den hierfür geltenden kommunalrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses (§ 9 der Gemeindeordnung), nicht aber danach, ob der Kläger das Abwasser ohne wasserrechtliche Erlaubnis oder auf der Grundlage der ihm erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis unbefristet in den Untergrund verrieseln darf. Die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Feststellungsklage ist zulässig (§ 43 VwGO). Zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht eine Meinungsverschiedenheit darüber, ob das Verrieseln des Abwassers, das in der unter dem 12. Januar 1990 genehmigten Anlage vorgereinigt wird, der wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. An der baldigen Feststellung hat der Kläger ein berechtigtes Interesse. Die in der Erlaubnis vom 12. Januar 1990 festgesetzte Geltungsdauer ist mit Ablauf des 31. Dezember 1995 abgelaufen; eine unerlaubte Gewässerbenutzung ist bußgeldbewehrt (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -). Auf eine Rechtsverfolgung im Wege der Verpflichtungsklage kann der Kläger in Anbetracht seines Begehrens nicht verwiesen werden; die von ihm ursprünglich und umfassend erhobene - mit dem Hilfsantrag lediglich teilweise weiterverfolgte Anfechtungsklage - genügt seinem Rechtsschutzziel nicht, weil die Erlaubnisbedürftigkeit allein eine Vorfrage für den Anfechtungsrechtsstreit bilden würde. Auch die Beantragung der Erlaubnis steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen; der Beklagte hat dem Antrag des Klägers, den dieser zudem unter dem Druck des Beklagten gestellt hat, die Abwasserverhältnisse zu sanieren, nur befristet und unter Nebenbestimmungen, mithin nicht uneingeschränkt, stattgegeben. Die Feststellungsklage ist nicht begründet. Der Kläger bedarf für die von der Erlaubnis vom 12. Januar 1990 erfaßte Methode der Abwasserbeseitigung der wasserrechtlichen Erlaubnis. Das Verrieseln des Abwassers mittels des unterirdischen Rieselrohrnetzes unterfällt dem "Einleiten von Stoffen in das Grundwasser" (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG). Das Verwaltungsgericht hat dies in seiner das angefochtene Urteil tragenden Begründung dargelegt; hierauf wird Bezug genommen. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen ist zu ergänzen, daß unter Grundwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes das gesamte unterirdische Wasser zu verstehen ist, und zwar unabhängig davon, in welcher Tiefe es sich befindet. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Februar 1969 - 4 B 220.68 -, DÖV 1969, 755; Urteil vom 7. Juni 1967 - 4 C 208.65 -, DÖV 1967, 759. Demzufolge wird Niederschlagswasser durch das Eindringen in den Boden spätestens dann zu Grundwasser, wenn es die direkt unterhalb der Erdoberfläche gelegene Bodenschicht durchsickert hat und deswegen nicht mehr als oberirdisches Wasser betrachtet werden kann. Ob das Wasser noch in den Bodenkapillaren gebunden ist und oberhalb der wassergesättigten Bodenzone als "Bodenfeuchtigkeit" oder als "Haft-, Sicker- oder Schichtwasser" ansteht, ist dagegen aufgrund der für die Auslegung des Begriffs Grundwasser ausschlaggebenden wasserwirtschaftlichen Schutzrichtung des Wasserhaushaltsgesetzes nicht von Bedeutung. Vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 40; Sieder/Zeitler/ Dahme, WHG, Stand 1. März 1996, § 1 Rdnr. 12; Burghartz, WHG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 4. Auf dem Grundstück des Klägers wird das Abwasser auf einer unbefestigten Freifläche in einer Tiefe von 0,6 bis 0,9 m unterhalb der Geländeoberkante verrieselt. Es kommt, von dort den physikalischen Gesetzmäßigkeiten folgend nach unten absinkend, notwendigerweise mit dem von der Erdoberfläche zusickernden Wasser aus Niederschlägen in Berührung und erreicht so das Grundwasser. Hierdurch wird der Tatbestand des Einleitens von Abwasser in das Grundwasser verwirklicht, weil die Verrieselungsanlage nicht nur ursächlich bewirkt, daß das Abwasser in das Grundwasser gelangt, sondern bei der gebotenen objektiven Betrachtung zur Herbeiführung dieses Erfolgs betrieben wird. Soweit es dem Kläger allein darauf ankommen mag, sich des Abwassers zu entledigen, so daß die Zuführung des Abwassers zum Grundwasser lediglich eine als solche nicht gewünschte Begleiterscheinung des anders motivierten Handelns ist, stellt dies die Zweckgerichtetheit des Verrieselns in bezug auf die Benutzung des Grundwassers nicht in Frage. Das Vorbringen des Klägers zu den Auswirkungen der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen und seine hieran anschließenden Vorstellungen über den Verbleib des Abwassers, nachdem es aus den Rieselrohren in den Untergrund übergetreten ist, gehen ersichtlich von einem anderen und an der Förderbarkeit eines unterirdischen Wasservorkommens orientierten Verständnis des "Grundwassers" aus. Deshalb besteht kein Anlaß, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären. Gleiches gilt, soweit der Kläger eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch das Abwasser in Abrede stellt. Die Erlaubnisbedürftigkeit der Benutzung des Grundwassers gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG setzt nicht einen bestimmten Schadstoffgehalt des eingeleiteten Stoffes voraus, sondern knüpft daran an, daß dem Grundwasser ein zuvor nicht vorhandener Stoff hinzugefügt wird. Bei diesem Stoff kann es sich auch um Wasser oder Abwasser handeln. Ob die Einleitung konkret feststellbare Verunreinigungen oder nachteilige Veränderungen der natürlichen Eigenschaften des Grundwassers bewirkt, ist bedeutsam nicht für die Erlaubnisbedürftigkeit der Benutzung, sondern für ihre Erlaubnisfähigkeit, nämlich für die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis erteilt werden darf (§§ 4, 6, 7, 7a, 34 Abs. 1 WHG). Im übrigen ist nicht zweifelhaft, daß in der gegebenen Weise verrieseltes häusliches Abwasser selbst nach einer Bodenpassage noch Substanzen erhält, die im Grundwasser natürlicherweise nicht vorkommen und nachteilige Veränderungen zumindest hervorrufen können. Die Erlaubnisbedürftigkeit des Einleitens entfällt nicht wegen der vom Kläger behaupteten behördlichen Gestattung der früheren Form der Abwasserbeseitigung. Zum einen ist weder den Verwaltungsvorgängen noch dem Vorbringen der Parteien ein konkreter Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß tatsächlich in der Vergangenheit eine - noch fortgeltende - Erlaubnis hinsichtlich der Abwasserbeseitigung ausgesprochen worden ist. Vor allem ergibt sich nichts dafür, daß ein altes Recht oder eine alte Befugnis im Sinne des § 15 WHG jemals bestanden hat und außerdem rechtzeitig (§ 16 Abs. 2 WHG) angemeldet worden ist oder daß eine Rechtsposition gemäß § 17 Abs. 1 und 2 WHG fristgerecht bei der zuständigen Behörde geltend gemacht worden ist. Das bloße Vorhandensein der früheren Abwasseranlage und das Unterbleiben behördlicher Beanstandungen beinhalten keine Erlaubnis und haben auch nicht die Rechtswirkungen einer Erlaubnis. Zum anderen betrifft die Erlaubnis vom 12. Januar 1990 das Einleiten des Abwassers mittels der vom Kläger auf seinem Grundstück neu erstellten Anlage. Früher wurde das Abwasser zusammen mit dem Abwasser benachbarter Grundstücke über eine gemeinsame Mehrkammergrube mit Überlauf in einen Sickerschacht dem Untergrund zugeleitet. Der vom Kläger vorgenommene Wechsel in der Methode der Behandlung und Einleitung des Abwassers betrifft die für die Erteilung einer Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser wesentlichen Kriterien - vor allem Gesichtspunkte im Sinne der §§ 7a, 34 Abs. 1 WHG - und wirft damit die Erlaubnisfrage ungeachtet dessen (erneut) auf, daß die Abwasserverhältnisse durch die vom Kläger 1989/90 für die Abwassereinleitung getroffenen baulichen und technischen Vorkehrungen positiv verändert worden sind. Der auf Aufhebung der Befristung bis zum 31. Dezember 1995 gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Die Befristung ist nicht eigenständig anfechtbar. Sie bestimmt den Zeitpunkt, mit dem der durch die Erlaubnis vermittelte rechtlich erhebliche Vorteil endet und schränkt damit die Erlaubnis ein. Die isolierte Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) einer derartigen Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt kommt dann in Betracht, wenn die Nebenbestimmung von dem nicht angefochtenen Teil des Verwaltungsaktes derart abtrennbar ist, daß der verbleibende Teil mit einem Inhalt weiterbestehen kann, der sowohl der Rechtsordnung als auch dem objektiv zum Ausdruck gebrachten Regelungswillen der Behörde entspricht. Die Aufhebbarkeit scheidet hingegen aus, wenn die Einschränkung mit der Erlaubnis in einem untrennbaren Zusammenhang steht, so daß die Erlaubnis ohne sie sinnvollerweise keinen Bestand haben kann. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1995 - 1 B 23.95 -; Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 70.80 -, NVwZ 1984, 366; OVG NW, Urteil vom 4. Juni 1991 - 5 A 125/90 -, DVBl. 1991, 1366; Urteil vom 24. September 1986 - 20 A 2418/84 -. Das trifft nach hergebrachter Auffassung typischerweise für die einer Erlaubnis beigefügte Bestimmung einer Ablauffrist zu. Vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, a.a.O., § 6 Rdnr. 13; Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 36 Rdnrn. 5, 70, 79. Die Befristung steht hier nach dem erkennbaren Willen des Beklagten mit der Erlaubnis in einem untrennbaren Zusammenhang. Das zeigt sich schon äußerlich daran, daß die Befristung unmittelbar in den Ausspruch der Erlaubnis aufgenommen worden ist und sich so von den übrigen Nebenbestimmungen abhebt. Mit dem Ablauf der Frist soll der Bestand der gesamten Erlaubnis hinfällig werden. Die Erlaubnis ist dazu bestimmt, die Übergangszeit bis zum Anschluß des Grundstücks an die Kanalisation zu überbrücken, und enthält in Gestalt der festgesetzten Frist eine klare Begrenzung dieser Übergangszeit. Die Befristung kann auch nicht deshalb selbständig angefochten werden, weil der Kläger behauptet, hinsichtlich des Betreibens der früheren Abwasseranlage Inhaber einer unbefristeten Rechtsposition gewesen zu sein. Abgesehen davon, daß die Richtigkeit dieses Vorbringens - wie erwähnt - durch keinerlei substantiierten Anhaltspunkt bestätigt wird, ist für die Abtrennbarkeit der Befristung von der Erlaubnis nicht der Wille des Klägers oder sein Rechtsstandpunkt entscheidend, Anspruch auf eine unbefristete Erlaubnis zu haben. Eine Beschwer des Klägers hinsichtlich der Befristung kann vielmehr allein unter dem Gesichtspunkt bestehen, daß der Beklagte ihm in bezug auf das Betreiben der neuen Anlage eine zeitlich so weit in die Zukunft reichende Begünstigung vorenthalten hat, wie sie der Kläger seiner Darstellung zufolge in bezug auf das Betreiben der alten Anlage besessen hat; eine solche Situation ist kennzeichnend für ein Verpflichtungsbegehren, gerichtet auf Erweiterung des subjektiven Rechtskreises. Zieht man deswegen eine Umdeutung des Anfechtungsbegehrens in ein Verpflichtungsbegehren in Erwägung, obwohl der anwaltlich vertretene Kläger sich trotz gerichtlichen Hinweises ausdrücklich auf die Anfechtungsklage beschränkt hat, ist die Klage unbegründet. Die Befristung ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie bezieht sich, wie der Beklagte im Klageverfahren klargestellt hat, nur auf die unter dem 12. Januar 1990 erlaubte Einleitung des Abwassers - Schmutzwasser und Niederschlagswasser (§ 51 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes - LWG -) - in den Untergrund. Sie ist, wie jedenfalls der für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Widerspruchsbescheid ausweist, in Ausübung von Ermessen verfügt worden und ist ausgerichtet an der Überlegung, dem Kläger das Verrieseln von Abwasser zu gestatten, solange keine Anschlußmöglichkeit an die konkret zu erwartende öffentliche Kanalisation bestand. Diese Erwägung steht im Einklang mit der gesetzlichen Ermächtigung des § 7 WHG, wonach über die Erteilung einer Erlaubnis beim Fehlen eines zwingenden Versagungsgrundes sowie über die Befristung der Erlaubnis nach Ermessen zu befinden ist, und entspricht der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung, vermeidbare Beeinträchtigungen des Grundwassers infolge des Einleitens von Abwasser zu unterlassen bzw. zu unterbinden (§§ 1 a, 7 a, 34 Abs. 1 WHG). Eine private Kleinkläranlage mit anschließender Untergrundverrieselung ist gegenüber einem öffentlichen Kanalisationsnetz mit Kläranlage eine Einrichtung von geringerer Qualität. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 38.90 -, Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 25; OVG NW, Urteil vom 6. September 1990 - 20 A 1959/84 -. Der vom Kläger angeführte Runderlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 6. Dezember 1994 - IV B 6-0130014261 - (MBl NW 1995 S. 92) über die Eignung privater Kleinklärgruben als taugliche Dauerlösung für die Abwasserbeseitigung im Außenbereich beschränkt sich diesbezüglich auf Sachlagen im Sinne des § 53 Abs. 4 LWG, bei denen der Anschluß an das öffentliche Kanalisationsnetz technische Schwierigkeiten bereitet oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht. Sind - wie hier - diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil die Gemeinde den Anschluß an die öffentliche Kanalisation betreibt und die Anschlußmöglichkeit tatsächlich eröffnet, ist es nach wie vor auch im Außenbereich sachgerecht und angezeigt, die Ableitung von Abwasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage einer privaten Einleitung des Abwassers in das besonders schutzwürdige und in hohem Maße gegenüber Schadstoffeinträgen empfindliche Grundwasser vorzuziehen. Aus § 18 a Abs. 1 Satz 2 WHG in der Fassung des 6. Änderungsgesetzes vom 11. November 1996, BGBl. I 1690, und der Bekanntmachung vom 12. November 1996, BGBl. I 1695, wonach dem Wohl der Allgemeinheit bei der Beseitigung häuslichen Abwassers auch dezentrale Anlagen entsprechen können, ist schon deshalb nichts Abweichendes herzuleiten, weil diese Vorschrift die Art und Weise der Erfüllung der regelmäßig den Gemeinden obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht regelt und sich nicht darüber verhält, inwieweit private Kleinkläranlagen einer öffentlichen Anlage hinsichtlich der anzustrebenden Minimierung der Schadstofffracht ebenbürtig sind. Die angegriffene Befristung wird des weiteren dem Umstand gerecht, daß die Stadt F. mit der Bereitstellung der öffentlichen Kanalisation ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nachkommt, wodurch die Möglichkeit entfällt, dem Kläger für die von ihm vorgenommene Abwassereinleitung eine Erlaubnis zu erteilen (§§ 52 Abs. 1 Satz 1 c, 53 Abs. 1 Satz 1, 53 a Satz 2 LWG). Überwiegende Belange des Klägers, trotzdem eine unbefristete Erlaubnis auszusprechen, sind nicht gegeben. Dabei kann vernachlässigt werden, ob und inwieweit die Befristung angesichts der dem Beklagten ohnehin kraft Gesetzes zustehenden Befugnis zum Widerruf der Erlaubnis aus sachbezogenen Ermessenserwägungen (§ 7 WHG, § 25 Abs. 2 LWG) im Ergebnis überhaupt eine fühlbare Einschränkung der Rechtsposition des Klägers bewirkt. Bestandsschutz, zumal in dem vom Kläger vertretenen übergreifenden Sinn der Legalisierung der eine frühere Form der Abwasserbeseitigung ersetzenden und erlaubnisbedürftigen Methode der Abwasserbeseitigung, ist dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz fremd. Eine Gewässerbenutzung ist vorbehaltlich eng umgrenzter und hier bedeutungsloser Ausnahmen nur zulässig, wenn und soweit sie durch besonderen behördlichen Rechtsakt zugelassen worden ist (§§ 1 a Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 WHG). Eine verbindliche Zusicherung des Beklagten oder eine Vereinbarung hinsichtlich der Befristung ist ebensowenig gegeben wie eine Ermessensreduzierung unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung des Beklagten durch eine ständige Verwaltungspraxis. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die verwiesen wird, hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht erschüttert. Wenn der Beklagte dem Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage unabhängig von dem Nachweis einer das Grundwasser schädigenden Wirkung des verrieselten Abwassers den Vorrang einräumt, was er getan hat, kommt es insoweit auf die konkreten Boden- und Grundwasserverhältnisse nicht entscheidend an. Der Beklagte war bei Erteilung der Erlaubnis nicht gehalten, sich auf die Abwehr konkret absehbarer Beeinträchtigungen des Grundwassers zu beschränken; er konnte sich vielmehr am Gesichtspunkt der Vorsorge (§§ 1 a Abs. 1 und 2, 7 a, 18 b, 34 Abs. 1 WHG) und damit der generellen Vorzugswürdigkeit öffentlicher Entwässerungsanlagen orientieren. Das erfordert in einem Fall wie hier keine die örtlichen Gegebenheiten im Detail erkundende Ermittlungstätigkeit und hierauf aufbauende Ermessenserwägungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung in entsprechender Anwendung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen, §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO. Der Streitwert ist, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen, welche Bedeutung die Sache für den Kläger hat, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in Höhe des Auffangwertes festzusetzen.