Urteil
7A D 129/92.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1219.7A.D129.92NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 36 "Kreuzung H. Straße/P. Straße" der Stadt X. ist nichtig.
Der Antrag, die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30 für nichtig zu erklären, wird abgelehnt.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 36 "Kreuzung H. Straße/P. Straße" der Stadt X. ist nichtig. Der Antrag, die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30 für nichtig zu erklären, wird abgelehnt. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich mit den Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan Nr. 36 "Kreuzung H. Straße/P. Straße" der Antragsgegnerin sowie die Aufhebung eines Teilbereichs des Bebauungsplanes Nr. 30 "Schulzentrum". Der Antragsteller ist Eigentümer der mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke Gemarkung W. , Flur 3, Parzellen 1225, 1226 und 1227 (Haus I. 6 in X. ). Das Grundstück liegt knapp 30 m westlich der P. Straße (der L 675), die in diesem Bereich in etwa von nordwestlicher in südöstlicher Richtung verläuft. Östlich der L 675 und zu dieser etwa parallel schließt eine Bahnlinie an, weiter östlich dann die Ruhr, die die Ortsteile P. und H. der Stadt X. von Alt-X. trennt. In etwa 280 m südöstlich der Einmündung der Straße Haus I. in die P. Straße wird die S. von einer Brücke überspannt, die Teil der B 234 ist, die in der einen Richtung nach Alt- X. , in der anderen südwestlichen Richtung bergauf nach H. führt. Etwa in Höhe der Einmündung der Straße Haus I. in die P. Straße liegt im nordöstlichen Planbereich zwischen Bahngleisen und Landstraße der Bahnhof P. ; dort folgen in südöstlicher Richtung u.a. zwei Wohngebäude. Der Bebauungsplan Nr. 30 der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluß vom 2. Oktober 1975) setzt den Bereich des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks des Antragstellers als Mischgebiet fest, während der zur Straße Haus I. dem Wohnhaus vorgelagerte Grundstücksteil als öffentliche Grünfläche ausgewiesen ist. Das Mischgebiet erweitert sich in nördlicher Richtung bis zur P. Straße und umfaßt dort auch die Parzellen 403, 404, 407, 411 und 1232, die mit den gewerblichen Anlagen der Firma S. I. GmbH bebaut sind. Der Antragsteller ist Anteilseigner dieser Firma. Der Bebauungsplan Nr. 36 sieht im wesentlichen den kreuzungsfreien Ausbau der Kreuzung zwischen P. Straße/I. Straße und S. /H. Straße vor. Die L 657 sollte abgesenkt und unter der S. , die zugleich angehoben werden sollte, hindurchgeführt werden. Die S. sollte nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin verlängert und unmittelbar in die H. Straße geführt werden, die im Anschlußbereich in Konsequenz der Brückenanhebung weniger steil als zuvor verläuft. Eine langgestreckte, die L 657 südwestlich begleitende Schleife verbindet die L 657 mit der B 234. Der Schleifenausbau, insbesondere aber der Bereich des Anbindungsohres liegt zum Teil im Bereich des aufgehobenen Bebauungsplanes Nr. 30. Für die in südwestlicher Richtung auf einem Hang oberhalb der Straßenführung bebauten Grundstücke sieht der Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen vor. Den Bereich um den Bahnhof P. einschließlich Wohnbebauung nordöstlich der L 657 stellt er nachrichtlich als Fläche für Bahnanlagen dar. Die Straßen wurden wie im Bebauungsplan Nr. 36 vorgesehen ausgebaut. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 nahm im wesentlichen folgenden Verlauf: Am 4. Juni 1985 beschloß der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aufzustellen und eine vorgezogene Bürgerbeteiligung durchzuführen. Anregungen und Bedenken wurden nicht geltend gemacht. Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange, die im wesentlichen auf Schallschutzfragen, den Landschaftseingriff sowie darauf hinwiesen, daß Flächen der Deutschen Bundesbahn bei Überplanung nicht mehr voll nutzbar seien, beschloß der Rat der Antragsgegnerin - nachdem er einen landschaftpflegerischen Begleitplan hatte erarbeiten lassen sowie eine Geräuschimmissions-Untersuchung des Ingenieurbüros für technische Akustik und Bauphysik vom 19. Oktober 1987 eingeholt hatte - am 19. Mai 1988 den Bebauungsplan öffentlich auszulegen. Im Rahmen der Vorprüfung wies der Regierungspräsident B. die Antragsgegnerin darauf hin, daß für die Lärmbeurteilung nunmehr auf die DIN 18005 abzustellen sei. Im Hinblick auf eine Planerweiterung beschloß der Rat der Antragsgegnerin am 14. Dezember 1989 den Bebauungsplan erneut offenzulegen. Im Rahmen der Offenlage von Bürgern vorgebrachte Bedenken und Anregungen bezogen sich im wesentlichen auf die zu erwartenden Lärmbelastungen, den Landschaftseingriff sowie auf die Frage, ob für den Straßenausbau überhaupt ein Bedarf bestehe. Am 8. März 1990 beschloß der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung und die Begründung. Auf die Anzeige des Bebauungsplanes rügte der Regierungspräsident B. die Verletzung von Rechtsvorschriften; den Bedenken trug der Rat durch Beschluß vom 17. Oktober 1991 Rechnung. Sodann wurde die Durchführung des Anzeigeverfahrens und die Offenlage des Bebauungsplanes am 7. November 1991 bekanntgegeben. Da der Bebauungsplan Nr. 36 in einem Teilbereich den Bebauungsplan Nr. 30 erfaßt, beschloß der Rat am 4. Juni 1985, den Bebauungsplan Nr. 30 für diesen Bereich aufzuheben und die vorgezogene Bürgerbeteiligung durchzuführen. Bedenken und Anregungen, die sich lediglich auf die beabsichtigte Planaufhebung bezogen hätten, wurden nicht vorgebracht. Das Westfälische Museum für Archäologie und der Regierungspräsident B. äußerten sich im Verfahren. Auf den Beschluß des Rates vom 19. Mai 1988 wurde der Entwurf zur Aufhebung eines Teilbereichs des Bebauungsplanes Nr. 30 zunächst in der Zeit vom 5. September bis 5. Oktober 1988, sodann auf den Ratsbeschluß vom 14. Dezember 1989 erneut in der Zeit vom 2. Januar bis 2. Februar 1990 offengelegt. Am 8. März 1990 beschloß der Rat die Teilaufhebung des Bebauungsplanes als Satzung und die Begründung. Nach Anzeige des Satzungsbeschlusses machte der Regierungspräsident B. unter einem auf die Bebauungspläne Nr. 36 und Nr. 30 bezogenen Betreff die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend. Am 7. November 1991 wurde die Durchführung des Anzeigeverfahrens bekanntgemacht. Der Antragsteller hat am 14. Oktober 1992 die Normenkontrollanträge gestellt. Zur Begründung stützt er sich darauf, daß die Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30 und zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 an Form- und Verfahrensfehlern gelitten hätten. Darüber hinaus sei das dem Bebauungsplan Nr. 36 zugrunde liegende Straßenkonzept nicht schlüssig. Ziel und Zweck des Bebauungsplanes sei es nicht nur, den Verkehr in zwei Ebenen zu führen, sondern auch, den Verkehr von der B 226 auf die L 675 zu verlagern und somit eine neue Ortsumgehung zu schaffen. Der Antragsteller beantragt, 1. die Nichtigkeit der Aufhebung eines Teilbereichs des Bebauungsplanes Nr. 30 "Schulzentrum" festzustellen, 2. die Nichtigkeit des Bebauungsplanes Nr. 36 "Kreuzung H. Straße/P. Straße" festzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie führt zur Antragserwiderung aus, daß die Anträge bereits unzulässig seien. Abwägungserhebliche private Belange habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Änderungen der Verkehrsströme, die auf den Grundstücken des Antragstellers zu zusätzlichen Lärmimmissionen führen könnten, seien nicht zu erwarten. Die Anträge seien jedenfalls unbegründet. Die Verfahren zur Aufhebung eines Teilbereichs des Bebauungsplanes Nr. 30 und zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 litten nicht an entscheidungserheblichen Form- und Verfahrensfehlern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin überreichten Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 sowie zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag ist zulässig, soweit sich der Antragsteller gegen den Bebauungsplan Nr. 36 wendet. Der Antragsteller hat ein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Normenkontrollentscheidung, obwohl die durch den Bebauungsplan ermöglichten Straßenbaumaßnahmen zwischenzeitlich abgeschlossen sind. Ein Grundeigentümer muß Beeinträchtigungen, die eine Straße durch ihre bestimmungsgemäße Nutzung auslöst, nur dann hinnehmen, wenn für die Herstellung der Straße (und die bestimmungsgemäße Nutzung) eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben ist, die sowohl der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des Eigentümers und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung einerseits und den öffentlichen Belangen andererseits genügt. Die durch § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ermöglichte Straßenplanung kann ein geeignetes Instrument städtebaulich begründeter Verkehrspolitik der planenden Gemeinde sein. Die Planverwirklichung für sich genommen ist jedoch im Falle rechtswidriger Planung grundsätzlich kein Hindernis, im Wege der Folgenbeseitigung rechtmäßige Zustände herzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 = BRS 55 Nr. 17. Das Rechtsschutzinteresse fehlt entgegen der Annahme der Antragsgegnerin auch nicht deshalb, weil der Straßenbau auch ohne Bebauungsplanung oder straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren rechtmäßig hätte ins Werk gesetzt werden können. Auf die Frage, ob die straßenrechtlichen Erwägungen der Antragsgegnerin bedenkenfrei sind, kommt es nicht an, da sich der Rat der Antragsgegnerin zum Erlaß eines Bebauungsplanes - und dieser ist Gegenstand des Normenkontrollantrags des Antragstellers - entschlossen hat. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, soweit er sich gegen den Bebauungsplan Nr. 36 wendet. Ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben, wenn der Antragsteller durch den angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in einem Interesse negativ betroffen wird, das im Rahmen der planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen war. Auszuscheiden sind lediglich Belange, die entweder objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind. Dabei ist der Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach ständiger Rechtsprechung nicht engherzig zu verstehen und zu handhaben. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Februar 1994 - 4 NB 24.93 -, BRS 56 Nr. 30. Der Bebauungsplan Nr. 36 betrifft abwägungsrelevante Interessen des Antragstellers. Zu diesen gehört insbesondere auch der Gesichtspunkt ausreichenden Lärmschutzes. Auch das Interesse von Anwohnern des Planvorhabens an der Vermeidung der Zunahme von Lärm gehört zum notwendigen Abwägungsmaterial. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Februar 1994 - 4 NB 24.93 -, a.a.O.. Allerdings gehört nicht jede zu erwartende (nur geringfügige) Zunahme des Verkehrslärms durch die Planung eines Straßen(aus- )baus zum notwendigen Abwägungsmaterial und stellt deshalb für Betroffene einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. November 1995 - 4 NB 38.94 -, ZfBR 1996, 109 = NVwZ 1996, 711. Auf Grundlage des vom Rat der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens des Ingenieurbüros für technische Akustik und Bauphysik kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Zunahme der Lärmbelastung auf der P. Straße unbedeutend im vorgenannten Sinne ist. Zunächst steht danach die Annahme der Antragsgegnerin, es werde auf der P. Straße zu keiner höheren Verkehrsbelastung kommen, im Widerspruch zu den prognostizierten Auswirkungen der Baumaßnahme, in deren Folge tatsächlich mit einer Zunahme des Verkehrs auf der P. Straße jedenfalls für den Fall zu rechnen ist, daß ein Anschluß der L 675 über eine neue S. erfolgt. Gerade diese Anschlußmöglichkeit ist jedoch wesentlich mit bestimmender Anlaß für die Bebauungsplanung gewesen. In der Begründung zum Bebauungsplan ist als (weiteres) Ziel des Bebauungsplanes die Verlagerung des Verkehrs von der B 226 auf die L 675 nach Errichtung einer zweiten S. genannt, um auf diese Weise eine neue Ortsumgehung nutzen zu können. Der Rat der Antragsgegnerin wollte auch diesen möglichen Verkehrsfluß in die Abwägung einstellen, wie sich aus Ziff. 3.2. der Begründung zum Bebauungsplan ergibt, wonach der ungünstigste Planfall als Maßstab für die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen zugrundegelegt wird; der ungünstigste Planfall, also der Planfall, der die stärkste Zunahme von Lärmemissionen erwarten läßt, ist der auch unter Ziff. 1. der Bebauungsplanbegründung angenommene Fall der Ausbildung einer neuen Ortsumgehung. Für diesen Fall hat das Lärmgutachten (Anlage 16) am Immissionsort 11 gegenüber der Situation, wie sie 1986 gemessen wurde, eine Zunahme der Lärmpegel von 65 dB(A) auf 70 dB(A) tags und von 57 dB(A) auf 61 dB(A) nachts ergeben. Der Immissionsort 11 ist gut 10 m näher zur P. Straße und auf der anderen Straßenseite gelegen als das Grundstück des Antragstellers. Es bestehen bei dieser Situation hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, daß sich die Lärmzunahme auch auf dem Grundstück des Antragstellers noch in Dimensionen bemerkbar machen kann, die der Rat der Antragsgegnerin in seine Abwägung auch unter Berücksichtigung des Umstandes hätte einstellen müssen, daß das Grundstück des Antragstellers im Mischgebiet liegt. Der Antrag, den Bebauungsplan Nr. 36 der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären, ist auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 36 leidet jedenfalls an einem zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmangel. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 6 BauGB). Dieses Gebot ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit anderer Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = BRS 28 Nr. 4. Den so beschriebenen Anforderungen genügt bereits der Abwägungsvorgang der Antragsgegnerin nicht. Will die Gemeinde durch Bebauungsplan die Rechtsgrundlage für den Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße schaffen, muß sie sich Klarheit darüber verschaffen, ob und in welchem Ausmaß das Straßenbauvorhaben bewältigungsbedürftige Immissionskonflikte nach sich zieht. Dies folgt aus den §§ 50 und 41 BImSchG. Ihrer Befugnis, im Wege der Bauleitplanung Verkehrsinteressen unter Inkaufnahme von Lärmbeeinträchtigungen zu befriedigen, sind Grenzen gesetzt. Durch den Bau von Straßen dürfen grundsätzlich keine Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Die Gemeinde hat sich bei der Abwägung unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von Lärmbeeinträchtigungen an dem Schutzmodell des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszurichten. Das gilt auch im Bereich der Bauleitplanung, die die sonst wegerechtlich zulässige Planfeststellung oder Plangenehmigung ersetzen kann. Die Gemeinde muß sich insbesondere unter dem Blickwinkel des § 41 BImSchG vor Augen führen, welche Dimensionen der Konflikt hat, den sie auslöst, wenn sie eine Straße plant. Hat die Planung zur Folge, daß eine Vielzahl von Straßennachbarn Lärmbelästigungen ausgesetzt werden, für die kein physisch- realer Ausgleich vorgesehen ist, wobei der Gesetzgeber dem aktiven Lärmschutz Vorrang gegeben hat, hat die Gemeinde zu prüfen, ob hinreichend gewichtige Verkehrsbelange eine solche Lösung rechtfertigen. Bejaht sie dies, so muß sichergestellt sein, daß die Betroffenen durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm bewahrt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, DVBl 1996, 921 = NVwZ 1996, 901. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich bereits keine hinreichende Kenntnis vom Ausmaß der zu erwartenden Lärmbelastung verschafft. Eine Lärmermittlung und -bewertung auf Grundlage der im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits in Kraft befindlichen 16. BImSchV hat er nicht vorgenommen. Ungeachtet dieses Umstandes hat er überhaupt nicht geprüft, ob auch das Wohnhaus des Antragstellers, obwohl im Mischgebiet liegend, noch schutzbedürftig sein könnte. Darüber hinaus aber drängte sich auf, daß Maßnahmen zum Schutz der nordöstlich der L 657 und nördlich der S. gelegenen Wohngebäude geboten waren. Dort - an den Meßpunkten 10 und 11 - ermittelte der vom Rat der Antragsgegnerin eingeschaltete Gutachter eine zu erwartende Lärmpegelzunahme um 3 dB(A) tags bzw. um bis zu 4 dB(A) nachts. Für den Fall des Baus einer neuen S. , der nach der Begründung des Bebauungsplanes von der planerischen Abwägung umfaßt war, prognostizierte er gar einen weiteren Anstieg der Lärmbelastung um nochmals bis zu weiteren 2 dB(A) (72/70 dB(A) tags, 63/61 dB(A) nachts). Daß diese Lärmbelastung mit einer Wohnnutzung möglicherweise nicht, jedenfalls nicht ohne Schallschutzmaßnahmen verträglich sein könnte, hat der Rat der Antragsgegnerin zunächst auch durchaus gesehen. In der Begründung zum offengelegten Bebauungsplanentwurf, der noch die Festsetzung und nicht lediglich die nachrichtliche Wiedergabe einer Fläche für Bahnanlagen vorsah, heißt es: "Im Hinblick auf die lärmexponierte Lage zwischen vorhandenem Bahnkörper einerseits und vorhandener Landstraße L 675 andererseits, wird mit der Festsetzung die Zielsetzung wiedergegeben, die vorhandene Wohnnutzung aufzugeben". Den offenkundigen Konflikt zwischen wachsendem Straßenlärm und Wohnnutzung hat der Rat der Antragsgegnerin nicht bewältigt. Aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB folgt jedoch auch das Gebot der Konfliktbewältigung, das besagt, daß die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Die Planung darf nicht dazu führen, daß die Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zwar nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, daß sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. In ihre Erwägungen kann sie auch flankierende planerische Maßnahmen anderer Planungsträger einbeziehen. Dabei hat die Gemeinde berechtigten Anlaß zur Zurückhaltung insbesondere dann, wenn eine parallele Planung bereits so weit fortgeschritten ist, daß an ihrer Verwirklichung und damit einer Lösung der durch den Bebauungsplan aufgeworfenen Probleme sinnvoll nicht mehr zu zweifeln ist. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6. Die Antragsgegnerin hat den offenkundigen Konflikt zwischen Straßenlärm und Wohnnutzung jedoch nicht selbst gelöst, sondern dadurch beiseite geschoben, daß sie die Fläche nordöstlich der L 657 überhaupt nicht beplant, sondern dort nur eine nachrichtliche Wiedergabe anderweitiger Planberechtigung vermerkt hat. Sie hatte jedoch keinen Anhalt dafür, daß der Bahnanlagenträger, die Bundesbahn, den durch die Verkehrsentwicklung auf der L 657 ausgelösten Lärmkonflikt durch eigene Planung hätte auffangen oder bewältigen wollen. Vielmehr hat die Deutsche Bundesbahn im Rahmen der Anhörung 1988 noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Gelände nordöstlich der P. Straße mit Wohngebäuden bebaut sei und es deshalb entsprechend der tatsächlichen Nutzung ausgewiesen oder aber die Bebauungsplangrenze bis zur Ausbaugrenze der Straßenbaumaßnahmen zurückgenommen werden müsse. Eine Lösungsmöglichkeit bestünde darin, daß die Stadt X. die überplanten Bundesbahnflächen zum Verkehrswert entsprechend der derzeitigen Nutzung erwerbe. Auf den Erwerb der für Wohnzwecke genutzten Grundstücke gerichtete Bemühungen hat die Antragsgegnerin jedoch nicht unternommen, sondern die Bebauungsplangrenze faktisch bis auf die Straßenbegrenzungslinie dadurch zurückgenommen, daß sie nordöstlich der L 657 lediglich noch nachrichtlich auf eine Fläche für Bahnanlagen hingewiesen hat. Eine Lösung des Immissionskonflikts ist damit nicht zu erzielen gewesen. Der Mangel im Abwägungsvorgang ist auch erheblich, denn er ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Von Einfluß gewesen ist ein Mangel auf das Abwägungsergebnis, wenn nach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit des Einflusses auf das Abwägungsergebnis besteht. Nicht ausreichend ist hingegen, daß die Entscheidung ohne den Mangel möglicherweise anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, BRS 38 Nr. 37; Beschluß vom 28. September 1992 - 4 NB 34.92 -; Urteil vom 6. Mai 1993 - 4 C 15.91 -, BRS 55 Nr. 36; Beschluß vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22. Der dargelegte Mangel im Abwägungsvorgang ist offensichtlich im vorgenannten Sinne. Dem Rat der Antragsgegnerin ist ausweislich der Planaufstellungsunterlagen der oben dargestellte Immissionskonflikt ebenso durchaus bewußt gewesen, wie er erkannt hatte, daß zu seiner Bewältigung Maßnahmen - etwa die Überplanung der auf dem Bahngelände gelegenen Wohnhäuser mit einer Wohnnutzung ausschließenden Festsetzung - erforderlich sein könnten. Der Mangel im Abwägungsvorgang ist auf das Abwägungsergebnis auch von Einfluß gewesen. Bei konkreter Betrachtungsweise drängt sich die Möglichkeit auf, daß der Rat der Antragsgegnerin jedenfalls Lärmschutzmaßnahmen nicht nur für den Bereich südwestlich der P. Straße, sondern auch für den nordöstlichen Planbereich vorgesehen, wenn er nicht sogar für diesen Bereich eine Überplanung des tatsächlich vorhandenen Wohnhausbestandes mit dem Ziel der Aufgabe der Wohnnutzung erwogen hätte. An den Meßpunkten 10 und 11 hatte der Gutachter Lärmpegel von 72/70 dB(A) tags bzw. 63/71 dB(A) nachts prognostiziert. Nicht nur die Zunahme der Lärmbelastung um mehr als 3 dB(A) gab dem Rat der Antragsgegnerin Veranlassung, Maßnahmen zum Schutz der Wohnnutzung zu ergreifen; die Lärmpegel erreichen vielmehr ein absolutes Niveau, das Handlungsbedarf auslöste. Erreicht der Beurteilungspegel mehr als 70 dB(A) am Tag und/oder 60 dB(A) in der Nacht, ist dies in aller Regel Indiz für einen städtebaulichen Mißstand, der nicht festgeschrieben oder zu Lasten der Wohnnutzung unbewältigt bleiben darf. Dies verdeutlichen bereits die Regelungen der 16. BImSchV, die diesen Sicherungsbedarf - nämlich einen Bedarf, die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche zu schützen - ungeachtet des Ausmaßes der durch einen Straßen(aus-)bau ausgelösten Lärmpegelerhöhung dann annimmt, wenn der Beurteilungspegel (wie hier im Bereich der Meßpunkte 10 und 11) auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV). Daß bei Beurteilungspegeln der hier prognostizierten Größenordnung eine absolute Unverträglichkeitsschwelle erreicht werden kann, ist in der Rechtsprechung im übrigen geklärt. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25; BGH, Urteil vom 25. März 1993 - III ZR 60/91 -, BGHZ 122, 76; OVG NW, Urteil vom 6. Juni 1990 - 23 AK 3/87 -, NVwZ 1991, 389. Der Antrag ist unzulässig, soweit sich der Antragsteller gegen die Aufhebung eines Teilbereichs des Bebauungsplan Nr. 30 wendet. Ihm fehlt bereits die Antragsbefugnis. Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung stellen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, daß der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Dies bedeutet aber nur, daß die Aufhebung oder Änderung des Bebauungsplanes, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, daß mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muß. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Führt eine Planänderung dazu, daß Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, daß sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Allerdings berührt nicht jede Planänderung schutzwürdige nachbarliche Interessen. Beschränkungen der Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur (objektiv) geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z.B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 -, BRS 54 Nr. 21. Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 durch seine Teilaufhebung berührt nach diesen Maßstäben abwägungserhebliche Belange des Antragstellers nicht. Die Änderungen können sich wenn überhaupt nur unwesentlich auf sein Grundstück auswirken. Der Aufhebungsbereich beschränkt sich auf am Rande des Bebauungsplangebiets liegende Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebiets (für ein Grundstück) und eines Teils der dortigen öffentlichen Grünflächen, ferner auf einen Teilbereich der vorhandenen L 657. Dieser Bereich ist ersichtlich weder für das Plankonzept der Antragsgegnerin im allgemeinen von über den Aufhebungsbereich hinausgehender Bedeutung noch - und hierauf kommt es entscheidend an - von spürbarer Auswirkung für das Grundstück des Antragstellers und die dortigen Bebauungsplanfestsetzungen. Angesichts des verbleibenden Abstandes vom als Mischgebiet ausgewiesenen Grundstück des Klägers zum südlichen Planbereich von zumindest 80 m und von immer noch mindestens 50 m zur südlichen Grenze des Grundstücks des Antragstellers sind keine nachteiligen Wirkungen der Planaufhebung bezüglich der Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebiets und öffentlicher Grünfläche zu befürchten. Ebensowenig ist erkennbar, daß der Antragsteller durch die Aufhebung der Festsetzung öffentlicher Verkehrsfläche für einen Teilbereich der L 657 irgendwie betroffen sein könnte. Konkrete Betroffenheiten hat der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht verdeutlichen können, sondern sich auf ein (allgemein gehaltenes) Interesse am Planbestand bezogen. Es besteht auch kein Anhalt für die Annahme, daß allein durch die Planaufhebung ein bauplanungsrechtlicher Zustand geschaffen werden könnte, der auf den von der Teilaufhebung betroffenen Flächen Nutzungen ermöglicht, die sich auf das Grundstück des Antragstellers beeinträchtigend auswirken könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Sache ist nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, weil die Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 VwGO nicht gegeben sind.