Beschluss
16 A 5209/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0130.16A5209.96.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet, die Voraussetzungen, unter denen die Berufung nach § 131 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2 und 3 VwGO in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung zugelassen werden kann, sind nicht gegeben. Insbesondere kommt eine Zulassung der Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 VwGO in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, daß das erstrebte Berufungsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts der obergerichtlichen Klärung bedürfen. Die Frage, ob ein belastender Verwaltungsakt über die Heranziehung zu Elternbeiträgen nach § 17 GTK (hier der Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 1994) zugleich die begünstigende und nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X aufhebbare Regelung enthält, daß für den vom Bescheid erfaßten Zeitraum weitergehende Beiträge nach § 17 GTK nicht anfallen, ist nicht grundsätzlich in dem zuvor beschriebenen Sinne. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein begünstigender Verwaltungsakt vorliegt, ist letztlich immer der konkrete Inhalt des Verwaltungsaktes im jeweiligen Einzelfall, so wie dieser von den Betroffenen nach Treu und Glauben nach den sonst für Verwaltungsakte geltenden Grundsätzen verstanden werden konnte und mußte (vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., 1996, § 48 Rn. 48, und Wiesner in Schroeder-Printzen, Sozialgesetzbuch, Verwaltungsverfahren - SGB X, 3. Aufl., 1996, § 45 Rn. 8, jeweils m.w.N.). Demgemäß hat das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung auch ausgeführt, ohne daß dies einer vom Beklagten gewünschten Überprüfung in einem Berufungsverfahren zugänglich ist, daß Bescheide nach § 17 GTK grundsätzlich keine begünstigenden Verwaltungsakte darstellen, als durch sie ein zu geringer Elternbeitrag gefordert wird, und ist lediglich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Bescheid vom 4. Januar 1994 eine solche Regelungswirkung zukommt. Des weiteren ist die Berufung nicht gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 VwGO zuzulassen. Es ist nicht ersichtlich, daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 131 Abs. 3 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abweicht, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß ein Verfahrensmangel im Sinne des § 131 Abs. 3 Nr. 3 VwGO vorliegt, der im übrigen auch vom Beklagten hätte geltend gemacht werden müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluß ist gemäß § 131 Abs. 7 Satz 3 VwGO sowie nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.