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Beschluss

7 B 79/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0130.7B79.97.00
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Tenor

Der Beschluß des Senats vom 21. Januar 1997 wird aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 12. No- vember 1996 gegen die Baugenehmigung Nr. 01207-96-01 des Antragsgegners vom 6. November 1996 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 12. Dezem-ber 1996 (Maßergänzung Gaube Trakt 1) wird angeordnet.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Bauarbeiten weiterhin stillzulegen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Beschluß des Senats vom 21. Januar 1997 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 12. No- vember 1996 gegen die Baugenehmigung Nr. 01207-96-01 des Antragsgegners vom 6. November 1996 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 12. Dezem-ber 1996 (Maßergänzung Gaube Trakt 1) wird angeordnet. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Bauarbeiten weiterhin stillzulegen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- DM festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antrag der Antragsteller ist nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und auch gebotenen summarischen Prüfung entgegen der Auffassung des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 27. Januar 1997 zulässig. Zwar trifft es zu, daß der Antragsteller zu 1. nach den vorliegenden Unterlagen Alleineigentümer nur des Flurstücks 29 ist und die Antragsteller zu 2. bis 4. in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer des Flurstücks 30 (wie auch der Flurstücke 812 und 312) sind. Beide Flurstücke sind jedoch gemeinsam mit dem Wohnhaus S. straße 6 bebaut. Hiernach spricht alles dafür, daß alle Antragsteller jedenfalls Miteigentum an dem Gebäude haben, das letztlich in seiner Wohnqualität von dem Vorhaben der Beigeladenen betroffen ist, und demgemäß aus dem Eigentum abgeleitete nachbarliche Abwehrrechte geltend machen können. Den Antragstellern steht ein solches Abwehrrecht gegenüber dem nunmehr genehmigten Objekt offensichtlich auch zu, so daß die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsteller ausgeht. Ein solches nachbarliches Abwehrrecht folgt allerdings nicht aus den in der Beschwerdebegründung angeführten Gesichtspunkten - fehlende Bestimmtheit der Baugenehmigung, - Vollgeschoßeigenschaft des Kellergeschosses sowie - Unzumutbarkeit der rückwärtigen Andienung des Gebäudes. Zu diesen Gesichtspunkten ist anzumerken: Daß sich der Inhalt des Genehmigten "erst unter Hinzuziehung der bei der Behörde geführten Akte" erschließt, macht die Baugenehmigung nicht unbestimmt. Die von einer Baugenehmigung erfaßten Modalitäten eines genehmigten Vorhabens ergeben sich nicht nur aus dem Text der Baugenehmigung selbst, sondern auch aus den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen. Diese sind hier eindeutig und in der angegriffenen Baugenehmigung, die durch die klarstellende Nachtragsgenehmigung vom 12. Dezember 1996 ergänzt wurde, auch ausdrücklich in Bezug genommen und zum Gegenstand der Genehmigung gemacht worden. Daß die genehmigten Bauvorlagen - abgesehen von der dem Bauherren auszuhändigenden Ausfertigung (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 3 BauO NW 95) - bei den Bauakten der Behörde geführt werden, in die Betroffene ggf. nach § 29 VwVfG NW Einsicht nehmen können, ist eine Selbstverständlichkeit und rechtlich nicht zu beanstanden. Ebensowenig bestehen - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats in seinem im Verfahren 7 B 1981/96 ergangenen Beschluß vom 25. September 1996 - Bedenken gegen die hier gemäß § 9 Abs. 3 BauO NW 95 antragsgemäß in den genehmigten Bauvorlagen festgelegte Geländeoberfläche. Die Erwägungen, die für die im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stehende Entscheidung über die Vorgabe einer geänderten Geländeoberfläche nach § 9 Abs. 3 BauO NW 95 maßgeblich waren, sind auf Seite 2 (unten) der Baugenehmigung vom 6. November 1996 näher verlautbart. Hiernach hat sich die Bauaufsichtsbehörde wesentlich von der planerischen Zielvorstellung leiten lassen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans für den hier betroffenen Bereich zugrunde lagen und ihren Niederschlag in der in der Baugenehmigung auch erwähnten sog. "Planskizze" gefunden haben, nämlich Schaffung eines Geländes, das unter Beseitigung der im Bereich des Grundstücks der Beigeladenen gegebenen Vertiefung von der Arnsberger Straße durchgehend bis zum Grundstück der Antragsteller hin abfällt. Damit ist ein sachlicher, auf den objektiven Gegebenheiten der Lage der beiden Nachbargrundstücke beruhender Grund für die Geländeveränderung gegeben. Vgl.: OVG NW, Beschluß vom 29. Mai 1995 - 7 B 1187/95 -. Aus den Verlautbarungen in der Baugenehmigung folgt zugleich, daß die Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung auch die Interessen der von der Geländeveränderung betroffenen Nachbarn - hier der Antragsteller - in den Blick genommen hat. Vgl.: OVG NW, Beschluß vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 - . Hinsichtlich eventueller Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragsteller durch die rückwärtige Andienung des strittigen Objekts ist anzumerken, daß auf Grund der genehmigten Bauvorlagen weder ein zu Lasten der Antragsteller gehender Verstoß gegen das hier nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 BauNVO einschlägige planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme noch - im Hinblick auf die sechs genehmigten Stellplätze (vgl. den genehmigten Plan "Außenanlagen Trakt 1 - 5"; Bl. 64 der Beiakte Heft 3) - gegen § 51 Abs. 8 BauO NW 95 erkennbar ist. In planungsrechtlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, daß sowohl die Grundstücke der Antragsteller als auch das der Beigeladenen in einem ausgewiesenen Kerngebiet liegen, in dem nicht davon ausgegangen werden kann, daß die nicht überbaubaren Grundstücksflächen frei von Nutzungen auch durch Andienungs- und Stellplatzverkehr bleiben. Für eine Unzumutbarkeit der hier zu erwartenden Auswirkungen des genehmigten Alten- und Altenpflegeheimes - ein solches wäre grundsätzlich sogar in einem reinen Wohngebiet zulässig (vgl. § 3 Abs. 1, 2 und 4 BauNVO) - liegen auch nicht ansatzweise konkrete Anhaltspunkte vor; dies gilt auch für den vom Grundeigentum der Antragsteller nur rd. 5 bis 7 m entfernten "Notausgang Bettenevakuierung". Die rückwärtigen Stellplätze sind immerhin mindestens 7 bis 9 m vom Grundeigentum der Antragsteller entfernt und werden über die südöstlich des Grundeigentums der Antragsteller verlaufende S. straße angedient, die im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) festgesetzt ist. Bei dieser Ausweisung müssen die Antragsteller damit rechnen, daß Zufahrtverkehr des Nachbargrundstücks über die festgesetzte Verkehrsfläche in den neben ihrem Grundeigentum gelegenen Bereich hineingeführt wird, der nicht etwa als besonders schützenswertes Hintergelände eines Wohnbereichs zu qualifizieren ist. Das nunmehr genehmigte Objekt verstößt jedoch weiterhin - wie von den Antragstellern in ihrer Antragsschrift vom 13. November 1996 ausdrücklich angesprochen wurde - zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützendes Bauplanungsrecht. Es wahrt nicht die nordwestliche, zur Coventry-Brücke hin ausgerichtete Baugrenze, die nach den genehmigten Bauvorlagen um rd. 1 m überschritten wird. Auch diese Festsetzung ist zugunsten der Antragsteller nachbarschützend. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 seines Beschlusses vom 1. April 1996 (4 L 354/96), auf die die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 1997 Bezug nimmt, geht schon insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, als die genannte Baugrenze - jedenfalls in ihren Auswirkungen - keineswegs dem Grundeigentum der Antragsteller "abgewandt" ist. Diese Baugrenze führt auf das Grundeigentum der Antragsteller zu und hat - bezogen auf dieses - zur Folge, daß es die auf das Grundeigentum der Antragsteller einwirkende Breite des Baukörpers der Beigeladenen beeinflußt. Auch diese Breite der zulässigen Bebauung ist im Bebauungsplanverfahren deutlich reduziert worden, wie aus einem Vergleich des ursprünglichen Planentwurfs mit der auf Grund der Einwendungen des Rechtsvorgängers der Antragsteller schließlich festgesetzten Planung folgt. Wenn in den von der Beigeladenen angeführten Erwägungen des Rates der Stadt Meschede - vgl. auch Seite 7 der dem Senat vorliegenden Bebauungsplanbegründung vom 18. Dezember 1986 - von einer Rücknahme der "Baumasse an der B. Straße hinsichtlich Geschossigkeit und überbaubare Grundstücksfläche" (Unterstreichung durch den Senat) die Rede ist, bezieht sich dies ersichtlich auf alle Baugrenzen, deren Veränderung die Baumasse zugunsten des Wohngrundstücks der Antragsteller verringert. Insoweit ist gerade auch die hier in Rede stehende nordwestliche Baugrenze von erheblicher Bedeutung, weil sie die Breite der südwestlich des Grundeigentums der Antragsteller zulässigen Bebauung steuert und es dem Rechtsvorgänger der Antragsteller nach seinem Einwendungsschreiben vom 6. Januar 1986 gerade auch darauf ankam, daß die überbaubare Grundstücksfläche des Nachbargrundstücks insgesamt reduziert und nicht nur von seinem Grundeigentum abgerückt wird. Damit ist auch bezüglich der nordwestlichen Baugrenze, mit deren nachbarschützendem Charakter sich der Senat in seinen früheren Entscheidungen nicht abschließend zu befassen hatte, festzuhalten, daß diese - wie auch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse im Bereich des Trakts 1 - zugunsten der Antragsteller nachbarschützend ist. Der Verstoß gegen diese Festsetzung, der im Baugenehmigungsverfahren auch gesehen wurde, kann durch eine rechtmäßige Befreiung nicht behoben werden. Zwar wurde eine solche Befreiung auf Seite 3 der Baugenehmigung vom 6. November 1996 ausgesprochen. Weder dem Text der Baugenehmigung noch den sonstigen, dem Senat vorgelegten Unterlagen läßt sich jedoch entnehmen, auf welche der Alternativen des § 31 Abs. 2 BauGB die im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stehende Befreiung überhaupt gestützt wird und von welchen Erwägungen - insbesondere auch "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" - der Antragsgegner bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Es sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die die ausgesprochene Befreiung rechtfertigen können. Von einer "offenbar nicht beabsichtigten Härte" bei Durchführung des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) kann keine Rede sein; das Grundstück der Beigeladenen ist nach den objektiven Gegebenheiten vielmehr ohne weiteres plankonform nutzbar. Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB - auch iVm § 4 Abs. 1a BauGBMaßnG - , die eine Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Ausnutzbarkeiten des Grundstücks der Beigeladenen rechtfertigen, trägt der Antragsgegner selbst nicht vor. Ebensowenig ist erkennbar, daß ein auch für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erforderlicher "atypischer Sachverhalt" - vgl. hierzu: BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 1989 - 4 B 161.88 - BRS 49 Nr. 16 und vom 20. November 1989 - 4 B 163.89 - BRS 49 Nr. 175 - vorliegt. Der hier gegebene "besondere" Umstand, daß das Grundstück der Beigeladenen im Zeitpunkt der Erteilung der strittigen Baugenehmigung bereits mit einem im Rohbau fortgeschrittenen Bauwerk in den nunmehr genehmigten Dimensionen bebaut war, rechtfertigt als solcher jedenfalls keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß die hier ausgesprochene Befreiung von der nachbarschützenden Baugrenzenfestsetzung, deren nachbarschützenden Charakter der Plangeber in aller Deutlichkeit verlautbart hat, "auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen" mit den öffentlichen Belangen vereinbar wäre. Der nach alledem gegebene Verstoß gegen die hier in Rede stehende nachbarschützende Festsetzung des Bebauungsplans erfaßt das gesamte genehmigte Vorhaben mit der Folge, daß der Antrag der Antragsteller in vollem Umfang Erfolg hat. Für eine Beschränkung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller oder jedenfalls der Stillegung des Bauvorhabens auf den Trakt 1 ist schon deshalb kein Raum, weil die von der strittigen Genehmigung erfaßten Trakte 1 bis 3 baulich eine Einheit bilden und auch funktional derart aufeinander abgestimmt sind, daß eine Abtrennung des Trakts 1 von dem Gesamtobjekt zugleich Umplanungen in den Trakten 2 und 3 bedingt, die die Behörde (oder das Gericht) nicht selbst für den Bauherren vornehmen kann. So enthält etwa der Trakt 1 den einzigen weitgehend ebenerdigen "Notausgang" des Alten- und Altenpflegeheimes mit Bettenevakuierung sowie im Kellergeschoß auch andere für den Betrieb unabdingbare Funktionsräume. Schließlich weist der Senat auch im vorliegenden Verfahren darauf hin, daß er keinen Anlaß hat, das strittige Objekt unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten abschließend auf seine Nachbarverträglichkeit zu prüfen. Die Kostentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.