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Urteil

7A D 107/94.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0213.7A.D107.94NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "C. " der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan erfaßt einen Bereich, der beiderseits des N. weg im Stadtteil X. der Antragsgegnerin liegt. Die Plangebietsgrenze reicht im Nordosten bis an die Alte Landstraße (K 42), folgt im weiteren Verlauf nach Süden zunächst dem C. bach, der rd. 80 bis 90 m westlich der K 42 nach Süden bzw. Südwesten fließt, und entfernt sich im weiteren Verlauf nach Süden schließlich vom Bach, wobei sie eine Bauzeile entlang der Straße Im C. erfaßt. Im Süden bzw. Südwesten bildet der D. Weg die Plangrenze. Im Westen verläuft die Plangrenze ca. 120 bis 150 m westlich bzw. nordwestlich des N. weg. Dabei erfaßt der Plan Teile der Straße An der C. , die im nördlichen Planbereich in den N. weg einmündet, sowie Teile weiterer von der Straße An der C. abzweigender Straßen nebst beiderseits dieser Straßenabschnitte gelegenem Gelände. Der vorbeschriebene Geltungsbereich des Plans stimmt überein mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 "An der Q. " der ehemaligen Gemeinde X. . Dieser war mit einem weiter nach Westen reichenden Geltungsbereich vom Rat der Gemeinde am 29. Februar 1972 als Satzung beschlossen worden. Mit Verfügung vom 16. Oktober 1972 hatte der Regierungspräsident B. den Bebauungsplan Nr. 3 "An der Q. " in den vorbeschriebenen, im Westen gegenüber dem Satzungsbeschluß reduzierten Grenzen genehmigt. Die Genehmigung wurde schließlich, nachdem der Rat der ehemaligen Gemeinde X. der Einschränkung in der Genehmigung beigetreten war, am 5. Juli 1974 bekanntgemacht. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des westlich des N. weg gelegenen, unbebauten Grundstücks Gemarkung X. Flur 18 Flurstück 349. Dieses Flurstück war im Bebauungsplan Nr. 3 "An der Q. " der ehemaligen Gemeinde X. als allgemeines Wohngebiet mit einer ca. 15 m tiefen überbaubaren Grundstücksfläche sowie in seinem nördlichen Bereich auch teilweise als Verkehrsfläche für eine geplante, tatsächlich noch nicht vorhandene Wohnstraße überplant. Die im Bebauungsplan Nr. 3 "An der Q. " festgesetzten Verkehrsflächen sind nur teilweise - in verschiedenen Bereichen auch abweichend vom Plan - als Straßen angelegt worden. Ebenso sind die dort ausgewiesenen Wohnbauflächen nur teilweise mit weiteren Wohnhäusern bebaut worden. Unbebaut blieb insbesondere das auch das Grundstück der Antragstellerin erfassende Gelände, das hinter der westlich des N. weg gelegenen Bauzeile liegt und durch die auch über das Grundstück der Antragstellerin führende, im Plan ausgewiesene Wohnstraße erschlossen werden sollte. Mitte der 80er Jahre betrieb die Antragsgegnerin, in die die ehemalige Gemeinde X. eingemeindet worden war, ein Planaufstellungsverfahren für eine Neufassung des Bebauungsplans Nr. 3 "An der Q. ". Dieses Verfahren führte zu einem Satzungsbeschluß vom 11. Mai 1987. Bezüglich der ihm angezeigten Neufassung des Bebauungsplans machte der Regierungspräsident B. jedoch mit Verfügung vom 8. Oktober 1987 die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend; dieses Planaufstellungsverfahren wurde daraufhin nicht weiter betrieben. 1990 leitete die Antragsgegnerin zunächst ein Verfahren zur teilweisen Änderung des Flächennutzungsplans ein mit dem Inhalt, bislang unbebaute Teilflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 "An der Q. " mit einer Größe von insgesamt ca. 4,6 ha - darunter auch das Grundstück der Antragstellerin - statt als Wohnbaufläche (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nunmehr als Fläche für die Landwirtschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB) darzustellen und zugleich zwei kleinere Flächen in anderen Bereichen, nämlich eine ca. 0,7 ha große Fläche östlich der K 42 (Am S. ) und eine ca. 0,4 ha große, ca. 500 m südlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 3 "An der Q. " gelegene Fläche (T. bach/T. ), statt als Fläche für die Landwirtschaft nunmehr als Wohnbaufläche darzustellen. Im Erläuterungsbericht zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans ist ausgeführt, die im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellten Bereiche des rechtskräftigen Bebauungsplans "C. ", der nur mit "absolut unwirtschaftlichen Aufwendungen umgesetzt werden könnte", sollten um die Flächen reduziert werden, die derzeit als noch nicht erschlossen gelten; bei einer Größe von ca. 4,6 ha handele es sich um rund 40 Bauplätze. Diese wegfallenden Bauplätze sollten in gleicher Dimension in anderen Bereichen der Ortschaften Aue und X. angeordnet werden. Zur Inkraftsetzung dieser 9. Änderung des Flächennutzungsplans kam es wie folgt: Am 29. April 1991 stellte der Rat der Antragsgegnerin erstmals die 9. Änderung des Flächennutzungsplans fest. Mit Verfügung vom 30. Oktober 1991 genehmigte der Regierungspräsident B. die 9. Änderung für die Teilbereiche "C. " und "S. ", nicht jedoch für den Teilbereich "T. bach/T. ". Am 16. Dezember 1991 faßte der Rat der Antragsgegnerin einen Beitrittsbeschluß zu den genehmigten Teilflächen; die 9. Änderung wurde sodann am 4. Januar 1992 für die Teilbereiche "C. " und "S. " bekanntgemacht. Am 23. März 1992 wurde ein neuer Feststellungsbeschluß für den Teilbereich "T. bach/T. " gefaßt. Dieser wurde mit Verfügung vom 20. Juli 1992 durch den Regierungspräsidenten B. genehmigt; die Bekanntmachung für den Teilbereich "T. bach/T. " erfolgte am 12. August 1992. Nachdem seitens der Antragstellerin eine Fehlerhaftigkeit des Feststellungsbeschlusses vom 29. April 1991 gerügt worden war (Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds), faßte der Rat der Antragsgegnerin am 8. Februar 1993 einen neuen Feststellungsbeschluß. Die 9. Änderung des Flächennutzungsplans wurde sodann mit Verfügung des Regierungspräsidenten B. vom 2. Juli 1993 (erneut) genehmigt und am 12. August 1993 bekanntgemacht. Ende 1991 leitete die Antragsgegnerin auf der Grundlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplans ein neues Planaufstellungsverfahren für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 "An der Q. " ein, das zu dem im vorliegenden Verfahren strittigen Bebauungsplan "C. " führte. Dieser Bebauungsplan weist größere unbebaute Bereiche einschließlich des Grundstücks der Antragstellerin, die räumlich weitgehend mit der Neudarstellung in der 9. Änderung des Flächennutzungsplans übereinstimmen, als Flächen für die Landwirtschaft aus und setzt im übrigen für die im wesentlichen bereits bebauten Bereiche allgemeine Wohngebiete sowie im Norden des Plangebiets mehrere kleinere Dorfgebiete fest. Er enthält ferner Ausweisungen über die Verkehrsflächen, eine kleinere Wasserfläche (Bachlauf "C. "), zwei Flächen für Versorgungsanlagen (Elektrizität), eine kleinere öffentliche Grünfläche (Parkanlage) sowie mehrere "Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Anpflanzungen" (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) BauGB). In der Begründung zu diesem Bebauungsplan ist u.a. ausgeführt, nach dem Bebauungsplan der ehemaligen Gemeinde X. sollte die Haupterschließung der dort festgesetzten Baugebiete von der K 42 über den C. bach erfolgen. Die Stadtverordnetenversammlung habe eine Änderung dieses Bebauungsplans beschlossen, da die vorgesehene Erschließung sehr kostenintensiv (vorgesehenes Brückenbauwerk) und die Grundstückserschließung aufgrund der Geländebeschaffenheit nicht praktikabel gewesen wäre. Ferner heißt es zum Anlaß, Ziel und Zweck der Planung: "Die sich aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ergebende städtebauliche Situation in den Ortschaften B. und X. wurde von Seiten der Stadt Bad C. in der Vergangenheit als unbefriedigend angesehen. Dies erklärt sich aus der Tatsache, daß historisch gewachsene Bebauungen, wie z.B. Teile des Siedlungsbereichs Müsse nicht einer weiteren Bebauung zugeführt werden konnte, während der nicht erschlossene Bereich "C. " als Wohnbaufläche dargestellt war, aber nur mit einem hohen unwirtschaftlichen Erschließungsaufwand einer Bebauung zugeführt werden könnte. Daher sind in den Jahren 1989 - 1992 mehrere bauleitplanerische Verfahren zur Neuregelung der städtebaulichen Situation in diesem Bereich durchgeführt worden. Mit als letzter Schritt soll nunmehr der Bebauungsplan "C. " an die wirksame 9. Änderung des Flächennutzungsplanes angepaßt werden. Trotz der reduzierten Form bildet der Bebauungsplan unter Einbeziehung der vorhandenen Bebauung die Grundlage für 27 weitere Bebauungsmöglichkeiten." Das Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Am 16. Dezember 1991 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen. Am 23. November 1992 faßte er den Beschluß, die vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden durchzuführen. Anläßlich der am 23. Februar 1993 durchgeführten Bürgerversammlung wandte sich die Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine schriftliche Erklärung gegen den Plan insbesondere mit dem Einwand, die Erschließung im Bereich "S. " sei noch teurer als die im Bereich C. . In seiner Sitzung vom 6. September 1993 befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin mit den vorgebrachten Bedenken und Anregungen, allerdings nicht mit denen der Antragstellerin, und beschloß, den Planentwurf offenzulegen. Diese am 24. September 1993 bekanntgemachte Offenlegung fand vom 4. Oktober bis 4. November 1993 statt. Die Antragstellerin verwies bei einer Vorsprache im Planungsamt der Antragsgegnerin am 7. Oktober 1993 auf ihre früheren Einwendungen sowie mit weiterem Schreiben vom 14. Oktober 1993 auf eine anläßlich der 9. Änderung des Flächennutzungsplans dem Regierungspräsidenten B. gegenüber abgegebene Stellungnahme. In seiner Sitzung vom 13. Dezember 1993 befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin abschließend mit dem strittigen Bebauungsplan. In der für diese Sitzung von der Verwaltung erstellten Sitzungsvorlage Nr. 1053 vom 5. November 1993 heißt es im Sachstandsbericht u.a.: "Da der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und da der Bebauungsplan der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll, ist der Bebauungsplan der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsident B. ) nicht nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 BauGB anzuzeigen." Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung vom 13. Dezember 1993 befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin zunächst mit der Abwägung der während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und Bedenken. Zu den Einwendungen der Antragstellerin beschloß er, diese seien - soweit sie sich gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplans richteten - nicht Gegenstand der Abwägung. Im übrigen wies er die Einwendungen der Antragstellerin im wesentlichen mit der Begründung zurück, einer Festsetzung von Bauland für das Grundstück der Antragstellerin stehe die wirksame Änderung des Flächennutzungsplans entgegen; eine erneute Änderung sei derzeit nicht mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für den Bereich der Ortschaft X. vereinbar. Im Anschluß an die Befassung mit den Anregungen und Bedenken beschloß der Rat sodann "gemäß § 4 GO NW in Verbindung mit § 10 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 6 BauGB MaßnG" den Bebauungsplan einschließlich Begründung als Satzung. Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens wurde am 18. Januar 1994 bekanntgemacht. Am 26. Juli 1994 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, der Bebauungsplan sei schon deshalb unwirksam, weil er nicht aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden sei; denn die 9. Änderung des Flächennutzungsplans sei nicht wirksam. Der Feststellungsbeschluß vom 8. Februar 1993 sei nicht wirksam, da die Planänderung bei dieser Beschlußfassung nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB abgewogen worden sei. In dieser Sitzung sei erklärt worden, daß "ein Gegenüberstellen der betreffenden Bereiche doch jetzt nicht in der Stadtverordnetenversammlung erfolgen solle"; dementsprechend sei im Protokoll über diese Sitzung ein Abwägungsvorgang nicht festgestellt worden. Eine sachgerechte Abwägung sei auch gar nicht möglich gewesen. Die Erschließung "Am S. " sei erheblich kostenaufwendig (über 440.000,-- DM). Demgegenüber sei im Bereich C. seit Jahren Bauland ausgewiesen, das - wie ihr (der Antragstellerin) Grundeigentum - erheblich kostengünstiger (allenfalls ca. 160.000,-- DM) erschlossen werden könne. Eine Beibehaltung ausgewiesener Bauflächen habe Vorrang gegenüber Planänderungen, die eine Umwidmung zum Ziel hätten. Die neuen Bauflächen lägen auch an deutlich ungünstigerer Stelle als die eingezogenen Bauflächen des Bebauungsplans C. . Die Bekanntmachungen der 9. Änderung des Flächennutzungsplans wie auch des Bebauungsplans "C. ", bei der im übrigen irreführend auf die Deckung eines dringenden Wohnbedarfs hingewiesen worden sei, seien nicht ordnungsgemäß gewesen; ihnen hätten die getroffenen Regelungen nicht entnommen werden können. Es lasse sich ferner nicht feststellen, daß die befangenen Ratsmitglieder, die an der Beschlußfassung über die 9. Änderung des Flächennutzungsplans vom 8. Februar 1993 nicht mitgewirkt hätten, auch bei anderen Beratungen und Beschlußfassungen - etwa bezüglich des strittigen Bebauungsplans - nicht mitgewirkt hätten. Jedenfalls seien wegen Mitwirkung befangener Ratsmitglieder sowohl der Flächennutzungsplan als auch der darauf basierende Bebauungsplan unwirksam. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan "C. " der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt insbesondere vor, der fehlerhafte Feststellungs- beschluß über die 9. Änderung des Flächennutzungsplans vom 29. April 1991 sei durch den Feststellungsbeschluß vom 8. Fe- bruar 1993 geheilt worden. Die Flächen-nutzungs-planänderung sei wirksam. Der Bebauungsplan sei die logisch konsequente Fortschreibung dieser vorbereitenden Bauleitplanung. Dabei habe sie sich wegen des für ihr Stadtgebiet anerkannten dringenden Wohnbedarfs des gesetzlichen Instrumentariums des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch bedient. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 2a des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) - 6. VwGOÄndG - erhalten hat, kann den Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO innerhalb einer näher bestimmten Frist jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden; antragsbefugt sind darüber hinaus auch Behörden. Auf diese gemäß Art. 11 6. VwGOÄndG am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ist auch im vorliegenden Verfahren abzustellen, obwohl die Antragstellerin den Normenkontrollantrag bereits vor dem 1. Januar 1997 gestellt hat und damit noch zu einer Zeit, in der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis bereits dann gegeben war, wenn die antragstellende Person durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung (zwar noch keine Rechtsverletzung, aber bereits) einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hatte. Der Wortlaut des Art. 11 6. VwGOÄndG ergibt, daß über die Antragsbefugnis - als einer Zulässigkeitsvoraussetzung gerichtlicher Sachprüfung, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sein muß - in bereits anhängigen Verfahren nunmehr nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung zu befinden ist, die er durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung erhalten hat. Eine abweichende Regelung, die fordern würde, in vor dem 1. Januar 1997 eingeleiteten Verfahren auf § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. abzustellen, sehen die Überleitungsvorschriften des Art. 10 6. VwGOÄndG nicht vor. Vielmehr verdeutlichen die Überleitungsvorschriften, daß der Gesetzgeber die Antragsbefugnis auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung anhängigen Verfahren an die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. knüpfen wollte. Denn er hat in Art. 10 Abs. 4 6. VwGOÄndG ausdrücklich eine Überleitungsregelung für § 47 Abs. 2 VwGO n.F. getroffen, jedoch nur insoweit, als es um die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. bestimmte Frist für die Antragstellung geht. Der Gesetzgeber hat sich demnach mit der Frage befaßt, ob § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ab Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung gelten sollte, und für die Neuregelung der Antragsbefugnis dennoch keine Übergangsbestimmung vorgesehen. Die sich aus dem Wortlaut des Art. 1 Nr. 2a i.V.m. Art. 11 6. VwGOÄndG ergebende Neuregelung der Antragsbefugnis auch für bereits anhängige Verfahren entspricht allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts, wonach Änderungen des Verfahrensrechts mit ihrem Inkrafttreten grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfassen. Vgl.: BVerfG, Urteil vom 25. Juni 1968 - 2 BvR 251/63 -, BVerfGE 24, 33 (55); Beschluß vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 (98); BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1962 - I C 145.58 -, BVerwGE 15, 48 (50). Art. 1 Nr. 2a i.V.m. Art. 11 6. VwGOÄndG steht mit Verfassungsrecht in Übereinstimmung. Eine Einschränkung des allgemeinen Grundsatzes des intertemporalen Prozeßrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfaßt, ist für Rechtsmittelverfahren in Betracht zu ziehen, da das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Vertrauensschutzprinzip die Rechtsmittelsicherheit gebieten kann. Vgl.: BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 -, BVerfGE 87, 48 (64). Das Vertrauensschutzprinzip gebietet es jedoch nicht, die Voraussetzungen der Antragsbefugnis für anhängige Normenkontrollverfahren unverändert zu lassen. Das Normenkontrollverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren, in dem eine erstinstanzliche Entscheidung zur Überprüfung stünde. Auch ist ein Vertrauen auf die Ungültigkeit des Bebauungsplans als formell bestehender Rechtsnorm in aller Regel nicht geschützt. Vgl.: BVerfG, Beschluß vom 15. November 1967 - 2 BvL 7, 20, 22/64 -, BVerfGE 22, 330 (348); BGH, Urteil vom 24. Juni 1982 - III ZR 169/80 -, NJW 1983, 215 = BRS 39 Nr. 30; BVerwG, Beschluß vom 13. April 1983 - 4 N 1.82 -, BRS 40 Nr. 25. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier ersichtlich nicht gegeben. Aber auch ein etwaiges Vertrauen darin, nicht mit den Kosten des Normenkontrollverfahrens belastet zu werden, fordert von Verfassungs wegen keine Überleitungsvorschrift. Das Kosteninteresse wird von den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung zur Kostenverteilung angemessen erfaßt. Entfällt die Zulässigkeit des Antrags infolge der gesetzlichen Neuregelung, führt dies zu seiner Erledigung. In Konsequenz einer dieser Rechtslage tragenden übereinstimmenden Erledigungserklärung ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (und damit auch der Erfolgsaussichten des Antrages) zu entscheiden. Das Normenkontrollverfahren ist auch nicht (im bisherigen Umfange) erforderlich, um ausreichenden Rechtsschutz zu gewährleisten. Abgesehen davon, daß bei einer Rechtsverletzung, die nach Art. 19 Abs. 4 GG zur Eröffnung eines Rechtsweges zwingt, die Antragsbefugnis auch für das Normenkontrollverfahren weiterhin bestehen bleibt, steht dem von den Festsetzungen eines Bebauungsplans in rechtlich geschützten Interessen Betroffenen weiterhin der Individualrechtsschutz offen, in dem die Wirksamkeit des Bebauungsplanes inzident zu prüfen sein kann. Im Hinblick auf die gegen die Auswirkungen eines Bebauungsplans gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten ist das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. Vgl.: BVerfG, Beschluß vom 27. Ju- li 1971 - 2 BvR 443/70 -, BVerfGE 31, 364 (370). Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. erforderlichen Voraussetzungen der Antragsbefugnis sind im vorliegenden Verfahren gegeben. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, daß sie durch den strittigen Bebauungsplan bzw. dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt wird. Ein Bebauungsplan führt zu einer Rechtsverletzung, wenn er subjektive Rechte des von seinen Festsetzungen Betroffenen verletzt. Während das Gesetz mit dem Nachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren bewußt weiter öffnete als in § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem Begriff der Rechtsverletzung, - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 18. Februar 1994 - 4 NB 24.93 -, BRS 56 Nr. 30 -, greift das Gesetz nunmehr für die Antragsbefugnis auf den Maßstab der Rechtsverletzung zurück, wie er auch für die Klagebefugnis entscheidend ist. Die sich aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ergebende Rechtslage entspricht dem Sinn des Gesetzes, wie er durch die Gesetzesmaterialien bestätigt wird. Die bisher weitgefaßte Antragsbefugnis sollte an die Regelung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO angepaßt werden. Vgl.: Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Druchsache 13/3993 S. 9, 10. Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. kann gegeben sein, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen trifft, die sich auf subjektive Rechte des Antragstellers auswirken können. Vgl.: OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -. Daran kann im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen. Der im vorliegenden Verfahren strittige Bebauungsplan weist das Grundstück der Klägerin, das in dem Bebauungsplan Nr. 3 "An der Q. " der ehemaligen Gemeinde X. weitgehend als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen war, nunmehr als Fläche für die Landwirtschaft aus. Dieses Grundstück verliert damit durch den strittigen Bebauungsplan seine Baulandqualität, die ihm durch den früheren Bebauungsplan, der Rechtsnormqualität beansprucht hat und der durch den hier strittigen Bebauungsplan ersetzt worden ist, beigemessen worden war. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Formelle Mängel des angegriffenen Bebauungsplans, die zu dessen Unwirksamkeit führen, liegen nicht vor. Der Einwand der Antragstellerin, es fehle an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung, geht fehl. Ihr Vortrag auf Seite 5 der Antragsschrift vom 22. Juli 1994 verkennt die Anforderungen an die nach § 12 BauGB durchzuführende Schlußbekanntmachung, die hier gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 BauGBMaßnG idF der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622) in der Form erfolgt ist, daß lediglich die Beschlußfassung über den Bebauungsplan bekanntgemacht worden ist. Diese Schlußbekanntmachung zielt darauf ab, daß eine verläßliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht ermöglicht wird. Für die Bekanntmachung ist danach zu fordern, daß sie einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Planes gibt und daß dieser Hinweis den ausliegenden Plan identifiziert. Dieser Hinweis muß nur geeignet sein, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebietes dem Normadressaten gegenüber bewußt zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplanes unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen - bei der Gemeinde gemäß § 12 Satz 2 BauGB ausliegenden - Plan zu führen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 - BRS 42 Nr. 23. Diesen Anforderungen genügt die in mehreren Tageszeitungen erfolgte Bekanntmachung vom 18. Januar 1994 in jeder Hinsicht. In ihr ist der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans kartenmäßig wiedergegeben und durch die Umschreibung "'C. in der Ortschaft X. " hinreichend identifiziert. Auch die Stelle, an der der Plan eingesehen werden kann, ist wiedergegeben. Aus der Bekanntmachung muß nach der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung hingegen nicht bereits der Inhalt des Plans - etwa der Umstand, ob das Grundstück der Antragstellerin als Bauland ausgewiesen ist oder nicht - ablesbar sein. Um entsprechende Feststellungen zu treffen, muß sich der Normadressat zu der Stelle begeben, bei der der Plan ausliegt, und den Plan dort einsehen. Der Bebauungsplan ist auch nicht etwa bereits deshalb fehlerhaft, weil das nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 BauGB im Regelfall erforderliche Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde. Einer solchen Anzeige bedurfte es hier gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG nicht. Nach der genannten Vorschriften sind Bebauungspläne, die der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen sollen und die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sind, der höheren Verwaltungsbehörde nicht anzuzeigen. Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Bezüglich des Tatbestandsmerkmals "der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen sollen" ist zunächst festzustellen, daß der Rat der Antragsgegnerin dem strittigen Bebauungsplan eine solche Zielsetzung beigemessen hat. Das ist im vorliegenden Fall schon dadurch geschehen, daß der Rat der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluß vom 13. Dezember 1993 ausweislich der Niederschrift über die betreffende Ratssitzung ausdrücklich auf § 2 Abs. 6 BauGBMaßnG gestützt hat. Damit hat er eindeutig und unmißverständlich seinen Willen bekundet, daß mit dem strittigen Bebauungsplan ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung gedeckt werden soll und sich die entsprechende Zielsetzung, die auch in der seiner Beschlußfassung zugrunde liegenden Sitzungsvorlage Nr. 1053 vom 5. November 1993, ergänzt durch die Sitzungsvorlage Nr. 1053.1 vom 10. November 1993, verlautbart war, zu eigen gemacht. Auf die Tatsache, ob tatsächlich ein dringender Wohnbedarf besteht, kommt es für die Frage, ob gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG auf das Anzeigeverfahren verzichtet werden konnte, nicht an. Dies folgt aus § 9 Abs. 1 BauGBMaßnG. Nach dieser Vorschrift ist für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans eine Verletzung u.a. der Vorschriften über das Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn bei der - hier erfolgten - Anwendung des § 2 BauGBMaßnG die Voraussetzung, daß durch die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung gedeckt wird, nicht richtig beurteilt worden ist. Der Senat braucht dem Vortrag der Antragstellerin, die Verwendung des Wortlauts "da er zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs dient" in der Bekanntmachung des Bebauungsplans sei irreführend, daher für die hier interessierende Frage der Entbehrlichkeit des Anzeigeverfahrens nicht im einzelnen nachzugehen. Dahinstehen kann im vorliegenden Fall, ob § 9 Abs. 1 BauGMaßnG auch dann greift, wenn ohne weiteres aus dem Bebauungsplan ablesbar ist, daß er einem Wohnbedarf objektiv schon deshalb nicht dienen kann, weil seine Festsetzungen über den bereits vorhandenen Bestand hinaus keine zusätzlichen Baurechte für Wohnbauvorhaben schaffen, die dem Bebauungsplan beigemessene Zielsetzung "Deckung eines dringenden Wohnbedarfs" mithin offensichtlich eine inhaltlose Leerformel ist. Eine solche Situation liegt hier nämlich nicht vor. Zwar sind in den im Bebauungsplan ausgewiesenen Baugebieten, die einer Wohnnnutzung zugeführt werden können, bereits in weiten Bereichen Wohnhäuser vorhanden. Die getroffenen Ausweisungen erfassen jedoch auch Bereiche, die bislang noch nicht bebaut sind und ohne die Festsetzungen des Bebauungsplans auch nicht zu Wohnzwecken bebaubar wären. Dies gilt etwa für das westlich der Straße An der C. ausgewiesene allgemeine Wohngebiet (Teilbereich des Flurstücks 95) sowie für Teile des östlich des nördlichen Abschnitts der Straße Im C. festgesetzte allgemeine Wohngebiet (Teilbereich des Flurstücks 68). Unschädlich ist in diesem Zusammenhang - Entbehrlichkeit des Anzeigeverfahrens nach § 2 Abs. 6 BauGBMaßnG - auch, daß der Bebauungsplan Nr. 3 "An der Q. ", der durch den strittigen Bebauungsplan ersetzt wird, gegenüber dem strittigen Plan deutlich mehr Baulandausweisungen enthielt, denn diese Baulandausweisungen waren bislang jedenfalls in weiten Bereichen nicht realisiert. Ob die Einschätzung des Plangebers, der Bebauungsplan solle der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen, im konkreten Fall zutreffend gewichtet worden ist, ist im übrigen jedenfalls für die im Nachfolgenden noch vorzunehmende Prüfung der Beachtung des Abwägungsgebots von Bedeutung. Zur Abwägungsbeachtlichkeit des öffentlichen Belangs der Wohnbedarfsdeckung vgl.: BVerwG, Beschluß vom 28. Juni 1993 - 4 NB 23.93 - BRS 55 Nr. 1. Auch die zweite Voraussetzung des § 2 Abs. 6 Satz 1 BauGBMaßnG liegt vor. Der strittige Bebauungsplans ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Grundlage des strittigen Bebauungsplans ist der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung, die er durch die 9. Änderung erhalten hat, die am 12. August 1993 und damit vor dem Satzungsbeschluß über den strittigen Bebauungsplan abschließend bekanntgemacht wurde. In dieser Fassung des Flächennutzungsplans ist das Plangebiet des Bebauungsplans "C. " weitgehend als Wohnbaufläche, in einem nördlichen Teilbereich - wie das nördlich angrenzende, außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans "C. " gelegene Gelände - als Dorfgebiet und in zwei größeren Teilbereichen im Süden bzw. Südwesten des Plangebiets, die von der 9. Änderung erfaßt sind, als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Mit diesen Darstellungen im Flächennutzungsplan stimmen die Nutzungsausweisungen des strittigen Bebauungsplans räumlich und gegenständlich weitgehend überein. Soweit geringfügige Differenzen zwischen den Darstellungen des Flächennutzungs- plans und den Festsetzungen des Bebauungsplans bestehen, sind diese Abweichungen mit den Anforderungen des Entwicklungs- gebots nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vereinbar. Der Rechtsbegriff "Entwickeln" läßt es nicht nur zu, den groben Raster des Flächennutzungsplans mit genaueren Festsetzungen auszufüllen, sondern er gewährleistet auch die gestalterische Freiheit, über ein Ausfüllen des Vorgeplanten hinaus in dessen Rahmen eigenständig zu planen. Er gestattet sogar, in einem gewissen Maß von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abzuweichen, und zwar von den gegenständlichen Darstellungen des Flächennutzungsplans, etwa bezüglich der Art oder des Maßes der baulichen Nutzung, wie auch von den im Flächennutzungsplan dargestellten räumlichen Grenzen. Abweichungen des Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan sind insoweit vom Begriff des "Entwickelns" im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gedeckt, als sie sich aus dem - im Verhältnis zwischen Flächennutzungs- und Bebauungsplan vorliegenden - Übergang in eine stärker verdeutlichende Planstufe rechtfertigen und der Bebauungsplan trotz der Abweichung der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans nicht widerspricht. Der Grad eines unzulässigen Widerspruchs zum Flächennutzungsplan wird demnach von Abweichungen nicht erreicht, welche diese Grundkonzeption unangetastet lassen und deshalb insoweit als unwesentlich anzusehen sind. So zu § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG bereits: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - IV C 74.72 - BRS 29 Nr. 8. Dies ist hier eindeutig der Fall. Der Umstand, daß ein Grundstück im Nordwesten des Plangebiets (Flurstück 93), das im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Bebauungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen ist, läßt das Grundkonzept des Flächennutzungsplans ebenso unberührt wie die Tatsache, daß der bereits bebaute Bereich des Grundstücks N. weg 34 im Süden des Plangebiets, das im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist, im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Gleiches gilt auch für die im übrigen nur marginalen Abweichungen der Grenzziehungen zwischen den unterschiedlichen Nutzungsbereichen im Flächennutzungsplan einerseits und dem Bebauungsplan andererseits, in denen letztlich nur die bei Bebauungsplänen notwendigerweise exaktere Grenzziehung zum Ausdruck kommt. Der Einwand der Antragstellerin, der Flächennutzungsplan in der Fassung der 9. Änderung - bzw. zumindest die 9. Änderung als solche - sei unwirksam und deshalb habe der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden können, geht fehl. Ob sich nach der Bekanntmachung des strittigen Bebauungsplans herausstellt, daß der ihm zugrunde liegende Flächennutzungsplan an irgendwelchen Verfahrensfehlern leidet, ist für die Frage, ob der Bebauungsplan aus ihm entwickelt werden konnte, unerheblich. Der Flächennutzungsplan ist nicht rechtssatzmäßige Grundlage des Bebauungsplans in der Art, wie dies etwa die gesetzmäßige Ermächtigung für eine Rechtsverordnung ist. So ist es für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans unbeachtlich, wenn der ihm materiell zugrunde liegende Flächennutzungsplan wegen eines Verfahrensfehlers unwirksam ist. Vgl. zu § 155b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BBauG: BVerwG, Beschluß vom 3. Oktober 1984 - 4 N 4.84 - BRS 42 Nr. 22. Dies bringt nunmehr § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB ausdrücklich zum Ausdruck. Nach dieser Vorschrift ist für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans auch eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan nach § 8 Abs. 2 bis 4 BauGB unbeachtlich, wenn der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 BauGB sich nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt. Die Anwendung dieser Vorschrift auf Bebauungspläne, die - wie im vorliegenden Fall - nach § 2 BauGBMaßnG aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bleibt nach § 9 Abs. 4 BauGBMaßnG unberührt. Im übrigen liegen auch keine Gründe dafür vor, die 9. Änderung des Flächennutzungsplans als unwirksam anzusehen. Der Feststellungsbeschluß vom 8. Februar 1993 ist, wie aus der von der Antragstellerin selbst vorgelegten Niederschrift über die entsprechende Ratssitzung folgt, ohne Mitwirkung von vier - möglicherweise - befangenen Ratsmitgliedern gefaßt worden. Für eine formell bzw. verfahrensmäßig fehlerhafte Beschlußfassung ist im übrigen nichts vorgetragen. Die Rüge der Antragstellerin, es fehle an der erforderlichen Abwägung über den Inhalt des Flächennutzungsplans, trifft nicht zu. Stellt der Rat der Gemeinde, wie hier der Rat der Antragsgegnerin am 8. Februar 1993, den Flächennutzungsplan "fest", bringt er damit seinen Willen zum Ausdruck, daß die von diesem Beschluß erfaßten Darstellungen des Flächennutzungsplans nunmehr Inhalt der vorbereitenden Bauleitplanung der Gemeinde sein sollen. In dieser gemeindlichen Willensäußerung liegt zugleich auch die Entscheidung des Rates, sich die abwägenden Erwägungen zu eigen zu machen, die Grundlage für diese Planung sind und in entsprechenden Verlautbarungen, hier insbesondere dem Erläuterungsbericht zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans niedergelegt sind, mit dem sich der Rat bei seinen früheren Beschlußfassungen über die 9. Änderung des Flächennutzungsplans befaßt hatte. Insoweit kann nicht anders als bezüglich der Begründung eines Bebauungsplans aus dem bloßen Umstand, daß die Niederschrift über die Ratsitzung als Ergebnis lediglich den Feststellungsbeschluß über den Flächennutzungsplan enthält, nicht geschlossen werden, der Rat habe den Erläuterungsbericht nicht mitbeschlossen und sich damit die entsprechenden Abwägungserwägungen zu eigen gemacht. Vgl. zum Bebauungsplan: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28.83 - BRS 42 Nr. 26. Konkrete Anhaltspunkte für eine gegenteilige Wertung liegen nicht vor. Sie lassen sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin auf Seite 2 ihrer Antragsschrift herleiten, in der Ratssitzung vom 8. Februar 1993 sei darauf hingewiesen worden, daß "ein Gegenüberstellen der betreffenden Bereiche doch jetzt nicht in der Stadtverordnetenversammlung erfolgen solle". Dieser Hinweis in der Ratssitzung, so er denn erfolgt sein sollte, hat objektiv nur zum Inhalt, daß in jener Sitzung auf eine - erneute - Auflistung der Details der Änderung des Flächennutzungsplans verzichtet wurde. Daraus läßt sich kein beachtlicher Abwägungsausfall herleiten; denn die Details der Änderung und die hierfür maßgeblichen Erwägungen waren den Ratsmitgliedern schon aus den früheren Befassungen mit der Flächennutzungsplanänderung bekannt. Mit der Beschlußfassung vom 8. Februar 1993 hat der Rat daher letztlich - erneut - bekräftigt, daß die Planänderung aus den bereits bekannten Gründen "festgestellt" und damit von ihm als Beschlußorgan der Gemeinde in seiner aktuellen personellen Zusammensetzung zum Gegenstand der vorbereitenden Bauleitplanung der Gemeinde gemacht wird. Soweit die Antragstellerin auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 30. November 1994 vorträgt, sowohl der Flächennutzungsplan als auch der darauf basierende Bebauungsplan seien wegen Mitwirkung von Stadtverordneten trotz Befangenheit rechtswidrig, ist zunächst festzuhalten, daß aus einem eventuellen Verstoß gegen § 23 GO NW in der hier maßgeblichen, am 22. März 1990 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 141) bei der maßgeblichen Beschlußfassung über den Flächennutzungsplan, wofür keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, eine Unwirksamkeit auch des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans nicht hergeleitet werden kann. Unwirksam wegen Verstoßes gegen § 23 GO NW wäre der Bebauungsplan allenfalls dann, wenn bei den ihn betreffenden Beschlußfassungen in beachtlicher Weise gegen § 23 GO NW verstoßen worden wäre. Konkrete Anhaltspunkte hierfür trägt die Antragstellerin jedoch nicht vor; auch die dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgänge geben hierfür keinen Anhalt her. Ausweislich der Niederschrift über die Ratsitzung vom 13. Dezember 1993, in der der Bebauungsplan als Satzung beschlossen worden war, ist vor Eintritt in die Beratungen des Rates auf die Ausschließungsgründe des § 23 GO NW hingewiesen worden und hat ein Ratsmitglied daraufhin weder an der Beratung noch der Beschlußfassung zu diesem Tagesordnungspunkt teilgenommen. Dafür, daß auch weitere Ratsmitglieder befangen gewesen seien und trotz des Hinweises an der Beratung und Beschlußfassung mitgewirkt hätten, ist nichts ersichtlich. Selbst wenn dem so gewesen wäre, ist ebensowenig ein Anhalt dafür vorhanden, daß die Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds überhaupt für die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses beachtlich wäre. Nach § 23 Abs. 6 GO NW in der hier maßgeblichen Fassung hat nämlich die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen die Unwirksamkeit des Beschlusses nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war, etwa weil die Stimmabgabe des befangenen Ratsmitglieds entscheidenden Einfluß auf das Abstimmungsverhältnis hatte. Hierfür ist jedoch nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch im übrigen ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß der Bebauungsplan an sonstigen zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmängeln leidet. In materieller Hinsicht ist der Plan gleichfalls nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4. Der erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange zugrundeliegen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Mißgriffen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1. Von einem solchen planerischen Mißgriff kann hier keine Rede sein. Zwar trifft es zu, daß der Bebauungsplan Nr. 3 "An der Q. " der ehemaligen Gemeinde X. gegenüber der hier strittigen Planung eine intensivere bauliche Ausnutzung des betroffenen Plangebiets im Süden von X. vorsah. Eine Gemeinde ist jedoch nicht gehindert, frühere Konzeptionen für die bauliche Entwicklung von Ortschaften zu ändern und in diesem Zusammenhang auch durch Bebauungspläne festgesetzte Baugebietsausweisungen in bestimmten Bereichen zu reduzieren. Insoweit besitzt die Gemeinde für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB ein weites planerisches Ermessen und soll gerade bewußt Städtebaupolitik betreiben. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 14. August 1995 - 4 B 21.95 - Buchholz 406.11 Nr. 86 zu § 1 BauGB. Die vom Rat der Antragsgegnerin im Rahmen der Flächennutzungsplanung vorbereitete und durch den hier strittigen Bebauungsplan für den Bereich C. verbindlich umgesetzte Bauleitplanung hält sich im Rahmen dieses weiten planerischen Ermessens. Nach ihrer Planungskonzeption, wie sie - auf der Grundlage des Erläuterungsberichts zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans - in der Begründung zum strittigen Bebauungsplan dargelegt ist, will sie die Ortschaft X. gerade nicht in dem Ausmaß baulich weiterentwickeln, wie dies von der ehemaligen Gemeinde X. vor der Eingemeindung geplant worden war, und stattdessen den in ihrem Gemeindegebiet gegebenen Wohnbedarf der Bevölkerung auch in anderen örtlichen Bereichen decken. Die zur Umsetzung dieser städtebaulich gerechtfertigten Zielsetzung getroffenen Festsetzungen sind von den für die Bauleitplanung maßgeblichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen getragen, was auch seitens der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt wird, und wahren die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Vgl.: BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4, vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4 und vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 a.a.O. Der hauptsächliche Einwand der Antragstellerin, die Entscheidung für eine Reduzierung der im Bebauungsplan Nr. 3 "An der Q. " festgesetzten Bauflächen zugunsten der Schaffung von Baumöglichkeiten in anderen örtlichen Bereichen des Gebiets der Antragsgegnerin, sei abwägungsfehlerhaft, geht fehl. Der Rat der Antragsgegnerin hat die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte gesehen, insbesondere auch die in erster Linie in finanzieller Hinsicht nachteiligen Folgen für die Betroffenen, die wie die Antragstellerin künftig kein Bauland mehr haben, sondern ihr unbebautes Gelände - sofern es nicht anderweitig in bestandsgeschützter Weise genutzt ist - einer landwirtschaftlichen Nutzung zuführen müssen. Letzteres folgt schon aus den entsprechenden Erwägungen in der Niederschrift über die Ratssitzung vom 13. Dezember 1993, mit denen die Vorbehalte der Einwender - insbesondere der Antragstellerin - zurückgewiesen wurden, die sich für eine Beibehaltung der im Bebauungsplan Nr. 3 "An der Q. " festgesetzten Bauflächen ausgesprochen hatten. Eine rechtlich relevante Fehlgewichtung der betroffenen Belange liegt nicht vor. Der in diesem Zusammenhang seitens der Antragstellerin angesprochene Grundsatz, daß bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung besonders Rechnung getragen werden soll (§ 1 Abs. 1 BauGBMaßnG), enthält nicht etwa ein striktes Gebot zur Schaffung von Wohnraum, sondern bestimmt nur, daß dem dringenden Wohnbedarf besonders Rechnung getragen werden soll. Er ist damit zwar in den Rang eines besonders bedeutsamen Planungsziels erhoben. Dies führt aber nicht dazu, daß ihm stets Vorrang vor anderen öffentlichen oder privaten Interessen einzuräumen ist. Wann sich der Belang der Wohnbedarfsdeckung gegenüber den anderen zu beachtenden Belangen durchsetzt, ist eine Frage des Einzelfalls. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 28. Juni 1993 - 4 NB 23.93 - BRS 55 Nr. 1 Hiernach obliegt es der an den Anforderungen des Abwägungsgebots zu messenden eigenverantwortlichen planerischen Entscheidung der Gemeinde, darüber zu befinden, in welchem Ausmaß sie einen von ihr berücksichtigten dringenden Wohnbedarf an welchen Stellen ihres Gemeindegebiets decken will. Sie ist keineswegs gehalten, in vorhandenen älteren Plänen bereits festgesetzte künftige Baumöglichkeiten stets beizubehalten, wenn es ihr nach ihrer planerischen Konzeption unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte zweckmäßiger erscheint, verbindlich festgesetzte Baumöglichkeiten an bestimmter Stelle zu reduzieren und solche dafür an anderer Stelle neu zu schaffen. Es gibt keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans. Das Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Planung wird nur nach Maßgabe der §§ 39 ff BauGB geschützt. Vgl: BVerwG, Beschluß vom 9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 -. Insoweit hat sich der Rat der Antragsgegnerin nach den seiner Beschlußfassung zugrunde liegenden Verlautbarungen, die ihren Niederschlag insbesondere im Erläuterungsbericht zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans, der Begründung zum hier strittigen Bebauungsplan und der Niederschrift über die Ratssitzung vom 13. Dezember 1993 einschließlich der Sitzungsvorlagen Nr. 1053 und 1053.1 vom 5. und 10. November 1993 gefunden haben, maßgeblich davon leiten lassen, daß die im Bebauungsplan Nr. 3 "An der Q. " vorgesehene Erschließung sehr kostenintensiv und unwirtschaftlich wäre und historisch gewachsene Siedlungsbereiche einer weiteren Bebauung zugeführt werden sollten. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, ohne daß es insoweit - wie die Antragstellerin meint - auf eine exakte Gegenüberstellung der tatsächlich für Neubebauungen anfallenden Erschließungskosten ankäme. Immerhin läßt sich dem Bebauungsplans Nr. 3 "An der Q. " einschließlich dessen Begründung ohne weiteres ablesen, daß die ehemalige Gemeinde die seinerzeit geplante erhebliche Erweiterung der Ortschaft X. im Norden über eine neue Straße erschließen wollte, die - von der K 42 zwischen den Häusern Alte M. straße 14 und 16 nach Westen abzweigend - über den C. bach führen und sodann in den Verlauf des Mühlenswegs einschwenken, und im Süden an die Gemeindeverbindungsstraße BLB 36 anbinden sollte. Die in jenem Bebauungsplan ausgewiesenen Erschließungsstraßen im Inneren des Plangebiets sollten ferner weitgehend gradlinig mit erheblichen Längsneigungen (bis zu 10 %) angelegt werden. Wenn dieses Konzept, insbesondere die Anbindung an die K 42 mit der Bachquerung, nach der Begründung des strittigen Bebauungsplans als unwirtschaftlich und kostenintensiv aufgegeben wurde, so läßt sich daraus eine Fehlgewichtung der betroffenen Belange nicht ableiten, zumal der Rat der Antragsgegnerin auch den siedlungsstrukturellen Gesichtspunkten einer räumlich getrennten Verteilung der künftigen Baumöglichkeiten auf verschiedene örtliche Bereiche des Gemeindegebiets zulässigerweise beachtliche Bedeutung beigemessen hat. Schließlich ist der strittige Bebauungsplan - wie bereits angesprochen - auch objektiv geeignet, einen dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung zu decken. Auch in ihren Details sind die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen im Hinblick auf die Anforderungen des Abwägungsgebots nicht zu beanstanden. Die Ausweisungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung tragen ersichtlich weitgehend dem im Planungsgebiet bereits vorhandenen Bestand Rechnung und führen ihn, soweit sie zusätzliche Baumöglichkeiten eröffnen, fort. Dies gilt auch für die einzelnen kleineren Dorfgebiete im Norden des Plangebiets, da hier - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen wurde - jedenfalls noch landwirtschaftlicher Nebenerwerb anzutreffen war bzw. ist und die getroffenen Ausweisungen der Dorfgebiete bauliche Nutzungen dorfgebietstypischer Art nicht von vornherein ausschließen. Das festgesetzte Wegenetz trägt weitgehend dem bereits vorhandenen Bestand an Gebäuden und Wegeflächen Rechnung und schafft ersichtlich die Grundlage für einen der örtlichen Bedeutung der Erschließungsstraßen angemessenen Ausbau. Insoweit ist unerheblich, daß der Eigentümer des Flurstücks 411, auf dem der Wendehammer der von der Straße An der C. nach Süden abzweigenden Stichstraße angelegt werden soll, mit der Anlage eines solchen Wendehammers nicht einverstanden ist, wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat und auch aus den diesbezüglichen Einwendungen jenes Grundeigentümers im Planaufstellungsverfahren folgt. Die Anlage des Wendehammers in dem Bereich, in dem nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin die Erschließungsstraße stumpf enden soll, ist als solche sachgerecht. Zur Umsetzung dieser Planung steht der Gemeinde erforderlichenfalls das Instrumentarium der §§ 85 ff BauGB (Enteignung, vorzeitige Besitzeinweisung) zur Verfügung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.