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Urteil

2 A 946/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0214.2A946.94.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Klägerin zu 1) wurde am 25. Juli 1967 in dem Dorf W. im Gebiet G. in Kirgisistan geboren. Ihre Eltern sind die am 31. März 1929 in R. geborene K. G. geborene S. und der am 28. Februar 1925 in H. geborene J. G. . Die Geburtsorte der Eltern der Klägerin zu 1) liegen jeweils im Gebiet Saratow in Rußland. Die am 21. September 1988 in K. im Gebiet G. geborene Klägerin zu 3) entstammt der am 3. Oktober 1987 geschlossenen Ehe der Klägerin zu 1) mit dem Kläger zu 2). Im Februar 1991 stellte der in der Bundesrepublik Deutschland lebende Bruder der Klägerin zu 1), Herr J. G. , für die Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem am 19. März 1991 bei der Beklagten eingegangenem Antragsformular gab die Klägerin zu 1) als Volkszugehörigkeit und als ihre Muttersprache "Deutsche" sowie als ihre jetzige Umgangssprache in der Familie "Russisch" an. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache erklärte sie, die deutsche Sprache überhaupt nicht zu beherrschen. In der Familie werde von ihren Eltern deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums beantwortete sie mit "Ja" und fügte zur Erläuterung hinzu: "Taufe-Geburtsurkunde Pässe eingetragen Deutsch ständig Kontakt mit Deutschen". Als ihre Religion gab sie "Ev." an. Ihre Eltern seien deutsche Volkszugehörige. Nach dem Inhalt der zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Geburtsurkunde der Klägerin zu 1) sind ihre Eltern deutscher Nationalität. In der ebenfalls beigefügten Geburtsurkunde der Klägerin zu 3) ist als Nationalität der Klägerin zu 1) "Deutsche" eingetragen. Als Volkszugehörigkeit, Muttersprache und Umgangssprache des Klägers zu 2) wurde jeweils "Russisch" angegeben und erklärt, in seiner Familie werde überhaupt nicht deutsch gesprochen. Er habe das deutsche Volkstum nicht gepflegt. Mit Bescheid vom 1. Februar 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt: Der für die Annahme einer deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) notwendige Bekenntniszusammenhang liege nicht vor. Da die Klägerin zu 1) als jetzige Umgangssprache in der Familie ausschließlich Russisch angebe und die deutsche Sprache selbst überhaupt nicht beherrsche, sei eine prägende Erziehung im Sinne des deutschen Volkstums bei ihr nicht feststellbar. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 26. Februar 1992 Widerspruch ein und machten im wesentlichen geltend: Die Klägerin zu 1) habe bis zu ihrer Eheschließung mit ihren Eltern zusammen gewohnt und die deutsche Sprache beherrscht. Jetzt spreche sie russisch in ihrer Familie, weil der Kläger zu 2) aus einer russischen Familie stamme. Da er jedoch Deutsch in der Schule gelernt habe, könne er ein wenig deutsch sprechen. Obwohl es nicht leicht sei, versuchten sie, in der Familie ein wenig deutsch zu sprechen. Auf von der Beklagten zusätzlich angeforderten Formularen gab die Klägerin zu 1) an, sie habe als Kind im Elternhaus sowohl deutsch als auch russisch von Kindheit an gesprochen und die deutsche Sprache von ihren Eltern und Großeltern sowie in der Schule zwei Stunden pro Woche gelernt. Privat nehme sie an einem deutschen Sprachkurs teil. Sie spreche jetzt selten deutsch und häufig russisch. Die deutsche Sprache verstehe sie wenig, spreche nur einzelne Wörter und schreibe deutsch. Der Kläger zu 2) habe Deutsch in der Schule und privat gelernt. Er spreche wenig deutsch und verstehe bzw. schreibe nur einzelne bzw. wenige deutsche Wörter. Die Klägerin zu 3) habe als Kind im Elternhaus deutsch und von Kindheit an russisch gesprochen. Sie verstehe nur wenig deutsch. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 1992 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Am 10. September 1992 haben die Kläger die vorliegende, nicht näher begründete Klage erhoben. Die Kläger haben beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 1. Februar 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1992 die Beklagte zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird. Gegen diesen ihnen am 26. Januar 1994 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 24. Februar 1994 Berufung eingelegt und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Der Klägerin zu 1) sei das Bestätigungsmerkmal der Sprache vermittelt worden. Sie habe bei Abschluß des Prägungszeitraums den wolgadeutschen Dialekt in ausreichendem Maße beherrscht. Die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts zur Bedeutung des Bestätigungsmerkmals der Sprache sei unrichtig. Die Klägerin zu 1) habe bis zu ihrer Eheschließung im Alter von 18 Jahren bei ihren Eltern gewohnt. Danach hätten regelmäßig Besuchskontakte bestanden. Im Haus ihrer Eltern, die ebenso wie der überwiegende Teil der übrigen Familie als anerkannte Aussiedler im Bundesgebiet lebten, sei sowohl zwischen den Eltern als auch zwischen Eltern und Kindern deutsch in schwäbischem Dialekt gesprochen worden. Nach der Einschulung sei die Klägerin zu 1) von der fünften bis zur zehnten Klasse in Deutsch als Fremdsprache unterrichtet worden. Durch die ständige Verwendung der russischen Sprache außerhalb des familiären Raumes und in der Schule seien die aktiven Kenntnisse der deutschen Sprache der Klägerin zu 1) verblaßt. Sie sei jedoch stets in der Lage gewesen, sich in einfachen Sätzen in deutscher Sprache innerhalb der Familie zu verständigen. Ihre passiven Sprachkenntnisse seien erheblich besser und sehr gut. Außerdem könne sie Deutsch lesen. Im übrigen sei der Klägerin zu 1) auch ausreichend deutsche Kultur vermittelt worden. Weihnachten und Ostern seien nach deutscher Sitte gefeiert worden. Ihre Familie habe ein deutschsprachiges Märchenbuch der Gebrüder Grimm besessen. Sie hätte deutsche Fernsehsendungen aus Kasachstan empfangen. In ihrem Elternhaus sei nach deutscher Sitte gekocht worden. Auf die Verhältnisse nach Abschluß des Prägungszeitraumes zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr komme es für die Feststellung der Bestätigungsmerkmale nicht an. Sprache und übrige Bestätigungsmerkmale seien gleichrangig. Eine Vermittlung deutscher Kultur und Erziehung sei auch ohne deutsche Sprache möglich. Die Kläger beantragen, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und trägt zusätzlich vor, bei einer Vorsprache der Klägerin zu 1) in der Außenstelle Bramsche am 6. Juli 1993 sei ebenso wie bei ihrer Anhörung in der Deutschen Botschaft in Bischkek am 29. Oktober 1996 festgestellt worden, daß die Klägerin zu 1) über keine aktiven und nur wenig passive Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Außerdem seien Kenntnisse der deutschen Kultur praktisch nicht vorhanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen ausgewertet. Erkenntnisliste 1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513- 542.40 GUS) 2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995 3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995 4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1) 5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995 6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995 7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987 8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995 9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513- 542.40 GUS) 10. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. A. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz -PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. Die Klägerin zu 1) lebt jedoch heute noch in Kirgisistan. Die Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). 1. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin zu 1) von einem deutschen Staatsangehörigen abstammt, bestehen nicht. Die Klägerin zu 1) hat vielmehr in ihrem Aufnahmeantrag angegeben, daß ihr Vater und auch ihre Mutter - jedenfalls bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes - sowjetische Staatsangehörige waren. Die Klägerin zu 1) erfüllt jedoch die alternative Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG, da sie von deutschen Volkszugehörigen abstammt. Wie das Bundesverwaltungsamt im Widerspruchsbescheid festgestellt hat und im übrigen unter den Beteiligten auch unstreitig ist, sind die Eltern der Klägerin zu 1) deutsche Volkszugehörige. 2. Die Klägerin zu 1) erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 1) das in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -. Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 1) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße vermittelt worden ist. Daß die Klägerin zu 1) Deutsch als Muttersprache spricht, ist nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Zwar hat sie im Aufnahmeantrag angegeben, daß ihre Muttersprache Deutsch sei. Diese Angabe ist jedoch schon deshalb nicht glaubhaft bzw. geht von einem anderen Verständnis des Begriffs Muttersprache aus, weil die Klägerin zu 1) gleichzeitig erklärt hat, die deutsche Sprache überhaupt nicht zu beherrschen. Daß Deutsch nicht ihre Muttersprache sein kann, ergibt sich auch aus dem späteren Vortrag der Klägerin zu 1) im Aufnahmeverfahren, sie habe von Kindheit an im Elternhaus deutsch und russisch gesprochen, sei also zweisprachig aufgewachsen. Daß die Klägerin zu 1) Deutsch als bevorzugte Umgangssprache zumindest im familiären Bereich spricht, hat sie ebenfalls nicht vorgetragen. Schon in dem Aufnahmeantrag hat sie insoweit vielmehr angegeben, daß Russisch ihre jetzige Umgangssprache in der Familie sei. Auch im Laufe des weiteren Verfahrens hat sie insoweit vorgetragen, daß sie seit ihrer Eheschließung russisch spreche, nur wenig Deutsch verstehe und nur einzelne deutsche Wörter spreche. Die Feststellung, daß die Klägerin zu 1) Deutsch weder als Muttersprache noch als bevorzugte Umgangssprache spricht oder im Zeitpunkt der Bekenntnisreife sprach, wird ferner durch das Ergebnis ihrer Anhörung sowohl in Bramsche am 6. Juli 1993 als auch in der Deutschen Botschaft in Bischkek am 29. Oktober 1996 bestätigt. Aus den diesbezüglichen Protokollen bzw. Aktenvermerken geht eindeutig hervor, daß die Klägerin zu 1) nicht ausreichend Deutsch sprechen oder verstehen kann. Sie hat danach selbst angegeben, Deutsch zuhause nie zu sprechen, sowie die ihr auf deutsch gestellten Fragen weit überwiegend nicht verstanden und auf russisch beantwortet. Der Senat geht unter Berücksichtigung dieses Sprachverhaltens der Klägerin zu 1) sowie des Umstandes, daß die Klägerin zu 1) erst nach ihrem 18. Lebensjahr aus der Wohnung der Familie ausgezogen ist und mit dieser auch danach regelmäßige Besuchskontakte gehalten hat, davon aus, daß sowohl ihre Mutter- als auch ihre bevorzugte Umgangssprache Russisch war und ist und sie die deutsche Sprache weder heute noch im Zeitpunkt ihrer Bekenntnisfähigkeit in einer den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG genügenden Weise spricht oder gesprochen hat. Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannte oder unbenannte bestätigende Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben und die nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer deutschen Erziehung der Klägerin zu 1) oder von der Vermittlung deutscher Kultur an die Klägerin zu 1) ausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und verweist zur Begründung im einzelnen auf die Gründe der genannten Entscheidung. Er hält insoweit an seiner aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme im Urteil vom 28. Dezember 1995 - 2 A 4115/94 - dargelegten Auffassung, daß deutsche Kultur im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG den Angehörigen der im Bereich der ehemaligen Sowjetunion lebenden deutschen Volksgruppe auch über die russische Sprache vermittelt werden konnte und kann, nicht mehr fest. Wird somit das von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur und Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann die Klägerin zu 1) keine deutsche Volkszugehörige sein, weil auch sonstige für die Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Betracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher Beschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale, vgl. BVerwG; Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind. 3. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift hier entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dies ist jedoch nicht der Fall. Unter Brücksichtigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ist der Senat davon überzeugt, daß jedenfalls in der Zeit seit der Geburt der Klägerin zu 1) im Jahre 1967 auch im Gebiet G. in Kirgisistan das Merkmal der Sprache zumindest im häuslichen Bereich ungehindert vermittelt werden konnte. Diesen Auskünften und Stellungnahmen läßt sich nämlich nicht entnehmen, daß es der deutschen Volksgruppe im Herkunftsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen nicht zumutbar oder nicht möglich war, die deutsche Sprache in der Familie zu überliefern. Die darin enthaltene Darstellung der Sprachsituation läßt vielmehr erkennen, daß ein Gebrauch der deutschen Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache bei der Kommunikation zumindest innerhalb des häuslichen Bereichs grundsätzlich ohne die Befürchtung von Diskriminierungen oder Benachteiligungen jederzeit und überall möglich war. Vgl. Auswärtiges Amt, S. 1 und 7 f.; Hilkes, S. 3 ff.; Weydt, S. 2 f; Eisfeld, S. 6 ff. Zwar war danach die Verwendung von Deutsch als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache durch die Angehörigen der deutschen Volksgruppe nach dem Zweiten Weltkrieg mit erheblichen Schwierigkeiten und Einschränkungen verbunden. Denn Deutsch galt in dieser Zeit als "Sprache der Faschisten" und war in einer nichtdeutschen Öffentlichkeit kraß stigmatisiert. Deshalb waren viele Angehörige der deutschen Volksgruppe auch noch lange nach ihrer Deportation teilweise bis heute dazu gezwungen, sich aus Furcht vor Diskriminierung und Repressionsmaßnahmen in der Öffentlichkeit auch untereinander des Russischen zu bedienen. Zudem wurde Russisch zur dominanten Sprache, weil über Themen etwa aus Politik, Kultur und Technik schon deshalb Russisch gesprochen werden mußte und muß, weil die überlieferten deutschen Dialekte entsprechende Worte für moderne Begriffe gar nicht kennen. Das Vordringen der russischen Sprache selbst innerhalb der Familie von Deutschstämmigen wurde im übrigen durch die Verschiedenheit der deutschen Dialekte und die Auflösung der alten Siedlungsstrukturen begünstigt. Aufgrund dieser letztlich durch die Deportation veränderten Lebensumstände verlor die deutsche Sprache nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes und der Gutachter zwar für die deutsche Volksgruppe ihren hohen Stellenwert zu Gunsten vor allem des Russischen. Aus den Auskünften und Stellungnahmen ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Überlieferung der deutschen Sprache grundsätzlich ausgeschlossen war. Gerade die Feststellung, daß ein rechtliches Verbot der deutschen Sprache in der ehemaligen Sowjetunion nie ausgesprochen worden ist und sich die Benutzung der deutschen Sprache fast ausschließlich auf die Familie oder - soweit noch geschlossene deutsche Siedlungsgemeinschaften vorhanden waren - auf Kontakte unter den Dorfbewohnern beschränkte, belegt, daß die Vermittlung der deutschen Sprache in den genannten Aussiedlungsgebieten der ehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg zumindest innerhalb der Familien grundsätzlich möglich und zumutbar war. B. Die Klage des Klägers zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Als nichtdeutscher Volkszugehöriger kann er den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des Ehegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da der Klägerin zu 1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, kommt auch eine Einbeziehung nicht in Betracht. C. Die Klage der Klägerin zu 3) ist unbegründet, weil auch sie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mangels Bekenntnisfähigkeit und fehlender Anhaltspunkte für eine Prägung der Bekenntnislage in der Familie durch ein dem deutschen Volkstum zugehörendes Elternteil vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, DVBl 1994, 935, allenfalls auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen kann und die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1) aus den oben dargelegten Gründen nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.