Beschluss
5 A 709/97.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0218.5A709.97A.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus B. wird abgelehnt.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 1996 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus B. wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 1996 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : 1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus B. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie nachfolgend ausgeführt - keine Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). 2. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Rechtssache die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Die von ihnen als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, "ob erkennende Gerichte in Asylverfahren sich allein bei der Bewertung von asylrechtsrelevanten Umständen auf Auskünfte des Auswärtigen Amtes stützen dürfen", gibt keinen Anlaß zur Durchführung eines Berufungsverfahrens. In der Rechtsprechung ist nämlich bereits hinreichend geklärt, daß die Tatsachengerichte im Asylprozeß besondere Aufklärungspflichten haben, durch die sie gehalten sind, alle möglichen und verfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen, um zu einer verläßlichen Beurteilung der Frage zu gelangen, ob dem Asylbewerber in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1990 - 9 C 91.89 -, BVerwGE 85, 92, 94. Daß insoweit entgegen der Auffassung der Kläger auch Auskünfte des Auswärtigen Amtes verwertet werden dürfen, entspricht ständiger und nicht zu beanstandender Praxis der Verwaltungsgerichte. Hat das Gericht alle ihm verfügbaren Erkenntnisquellen herangezogen, so bleibt es seiner tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall überlassen, auf welche Informationen es seine Überzeugung stützt. Zwar kommt den Auskünften und Berichten des Auswärtigen Amtes prinzipiell kein höherer Beweiswert zu als anderen Informationsquellen; das Gericht ist aber nicht gehindert, seine Überzeugung - nach kritischer Würdigung - maßgeblich oder allein auf die amtlichen Auskünfte zu stützen. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 1995 - 5 A 588/95.A - und vom 31. Oktober 1995 - 5 A 6249/95.A -. Eine generelle Verpflichtung, ergänzende Informationen anderer Stellen oder Personen einzuholen, besteht nicht. Gemäß §§ 86 Abs. 1, 96 Abs. 1 VwGO bestimmt nämlich das Gericht die im Einzelfall in Betracht kommenden Beweismittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Juni 1990 - 9 B 15.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 224. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.