Beschluss
16 B 3129/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0221.16B3129.96.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragsteller mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage VG Gelsenkirchen 7 K 7303/96 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. August 1996 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1996 anzuordnen, ist unbegründet. Bei der Anforderung von Elternbeiträgen nach § 17 GTK handelt es sich um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochten Bescheides bestehen, d.h. wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist (vgl. den Beschluß des Senats vom 17. September 1993 - 16 B 2069/93 -, NWVBl 1994, 29 = NVwZ 1994, 198 = ZKF 1993, 254 = KKZ 1994, 117). Dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht für den streitbefangenen Zeitraum 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1995 verneint. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1993 (BGBl I 637) in Verbindung mit § 17 GTK in der Fassung vom 30. November 1993 (GV NW 984) und der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK. Sofern man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgeht, daß der vorausgehende Bescheid vom 8. September 1993 die Elternbeitragspflicht der Antragsteller in Höhe von 110,-- DM monatlich nicht nur für den Zeitraum von August bis Dezember 1993 regelt, sondern auch die Jahre 1994 und 1995 erfaßt, könnte, wie in dem angefochtenen Beschluß dargelegt, § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK als weitere Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid vom 12. August 1996 in Betracht zu ziehen sein. Danach ist der Elternbeitrag bei einer Änderung des Einkommens ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Nach ihrem Sinn und Zweck könnte die zuletzt genannte Vorschrift auch Anwendung auf jene Fälle finden, in denen die Eltern aufgrund der Novellierung des § 17 GTK durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 30. November 1993 (GV NW 984) einer anderen und zu einer höheren Beitragspflicht führenden Einkommensgruppe zuzuordnen sind. Wegen des vom Gesetzgeber gewollten Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes insbesondere der Regelungen über das für die Heranziehung maßgebliche Einkommen zum 1. Januar 1994 (Art. 2 des Änderungsgesetzes) dürften auch gegen die Erhöhung des Elternbeitrages bereits zum 1. Januar 1994 und nicht erst zum 1. Februar 1994 insoweit keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. Mit Erfolg können die Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht geltend machen, daß die Vorschriften der §§ 45, 48 SGB X einer auf § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK gestützten Heranziehung zu erhöhten Elternbeiträgen entgegenstünden. Auf das Verwaltungshandeln zur Ausführung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder finden die Regelungen des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches nur insoweit Anwendung, als dies nach landesrechtlichen Bestimmungen vorgesehen ist (vgl. § 28 Abs. 1 GTK sowie Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, 15. Aufl., 1995, § 28 Erl. 1.). Wie bereits erwähnt, schreibt § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK zwingend eine Anpassung des Elternbeitrages bei einer Einkommensänderung vor. Sofern entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK nicht auch die Fälle erfaßt, in denen die Eltern aufgrund der Änderung des § 17 GTK zum 1. Januar 1994 einer anderen Einkommensgruppe zuzuordnen sind, findet der angefochtene Bescheid vom 12. August 1996 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15. Oktober 1996 gleichwohl seine unmittelbare Rechtsgrundlage in §§ 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GTK, ohne daß diese Heranziehung den Vorschriften der §§ 45, 48 SGB X widerspricht. Mit dem streitbefangenen Bescheid macht der Antragsgegner einen nach dieser Vorschrift "zusätzlich" zu zahlenden Elternbeitrag erstmalig geltend, und der vorausgehende Bescheid vom 8. September 1993 enthält nicht die Regelung, daß bei einer Änderung gesetzlicher Bestimmungen weitere Elternbeiträge nicht zu zahlen seien. Sofern man sogar davon ausgeht, daß dem Bescheid vom 8. September 1993 nur eine Regelungswirkung für die Monate August bis Dezember 1993 zukommt, beinhaltet der streitbefangene Bescheid vom 12. August 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 1996 insgesamt die erstmalige auf § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GTK beruhende Heranziehung der Antragsteller zu Elternbeiträgen für die Jahre 1994 und 1995, ohne daß es eines Rückgriffs auf die Bestimmung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK bedarf. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die Verfassungsmäßigkeit des § 17 GTK in der für die Heranziehung der Antragsteller maßgeblichen Fassung vom 30. November 1993 im Schrifttum angezweifelt wird, soweit diese Vorschrift in ihrem Absatz 4 Satz 5 vorsieht, daß das Einkommen der von dieser Vorschrift erfaßten Eltern (wozu die Antragsteller als Beamte gehören) um 10 v.H. zu erhöhen ist (vgl. Kempen, Gebühren im Dienst des Sozialstaats?, NVwZ 1995, 1163). Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Aussetzung der Vollziehung allein im Hinblick auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 17 GTK nicht in Betracht. In diesem Fall ist vielmehr das öffentliche Interesse an einer gesicherten Finanzierung der Tageseinrichtung für Kinder höher zu bewerten als das Interesse des Antragstellers an der Gewährung einstweiligem Rechtsschutzes, sofern der Antragsteller nicht ein darüber hinausgehendes berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht hat (vgl. Beschluß des Senats vom 17. September 1993 - 16 B 2069/93 -, a.a.O., unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BFH). Ein derartiges Interesse ist von den Antragstellern nicht geltend gemacht worden. Schließlich ist nicht ersichtlich, daß die Vollziehung der streitbefangenen Bescheide für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung den Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, der auch durch eine spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann (vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., 1994, § 80 Rn. 37). Die Antragsteller haben nichts dafür vorgetragen, daß ihnen durch die Zahlung der angeforderten Elternbeiträge ein Schaden zugefügt wird, der durch eine spätere Rückzahlung bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht ausgeglichen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.