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Beschluss

14 A 6011/96.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0227.14A6011.96A.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keine Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Der Senat hat - jeweils unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage - am 23. Februar 1996 - 14 A 2071/94.A -, - 14 A 2387/94.A - und - 14 A 2705/94.A - und seither in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo keine Gruppenverfolgung durch die serbische Staatsmacht wegen ihrer Volkszugehörigkeit droht, sie bei einer Rückkehr in den Kosovo wegen der Stellung eines Asylantrages oder wegen eines längeren Auslandsaufenthalts keine asylerheblichen Repressionen zu befürchten haben und auch die derzeitige Handhabung der Einreise bei der Rückkehr von Asylbewerbern durch die Belgrader Regierung nicht asylrechtlich bedeutsam ist. Er steht damit in Übereinstimmung mit dem - ebenfalls für asylsuchende albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo zuständigen - 13. Senat des erkennenden Gerichts vgl. Urteile vom 15. November 1995 - 13 A 1451/94.A - und vom 7. März 1996 - 13 A 1796/94.A - und mit allen Obergerichten in der Bundesrepublik Deutschland, die sich in letzter Zeit mit diesen Fragen befaßt haben. Auch die von der Klägerin geltend gemachten Berufungszulassungsgründe, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) und die Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 6 VwGO), liegen nicht vor. Eine unzulängliche Begründung im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO ist nur dann gegeben, wenn eine Begründung der Entscheidung überhaupt unterblieben oder unverständlich und verworren ist, nicht aber dann, wenn sie falsch, unzulänglich oder oberflächlich ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 3. April 1990 - 9 CB 5.90 -, Buchholz 310, § 117 VwGO Nr. 31. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber in der angegriffenen Entscheidung in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise von der Möglichkeit des § 77 Abs. 2 AsylVfG, im Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abzusehen, Gebrauch gemacht, indem es - hinsichtlich der Unbegründetheit der Klage - auf den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. April 1996 verwiesen hat. Hierin kann keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs gesehen werden. Bei der Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG ist davon auszugehen, daß das Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte, insbesondere das Vorbringen der Beteiligten im Rahmen des ihnen zukommenden rechtlichen Gehörs berücksichtigt und sich hiermit in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat, wenn sich aus einer Zusammenschau des Urteils und des in Bezug genommenen angefochtenen Bescheides die für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. April 1990 a.a.O. Das ist hier (noch) der Fall. Die Klägerin hat sich vor dem Bundesamt im wesentlichen darauf berufen, sie habe nur deswegen ihre Heimat verlassen, um mit ihrem Sohn in Deutschland zusammenzuleben. Sie sei nie verfolgt, geschlagen oder gefoltert worden, die Polizei habe sie nur nach ihrem Sohn gefragt und ihr damit gedroht, sie würde abgeholt, wenn sie ihren Sohn nicht zur Polizei bringen würde. Ungeachtet des Umstandes, daß der Klägerin eine Asylberechtigung wegen ihrer Einreise über einen sicheren Drittstaat nicht zustand, hat sich das Bundesamt mit dem individuellen Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt und auch zur Frage der Gruppenverfolgung Stellung bezogen. Vor dem Hintergrund, daß die Klägerin im Klageverfahren zu ihrem individuellen Schicksal lediglich auf ihr Vorbringen vor dem Bundesamt verwiesen, im übrigen eine Gruppenverfolgung albanischer Volkszugehöriger durch den serbischen Staat geltend gemacht hat und das Gericht umfassendes Auskunftsmaterial in das Verfahren eingeführt hat, ergibt sich aus dem Urteil und dem in Bezug genommenen angegriffenen Bescheid eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin zu ihrer Asylberechtigung und den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Auch hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, ihr müsse Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG gewährt werden, da sie nierenkrank sei und sich dreimal pro Woche einer Dialysebehandlung unterziehen müsse, ist davon auszugehen, daß sich das Verwaltungsgericht hiermit in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Zwar hat das Bundesamt in der angegriffenen Entscheidung noch keine Stellung zu der schweren Erkrankung der Klägerin beziehen können, da die Klägerin diese erstmals im Klageverfahren geltend gemacht hat. Auf die Frage, ob die Krankheit der Klägerin in der Bundesrepublik Jugoslawien hinreichend medizinisch versorgt werden kann oder ob für die Klägerin dort i.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht, vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26. Juli 1996 - 2 BvR 521/96 -, bestand jedoch für das Verwaltungsgericht kein Anlaß, angesichts des wenig substantiierten Vorbringens der Klägerin näher einzugehen. Diese hat durch Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 10. Juni 1996 im Klageverfahren zwar glaubhaft gemacht, daß sie an einer terminalen, dialysepflichtigen Niereninsuffizienz leidet und dreimal pro Woche mit der künstlichen Niere behandelt wird. Aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß sie im Hinblick auf ihre Erkrankung bei einer Rückkehr in die Heimat einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sein wird. In der Klageschrift wird lediglich - ohne nähere Substantiierung - behauptet, daß in der Bundesrepublik Jugoslawien die für die Klägerin lebensnotwendige medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei. Aus welchen Erkenntnissen die Klägerin ihre Auffassung, gerade auch bezogen auf ihre persönliche Erkrankung, herleitet, wird nicht dargelegt. Dem Senat liegen auch keine Erkenntnisse vor, daß die medizinische Versorgung in Rest- Jugoslawien allgemein völlig unzureichend ist oder Krankheiten wie die der Klägerin nicht hinreichend behandelt werden können. Im übrigen spricht angesichts der Schwere der Erkrankung vieles dafür, daß die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise im Dezember 1995 erkrankt war. Sie hat jedoch keine Angaben dazu gemacht, ob und in welcher Weise die Krankheit in ihrer Heimat medizinisch behandelt wurde. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.