Urteil
19 A 2626/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0228.19A2626.96.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Prüfungszeugnisses vom 1. Juli 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 3. August 1993 verpflichtet, die schriftlichen Prüfungsleistungen der Klägerin aus der 2. Wiederholungsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten bzw. zu bewerten. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Prüfungszeugnisses vom 1. Juli 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 3. August 1993 verpflichtet, die schriftlichen Prüfungsleistungen der Klägerin aus der 2. Wiederholungsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten bzw. zu bewerten. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin unterzog sich im Sommer 1993 zum dritten Mal der Abschlußprüfung für Bürokaufleute im Handwerk. Die Prüfung bestand aus schriftlichen Arbeiten in den Fächern Aufsatz, Betriebskunde/Schriftverkehr, Buchführung und Rechnen sowie einer mündlichen Prüfung in den genannten Fächern und zusätzlich im Fach Wirtschafts- und Sozialkunde. Der Prüfungsausschuß errechnete aus den ausreichenden, mangelhaften und ungenügenden Einzelnoten die Gesamtnote "mangelhaft" und erklärte die Prüfung für nicht bestanden, da nicht insgesamt ausreichende Leistungen erbracht worden seien. Dies teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 1. Juli 1993 mit, wobei sie zugleich darauf hinwies, daß die Abschlußprüfung nur zweimal wiederholt werden könne und deshalb eine weitere Prüfung nicht mehr möglich sei. Mit Schreiben vom 27. Juli 1993 bat die Klägerin darum, die mündliche Prüfung nicht zu werten, da sie am Tag der mündlichen Prüfung krank gewesen sei und sich deshalb auf die gestellten Fragen nicht habe konzentrieren können. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Juli 1993 und wies diesen durch Bescheid vom 3. August 1993 mit der Begründung zurück, daß die Klägerin es versäumt habe, sich rechtzeitig vor oder während der Prüfung auf ihre Erkrankung zu berufen. Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Sie habe aufgrund eklatanter Verfahrensfehler einen Anspruch darauf, zu einer weiteren Wiederholungsprüfung zugelassen zu werden. Die schriftlichen Arbeiten seien entgegen § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 der Abschlußprüfungsordnung - APO - nicht getrennt und selbständig von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, sondern nur vom Vorsitzenden beurteilt und bewertet worden. Ferner sei weder die in § 16 Abs. 4 APO vorgesehene Niederschrift über den Ablauf der schriftlichen Prüfungen noch die in § 21 Abs. 4 APO vorgesehene Niederschrift über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse gefertigt worden. Die nur die Punktzahlen und Noten und das Ergebnis der Prüfung wiedergebende und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschriebene Niederschrift vom 1. Juli 1993 erfülle ebenso wie der auf den gleichen Tag datierte Bewertungsbogen die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen nicht. Ihnen lasse sich insbesondere nicht entnehmen, zu welchen Themen die Klägerin in der mündlichen Prüfung befragt worden sei und daß ihre mündlichen Prüfungsleistungen von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig beurteilt und bewertet worden seien. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Prüfungszeugnisses vom 1. Juli 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 3. August 1993 zu verpflichten, über die von ihr, der Klägerin, abgelegte 2. Wiederholungsprüfung nach erneuter Durchführung der gesamten Prüfung neu zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die schriftlichen Arbeiten in den Fächern Aufsatz und Betriebskunde/Schriftverkehr seien vom gesamten Ausschuß getrennt und selbständig beurteilt und bewertet worden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Berufsschullehrer H. habe als kompetentester Prüfer die Erstbewertung vorgenommen, d. h. die Arbeit mit Korrekturanmerkungen versehen und benotet. Am Tag der mündlichen Prüfung habe er sich eine halbe Stunde vor Prüfungsbeginn mit den anderen beiden Mitgliedern des Prüfungsausschusses getroffen. Diese hätten die schriftlichen Arbeiten in einer Art Schnellverfahren quergelesen und sich im Anschluß hieran mit seiner Bewertung einverstanden erklärt. In den Fächern Buchführung und Rechnen würden gemeinsame landeseinheitliche Prüfungsaufgaben der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern in Nordrhein-Westfalen verwendet und die Arbeiten sodann durch die Zentralstelle für Prüfungsaufgaben der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen ausgewertet. Da der Prüfungsausschuß gemäß § 14 Abs. 2 APO gehalten sei, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, sei er automatisch auch an das Auswertungsverfahren gebunden. Eine Niederschrift über den äußeren Ablauf der schriftlichen Prüfung gemäß § 16 Abs. 4 APO sei entbehrlich. Die gefertigte Niederschrift entspreche § 21 Abs. 4 APO. Schon daraus, daß nach § 5 der "Fachlichen Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens und der Lehrabschlußprüfung für den Lehrberuf "Bürokaufmann" vom 19. Dezember 1962 die mündliche Prüfung in der Form einer freien Unterhaltung stattfinde, die den Prüfern Gelegenheit geben solle, einen persönlichen Eindruck von dem Prüfling zu gewinnen, folge, daß der Prüfungsablauf sich einer detaillierten Protokollierung entziehe. Die von den Prüfern während des Gesprächs gefertigten Aufzeichnungen seien nicht für die Prüfungsakte bestimmt. Bei der Beratung über das Ergebnis der mündlichen Prüfung habe jeder Prüfer seine Beobachtungen und Bewertungen zunächst getrennt und selbständig vorgetragen. Dann habe der Prüfungsausschuß gemäß § 21 Abs. 1 APO gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung festgestellt. Im übrigen sei nicht ersichtlich, daß ein etwaiger Fehler bei der Protokollierung sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben könne. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage durch Urteil vom 6. März 1996, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Klägerin hat rechtzeitig Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend führt sie aus, daß zur getrennten und selbständigen Bewertung im Sinne von § 20 Abs. 3 APO auch gehöre, daß die Zweit- und Drittkorrektoren die Beurteilung und Bewertung der Arbeiten in Unkenntnis der Anmerkungen und Benotungen durch die vor ihnen tätigen Prüfer, d. h. unabhängig, vornehmen würden. Da die Kenntnisnahme der Prüfer P. und P. von den Korrekturen durch den Prüfer H. sich nicht wieder rückgängig machen lasse, komme nur eine Wiederholung der Prüfungsleistungen und nicht eine Neubewertung der Arbeiten in Betracht. Ferner sehe die Prüfungsordnung zwar eine Übernahme überregional erstellter Prüfungsaufgaben, nicht aber deren zentrale Auswertung vor. Keinesfalls habe sie, die Klägerin, ihren Anspruch auf angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung dadurch verwirkt, daß sie erstmals mit Schreiben vom 20. Januar 1994 habe erkennen lassen, daß sie sich gegen die mündliche Prüfung wenden wolle. Der Verwirkung stehe entgegen, daß die Beklagte der ihr obliegenden Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei, indem sie es versäumt habe, die Prüflinge auf diesen Anspruch hinzuweisen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Prüfungszeugnisses vom 1. Juli 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 3. August 1993 zu verpflichten, ihre schriftlichen Prüfungsleistungen neu zu bewerten, äußerst hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, daß nicht zu beanstanden sei, daß der Zweit- und Drittkorrektor sich innerhalb kurzer Zeit ein eigenes Urteil über die schriftlichen Arbeiten gebildet hätten. Ein Anlaß dazu, die ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrte Klägerin über einen etwaigen Anspruch auf nähere Begründung der Notengebung zu informieren, habe nicht bestanden, zumal die Klägerin selbst ihren Widerspruch nur mit einer Erkrankung und in keiner Weise mit einer ungerechtfertigten Benotung begründet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet. Die Klageänderung, die darin liegt, daß die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise die Neubewertung der schriftlichen Arbeiten beantragt, wodurch sie den auf erneute Durchführung der gesamten Prüfung gerichteten Klageantrag nicht nur erweitert bzw. beschränkt, sondern ein inhaltlich anderes Klagebegehren in das Verfahren einbezogen hat, ist zulässig (vgl. § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 173 VwGO iVm § 264 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung in die Klageänderung eingewilligt. Der Beteiligte hat mit Schriftsatz vom 27. Februar 1997 auf die Beteiligung an allen Prozeßhandlungen mit Ausnahme des Rechts auf Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet und damit zugleich konkludent in eine etwaige Klageänderung eingewilligt. Darüberhinaus wäre die Klageänderung auch sachdienlich, da der Streitstoff im wesentlichen derselbe bleibt und die Klägerin Verfahrensfehler geltend macht, die, auch wenn sie vorliegen, nicht notwendig die Wiederholung der Prüfung zur Folge haben. Die Klage hat nur mit dem Hilfsantrag Erfolg. Das Prüfungszeugnis vom 1. Juli 1993 und der Widerspruchsbescheid vom 3. August 1993 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (a). Hieraus folgt jedoch kein Anspruch darauf, daß die Beklagte verpflichtet wird, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide über die von ihr, der Klägerin, abgelegte 2. Wiederholungsprüfung nach erneuter Durchführung der gesamten Prüfung neu zu entscheiden, sondern nur ein Anspruch auf Neubewertung ihrer schriftlichen Prüfungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO) (b). a) Die Entscheidung, die Prüfung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 der aufgrund §§ 41, 91 Abs. 2, 106 Abs. 1 Ziffer 8 und 44 der Handwerksordnung und §§ 74, 41 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG - vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) von der Beklagten erlassenen Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlußprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen, Ausgabe 1977 - APO - aufgrund der ermittelten Gesamtnote für nicht bestanden zu erklären, ist wegen eines Verfahrensfehlers bei der Bewertung der schriftlichen Arbeiten, dessen Einfluß auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann, rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW 1991, 2005 (2006, 2007), der die Verwaltungsgerichte folgen, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3/92 -, NVwZ 1993, 677 (678); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 -, verpflichtet das in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Allerdings verbleibt der Prüfungsbehörde bei prüfungsspezifischen Wertungen ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, dessen Überprüfung u. a. darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Hinsichtlich fachspezifischer Bewertungen trifft den Prüfling insoweit eine Mitwirkungspflicht, als ihm obliegt, substantiiert darzulegen, daß seine Lösung entgegen der Meinung des Prüfers richtig oder zumindest vertretbar ist. Dies vorausgesetzt sind nur die von der Klägerin allein gerügten Verfahrensfehler vom Gericht zu prüfen. Diese führen, sofern sie vorliegen, nur dann zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung, wenn ein Einfluß auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Vgl. zu diesem Erfordernis bei Verfahrensfehlern: BVerwG, Beschluß vom 4. Februar 1991 - 7 B 7.91 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 283 und Urteil vom 20. November 1987 - 7 C 3.87 -, Buchholz aaO Nr. 246, jeweils unter Hinweis auf § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes; OVG NW, Urteil vom 14. August 1991 - 22 A 502/90 -, DVBl 1992, 1049 (1050). Das festgestellte Prüfungsergebnis ist nicht deshalb rechtswidrig, weil eine Niederschrift über den Ablauf der schriftlichen Prüfung gemäß § 16 Abs. 4 APO nicht gefertigt worden ist. Aus der Bezugnahme in § 16 Abs. 4 auf § 16 Abs. 2 APO, wonach die Handwerkskammer bei schriftlichen Prüfungen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtsführung regelt, die sicherstellen soll, daß der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt, folgt, daß es sich hierbei um eine Niederschrift handelt, die nur den äußeren Ablauf der schriftlichen Prüfung wiedergibt, um eine Überprüfung der in § 16 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu ermöglichen. Hierzu sind Angaben über Namen der Prüflinge und der Aufsichtführenden, über das Verlassen des Prüfungsraumes durch Prüflinge und besondere Vorkommnisse erforderlich, hierzu gehören aber nicht Angaben zum Ablauf des Bewertungsvorganges. Es läßt sich ausschließen, daß das Fehlen dieser Niederschrift das Prüfungsergebnis der Klägerin beeinflußt hat. Anhaltspunkte dafür, daß etwaige zu protokollierende Vorgänge, z. B. Störungen, Einfluß auf die Prüfungsleistung der Klägerin und dann auch auf das Prüfungsergebnis gehabt haben, bestehen - zumal die Klägerin Entsprechendes nicht einmal vorgetragen hat - nicht. Das Prüfungsergebnis ist auch nicht wegen eines Verstosses gegen § 21 Abs. 4 APO, wonach über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse eine Niederschrift zu fertigen ist, rechtswidrig. Dabei kann offenbleiben, ob die Niederschrift vom 1. Juli 1993, die - auch unter Berücksichtigung des Bewertungsbogens vom gleichen Tage - nur Namen, Daten und Uhrzeiten sowie Einzel- und Gesamtpunktzahlen bzw. Noten wiedergibt, den Anforderungen der APO genügt oder ob nicht die Formulierung "Verlauf der Prüfung" beinhaltet, daß die Niederschrift über bloße Zeitangaben und die Reihenfolge der Prüfungsleistungen hinaus zumindest schlagwortartige Angaben zu den Aufgabenstellungen enthalten muß, vgl. dazu, daß das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 des Grundgesetzes - GG -), das Gebot wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) keine umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung gebieten: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 14. Februar 1996 - 1 BvR 961/94 -, NWVBl 1996, 468; BVerwG, Beschluß vom 31. März 1994 - 6 B 65/93 -, NVwZ 1995, 494; OVG NW, Urteil vom 14. August 1991 - 22 A 502/90, aaO, S. 1050, und die Formulierung "Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse" beinhaltet, daß die Niederschrift Einzelheiten des Bewertungsvorgangs enthalten muß. Denn selbst bei dieser Auslegung hätte die Erstellung der dann unzureichenden Niederschrift keinen Einfluß auf die mündlichen Prüfungsleistungen der Klägerin und deren Bewertung haben können; ein solcher Einfluß wird im übrigen von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Sie hat das Vorbringen der Beklagten, wonach die Prüfer die Bewertung aufgrund des Gesamteindrucks vom Prüfungsgespräch und ihrer persönlichen Aufzeichnungen und nicht aufgrund des Inhalts der Niederschrift vorgenommen haben und wonach bei der Beratung über die mündliche Prüfung zunächst jeder Prüfer seine Beobachtungen und Bewertungen gemäß § 20 Abs. 3 APO getrennt und selbständig vorgetragen hat, bevor der Prüfungsausschuß gemäß § 21 Abs. 1 APO gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung festgestellt hat, nicht bestritten. Das Prüfungsergebnis ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Klägerin die tragenden Gründe für die Bewertung ihrer mündlichen Prüfungsleistung nicht dargelegt worden sind. Das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz setzt zum Schutz des Grundrechts auf freie Berufswahl (Art. 12 GG) voraus, daß die Prüfer die tragenden Erwägungen darlegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Nur so wird der Prüfling in die Lage versetzt, seine Rechte sachgemäß zu verfolgen. So BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3/92 -, aaO, S. 678. Dieser Anspruch besteht auch bei mündlichen Prüfungen und hat, wenn er verletzt wird, d. h. wenn der Begründungsmangel vorliegt und nicht mehr korrigierbar ist, die Rechtswidrigkeit der Prüfungsbescheide zur Folge. BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18/93 -, NJW 1996, 2670 (2671, 2675). Die Klägerin hat diesen Anspruch jedoch, ohne daß insoweit die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt hätte, zu spät geltend gemacht mit der Folge, daß sie wegen Verstosses gegen die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten aus der fehlenden Begründung keine Rechte mehr ableiten kann. Es besteht keine Verpflichtung des Prüfungsausschusses, die Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung in jedem Fall von sich aus mündlich oder schriftlich zu begründen, so noch OVG NW, Urteil vom 10. Mai 1995 - 22 A 3876/93 -, NJW 1996, 2675, vor BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18/93 -, aaO, da Prüflinge häufig schon aus dem Ablauf der Prüfung ausreichende Schlüsse auf die Bewertung ziehen können und deshalb an einer Begründung nicht mehr interessiert sind. Der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings hängt deshalb davon ab, wie er ihn spezifiziert, insbesondere sein Verlangen nach mündlicher oder schriftlicher Angabe der Gründe rechtzeitig und sachlich-vertretbar darlegt, und davon, ob zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Zusammenfassung der Gründe unter zumutbaren Bedingungen noch möglich ist. Die Prüfungsbehörde ist aufgrund ihrer Fürsorgepflicht aus dem Prüfungsrechtsverhältnis verpflichtet, die Prüflinge auf das Erfordernis eines solchen spezifizierten Verlangens in geeigneter Form hinzuweisen. Hierzu bietet sich ein entsprechender Hinweis bei der Ladung oder im Anschluß an die mündliche Prüfung an; es genügt aber auch, daß der Prüfling auf dieses Erfordernis umgehend hingewiesen wird, sobald er deutlich macht, daß er mit der Bewertung nicht einverstanden ist. So BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18/93 -, aaO, unter ausdrücklicher Ablehnung von OVG NW, Urteil vom 10. Mai 1995 - 22 A 3876/93 -, aaO. Gegen die so verstandene Fürsorgepflicht hat die Beklagte nicht verstoßen. Die Klägerin hat erstmals im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 20. Januar 1994 angedeutet, daß sie mit der Bewertung der mündlichen Prüfung nicht einverstanden ist, indem sie beanstandet hat, daß die Thematik der Befragung nicht dokumentiert sei. Entsprechendes läßt sich nicht bereits ihrem Widerspruchsschreiben entnehmen. Ihre Bitte, die mündliche Prüfung wegen ihrer Erkrankung nicht zu bewerten, spricht vielmehr dafür, daß auch nach ihrer Meinung die Benotung den gezeigten Leistungen entsprach, daß sie aber meinte, in gesundem Zustand bessere Leistungen erbringen zu können. Im Januar 1994 brauchte die Beklagte die Klägerin nicht mehr auf ihren Anspruch auf Erteilung einer Begründung hinzuweisen, da zu dem Zeitpunkt - mehr als sechs Monate nach der mündlichen Prüfung - eine nachträgliche Erstellung einer Begründung, die ihren Zweck noch hätte erfüllen können, nicht mehr möglich war. Vgl. dazu, daß bereits ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten zu spät ist, BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - 6 C 18/93 -, aaO, S.2674. Die Prüfungsentscheidung ist jedoch rechtswidrig, weil die schriftlichen Arbeiten nicht, wie in § 20 Abs. 3 APO vorgesehen, von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, d. h. von allen Mitgliedern, getrennt und selbständig beurteilt und bewertet worden sind. Da der Prüfungsausschuß gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BBiG, § 2 Abs. 1 APO aus mindestens drei Mitgliedern besteht, wäre eine Bewertung durch drei Prüfer erforderlich gewesen. Dies ist hier nicht geschehen. Ein Prüfer kann eine Arbeit nämlich nur dann bewerten, d. h. seinen Bewertungsspielraum rechtmäßig wahrnehmen, wenn er zuvor die von dem Prüfling erbrachten Leistungen tatsächlich erfaßt hat. Hierzu gehört, daß er selbst die Leistungen des Prüflings, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nimmt, die Gedanken des Verfassers auf sich einwirken läßt und sie nachzuvollziehen sucht. vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 1994, Rdnr. 179; BVerwG, Beschluß vom 31. Juli 1989 - 7 B 104.89 -, Buchholz aaO, Nr. 265; Urteil vom 20. September 1984 - 7 C 57.83 -, BVerwGE 70, 143 (146). Keinesfalls darf er sich in Kenntnis der Sachkunde und Zuverlässigkeit Dritter auf deren Beurteilung verlassen oder sich nur von der Schlüssigkeit einer anderen Bewertung überzeugen. Niehues, aaO, Rdnr. 179. Dies gilt selbst dann, wenn ein anderer Prüfer - wie hier möglicherweise der Erstkorrektor als Berufsschullehrer - unbeschadet der Kompetenz der anderen Prüfer tatsächlich (noch) kompetenter ist. Vgl. dazu, daß bei einer aus mehreren Prüfungsfächern bestehenden Prüfung sogar die jeweils fachfremden Mitglieder des Prüfungsausschusses eigenständig bewerten müssen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 14 S 1583/87 -, GewArch 1989, 137. Dies vorausgesetzt sind die schriftlichen Arbeiten nicht von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet worden. Für die schriftlichen Arbeiten in Buchführung und Rechnen folgt dies schon daraus, daß sie nach dem eigenen Bekunden der Beklagten überhaupt nicht von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses korrigiert worden sind, sondern von der Zentralstelle. Dies widerspricht den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes und der Abschlußprüfungsordnung, nach denen der nach ganz bestimmten Kriterien zusammengesetzte Prüfungsausschuß unter Leitung des Vorsitzenden die Prüfung abnimmt (§§ 36, 37, 38 BBiG, Abschnitt I "Prüfungsausschüsse" der APO, §§ 16 Abs. 1, 20 Abs. 3, 21 Abs. 1 APO). Etwas anderes folgt nicht aus § 14 Abs. 2 APO, wonach der Prüfungsausschuß gehalten ist, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen. Auch bei der Übernahme von Prüfungsaufgaben obliegt die Bewertung dem Prüfungsausschuß. So OVG NW, Urteil vom 1. September 1989 - 15 A 2584/86 -, NWVBl 1990, 317 (318); vgl. hierzu auch den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluß des BVerwG vom 13. März 1990 - 7 B 172 u. 176.89 -, DVBl. 1990, 938, Urteilsabdruck S. 8 (insoweit nicht veröffentlicht). Die Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf die Übernahme und nicht auch auf die Korrektur. Entgegen der Auffassung der Beklagten liefe die Obliegenheit zur Übernahme von Prüfungsaufgaben ohne gleichzeitige zentrale Korrektur auch nicht leer. Der Zweck der Vorschrift, eine gewisse Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen sicherzustellen, wird bereits durch eine einheitliche Aufgabenstellung, möglicherweise verbunden mit Vorschlägen zur Punktvergabe bei einzelnen Aufgaben, erreicht. Zudem betrifft § 14 Abs. 2 APO nicht nur Prüfungsaufgaben, die maschinell ausgewertet werden können, weil der Prüfling nur eine aus mehreren Antworten auswählt (sog. Antwort-Wahl-Verfahren), sondern auch Aufgaben, die in Form eines Textes beantwortet werden müssen. Für die Verfahrensweise der Beklagten bedürfte es deshalb einer ausdrücklichen Regelung, ob und unter welchen Umständen auch die Bewertung - z. B. beschränkt auf maschinell auswertbare Aufgaben - überregional erfolgen kann. Solange es solche Regelungen nicht gibt, müssen die Prüfer, damit trotz maschineller Auswertung der Aufgaben eine Bewertung der Abschlußprüfung durch den Prüfungsausschuß gegeben ist, zumindest die Aufgaben zur Kenntnis nehmen, die Lösungsvorschläge überprüfen und feststellen, ob sie mit der zentral vorgesehenen Punktvergabe für einzelne Aufgaben einverstanden sind. Dies ist hier nicht geschehen. Nach den eigenen Angaben der Beklagten fühlen die Prüfer sich an das Auswertungsverfahren gebunden. Entsprechend finden sich in den Prüfungsfächern Buchführung und Rechnen weder an den Aufgaben- und Lösungsbögen noch an dem Bewertungsbogen der Zentralstelle Randbemerkungen oder Namenszeichen von Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Vgl. zur Unzulässigkeit der ungeprüften Übernahme von Vorkorrekturen bei Prüfungen nach dem BBiG: VGH München, Urteil vom 6. August 1990 - 22 B 89.2424 -, NVwZ-RR 1991, 198. Trotz der schematisierten Fragen und Antworten kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Verfahrensfehler Einfluß auf das Prüfungsergebnis gehabt hat. Durch die zentrale Bewertung ist den Prüfern zugleich die Entscheidung entzogen, wieviel von den insgesamt bzw. für jede Aufgabe zu vergebenden Punkten sie für die falsche Beantwortung von Einzelfragen abziehen wollen. Für die schriftlichen Arbeiten im Aufsatz und in Betriebslehre/Schriftverkehr folgt der Verstoß gegen § 20 Abs. 3 APO daraus, daß nur der Prüfer H. die Arbeiten getrennt und selbständig beurteilt und bewertet hat. Die Prüfer P. und P. haben überhaupt keine Bewertung vorgenommen. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, daß sich die vom Prüfer H. in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht gewählte Formulierung, er habe sich "eine halbe Stunde vor Prüfungsbeginn mit den anderen beiden Mitgliedern des Prüfungsausschusses getroffen", nicht auf den Beginn des Prüfungstages, sondern auf den Beginn eines Prüfungsabschnitts mit drei Prüflingen bezog, und wenn man ferner davon ausgeht, daß der erst um ca. elf Uhr erschienene Prüfer P. vor Beginn der auf elf Uhr angesetzten Prüfung der Klägerin und zweier anderer Prüflinge Gelegenheit erhalten hat, deren schriftliche Arbeiten einzusehen. Prüfer, die innerhalb einer halben Stunde (mindestens) sechs schriftliche Arbeiten (je zwei Arbeiten von mindestens drei Prüflingen) "in einer Art Schnellverfahren querlesen" und sodann die Benotung des Erstkorrektors bestätigen, haben die Prüfungsleistungen - selbst bei unterstellter langjähriger Prüfererfahrung - nicht unmittelbar und vollständig zur Kenntnis genommen und erst recht nicht gedanklich nachvollzogen. Sie haben vielmehr der Sachkunde und Zuverlässigkeit des wegen seiner Erfahrung als Erstkorrektor ausgewählten Prüfers vertraut und sich auf eine bloße Schlüssigkeitsprüfung beschränkt. Die von den Prüfungsausschüssen der Beklagten geübte Vorgehensweise stellt zugleich einen Verstoß gegen den auf § 37 Abs. 2 BBiG beruhenden § 2 Abs. 2 APO dar. Der Sinn der paritätischen Besetzung der Prüfungsausschüsse mit Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Lehrervertretern als ein wesentliches Element für eine ausgewogene Leistungsbeurteilung im Recht der beruflichen Bildung so BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1984 - 7 C 28.83 -, DVBl 1985, 57 (59) liefe leer, wenn nur ein Vertreter einer der drei Gruppen die Prüfungsleistungen tatsächlich bewerten würde. Es erscheint auch möglich, daß die Bewertung anders ausgefallen wäre, wenn alle drei Mitglieder des Prüfungsausschusses selbst die Arbeiten unmittelbar und vollständig zur Kenntnis genommen und bewertet hätten. Vgl. Niehues, aaO, Rdnr 286, die Kausalität bei der Nichtbeteiligung berufener Prüfer grundsätzlich bejahend. b) Als Folge der rechtswidrigen Prüfungsentscheidung hat die Klägerin einen Anspruch darauf, daß eine neue, von dem Verfahrensfehler nicht beeinflußte Prüfungsentscheidung herbeigeführt wird. Dabei kommt eine erneute Durchführung der Prüfung nur in Betracht, wenn und soweit eine Neubewertung - selbst durch einen neuen Prüfungsausschuß - nicht mehr möglich ist, z. B. bei einem Verfahrensfehler, der Einfluß auf den Inhalt der schriftlichen Arbeiten, d. h. auf die Prüfungsleistung selbst, gehabt hat. Im vorliegenden Fall kann eine vom Verfahrensfehler nicht beeinflußte Prüfungsentscheidung dadurch herbeigeführt werden, daß alle drei Mitglieder des Prüfungsausschusses die schriftlichen Arbeiten in Buchführung und Rechnen bewerten, daß die Prüfer P. und P. die von ihnen noch nicht vorgenommene Bewertung der schriftlichen Arbeiten in den Fächern Aufsatz und Betriebskunde/Schriftverkehr nachholen und daß alle Prüfer sodann - unter Einbeziehung der 1993 festgestellten Ergebnisse der mündlichen Prüfung - das Gesamtergebnis der Prüfung feststellen. Ausweislich der Niederschrift vom 1. Juli 1993 und ausweislich des Prüfungszeugnisses vom selben Tag hat der Prüfungsausschuß die schriftlichen und mündlichen Leistungen der Klägerin im Verhältnis 1:1 gewichtet. Das ist nicht zu beanstanden. Daß eine erneute Durchführung der Prüfung nicht in Betracht kommt, folgt daraus, daß der Verfahrensfehler sich nicht auf die Prüfungsleistung selbst ausgewirkt hat, sondern nur den Bewertungsvorgang betrifft und daß keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine Wiederholung aus anderen Gründen geboten ist. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung hätte, wenn die Prüfungsordnung eine unabhängige Bewertung, d. h. eine Bewertung bei der dem Prüfer Korrekturen und Noten der anderen Prüfer nicht bekannt sind, vgl. zu den Voraussetzungen einer unabhängigen Bewertung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. September 1989 - 9 S 735/89 -, DVBl 1990, 534, vorsehen würde oder ob es auch dann noch ausreichend wäre, für die Prüfer P. und P. Kopien der schriftlichen Arbeiten herzustellen, auf denen Korrekturanmerkungen des Erstkorrektors nicht erkennbar sind. Denn nach § 20 Abs. 3 APO genügt eine getrennte und selbständige Beurteilung und Bewertung. Im Unterschied zur unabhängigen Bewertung ist dies eine Bewertung, bei der der Prüfer sich in Kenntnis der Anmerkungen und der Notengebung durch die Vorkorrektoren eine eigene Meinung bildet und eine Note vergibt und sich sodann mit den anderen Prüfern auf eine gemeinsame Note einigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Auslegung des Begriffs der "selbständigen" Bewertung im Sinne von "unabhängiger" Bewertung nicht durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) geboten. Es ist grundsätzlich nicht vom Negativbild eines Prüfers auszugehen, dem die Fähigkeit oder der Wille zur selbständigen, eigenverantwortlichen Bewertung fehlt und der sich pflichtvergessen kurzerhand mit einem "einverstanden" der Bewertung des Erstprüfers anschließt, sondern von einem Prüfer, der auch dann eigenverantwortlich und selbständig bewertet, wenn er die Beurteilung eines anderen Prüfers zur Kenntnis nimmt und sich von dem Gewicht der Argumente beeinflussen läßt. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 10. Juni 1983 - 7 B 48.82 -, Buchholz aaO, Nr. 175. Die Neubewertung bzw., da die Prüfer P. und P. bisher überhaupt noch keine Bewertung im Rechtssinne vorgenommen haben, die Bewertung der schriftlichen Arbeiten hat durch dieselben Prüfer zu erfolgen. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, daß eine etwa gebotene Nachkorrektur und/oder Neubewertung einer Prüfungsleistung in aller Regel von den Prüfern oder dem Prüfungsausschuß vorgenommen wird, die die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen haben. So BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, 686 (688). Anhaltspunkte dafür, daß hiervon im Falle der Klägerin eine Ausnahme zu machen wäre, bestehen nicht. Wenn schon grundsätzlich der Umstand, daß ein Prüfer eine Prüfungsleistung erneut beurteilen muß, weil eine erste Beurteilung durch eine gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist, für sich allein nicht den Schluß rechtfertigt, er sei nunmehr voreingenommen, BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92 -, aaO, S. 688; Urteil vom 9. Juli 1982 - 7 C 51.79 -, DVBl 1983, 90, so muß dies erst recht dann gelten, wenn Prüfer eine Arbeit bisher überhaupt noch nicht unmittelbar und vollständig zur Kenntnis genommen, sondern nur quergelesen haben. Daß die Prüfer sich bereits dahin festgelegt hätten, daß eine Änderung der Note nicht in Betracht kommt, vgl. zur Festlegung der Prüfer als Grund für eine Bewertung durch andere Prüfer: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92 -, aaO, S. 688. ist, zumal - wie dargelegt - eine Bewertung bisher noch gar nicht stattgefunden hat, nicht ersichtlich. Auch daß die Prüfer P. und P. noch vor ihrer erstmaligen eigenen Bewertung der Arbeiten bereits ein Gespräch mit dem Prüfer H. über die Notengebung geführt haben, macht eine Bewertung durch andere Prüfer nicht erforderlich. Es ist davon auszugehen, daß diese Gespräche, bei denen es sich mangels hinreichender und vollständiger Kenntnisnahme der Prüfer P. und P. von den Arbeiten nicht um eine sachliche Diskussion über strittige Bewertungsfragen gehandelt haben kann, sie ebensowenig wie etwaige Korrekturanmerkungen an einer getrennten und selbständigen Bewertung hindern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und ist maßgeblich von der Erwägung bestimmt, daß die Klage nur mit dem Hilfsantrag Erfolg gehabt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 der Zivilprozeßordnung. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch weicht der Senat von der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.