Beschluss
7 B 208/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0303.7B208.97.00
3Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde gegen den der Antragstellerin am 2. Januar 1997 zugestellten Beschluß des Verwaltungsgerichts bedarf nach § 146 Abs. 4 VwGO idF des 6. VwGOÄndG - VwGO n.F. - der Zulassung. Die von der Antragstellerin zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogene Übergangsregelung des Art. 10 Abs. 2 des 6. VwGOÄndG besagt nichts anderes. Nach dieser Vorschrift richtet sich "im übrigen" - d.h. in den nicht von Absatz 1 der genannten Vorschrift, die sich über die Zulässigkeit von Berufungen verhält, erfaßten Fällen - die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn vor dem 1. Januar 1997 die gerichtliche Entscheidung verkündet oder von Amts wegen an Stelle der Verkündung zugestellt worden ist. Soweit im letzten Halbsatz des Absatzes 2 der genannten Vorschrift die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts erwähnt ist, bezieht sich dies bei verständiger Würdigung ausschließlich auf die im ersten Halbsatz genannten Alternativen der "Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt" sowie der "Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt". Der hiernach erforderliche und von der Antragstellerin auch gestellte Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist fristgerecht erfolgt. Zwar ist die 2-Wochen-Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO n.F. nicht gewahrt. Die Frist wurde jedoch nicht in Lauf gesetzt, weil es an der hierfür nach § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung fehlte. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gründe für eine Zulassung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO n.F. liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO n.F.) bestehen nicht. Die insoweit in den Schriftsätzen der Antragstellerin vom 16. Januar und 19. Februar 1997 dargelegten Gründe sind rechtlich unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht schon deshalb zu Unrecht abgelehnt, weil es von einem fehlerhaften Verständnis des Verhältnisses zwischen Baugenehmigung und Befreiungsbescheid ausgegangen wäre. Das seitens der Antragstellerin angesprochene Verhältnis zwischen Baugenehmigung und Befreiung ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. Für die Frage, ob einem Nachbarn Abwehrrechte gegen eine dem Bauherren erteilte Baugenehmigung zustehen, kommt es - wenn das Vorhaben wie hier in Abweichung von Festsetzungen eines Bebauungsplans zugelassen wurde - nicht darauf an, ob eine entsprechende Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ausdrücklich erteilt worden ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Baugenehmigung unter fehlerhafter Berücksichtigung nachbarlicher Interessen gerade des betroffenen Nachbarn erteilt worden ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 - BRS 49 Nr. 188. Diese Bewertung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob die Befreiung - sei es in der Baugenehmigung selbst, sei es wie im vorliegenden Fall in einem gesonderten Bescheid - ausdrücklich ausgesprochen wurde oder ob eine an sich erforderliche Befreiung unterblieben ist. Der Umstand, daß die Baugenehmigung im letztgenannten Fall objektiv rechtswidrig ist, löst für sich betrachtet noch keine nachbarlichen Abwehrrechte aus. Ebensowenig wird das - der Sicherung nachbarlicher Abwehrrechte dienende - Interesse des Nachbarn an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung, die allein den Bau freigibt (vgl. § 75 Abs. 5 BauO NW) und damit Rechte des Nachbarn verletzen kann, dadurch beeinflußt, ob dessen Widerspruch gegen eine Befreiung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht. Es bestehen auch nicht etwa deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, weil das Verwaltungsgericht - wie die Antragstellerin meint - verkannt hat, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorliegen. Nachbarliche Abwehrrechte der Antragstellerin gegen das genehmigte Vorhaben wären, wie bereits dargelegt, nur dann anzunehmen, wenn die Befreiung gerade ihre nachbarlichen Interessen fehlerhaft berücksichtigt hätte. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Die nachbarlichen Interessen der Antragstellerin haben hier nicht etwa bereits deshalb ein der Befreiung entgegenstehendes Gewicht, weil die Festsetzung der Baugrenze im Bebauungsplan Nr. 6068/29, von deren Einhaltung den Beigeladenen Befreiung erteilt wurde, zugunsten der Antragstellerin nachbarschützend wäre. Die hierzu seitens der Antragstellerin auf Seite 10 ihrer - im Zulassungsverfahren in Bezug genommenen - Antragsschrift angeführten Ausführungen unter 1.1 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 6068/29 sind aus dem Zusammenhang gegriffen. Vollständig heißt es dort: "Jedoch wurden die sonst ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten gem. § 4, Abs. 3, Nr. 1 - 6 BauNVO hier ausgeschlossen, damit der heutige Wohncharakter des Gebietes erhalten bleibt und mögliche Störfaktoren ausgeschlosseh werden." Diese Darlegungen beziehen sich ausschließlich auf die - vom Vorhaben der Beigeladenen gewahrte - Art der baulichen Nutzung und geben für einen nachbarschützenden Charakter der hier allein interessierenden Festsetzung der Baugrenzen nichts her. Auch im übrigen ist nichts dafür erkennbar, daß nach dem Willen des Plangebers - zur Maßgeblichkeit des Willens des Plangebers für den nachbarschützenden Charakter von Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen vgl.: BVerwG, Beschluß vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - BRS 57 Nr. 219 m.w.N. - der Festsetzung der zum Grundstück der Antragstellerin hin ausgerichteten westlichen Baugrenze nachbarschützender Charakter für dieses außerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 6068/29 gelegene Grundstück zukommen sollte. Das Verwaltungsgericht hat ferner im Ergebnis zutreffend erkannt, daß die Befreiung von der - nicht nachbarschützenden - Baugrenzenfestsetzung auch nicht deshalb nachbarliche Abwehrrechte der Antragstellerin auslöst, weil das genehmigte Vorhaben sich ihr gegenüber in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB als rücksichtslos erweist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 - BRS 49 Nr. 188. Die diesbezügliche Bewertung der hier maßgeblichen tatsächlichen Umstände durch das Verwaltungsgericht ist erschöpfend sowie offensichtlich zutreffend und wird in ihrer Richtigkeit durch das Vorbringen der Antragstellerin im Zulassungsverfahren objektiv nicht in Frage gestellt. Ebensowenig bestehen ernstliche Zweifel daran, daß das Verwaltungsgericht die auf den Befreiungsbescheid bezogenen Anträge der Antragstellerin zu Recht abgelehnt hat. Für eine Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Befreiungsbescheid fehlt der Antragstellerin bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Hinsichtlich der Frage, ob ihr gegenüber dem genehmigten Vorhaben der Beigeladenen nachbarliche Abwehrrechte zustehen, kommt es auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Befreiungsbescheid aus den bereits genannten Gründen nicht an. Ein schützenswertes Interesse an dem - abstrakten - Ausspruch allein über die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Befreiungsbescheid hat die Antragstellerin nicht. Die Beschwerde ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO n.F.). Einer grundsätzlichen Klärung des Verhältnisses zwischen Baugenehmigung und Befreiung - vgl. hierzu bereits: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1971 - IV C 2.68 - BRS 24 Nr. 168 - bedarf es im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht, weil es aus den bereits dargelegten Gründen für eine Entscheidung über sämtliche Anträge der Antragstellerin auf dieses Verhältnis nicht ankommt. Ebensowenig bedarf es hier einer grundsätzlichen Klärung der Frage, ob ein Widerspruch gegen einen selbständigen Befreiungsbescheid nach § 31 Abs. 2 BauGB aufschiebende Wirkung hat oder ob § 10 Abs. 2 BauGBMaßnG dem entgegensteht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.