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Urteil

4 A 5369/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0305.4A5369.94.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 7. September 1993 und ihr Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1993 werden insoweit aufgehoben, als der Bewilligungsbescheid vom 19. Oktober 1989 wegen eines Betrages von mehr als 53.570,-- DM mit Wirkung ab 22. Oktober 1991 widerrufen und ein Betrag von mehr als 53.570,-- DM zurückgefordert wird.

Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 7. September 1993 und ihr Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1993 werden insoweit aufgehoben, als der Bewilligungsbescheid vom 19. Oktober 1989 wegen eines Betrages von mehr als 53.570,-- DM mit Wirkung ab 22. Oktober 1991 widerrufen und ein Betrag von mehr als 53.570,-- DM zurückgefordert wird. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger betreibt in C. ein Förderschulinternat. Mit Schreiben vom 12. September 1989 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 250.000,- - DM für den Neubau eines Mehrzweckgebäudes mit Waschküche. Die voraussichtlichen Kosten für das Vorhaben bezifferte er mit 449.076,42 DM. Sie sollten nach seinen Angaben wie folgt gedeckt werden: Beantragte Zuwendung 250.000,-- DM, Zuschuß DRK 25.000,-- DM, Eigenmittel (Kreditaufnahme) 174.076,42 DM. Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 19. Oktober 1989 eine Zuwendung von 250.000,-- DM, und zwar in Form der Anteilfinanzierung in Höhe von 55,67 v.H. (Höchstbetrag s. Zuwendungsbetrag) zu zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Höhe von 449.076,42 DM. Dabei erklärte sie die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum Bestandteil des Bescheides. Unter dem 22. Oktober 1990 verminderte sie den prozentualen Zuschußanteil auf 53,57 v.H., weil die Gesamtausgaben zwischenzeitlich auf 466.643,96 DM angestiegen waren. Die Mittel gelangten in voller Höhe zur Auszahlung. Das Vorhaben war im Mai 1990 abgeschlossen. Ende April 1991 legte der Kläger einen Verwendungsnachweis vor. Danach beliefen sich seine Ausgaben auf insgesamt 466.942,93 DM, denen Einnahmen in derselben Höhe gegenüber standen, und zwar Eigenanteil 151.367,63 DM, Leistungen Dritter - DRK 25.000,00 DM - Caritasverband Q. 20.575,30 DM - Deutscher Caritasverband, G. 20.000,00 DM, Zuwendung des Landes 250.000,00 DM. Dazu führte der Kläger aus, der Eigenanteil sei aus Darlehensmitteln aufgebracht worden; die Differenz der Eigenanteilsbeträge laut Zuwendungsbescheid bzw. laut Abrechnung resultiere daraus, daß entsprechend seiner früheren Praxis die Zuschüsse aus kirchlichen Mitteln nicht als Leistungen Dritter, sondern als Eigenanteil ausgewiesen worden seien. Schon lange Zeit vorher, nämlich am 15. September 1989, hatte der Kläger auch einen Zuschuß bei der Stiftung Deutsche Jugendmarke beantragt; die Beklagte hatte er hiervon mit Schreiben vom 31. Januar 1991 unterrichtet. Bei der Stiftung handelt es sich um einen eingetragenen Verein, der Maßnahmen zum Wohle der Deutschen Jugend fördert. Dafür steht ihm gemäß § 3 der Vereinssatzung u.a. der Erlös aus den Zuschlägen zu der von der Deutschen Bundespost alljährlich herausgegebenen Jugendmarke zur Verfügung, der vom Bundesministerium für Frauen und Jugend nach Abzug der Verwaltungskosten der Deutschen Bundespost in voller Höhe an den Verein weitergeleitet wird. Die Zuwendungen der Stiftung sind freiwillige Leistungen, die nach bestimmten Förderungsgrundsätzen vergeben werden. Unter dem 14. Oktober 1991 bewilligte die Stiftung dem Kläger einen Zuschuß bis zur Höhe von 100.000,-- DM als Fehlbedarfsfinanzierung; dies teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 29. Oktober 1991 mit. Der Betrag wurde dem Kläger am 8. Januar 1993 gutgeschrieben, nachdem er am 1. Dezember 1992 gegenüber der Stiftung eine schriftliche Erklärung abgegeben hatte, er werde diesen Zuschuß in der Höhe zurückzahlen, in der ggf. eine unabweisbare Rückforderung des Landes Nordrhein-Westfalen gegen ihn in dieser Angelegenheit entstehe; hierüber informierte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 12. Januar 1993. Mit Bescheid vom 7. September 1993 widerrief die Beklagte nach vorheriger Anhörung den Zuwendungsbescheid vom 19. Oktober 1989 gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NW mit Wirkung für die Vergangenheit und forderte den Kläger zur Rückzahlung des Zuschusses in Höhe von 250.000,-- DM auf. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe mit dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflagen nicht erfüllt, weil er seine Mitteilungspflichten nach den ANBest-P verletzt habe. Zum einen habe er erst mit dem Verwendungsnachweis offengelegt, daß er Zuschüsse von den Caritasverbänden - dabei handele es sich um eigenständige Zuschüsse Dritter, nicht aber um Eigenmittel - erhalten habe. Zum anderen habe er es versäumt unverzüglich mitzuteilen, daß er bei der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. eine Zuwendung beantragt habe. Da sich der Eigenanteil des Klägers durch die zusätzlichen Zuschüsse erheblich vermindert habe, sei eine Überfinanzierung eingetreten. Der Widerruf und die Rückforderung der gesamten Landeszuwendung seien erforderlich, um in Zukunft weitere Verstöße gegen Auflagen zu vermeiden, zumal sich auch bei vorangegangenen Maßnahmen ähnliche Schwierigkeiten ergeben hätten. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Der Kläger erhob Widerspruch und trug vor: Er sei sehr wohl seinen Mitteilungspflichten nachgekommen. Bei Antragstellung am 12. September 1989 seien ihm die Zuwendungen der Caritasverbände in Höhe von insgesamt 40.575,30 DM zwar bereits zugesagt worden; er habe sie aber nicht als Drittmittel, sondern als Eigenmittel angesetzt, weil bei früheren Fördermaßnahmen Zuschüsse von kirchlicher Seite ebenfalls nicht besonders hätten ausgewiesen werden müssen. Eine entsprechende Auskunft habe ihm die Beklagte am 13. Juli 1982 telefonisch erteilt. Erst am 20. August 1990 habe sie deutlich gemacht, daß künftig anders zu verfahren sei. Der Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 1991, in dem die Auffassung vertreten werde, kirchliche Mittel seien als eigenständige Zuschüsse Dritter zu behandeln, habe ihm im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorgelegen. Die Antragstellung bei der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. sei nicht anzeigepflichtig gewesen, weil die Stiftung keine öffentliche Stelle im Sinne der Nr. 5.11 ANBest-P sei. Eine Änderung der Finanzierung um mehr als 1.000,-- DM sei erst aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 14. Oktober 1991 eingetreten. Sowohl die kirchlichen Mittel als auch der Zuschuß der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. seien dem Eigenanteil des Zuwendungsempfängers zuzurechnen. Der Widerruf sei ferner deshalb rechtswidrig, weil mit dem Bestand des Widerrufsbescheides die Voraussetzungen für die Gewährung der Landeszuwendung sogleich neu entständen. Denn er müsse der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. den Zuschuß zurückzahlen, sobald die Landeszuwendung zurückgefordert werde. Schließlich habe die Beklagte die Jahresfrist für den Widerruf des Zuwendungsbescheides nicht eingehalten; die für den Fristbeginn maßgebliche Kenntnis von den entscheidungserheblichen Tatsachen habe sie spätestens Ende April 1991 mit dem Zugang des Verwendungsnachweises gehabt. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1993, zugestellt am 8. November 1993, zurück: Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. als eine öffentliche Stelle im Sinne der Ziffer 5.11 der ANBest-P anzusehen, weil sie öffentliche Gelder verwalte. Außerdem habe der Kläger die Beantragung dieses Zuschusses anzeigen müssen, weil bereits darin eine Änderung der Finanzierung um mehr als 1.000,-- DM liege. Bei der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen, daß der Kläger bereits mehrfach notwendige Informationen über die Gesamtfinanzierung seines Projekts nicht rechtzeitig erteilt habe. Hierzu zählten insbesondere Mitteilungen über Zuschüsse der Caritasverbände. Wegen der bereits mehrfach eingetretenen ähnlichen Vorkommnisse und zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen Nebenbestimmungen sei der Widerruf der gesamten Zuwendung geboten. Falls der Kläger den Zuschuß der Stiftung zurückzahlen müsse, entstehe nicht zugleich ein neuer Anspruch auf staatliche Förderung, weil es sich bei der Gewährung der Landeszuwendung um eine freiwillige und subsidiäre Leistung handele. Aufgrund der in Nr. 2.1 ANBest-P enthaltenen auflösenden Bedingung reduziere sich die Landeszuwendung anteilig mit den Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber. Die Jahresfrist für den Widerruf sei eingehalten worden; denn erst mit Schreiben vom 9. Dezember 1992 habe die Stiftung endgültig entschieden, den Zuschuß auszuzahlen. Der Kläger hat am 7. Dezember 1993 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen: Spätestens mit dem Zugang seines Schreibens vom 29. Oktober 1991 sei die Jahresfrist für den Widerruf des Bewilligungsbescheides in Lauf gesetzt worden; denn damit habe die Beklagte Kenntnis von der Bewilligung des Zuschusses durch die Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. erhalten. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Mittel komme es nicht an. Der Kläger hat beantragt, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 7. September 1993 und ihren Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1993 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und im wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen. Sie hat ferner die Auffassung vertreten, der Kläger habe in seinem ursprünglichen Finanzierungsplan unvollständige Angaben gemacht, so daß die Aufhebung des Zuwendungsbescheides auch nach § 48 VwVfG NW gerechtfertigt sei. Die auflösende Bedingung nach Nr. 2 ANBest-P sei durch die Gewährung sowohl der Caritaszuschüsse als auch des Zuschusses der Stiftung Deutsche Jugendmarke eingetreten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil insoweit stattgegeben, als die Beklagte die Bewilligung hinsichtlich eines Betrages von mehr als 100.000,-- DM widerrufen und die Rückzahlung eines Betrages von mehr als 100.000,-- DM verlangt hat. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen das den Beteiligten am 10. Oktober 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. November 1994 Berufung eingelegt, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Die Beklagte hat am 6. April 1995 Anschlußberufung eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht der Klage wegen eines über 100.000,-- DM hinausgehenden Betrages in Höhe von 40.575,30 DM stattgegeben hat. Der Kläger trägt vor: Es sei unerheblich, daß in seinem Förderantrag vom 12. September 1989 der Zuschuß der Stiftung Deutsche Jugendmarke nicht aufgeführt worden sei. Denn von dem Antragsverfahren habe das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen bereits seit Ende September 1989 aufgrund der ihm von der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. übersandten Antragsunterlagen Kenntnis gehabt. Dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Wenn man davon ausgehe, daß der Widerrufsbescheid wegen einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei, so könne hiervon nur ein Zuschußanteil in Höhe von 53,57 %, also 53.570,-- DM, betroffen sein, weil es sich um eine Anteilfinanzierung gehandelt habe. Dem Eintritt der auflösenden Bedingung und damit auch der Rückforderung stehe jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, weil im Falle des Widerrufs die Zuwendung der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. ebenfalls zurückzuzahlen sei und er deshalb erneut einen Bewilligungsanspruch gegenüber der Beklagten erlange. Die Landesbehörden hätten zielgerichtet auf eine Auszahlung des Zuschusses der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. hingewirkt, um auf diese Weise den Landeszuschuß zurückfordern zu können. Dies habe zur Folge, daß er sich sowohl den Rückforderungsansprüchen des Landes als auch denen der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. ausgesetzt sehe. Hätte man ihn hierauf aufmerksam gemacht, so hätte er den Zuschußantrag bei der Stiftung zurückgenommen. Die Landesbediensteten hätten insoweit ihre Amtspflichten verletzt. Mit dem ihm zustehenden Schadensersatzanspruch erkläre er gegenüber dem Rückforderungsanspruch der Beklagten die Aufrechnung. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 7. September 1993 und ihren Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1993 auch insoweit aufzuheben, als diese einen Betrag bis 100.000,-- DM betreffen, sowie die Anschlußberufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, sowie das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als die Bescheide einen weiteren Betrag von 40.575,30 DM betreffen. Die Beklagte weist darauf hin, daß allenfalls ein Betrag von 109.424,70 DM bewilligt worden wäre, wenn der Kläger in seinem Finanzierungsplan die Zuschüsse der Caritasverbände und den beantragten Zuschuß der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. ausgewiesen hätte; in Höhe dieser Zuschüsse (140.575,30 DM) sei die auflösende Bedingung eingetreten. Ob das Ministerium von dem Antrag des Klägers an die Stiftung Deutsche Jugendmarke Kenntnis gehabt habe, sei unerheblich; sie könne ihr jedenfalls nicht zugerechnet werden. Auch wenn bis Juli 1991 Mittel der Caritas als Eigenmittel angesehen worden seien, sei der Kläger dennoch verpflichtet gewesen, diese Eigenmittel entsprechend zu deklarieren und nicht als kreditfinanziert darzustellen. Im übrigen könne keine Rede davon sein, daß Landesbehörden gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und Bedienstete ihre Amtspflichten verletzt hätten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 K 5335/91 und 1 K 7799/93 (jeweils VG Arnsberg) und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Klägers und die (unselbständige) Anschlußberufung der Beklagten sind zulässig. Die Beklagte mußte die Anschlußberufung nicht ausdrücklich als solche bezeichnen. Aus ihrem Schriftsatz vom 3. April 1995 geht hervor, daß sie innerhalb des vom Kläger eingelegten Rechtsmittels über die bloße Zurückweisung der Berufung hinaus eine (teilweise) Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu ihren Gunsten und zu Lasten des Klägers herbeiführen will. Dies reicht aus, vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. September 1994 - 11 B 78.94 -, NVwZ- RR 1995, 58. Die Anschlußberufung erweist sich auch nicht deshalb als unzulässig, weil sie einen anderen Teil des ziffernmäßig teilbaren Anspruchs auf Aufhebung der Bescheide und damit einen anderen Teil des erstinstanzlichen Urteils betrifft als die Berufung des Klägers. Eine Identität der Gegenstände von Berufung und Anschlußberufung ist insoweit nicht erforderlich, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 8 C 11.94 -, NVwZ 1996, 803. II. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Die Anschlußberufung der Beklagten ist unbegründet. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 7. September 1993 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1993 sind Gegenstand des in der Berufungsinstanz anhängigen Klageverfahrens nur noch insoweit, als sie einen Betrag von 140.575,30 DM betreffen. In Höhe von 100.000,-- DM greift der Kläger das insoweit klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts an, während die Beklagte sich in Höhe weiterer 40.575,30 DM gegen das insoweit der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil wendet und die Abweisung der Klage erstrebt. Im übrigen - hinsichtlich eines Betrages von 109.424,70 DM - ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht angefochten und damit rechtskräftig geworden. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger auch insoweit klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, als er sich gegen den Widerruf des Zuwendungsbescheides wendet. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte subjektive Beschwer wäre nur dann nicht gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein könnten, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 3 C 3.89 -, BVerwGE 92, 313. Dies läßt sich vorliegend nicht feststellen. Zwar erscheint es möglich, daß der Zuwendungsbescheid bereits aufgrund einer auflösenden Bedingung teilweise weggefallen ist und der Widerruf deshalb insoweit ins Leere geht. Es ist andererseits aber nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die vom Kläger gegen den Eintritt einer derartigen Bedingung vorgetragenen Einwände durchgreifen und der Widerruf damit gegenüber dem Kläger seine Wirkungen entfaltet. 2. Die Klage ist nur teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide enthalten mehrere rechtlich selbständige Regelungen, nämlich zum einen den Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 19. Oktober 1989 (dazu a) und zum anderen die Rückforderung der Zuwendung (dazu b). Eine "deklaratorische Regelung" des Inhalts, daß der Bewilligungsbescheid wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei, ist den Bescheiden hingegen, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht zu entnehmen. Zwar enthält der für die rechtliche Beurteilung letztlich maßgebliche Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1993 auf Seite 7 einen eher beiläufigen Hinweis darauf, daß es insoweit keines Widerrufs bedürfe, als dem Bewilligungsbescheid eine auflösende Bedingung beigefügt sei. Dessen ungeachtet zielt aber nicht nur der Widerrufsbescheid vom 7. September 1993, sondern auch der Widerspruchsbescheid auf den vollständigen Widerruf für die Vergangenheit ab, wie die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Begründung belegt ("ganz und mit Wirkung für die Vergangenheit", "in vollem Umfang aufgehoben"). a) Der Widerruf des Zuwendungsbescheides verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit er einen Betrag von 53.570,-- DM betrifft und den Zeitraum ab 22. Oktober 1991 erfaßt. Im übrigen ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In Höhe von 53.570,-- DM mit Wirkung ab 22. Oktober 1991 führt der Widerruf nicht zu einer Rechtsverletzung, weil der Bewilligungsbescheid in diesem Umfang bereits am 22. Oktober 1991 infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Dagegen läßt sich nicht einwenden, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte verletzten den Adressaten stets in seinen Rechten, so wohl BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 157.79 -, BVerwGE 65, 167. Im Regelfall mag dies zutreffen. Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, daß der Widerruf zwar darauf abzielt, alle rechtserheblichen Vorteile aus dem Bewilligungsbescheid zu beseitigen, tatsächlich aber zum Teil ins Leere geht, weil der Zuwendungsbescheid nach Eintritt der auflösenden Bedingung insoweit keine Wirkungen mehr entfaltet. Der Rechtskreis des Klägers wird durch den Widerruf insofern also überhaupt nicht mehr berührt. Daß der Widerruf aus der Sicht des Klägers einen anderen Rechtsschein erweckt, ist nach Auffassung des Senats im Rahmen der Begründetheitsprüfung ohne Bedeutung. Hier kommt es allein darauf an, daß eine Rechtsverletzung tatsächlich nicht vorliegt, so schon Senatsurteil vom 25. November 1992 - 4 A 244/89 -. Der Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 19. Oktober 1989 enthält in den zum Bestandteil des Bescheides erklärten ANBest-P, Nr. 2, eine auflösende Bedingung. Dies ist in dem angefochtenen Urteil unter Hinweis auf frühere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Senats im einzelnen zutreffend dargelegt worden. Hierauf wird Bezug genommen (§ 130 b Satz 2 VwGO). Die Nebenbestimmung hat folgenden Wortlaut: 2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich - außer bei einer Festbetragsfinanzierung - wenn die Änderung 1.000,-- DM übersteigt, die Zuwendung 2.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, 2.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht darin, daß die Bedingung mit der Bewilligung des Zuschusses durch die Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. und nicht erst mit der tatsächlichen Auszahlung der Mittel eingetreten ist. Nur so kann die Nebenbestimmung aus der Sicht des Adressaten verstanden werden. Wenn nämlich - wie dies offenbar der Verwaltungspraxis entspricht - Einnahmen spätestens dann Eingang in den Finanzierungsplan finden sollen ,wenn entsprechende Mittel zugesagt sind, und damit den Zuwendungsanteil des Landes ohne Rücksicht darauf mindern, wann sie tatsächlich ausgezahlt werden, kann bei einer nachträglichen Änderung der Finanzierung nichts anderes gelten. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß das Bewilligungsschreiben der Stiftung vom 14. Oktober 1991 den Kläger erst am 22. Oktober 1991 erreicht hat. Deshalb ist dieser Zeitpunkt als der des Bedingungseintritts zugrundezulegen. Der Umstand, daß dem Kläger Mittel der Caritasverbände in Höhe von insgesamt 40.575,30 DM zugesagt worden waren, hat demgegenüber - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht zum Eintritt einer auflösenden Bedingung geführt. Nr. 2 ANBest-P betrifft entsprechend ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur nachträgliche Änderungen der Finanzierung ("neue Deckungsmittel"). Objektiv hat sich die Finanzierung nach Erlaß des Bewilligungsbescheides jedoch nicht geändert; denn zugesagt waren die Mittel bereits bei Antragstellung im September 1989. Außerdem ist keine Änderung eingetreten, weil die Caritas-Zuschüsse bereits in dem Finanzierungsplan des Klägers enthalten waren, und zwar unter der Rubrik "Eigenmittel". Daß sie dort nicht gesondert ausgewiesen waren, ist unerheblich. Denn aufgrund der telefonischen Auskunft der Beklagten vom 13. Juli 1982 durfte der Kläger damals noch davon ausgehen, daß derartige Mittel als Eigenmittel zu behandeln seien. Dem vom Beklagten in der Klageerwiderung zitierten Schreiben vom 18. September 1989 ließ sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Allenfalls nach Zugang des in einem anderen Subventionsverfahren ergangenen Widerrufs- und Rückforderungsbescheides vom 20. August 1990 bzw. möglicherweise nach Erhalt des diesbezüglichen Anhörungsschreibens konnte der Kläger wissen, daß die Beklagte die Auskunft vom 13. Juli 1982 als nicht mehr zutreffend ansah. Der Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NW vom 18. Juli 1991 konnte ihm seinerzeit ebenfalls nicht bekannt sein. Der Rechtsgedanke des § 162 Abs. 2 BGB, der auch im öffentlichen Recht gilt, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1959 - 5 C 80.57 -, BVerwGE 9, 89, 92, und vom 29. Juni 1990 - 8 C 22.89 -, NVwZ 1991, 73, sowie Beschluß vom 29. Oktober 1969 - I B 46.69 -, JR 1970, 274, steht dem durch die Bewilligung eines Zuschusses der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. bewirkten Eintritt der auflösenden Bedingung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt der Eintritt der Bedingung als nicht erfolgt, wenn er von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt wird. Die Beklagte hat sich jedoch nicht treuwidrig verhalten. Sie war mit dem Zuschußantrag des Klägers an die Stiftung vor der Bewilligung vom 14. Oktober 1991 lediglich im Rahmen der bauaufsichtlichen Prüfung befaßt, hat auf die Bewilligung als solche jedoch keinen Einfluß genommen. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, daß die Bewilligung zu einer Reduzierung der Landesmittel führen würde; denn dies ergab sich - für den Kläger erkennbar - bereits aus Nr. 2 ANBest-P. Die Einwände des Klägers, die Beklagte habe sich im Zusammenhang mit der Auszahlung der Mittel durch die Stiftung treuwidrig verhalten und sei aufgrund der von ihm am 1. Dezember 1992 gegenüber der Stiftung abgegebenen "rechtsverbindlichen Erklärung" zu einer erneuten Bewilligung verpflichtet, betreffen Sachverhalte, die zeitlich nach der Bewilligung durch die Stiftung liegen. Daraus läßt sich nichts herleiten, was gegen den Eintritt der auflösenden Bedingung sprechen könnte. Durch den Eintritt der auflösenden Bedingung ist der Bewilligungsbescheid am 22. Oktober 1991 in Höhe eines Zuwendungsbetrages von 53.570,-- DM unwirksam geworden. Die in Nr. 2 ANBest-P angesprochene Ermäßigung tritt nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - in Höhe des von der Stiftung gewährten Zuschusses von 100.000,-- DM ein. Dies erschließt sich aus einem Vergleich der hier relevanten Nr. 2.1 mit Nr. 2.2. Während bei der Fehlbedarfsfinanzierung eine Ermäßigung um den vollen in Betracht kommenden Betrag vorgesehen ist, erfolgt bei der Anteilfinanzierung - um eine solche handelt es sich vorliegend - nur eine anteilige Ermäßigung. Die Zuwendung der Beklagten ermäßigt sich demnach nur um den Anteil an den neuen Deckungsmitteln (Einnahmen), der dem bei der Bewilligung festgesetzten Anteil entspricht. Letzterer betrug 53,57 v.H., so daß sich die Zuwendung um 53,57 v.H. von 100.000,-- DM, also um 53.570,-- DM, vermindert. Der über diesen Betrag hinausgehende im Berufungsverfahren noch streitige Teil der Widerrufsentscheidung erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Widerruf auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NW gestützt. Diese Vorschrift ist durch Gesetz vom 24. November 1992 (GV NW S. 446) eingefügt worden und verstößt durch die Einführung einer Widerrufsmöglichkeit für die Vergangenheit nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot, vgl. Senatsurteil vom 4. November 1993 - 4 A 3488/92 -, Gemeindehaushalt 1995, 184. Danach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der u.a. eine einmalige Geldleistung gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Ob es sich bei dem Bewilligungsbescheid vom 19. Oktober 1989 um einen rechtmäßigen oder rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt, mag zweifelhaft sein. Dies hängt davon ab, ob die Beklagte bei der in ihrem pflichtgemäßen Ermessen liegenden Entscheidung den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ggf. sonstige für die Bewilligung maßgebliche Rechtsvorschriften beachtet hat. Der Senat kann die Frage jedoch offen lassen, weil die weiteren Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorliegen. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zu folgen, daß die Beklagte die in Nr. 5 ANBest-P aufgeführten Mitteilungspflichten dem Bewilligungsbescheid als Auflagen beigefügt hat. Es trifft jedoch nicht zu, daß der Kläger diese Auflagen nicht erfüllt habe. Das Verwaltungsgericht geht bei seiner gegenteiligen Auffassung davon aus, die ANBest-P unterlägen einer lediglich eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Das ist im vorliegenden Zusammenhang nicht richtig. Es geht hier nicht darum, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Zuwendung zu bewilligen ist - insoweit mag die gerichtliche Überprüfung eingeschränkt sein -, sondern darum, wie ein von der Behörde erlassener Bewilligungsbescheid und seine Nebenbestimmungen aufzufassen sind. Maßgeblich hierfür ist nicht, welche Bedeutung die Verwaltung den Nebenbestimmungen beimißt. Entscheidend ist vielmehr, wie der Kläger den Inhalt des Bewilligungsbescheides und seiner Nebenbestimmungen unter Berücksichtigung aller ihm bekannten und erkennbaren Umstände verstehen durfte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen, vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Juli 1993 - 7 B 10.93 -, Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 38. Nr. 5 ANBest-P verpflichtet den Zuwendungsempfänger, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn (5.11) er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 1.000,-- DM ergibt. Diese Verpflichtungen hat der Kläger nicht verletzt. Die beiden ersten Alternativen der Nr. 5.11 sind schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich sowohl bei den Caritasverbänden als auch bei Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. nicht um "öffentliche Stellen" handelt. Was unter dem Begriff "öffentliche Stellen" zu verstehen ist, wird in den ANBest-P nicht näher erläutert. Aus der Sicht des Zuwendungsempfängers können damit nur alle nicht privaten Stellen gemeint sein. Die Bedeutung dieses Begriffspaars erschließt sich am ehesten aus der jeweiligen Organisationsform. Von daher begegnet es keinen Bedenken, wenn der Zuwendungsempfänger aus seiner maßgeblichen Sicht privatrechtlich organisierte eingetragene Vereine wie die Caritasverbände und die Stiftung Deutsche Jugendmarke den privaten Stellen zuordnet. Das Verwaltungsgericht meint demgegenüber, es dränge sich auf, unter öffentlichen Stellen jedenfalls solche zu verstehen, die aus dem Haushalt einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stammende Gelder zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben verwalten. Dagegen bestehen zum einen deshalb Bedenken, weil der Zuwendungsempfänger häufig nicht wissen kann, ob die Gelder gerade von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft herrühren. Zum anderen verwalten private Vereine, denen öffentliche Gelder zufließen, diese als private Mittel zur Erfüllung ihrer eigenen satzungsmäßigen Aufgaben; wann diese zugleich öffentliche Aufgaben sind, läßt sich zuverlässig kaum bestimmen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts könnte zur Folge haben, daß alle privaten Sportvereine, Musikschulvereine usw. als "öffentliche Stellen" anzusehen wären, wenn ihnen öffentliche Zuschüsse zufließen, und sie diese, etwa an ihre Mitglieder, weitergeben. Sollte die Beklagte den Begriff der öffentlichen Stellen wirklich in diesem weiten Sinne verstanden haben, so hätte sie dies im Zuwendungsbescheid mit der notwendigen Deutlichkeit zum Ausdruck bringen müssen. Daß dies nicht geschehen ist, kann nicht zu Lasten des Klägers gehen. Mitteilungspflichten nach Nr. 5.11 vierte Alternative hat der Kläger ebenfalls nicht verletzt. Die Auszahlung der Caritas-Zuschüsse war keine Änderung der Finanzierung nach Vorlage des Finanzierungsplans, weil diese Zuschüsse - wie bereits ausgeführt - in dem Finanzierungsplan enthalten waren. Die Antragstellung bei der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. brauchte er der Beklagten nicht anzuzeigen, weil darin keine Änderung der Finanzierung lag. Denn es war bei Antragstellung noch völlig offen, ob er überhaupt einen Zuschuß von der Stiftung erhalten würde. Von einer tatsächlich eingetretenen bzw. absehbaren Änderung der Finanzierung - und nur diese kann angesichts der Verbindlichkeit des Finanzierungsplans relevant sein (vgl. Nr. 1.2 ANBest-P) - kann deshalb nicht gesprochen werden. Die Bewilligung des Zuschusses vom 14. Oktober 1991 hat der Kläger unverzüglich, nämlich mit Schreiben vom 29. Oktober 1991 mitgeteilt. Der Senat hat geprüft, ob die Aufhebung des Bewilligungsbescheides auf andere Vorschriften gestützt, also insoweit die Begründung der behördlichen Entscheidung geändert werden kann, vgl. zu dieser Problematik: BVerwG, Beschluß vom 5. Februar 1993 - 7 B 107.92 -, NVwZ 1993, 976. m.w.N. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NW, der einen Widerruf für die Zukunft zuläßt und neben § 49 Abs. 3 VwVfG NW selbständig anwendbar ist, zur entsprechenden Problematik im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes vgl. Baumeister, NVwZ 1997, 19, 21 sowie Sachs/Wermeckes, NVwZ 1996, 1185, 1186, liegen nicht vor. Danach dürfte die Beklagte den Bewilligungsbescheid widerrufen, wenn sie aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Bei der Zusage der Caritas-Zuschüsse und dem Zuschußantrag an die Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. handelt es sich schon nicht um nachträglich eingetretene Tatsachen, weil sie zeitlich vor Erlaß des Bewilligungsbescheides vom 19. Oktober 1989 liegen. Ob die von der Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. Mitte Oktober 1991 ausgesprochene Bewilligung und die Auszahlung der Caritas-Zuschüsse als nachträglich eingetretene Tatsachen anzusehen sind, kann auf sich beruhen; denn es kann keine Rede davon sein, daß ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Zwar ist davon auszugehen, daß auch fiskalische Interessen, also das Interesse an einer sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel und der Vermeidung überflüssiger Aufwendungen, öffentliche Interessen sind. Vorliegend besteht aber die Besonderheit, daß der Zuwendungsgeber in Nr. 2 der ANBest-P bereits Vorsorge für den Fall getroffen hat, daß eine nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder eine Änderung der Finanzierung eintritt. Insoweit ist dem öffentlichen Interesse hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß dem Bewilligungsbescheid eine auflösende Bedingung beigefügt ist, die unter den dort im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen eintritt. Sollte der Bewilligungsbescheid nicht rechtmäßig, sondern rechtswidrig sein, so könnte er nach der von der Beklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren angesprochenen Vorschrift des § 48 Abs. 1 VwVfG NW zurückgenommen werden. Gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG NW gilt dies jedoch nicht, soweit der Kläger auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist; so liegt es hier. Allerdings greift weder die Regelvermutung zugunsten (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NW) noch die zu Lasten des Klägers (§ 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NW) ein. Ein Verbrauch im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NW ist nicht erfolgt. Zwar hat der Kläger die gewährte Zuwendung für das Fördervorhaben verwendet. Wertmäßig sind die Mittel jedoch in seinem Vermögen, nämlich gebunden im Anlagevermögen, vorhanden. Außerdem hat er durch die Gewährung des Landeszuschusses weitere finanzielle Aufwendungen erspart, BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 C 15.91 - zu § 48 Abs. 2 VwVfG (Bund) in der bis zum 20. Mai 1996 geltenden Fassung (vgl. Gesetz vom 2. Mai 1996, BGBl. I Seite 656). Davon, daß der Kläger den Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NW) - nur diese Alternative des Satzes 3 kommt vorliegend überhaupt in Betracht -, kann ebenfalls keine Rede sein. Unrichtig war der vom Kläger vorgelegte Finanzierungsplan zwar insoweit, als der Eindruck erweckt wurde, die Eigenmittel würden ausschließlich durch Kredite ("Kreditaufnahme") aufgebracht; dies traf hinsichtlich der Caritas-Zuschüsse tatsächlich nicht zu. Diese Angabe war aber für den Erlaß des Bewilligungsbescheides nicht ursächlich; denn es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die Herkunft der Eigenmittel, zu denen nach damaliger Praxis auch Caritas-Zuschüsse gehörten (s.o.), für die Bewilligung überhaupt von Bedeutung war. Der Zusatz "Kreditaufnahme" hätte ebensogut gestrichen werden können, ohne daß sich im Hinblick auf die Bewilligung etwas geändert hätte. Die Angaben des Klägers waren auch nicht in wesentlicher Beziehung unvollständig. Eines Hinweises auf die Caritas-Zuschüsse bedurfte es wegen der seinerzeitigen Verwaltungspraxis, diese Mittel als Eigenmittel zu behandeln, nicht. Es war ferner nicht notwendig, auf den an die Stiftung Deutsche Jugendmarke e.V. gerichteten Antrag hinzuweisen oder gar die Mittel bereits in den Finanzierungsplan einzustellen. Denn nach den gesamten Umständen war für den Kläger nicht erkennbar, daß diesen Angaben überhaupt eine Bedeutung zukam. Antragsformulare oder Förderrichtlinien, aus denen er die Subventionserheblichkeit dieser Tatsachen hätte ersehen können, lagen ihm nicht vor. Die Beklagte hat sich mit einem formlosen Antrag und den Angaben des Klägers begnügt, ohne weitere Nachfragen zu stellen. Zudem war dem Kläger aus einem früheren Bewilligungsverfahren die Nr. 1.2 ANBest-P bekannt, die er - wie dargelegt - so verstehen mußte, daß nur tatsächlich bereits absehbare Mittel von Bedeutung waren. Bewilligt war der Zuschuß der Stiftung damals jedoch noch nicht. Der Kläger hat im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NW auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertraut. Sein Vertrauen ist bei einer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig. Er durfte sich mit guten Gründen darauf verlassen, daß ihm die Zuwendung erhalten blieb, zumal zwischen dem Abschluß des Vorhabens und der Aufhebung des Bewilligungsbescheides ein Zeitraum von mehr als drei Jahren lag. Die - hier unterstellte - Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides lag nicht in seinem Verantwortungsbereich, war ihm nicht bekannt und mußte ihm auch nicht bekannt sein. Förderrichtlinien, aus denen für ihn die mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG relevante Verwaltungspraxis ersichtlich gewesen wäre, existierten nicht. Hinzu kommt, daß die Zuwendung - wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zweckgerecht und damit letztlich im öffentlichen Interesse verwendet worden ist. Deshalb muß das bloße fiskalische Interesse daran, "formal" nicht gerechtfertigte öffentliche Ausgaben zu vermeiden, hinter dem Interesse des Klägers am Fortbestand des Bewilligungsbescheides zurücktreten. Der Widerruf bzw. die Rücknahme ist - vom Fehlen der dafür notwendigen Voraussetzungen abgesehen - auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagten Ermessensfehler unterlaufen sind. Dies ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Der Senat nimmt darauf Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO). Danach kann offen bleiben, ob die Beklagte die Jahresfrist für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides eingehalten hat. In diesem Zusammenhang mag der Hinweis genügen, daß die Beklagte bereits seit Ende April 1991 jedenfalls Kenntnis davon hatte, daß die Caritasverbände Zuschüsse gewährt hatten. Die Anhörung des Klägers zu diesem Sachverhalt ist unter dem 4. Februar 1992 erfolgt. b) Die Rückforderung von 140.575,30 DM ist nur in Höhe eines Teilbetrages von 53.570,-- DM rechtmäßig. Im übrigen ist sie rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit des Erstattungsverlangens richtet sich nach § 49 a Abs. 1 VwVfG NW, der durch Gesetz vom 24. November 1992 (GV NW S. 446) eingefügt worden ist und ebenfalls nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt, vgl. Senatsurteil vom 4. November 1993 - 4 A 3488/92 -, aaO. Nach dieser Vorschrift sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Voraussetzungen sind insoweit erfüllt, als der Bewilligungsbescheid in Höhe eines Betrages von 53.570,-- DM mit Wirkung ab 22. Oktober 1991 infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NW kann sich der Kläger nicht berufen, weil die Mittel sich, wie bereits ausgeführt, wertmäßig noch in seinem Vermögen befinden. Die Rückforderung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Ein treuwidriges Verhalten kann der Beklagten im Zusammenhang mit der Auszahlung des von der Stiftung bewilligten Zuschusses nicht vorgehalten werden. Sie hat sich darauf beschränkt, mit Schreiben vom 17. Juli 1992 gegenüber der Stiftung die ihr bekannt gewordene Finanzierung des Vorhabens durch den Kläger mitzuteilen, und hat eine Neuberechnung für den Fall angekündigt, daß die Stiftung den Zuschuß an den Kläger auszahle. Die mit der Auszahlung dieses Zuschusses verbundenen Risiken waren dem Kläger aufgrund der Nr. 2 ANBest-P und des mit der Stiftung geführten Schriftwechsels (vgl. Schreiben der Stiftung vom 30. November 1992) bekannt. Die Beklagte hatte deshalb keine Veranlassung, den Kläger zur Rücknahme seines Förderantrages gegenüber der Stiftung zu bewegen. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, den zurückgeforderten Betrag sogleich erneut zu bewilligen. Dem steht schon die mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG relevante Verwaltungspraxis der Beklagten entgegen, wie sie in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung - gleichsam antizipiert - zum Ausdruck kommt. Nach Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind. Das Vorhaben des Klägers ist jedoch bereits im Mai 1990 abgeschlossen worden. Zwar können gemäß Nr. 1.31 ff. Ausnahmen zugelassen werden. Es ist aber nicht ersichtlich, daß nach der Verwaltungspraxis der beteiligten Behörden vorliegend zwingend eine Ausnahme gemacht werden müßte. Die vom Kläger gegenüber der Erstattungsforderung der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen Amtspflichtsverletzung kann der Senat nicht berücksichtigen, weil diese angebliche Forderung weder rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt noch unbestritten ist, vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. März 1993 - 7 B 5.93 -, NJW 1993, 2255. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.