Urteil
15 A 6241/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0318.15A6241.95.00
6Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin gehörte im Haushaltsjahr 1992 zu den sogenannten abundanten Gemeinden, d.h., ihr wurden für das Haushaltsjahr 1992 aufgrund ihrer Finanzkraft keine Schlüsselzuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 1992 (= Art. I des Gesetzes vom 18. Dezember 1991, GV NW S. 577) - GFG 1992 - zugewiesen. Dies setzte die Beklagte mit Verfügung vom 22. Januar 1992 fest. Darüber hinaus setzte sie eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.610.331,-- DM gemäß dem Solidarbeitragsgesetz 1992 (= Art. II des Gesetzes vom 18. Dezember 1991) - SBG 1992 - fest und ordnete nach Verrechnung mit Zuweisungsansprüchen nach dem GFG 1992 die Zahlung zweier Teilbeträge zum 19. Juni und 18. Dezember 1992 an. Den gegen die Festsetzung des Solidarbeitrags gerichteten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23. März 1993 zurück. Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Mit dem Solidarbeitrag werde verfassungswidrigerweise in das durch Art. 106 Abs. 5 und 6 verbürgte originäre Steueraufkommen durch eine unmittelbare Abgabe zugunsten der Landeskasse eingegriffen. Die Abschöpfung dieses originären Steueraufkommens erfordere ein Bundesgesetz, ansonsten habe das Land der Gemeinde dieses Steueraufkommen zu belassen. Eine Umlage i.S.d. Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG sei der Solidarbeitrag nicht, da diese Vorschrift allein Instrumente der Aufgaben(mit)finanzierung im kommunalen Raum erlaube wie etwa die Kreis- und Landschaftsumlage. Art. 106 Abs. 5 und 6 GG verböten es, eine Senkung der Verbundquote nach Art. 106 Abs. 7 GG dadurch zu vermeiden, daß in die genannten unmittelbaren Ertragszuweisungen durch eine Umlage eingegriffen werde. Auch Art. 79 Verf NW gebiete, daß der übergemeindliche Finanzausgleich aus Mitteln des Landes erfolgen müsse. Er verbiete einen Zugriff auf Gemeindevermögen zur Erhöhung der Finanzausgleichssumme. Rechtsakte im Zusammenhang mit der deutschen Einheit böten keine Rechtfertigung für den Solidarbeitrag, da diese Rechtsakte einerseits auf die Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" beschränkt seien und andererseits hinsichtlich der Kommunalbeteiligung nur eine gesetzgeberische Motivation ohne normative Festlegung offenbarten. Durch die Neutralisierung des finanzwirtschaftlichen Ergebnisses des Vorwegabzugs von 367,5 Mio. DM vom Steuerverbund durch Übernahme in den allgemeinen Landeshaushalt würden die abundanten Gemeinden im Gegensatz zu den schlüsselzuweisungsberechtigten Gemeinden mit 44 % des Umsatzsteuerausfalls über den Solidarbeitrag beteiligt, während bei den schlüsselzuweisungsberechtigten Gemeinden nur der Ausfall über die Verbundautomatik in Höhe von 23 % zu verkraften sei. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 1992 insoweit, als für die Klägerin eine Zahlungsverpflichtung nach dem SBG 1992 in Höhe von 2.610.331,-- DM festgesetzt wird, sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. März 1993 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Mangels sachfremder Kriterien bei der Festlegung der Ausgleichsregelung sei der Ermessensspielraum des Gesetzgebers nicht überschritten worden. Insbesondere habe der auszugleichende Betrag bei den gemeindlichen Schlüsselzuweisungen berücksichtigt werden dürfen, bei der Festsetzung der Steuerkraft der in der Referenzperiode erhöhte Vervielfältiger außer Betracht bleiben können, wegen der beabsichtigten Beteiligung der Kommunen in Höhe von 44 % der Landesleistungen zur deutschen Einheit ein Vorwegabzug vom allgemeinen Steuerverbund gemacht und im Rahmen der Verteilung des Solidarbeitrags nach der Finanzkraft auf die tatsächlichen Schlüsselzuweisungen abgestellt werden dürfen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist insbesondere darauf hin, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Krankenhausfinanzierungsumlage zutreffend sei, wonach eine Umlage, deren Aufkommen beim Land verbleibe, nur bei einer - hier nicht vorliegenden - Aufgabenentlastung der Kommunen zulässig sei. Ansonsten bestehe die Gefahr, daß das Land aus geeignet erscheinendem Anlaß Finanzierungsquellen auf Kosten der Gemeinden erschlösse. Fehlerhaft sei es, die Aufbringung der Kosten der deutschen Einheit als originäre Aufgaben der Gemeinden anzusehen und damit eine Kostenbeteiligung zu rechtfertigen. Vielmehr sei das Land nur im Rahmen der verfassungsrechtlich vorgegebenen Möglichkeiten, etwa durch eine Senkung der Verbundquote, befugt, eine Finanzierungsbeteiligung der Kommunen zu erlangen. Die Klägerin beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils nach dem in erster Instanz gestellten Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt deshalb nicht Rechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Solidarbeitragsbescheid rechtfertigt sich aus §§ 3 Abs. 3 Satz 2, 5 Satz 2 SBG 1992. Danach ist eine die Zuweisungen nach dem GFG 1992 übersteigende Zahlungsverpflichtung, die sich aus der Differenz zwischen dem finanzkraftabhängigen Anteil der Gemeinde am gemeindlichen Solidarbeitrag und den über die erhöhte Gewerbesteuerumlage und die finanzausgleichsbedingte Verbundautomatik bereits erbrachten Leistungen ergibt, anteilig zu näher bestimmten Terminen an die Landeskasse zu entrichten. Das Gesetz ermächtigt die - zumindest gemäß § 8 Abs. 2 LOG zuständige - Beklagte, den von der Klägerin zu zahlenden Solidarbeitrag durch Leistungsbescheid festzusetzen. Das ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, vielmehr spricht § 5 Satz 2 SBG 1992 nur davon, daß eine übersteigende Zahlungsverpflichtung "zu entrichten" ist. Die Befugnis zum Erlaß eines Leistungsbescheides kann aber unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs durch Auslegung gewonnen werden. Vgl. dazu, daß keine ausdrückliche Ermächtigung erforderlich ist, in der Form eines Verwaltungsaktes zu handeln, BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265 (268). Bei der Einforderung des Solidarbeitrags handelt es sich um ein Element der finanzausgleichsrechtlichen Beziehungen zwischen Land und Gemeinde, in dem die Finanzausgleichsleistungen einseitig hoheitlich festgesetzt werden (vgl. etwa die amtliche Überschrift des § 9 GFG 1992 "Festsetzung der Schlüsselzuweisung für die Gemeinden"). Die sachliche Verzahnung von Solidarbeitragsfestsetzung und Festsetzung finanzausgleichsrechtlicher Zuweisungen wird verfahrensrechtlich ergänzt durch die Anordnung des § 5 Satz 1 SBG 1992, wonach der Solidarbeitrag mit den Zuweisungen zu verrechnen ist. Der angefochtene Bescheid über den Solidarbeitrag, bezüglich dessen Berechnung Mängel nicht geltend gemacht werden und auch nicht ersichtlich sind, ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er auf einer wegen Verfassungswidrigkeit unwirksamen Rechtsgrundlage beruhte. Die Regelungen des SBG 1992 sind verfassungsgemäß. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ergibt sich aus Art. 70 Abs. 1 GG, wonach die Länder das Recht der Gesetzgebung haben, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Letzteres ist für die hier in Rede stehenden kommunalfinanzausgleichsrechtlichen Regelungen nicht der Fall. Das Solidarbeitragsgesetz 1992 verstößt materiell nicht gegen die bundesverfassungsrechtlich geregelte Zuweisung eines Anteils des Aufkommens der Einkommensteuer (Art. 106 Abs. 5 Satz 1 GG) und des Aufkommens der Realsteuern (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG) an die Gemeinden. Denn die hier streitige Zahlungspflicht an das Land rechtfertigt sich aus Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG. Diese Vorschrift erlaubt ebenso wie das Landesverfassungsrecht die Einführung einer an den dort genannten Finanzkraftmerkmalen orientierten, vom Land erhobenen zwischengemeindlichen Finanzausgleichsumlage (I). Der Solidarbeitrag ist eine solche Umlage (II), die keinen willkürlichen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie darstellt (III). Der Solidarbeitrag dient auch nicht der Finanzierung einer gemeindefremden Aufgabe (IV). I. Gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG können nach Maßgabe der Landesgesetzgebung die Realsteuern und der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrundegelegt werden. Dies ist hier geschehen, indem der gemeindliche Solidarbeitrag u.a. nach der Steuerkraftmeßzahl auf die Gemeinden verteilt wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 SBG 1992). Der Steuerkraftmeßzahl ihrerseits liegen das - nivellierte - Gewerbe- und Grundsteueraufkommen, also das Realsteueraufkommen, sowie der Anteil an der Einkommensteuer zugrunde (§ 8 GFG 1992). Auch handelt es sich beim Solidarbeitrag um eine Umlage, nämlich im System des Finanzausgleichs zwischen Staat und Kommunen um eine Finanzierungslast, die öffentlichen Gebietskörperschaften, hier den Gemeinden, von einer anderen öffentlichen Gebietskörperschaft regelmäßig höherer Ordnung, hier dem Land, auferlegt wird. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, DVBl. 1991, 691 (695). Bei dem Solidarbeitrag handelt es sich - wie unter II. dargestellt wird - um eine zwischengemeindliche Finanzausgleichsumlage zum Ausgleich einigungsbedingter Einnahmeausfälle bei den Gemeinden, wobei das Land als Abwicklungsstelle fungiert. Er ist, in der Formulierung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Februar 1991, a.a.O., S. 696, eine Umlage, deren Aufkommen im kommunalen Raum verbleibt oder in diesen zurückfließt. Eine solche Umlage wird von Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG gedeckt. Dem Grundgesetz kann weder entnommen werden, daß vom Begriff der Umlage nach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG Leistungen der Gemeinden an das Land ausgeschlossen wären, noch daß sie sich auf den Zweck der Finanzierung höherer Gemeindeverbände beschränken müsse, vgl. Kluth, Umlagen nach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG als Instrumente zwischengemeindlichen Finanzausgleichs, DÖV 1994, 456 (463 f.). Dafür gibt der Wortlaut nichts her. Die Entstehungsgeschichte der Norm belegt - was den Umlagegläubiger betrifft - im Gegenteil, daß Landesumlagen möglich sein sollten. Ursprünglich war nämlich vorgesehen, das Umlagerecht unter Zugrundelegung des bundesverfassungsrechtlich zugewiesenen gemeindlichen Steueraufkommens nur Gemeindeverbänden zuzubilligen Vgl. BVerfG, a.a.O., S. 696; mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen, BT-Drs. II/2063, S. 2. Dieses Umlagerecht wurde auf Wunsch des Bundesrates, vgl. BT-Drs. II/2908, S. 2, durch den Gesetz gewordenen Vorschlag des Vermittlungsausschusses adressatlos formuliert, vgl. BT-Drs. II/3004, S. 2, so daß, wie der Berichterstatter des Vermittlungsausschusses im Bundestag ausdrücklich festhielt, vgl. BT-Protokoll, 2. Wahlperiode, S. 9961 B, es möglich blieb, daß die Länder selbst Umlagen erheben können. Für eine Beschränkung des Umlagezwecks gibt der Wortlaut nichts her. Vielmehr steht auch dem die Entstehungsgeschichte der Regelung entgegen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde betont, daß die Stärkung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden durch Einführung der Realsteuergarantie und des obligatorischen Steuerverbundes den Ländern wie bisher weitestgehende Bewegungsfreiheit im geltenden Rahmen lasse. Vgl. den Abgeordneten Dr. von Buschka, BT-Protokoll II/6905 C. Da insbesondere der zwischengemeindliche Finanzausgleich als Teil des Kommunalrechts zur ureigensten Landesgesetzgebungskompetenz gehört, wäre ein beabsichtigter Ausschluß auch zwischengemeindlicher Finanzausgleichsumlagen und eine Beschränkung auf die Finanzierung höherer Gemeindeverbände im Gesetzgebungsverfahren deutlich geworden. Diese grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Landesumlagen auch über den Bereich der Finanzierung höherer Gemeindeverbände hinaus bedeutet aber nicht, daß es den Ländern erlaubt wäre, den Finanzbedarf für die Erfüllung ihrer staatlichen Aufgaben zum Teil im Wege einer Umlage bei den Gemeinden zu decken. Offengelassen vom Bundesverfassungsgericht, a.a.O., S. 696. Das ergibt sich schon daraus, daß das Grundgesetz im Gegenteil vorsieht, daß der Finanzbedarf der Gemeinden jedenfalls zum Teil aus bestimmten Steuereinnahmen des Landes zwingend (Art. 106 Abs. 7 Satz 1 GG), aus anderen Steuereinnahmen des Landes fakultativ (Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG) abzudecken ist. Auch widerspräche es der Zuweisung bestimmter Steuern oder Steueranteile (Art. 106 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 GG) an die Gemeinden, wenn das Land seinen Finanzbedarf durch Umlagezugriff auf das gemeindliche Steueraufkommen befriedigen dürfte. Die systematische Einordnung der Umlagevorschrift des Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG in das Gefüge des grundgesetzlichen Finanzverfassungsrechts der Gemeinden verbietet daher eine so weitreichende Auslegung des Rechts zur Erhebung von Landesumlagen. Auch das Landesverfassungsrecht bestimmt, daß nicht die Gemeinden den Finanzbedarf des Landes teilweise zu decken hätten, sondern umgekehrt das Land aus seinen Mitteln den Finanzbedarf der Gemeinden teilweise abdeckt, wie sich aus Art. 79 Satz 2 Verf NW ergibt, der das Land zu einem übergemeindlichen Finanzausgleich im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet. Solche Bedenken stehen zwischengemeindlichen Finanzausgleichsumlagen jedoch nicht entgegen. Richtig ist zwar, daß die gemeindliche Beteiligung am Einkommensteueraufkommen nach Art. 106 Abs. 5 GG in Verbindung mit dem dazu ergangenen Gemeindefinanzreformgesetz des Bundes in einer auf die einzelne Gemeinde bezogenen Verteilung besteht, so daß diese bundesrechtliche Individualverteilung in einem Spannungsverhältnis zu einer landesrechtlichen Umlagebefugnis steht, nach der der bundesrechtlich zugewiesene Einkommensteueranteil landesrechtlich durch Umlagen unter den Gemeinden wieder umverteilt werden kann. Indes kann in der bundesrechtlich vorgesehenen Individualverteilung des gemeindlichen Einkommensteueranteils keine insoweit abschließende gemeindefinanzierungsrechtliche Regelung gesehen werden. Es handelt sich vielmehr im Sinne einer Stärkung der gemeindlichen Finanzhoheit um die Begründung einer unmittelbaren Beteiligung der Gemeinde an einer Gemeinschaftssteuer, ohne daß dem dem Landesgesetzgeber vorbehaltenen zwischengemeindlichen Finanzausgleich vorgegriffen werden sollte. Die Befugnis zu einem solchen Finanzausgleich wäre daher erst dann überschritten, wenn durch eine Landesumlage das System der bundesrechtlichen Individualverteilung des gemeindlichen Anteils an der Einkommenssteuer verändert würde. Davon kann beim Solidarbeitrag, der das gemeindliche Einkommensteueraufkommen als allgemeines Finanzkraftkriterium für den Ausgleich näher bezeichneter gemeindlicher Einnahmeausfälle heranzieht, keine Rede sein. Gleiches gilt, wenn in der Realsteuergarantie des Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG eine individuelle Zuweisung des Steueraufkommens für die einzelne Gemeinde zu sehen sein sollte. Auch das Landesverfassungsrecht steht einer Finanzausgleichsumlage unter den Gemeinden nicht entgegen. Zwar ergibt sich aus Art. 79 Satz 2 Verf NW, daß im Rahmen des übergemeindlichen Finanzausgleichs im Ergebnis Leistungen vom Land an die Gemeinden fließen müssen, wie dies nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 1992 auch geschehen ist. Das schließt jedoch Umlagen zum Ausgleich von Finanzierungsnachteilen zwischen den Gemeinden nicht aus. II. Es handelt sich bei dem Solidarbeitrag nicht um eine Umlage zur Deckung des Finanzbedarfs des Landes für die Erfüllung seiner staatlichen Aufgaben, sondern um eine zwischengemeindliche Finanzausgleichsumlage. Dieser Zweck ergibt sich aus Entwicklung und Struktur der Solidarbeitragsregelung. Der Landesgesetzgeber wollte, daß bestimmte infolge der deutschen Einheit für das Land entstandene Belastungen auch von den Gemeinden mitgetragen werden. Bei diesen Belastungen handelt es sich um einigungsbedingte Mindereinnahmen des Landes bei der Umsatzsteuer (Art. 106 Abs. 3 Satz 1 und 3 GG), die aus zwei Gründen entstanden sind: Zum einen wurde durch Art. 32 des Gesetzes zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. II S. 518) - WWS-Vertragsgesetz - zur Finanzierung des durch dieses Gesetz errichteten Fonds "Deutsche Einheit" das die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens regelnde Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern insofern geändert, als der Bund einen höheren Umsatzsteueranteil erhielt. Zum anderen wurde die Regelung des Art. 7 Abs. 3 des Vertrages vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (BGBl. 1990 II S. 885) - EV -, wonach diese Beitrittsländer erst später voll in die grundgesetzlich vorgesehene Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern einbezogen werden sollten, vorzeitig zugunsten der Beitrittsländer beendet (Art. 6 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1991 vom 24. Juni 1991, BGBl. I S. 1314). Die so entstandenen Mindereinnahmen im Jahre 1992 berechnete die Landesregierung auf 2,467 Mrd. DM. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 11/2452, S. 40: 1,751 Mrd. DM wegen vorgezogener Umsatzsteuerbeteiligung der Beitrittsländern, 0,716 Mrd. DM für Fonds "Deutsche Einheit". An diesen Mindereinnahmen wollte der Landesgesetzgeber die Gemeinden beteiligen, und zwar entsprechend einer bundesrechtlichen Regelung für die Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit", vgl. dazu den durch Art. 33 WWS-Vertragsgesetz eingefügten § 6 Abs. 2 a des Gemeindefinanzreformgesetzes, in Höhe des Gemeindeanteils am Gesamtsteueraufkommen des Landes, nämlich in Höhe von 44 %. Der so nach dem Willen des Landesgesetzgebers zu tragende gemeindliche Solidarbeitrag belief sich also 1992 auf 1,08548 Mrd. DM. Die tatsächliche Entlastung des Landeshaushalts um diesen Betrag erfolgte auf drei Wegen: Zum einen war bundesrechtlich die Gewerbesteuerumlage (Art. 106 Abs. 6 Satz 4 und 5 GG) zugunsten des Landes erhöht worden (Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes durch Art. 33 WWS-Vertragsgesetz). Zum zweiten waren die Gemeinden automatisch an den Umsatzsteuermindereinnahmen des Landes beteiligt, da im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs die Umsatzsteuereinnahmen des Landes in den allgemeinen Steuerverbund (Art. 106 Abs. 7 Satz 1 GG) eingestellt wurden, so daß über die Verbundquote von 23 % (§ 2 Abs. 1 GFG 1992) insoweit auch den Gemeinden einigungsbedingt ein verminderter Umsatzsteuerbetrag zufloß. Diese beiden Effekte zusammen berechnete der Landesgesetzgeber mit 717,98 Mio. DM, so daß der Landeshaushalt 1992 - drittens - um weitere 367,5 Mio. DM auf Kosten der Kommunen zu entlasten war, um das Ziel des gemeindlichen Solidarbeitrags zu erreichen. Vgl. die Berechnung LT-Drs. 11/2452, S. 66; die leicht abweichenden Zahlen ergeben sich aus Rundungseffekten. Die tatsächliche Entlastung hinsichtlich dieses Betrages erfolgte dadurch, daß vom allgemeinen Steuerverbund dieser Betrag abgesetzt wurde (§§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 1 Nr. 1 GFG 1992), mit anderen Worten wurde die Ausschüttung an die Gemeinden um diesen Betrag gekürzt. Die Kürzung des Verbundbetrages wurde, aufkommensneutral für die Schlüsselmasse, bei den Zweckzuweisungen vorgenommen. Vgl. die Absenkung der Zweckzuweisungen vom Niveau des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1991 (GV NW S. 214) auf das Niveau in § 3 Abs. 2 Nr. 3 GFG 1992; zu den im einzelnen betroffenen Zweckzuweisungen vgl. LT- Drs. 11/2452, S. 43; allerdings wurden Teile der weggefallenen finanzausgleichsrechtlichen Zweckzuweisungen zu Lasten des Landes in die Zuweisungen nach Maßgabe des Landeshaushalts aufgenommen, vgl. im einzelnen die Zuweisungen Kapitel 07050 Titel 88380 und Kapitel 07060 Titel 88370, Bekanntgabe der Zuweisungen an Gemeinden (GV) nach Maßgabe des Landeshaushalts 1992, MBl. NW 1992, S. 568, in Abweichung von den Zuweisungen des Vorjahres, MBl. NW 1991, S. 1051. Damit war das Ziel, den Landeshaushalt um einen gemeindlichen Solidarbeitrag zu entlasten, erreicht. Als problematisch an dieser Lösung wurde allein angesehen, daß der so eingesparte kommunale Solidarbeitrag in sehr unterschiedlichem Maße von den Gemeinden getragen wurde, nämlich am stärksten von den Gemeinden, die wegen ihrer geringen Finanzkraft auf hohe Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich angewiesen waren und am wenigsten von Gemeinden mit hoher Finanzkraft, die deshalb keine Mittel aus dem allgemeinen Steuerverbund erhielten. Diese Gemeinden waren an den vom Land als ausgleichsbedürftig angesehenen Einnahmeausfällen allein mit der erhöhten Gewerbesteuerumlage beteiligt. Aus diesem Grunde wurde parallel zum Gemeindefinanzierungsgesetz 1992 das Solidarbeitragsgesetz 1992 erlassen, das im wesentlichen folgendes regelte: Der oben genannte gemeindliche Solidarbeitrag von 1.085,48 Mio. DM wurde auf die Gemeinden nach ihrer Finanzkraft verteilt. Die Leistungen aus der erhöhten Gewerbesteuerumlage wurden davon abgezogen (§ 3 Abs. 1 SBG 1992). Es handelt sich dabei um den um die Gewerbesteuerumlage bereinigten individuellen Solidarbeitrag. In einem Vergleichsrechenschritt wurde sodann festgestellt, welche Schlüsselzuweisungen die einzelnen Gemeinden erhalten hätten, wenn die zu verteilende gemeindliche Schlüsselmasse um den gemeindlichen Solidarbeitrag abzüglich der Leistungen aus der erhöhten Gewerbesteuerumlage erhöht worden wäre. Die Differenz zwischen diesem Betrag und der tatsächlich erhaltenen Schlüsselzuweisung stellt das dar, was die einzelne Gemeinde - neben der erhöhten Gewerbesteuerumlage - über die Verbundautomatik bereits an Mindereinnahmen erlitten hat (§ 3 Abs. 2 SBG). Dieser Betrag, vom Gesetz als Ausgleichsanspruch bezeichnet, wurde vom um die Gewerbesteuerumlage bereinigten individuellen Solidarbeitrag abgezogen (§ 3 Abs. 3 SBG), so daß sich daraus der - positive oder negative - Betrag ergab, der über die Verbundautomatik zu viel oder zu wenig auf den um die Gewerbesteuerumlage bereinigten individuellen Solidarbeitrag geleistet wurde. Der Betrag war mit der Auszahlung der Schlüsselzuweisung und der Investitionspauschale zu verrechnen (§ 5 Satz 1 SBG), soweit eine überschießende Zahlungsverpflichtung - wie bei der Klägerin - übrig blieb, war diese an die Landeskasse zu leisten. Im Kern besteht die Technik des gemeindlichen Solidarbeitrags also darin, daß erstens - gemeindefinanzierungsrechtlich - die auszuschüttende Steuerverbundmasse um einen vom Gesetzgeber näher bezeichneten Teil vermindert wurde und zweitens - außerhalb des Gemeindefinanzierungsgesetzes - dieser Minderbetrag und weitere über die Verbundautomatik bei den Gemeinden zu verzeichnende Einnahmeausfälle zwischen den Gemeinden nach der Finanzkraft über die Landeskasse ausgeglichen wurden. Daraus folgt, daß die Zahlungsverpflichtungen der Gemeinden nach dem Solidarbeitragsgesetz 1992 nicht zugunsten der Landeskasse bestehen, sondern über entsprechende Zahlungsansprüche anderer Gemeinde sich im gemeindlichen Raum gegenseitig aufheben. Es handelt sich um einen reinen Ausgleich unter den Gemeinden nach Finanzkraftkriterien zur Abdeckung der bezeichneten Einnahmeausfälle bei den Gemeinden. Mit dem Solidarbeitrag wird auch nicht mittelbar der Landeshaushalt finanziert. Soweit er der zwischengemeindlichen Verteilung von durch die Verbundautomatik bewirkten Umsatzsteuermindereinnahmen der Gemeinden dienen soll, könnte von einer Finanzierung des Landeshaushalts über den Solidarbeitrag nur dann gesprochen werden, wenn das Land verpflichtet gewesen wäre, den gemeindlichen Einnahmeausfall durch zusätzliche Zuweisungen zu Lasten des Landeshaushalts an die Gemeinden ganz oder teilweise zu kompensieren, etwa durch Erhöhung der Verbundquote oder Einstellung weiterer Steuern in den allgemeinen Steuerverbund. Eine solche Pflicht bestand nicht. Der Landesgesetzgeber war nur verpflichtet, die verfassungsrechtlich aus der Selbstverwaltungsgarantie gebotene angemessene Finanzausstattung zu sichern. Vgl. dazu VerfGH NW, Urteil vom 6. Juli 1993 - VerfGH 9, 22/92 -, DVBl. 1993, 1205. Daß dies nicht geschehen sei, wird von der Klägerin weder substantiiert vorgetragen, noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich. Eine Finanzierung des Landeshaushalts findet auch nicht hinsichtlich des Betrages von 367,5 Mio. DM statt, der gemäß § 2 Abs. 4 GFG 1992 von der Verbundmasse abgesetzt wurde und in den zwischengemeindlich verteilten Solidarbeitrag nach § 2 Abs. 1 SBG von 1.085,48 Mio. DM eingeflossen ist. Allerdings handelt es sich insoweit um einen Betrag, um den der Landeshaushalt durch Entscheidung des Landesgesetzgebers im Rahmen des Gemeindefinanzausgleichs jenseits der bundesverfassungsrechtlich vorgegebenen Verbundautomatik entlastet wurde. Dennoch liegt auch darin keine mittelbar zugunsten des Landeshaushalts erhobene Umlage, weil das Land unter dem Gesichtspunkt der gebotenen angemessenen Finanzausstattung nicht seinerseits verpflichtet war, den genannten Betrag an die Gemeinden auszuschütten. III. Eine nach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG zulässige Umlage wäre jedoch dann unzulässig, wenn sie gegen das vor dem Hintergrund der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) zu beachtende Willkürverbot verstieße. Das ist nicht der Fall. Das dem allgemeinen Gleichheitssatz immanente Willkürverbot, das als Element des objektiven Gerechtigkeitsprinzips der Rechtsstaatlichkeit innewohnt, gilt auch im Verhältnis der Hoheitsträger zueinander. Vgl. Urteil des Senats vom 27. August 1996 - 15 A 4171/93 -, NWVBl. 1997, 75 (77) m.w.N. Danach ist das Willkürverbot verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung nicht finden läßt. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 28. Juni 1994 - 1 BvL 14, 15/88 -, BVerfGE 91, 118 (123); Beschluß vom 5. Oktober 1993 - 1 BvL 34/81 -, BVerfGE 89, 132 (141 f.); speziell zur Beschränkung des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs auf das sachgerecht Vertretbare VerfGH NW, Urteil vom 6. Juli 1993, a.a.O.. Das trifft für den gemeindlichen Solidarbeitrag nicht zu. Mit ihm werden Einnahmeausfälle, die auf gemeindlicher Seite letztlich als Folge der Wiedervereinigung entstanden sind, auf alle Gemeinden nach Finanzkraftmaßstäben verteilt. Das ist ein sachlicher Gesichtspunkt, der auch vor der Selbstverwaltungsgarantie Bestand hat. Aus der Gewährleistung der Selbstverwaltungsgarantie ergibt sich eine Berechtigung, wenn nicht sogar eine Verpflichtung des Landes, nicht durch eigenverantwortliches kommunales Handeln bedingte Finanzkraftunterschiede unter Beachtung des Nivellierungsverbots auszugleichen, um nicht einigungsbedingte Mindereinnahmen einseitig bei den Kommunen zu belassen, wo sie infolge des gemeindlichen Finanzverfassungssystems zufällig auftreten. Das gilt ohne Einschränkungen, soweit es um den durch die Verbundautomatik eingetretenen Einnahmeausfall geht. Die Grenze der Willkür ist aber auch hinsichtlich des genannten Betrages von 367,5 Mio. DM nicht überschritten. Unerheblich ist dabei, ob das Gemeindefinanzverfassungsrecht eine gemeindefinanzierungsrechtliche Kürzung der Verbundmasse um diesen Betrag überhaupt gestattete und stattdessen allein eine Senkung der Verbundquote zulässig gewesen wäre. Dies ist zweifelhaft, weil Art. 106 Abs. 7 Satz 1 GG hinsichtlich des obligatorischen Steuerverbundes (Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer) vorschreibt, daß vom Landesanteil am Gesamtaufkommen dieser Steuern den kommunalen Körperschaften insgesamt "ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz" zufließt. Danach erscheint die Verbundmasse verfassungsrechtlich festgelegt, so daß sich möglicherweise die Dispositionsfreiheit des Landesgesetzgebers auf die Festlegung der Verbundquote beschränkt. So Maunz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblattsammlung (Stand: Oktober 1996), Art. 106 Rdnr. 94; Meyer, Die Finanzverfassung der Gemeinden, S. 148 ff.; Heckt, Die Neuordnung der verfassungsrechtlichen Grundlagen der gemeindlichen Selbstverwaltung, DÖV 1957, 164 (166). Die Frage kann jedoch offenbleiben. Es geht hier nämlich nicht um die Verfassungsmäßigkeit der Art und Weise kommunaler Beteiligung am obligatorischen Steuerverbund, sondern um die Zulässigkeit der Einstellung des Betrags von 367,5 Mio. DM in die Solidarbeitragsumlage nach § 2 Abs. 1 SBG 1992. Allerdings bestünden dann Bedenken gegen die Einbeziehung des genannten Betrages in den Solidarbeitrag, wenn die auszugleichende Kürzung der Verbundmasse selbst willkürlich wäre. Der Makel der Willkür bei der Verursachung gemeindlicher Einnahmeausfälle würde sich auf die zwischengemeindliche, zum Ausgleich dieser Einnahmeausfälle bestimmte Umlage übertragen. Die Willkürfreiheit ergibt sich allerdings nicht daraus, daß eine solche gemeindliche Beteiligung für die Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" bereits bundesrechtlich in § 6 Abs. 2 a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung des WWS-Vertragsgesetzes vorgegeben wäre. Dem Bund steht nämlich nur die in dieser Vorschrift wahrgenommene Kompetenz aus Art. 106 Abs. 6 Satz 4 und 5 GG zu, den Ländern einen höheren Anteil an der Gewerbesteuer zu Lasten der Gemeinden zukommen zu lassen. Er ist jedoch über die bestehende Regelung des Art. 106 Abs. 7 GG zum obligatorischen und fakultativen Steuerverbund und zur Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG hinaus nicht zu Vorgaben für die Gestaltung des kommunalen Finanzausgleichs befugt. Die Einbeziehung der Kommunen in das Tragen der einigungsbedingten Lasten über die Erhöhung der Gewerbesteuerumlage hinaus ist vielmehr eine eigenständige Entscheidung des Landesgesetzgebers, die unabhängig von bundesrechtlichen Vorgaben am Willkürverbot zu messen ist. Die Wiedervereinigung ist ein den Gesamtstaat erfassender Vorgang, der u.a. auch dessen Finanzlage grundlegend umgestaltete, insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landes schwächte. Unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 79 Satz 2 Verf NW, der den gebotenen übergemeindlichen Finanzausgleich in den Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes stellt, ist es daher sachgerecht, wenn der Landesgesetzgeber die Lasten der Wiedervereinigung im Verhältnis des Gemeindeanteils zum Landesanteil am Gesamtsteueraufkommen des Landes in den übergemeindlichen Finanzausgleich des Gemeindefinanzierungsgesetzes einfließen läßt. Ist somit die Verursachung des gemeindlichen Einnahmeausfalls in Höhe von 367,5 Mio DM unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots verfassungsrechtlich unbedenklich, so ist die zwischengemeindliche Umlage dieses Einnahmeausfalls ebenso sachgerecht und damit willkürausschließend wie die Umlage des über die Verbundautomatik bewirkten gemeindlichen Einnahmeausfalls. Soweit hinsichtlich der Höhe des Solidarbeitrags gerügt wird, daß die einigungsbedingte Sonderkonjunktur, die sich umsatzsteueraufkommenerhöhend ausgewirkt habe, nicht "gegengerechnet" worden sei, kann dies den Makel sachlich nicht zu rechtfertigender, mithin willkürlicher Umlagenbelastung nicht begründen. Der Gesetzgeber hat bei der Gestaltung des zwischengemeindlichen Finanzausgleichs einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Höhe des auszugleichenden Betrages. Zwar trifft es zu, daß die einigungsbedingten staatlichen Mehraufwendungen zu einer konjunkturellen Belebung und damit auch zu höheren Steuereinnahmen führten, jedoch ist es ökonomisch selbstverständlich, daß solche Mehraufwendungen auch nicht entfernt durch höhere Steuereinnahmen und erst recht nicht im wesentlichen durch höhere Umsatzsteuereinnahmen, an denen die Klägerin als abundante Gemeinde im Gegensatz zu den schlüsselzuweisungsberechtigten Gemeinden nicht teilhat, aufgefangen würden. Im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens war der Landesgesetzgeber daher befugt, diesen Effekt zu vernachlässigen. Schließlich ist es auch nicht willkürlich, daß der durch die vorzeitige volle Einbeziehung der Beitrittsländer in die Umsatzsteuerverteilung hervorgerufene Einnahmeausfall als Transferleistung in den Solidarbeitrag gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 SBG 1992 eingestellt wurde. Auch wenn die volle Einbeziehung der finanzverfassungsrechtliche Normalfall ist, ändert dies nichts daran, daß der "Normalfall" für das Haushaltsjahr 1992 die von der allgemeinen Regelung abweichende verfassungsrechtliche Übergangsregelung des Art. 7 EV gewesen wäre, von der vorzeitig zugunsten der Beitrittsländer abgewichen wurde. Im übrigen wären auch die bei einer sofortigen vollen Einbeziehung der Beitrittsländer ohne eine Übergangsvorschrift des Einigungsvertrages eingetretenen Umsatzsteuerausfälle als ausgleichsfähige gemeindliche Einnahmeverluste anzusehen, da der Beitritt die finanziellen Rahmenbedingungen des Gesamtstaates grundlegend umgestaltet hat, so daß darauf im Rahmen des über- und zwischengemeindlichen Finanzausgleichs hat reagiert werden dürfen. Das gilt jedenfalls solange und soweit, wie konkrete finanzielle Auswirkungen der Wiedervereinigung feststellbar sind. Soweit die Klägerin meint, eine Beteiligung der Gemeinden dürfe allein durch die von der Verfassung zugelassenen Instrumente der Erhöhung der Gewerbesteuerumlage, der Absenkung des gemeindlichen Einkommensteueranteils oder der Senkung der finanzausgleichsrechtlichen Verbundquote erfolgen, verkennt sie, daß zu den finanzverfassungsrechtlich zulässigen Instrumenten auch die zwischengemeindliche Finanzausgleichsumlage nach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG gehört. Es liegt auch keine willkürliche Gleichbehandlung der abundanten Gemeinden wie der Klägerin mit den schlüsselzuweisungsberechtigten Gemeinden deshalb vor, weil der von der Verbundmasse abgezogene Betrag von 367,5 Mio. DM von den Zweckzuweisungen abgezogen, im Rahmen des Solidarbeitrags aber fiktiv den Schlüsselzuweisungen zugerechnet wurde, so daß die schlüsselzuweisungsberechtigten Gemeinden im Gegensatz zu den abundanten Gemeinden einigungsbedingt nur die allgemeine Minderung des Aufkommens der Umsatzsteuer in Höhe der Verbundquote von 23 % zu tragen hätten, aber keine darüber hinausgehenden Einbußen bei den frei verfügbaren allgemeinen Zuweisungen, während die abundanten Gemeinden aus ihrer frei verfügbaren Finanzmasse zu 44 % am Umsatzsteuerausfall beteiligt würden. Darin liegt im Kern der Vorwurf, daß wegen der unterschiedlichen Auswirkungen des Solidarbeitrags bei abundanten Gemeinden einerseits und schlüsselzuweisungsberechtigten Gemeinden andererseits eine diesen Unterschieden Rechnung tragende Solidarbeitragsregelung hätte erfolgen müssen. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Es liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Gleichbehandlung vor. Dies wäre dann der Fall, wenn zwischen den beiden Gruppen gleichbehandelter Fälle Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorlägen, daß die gleichartige Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen wäre. Vgl. Urteil des Senats vom 27. August 1996 - 15 A 4171/93 -, NWVBl. 1997, 75 (77) m.w.N. Zwar stehen sich die schlüsselzuweisungsberechtigten Gemeinden, die gleichzeitig einen positiven solidarbeitragsrechtlichen Ausgleichsanspruch haben, insofern besser, weil sie damit insgesamt höhere Schlüsselzuweisungen erhalten, als wenn es zu keiner Kürzung gekommen wäre. Denn die Kürzung von 367,5 Mio. DM betrifft nur die Zweckzuweisungen. Jedoch gehen auch diese vornehmlich zu Lasten der finanzschwächeren Gemeinden. Vgl. § 39 GFG 1992, der allgemein anordnet, daß bei der Bewilligung zweckgebundener Zuweisungen auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich zu berücksichtigen ist. Daher sind im Ergebnis bei den finanzschwächeren Gemeinden durch die Kürzung nach § 2 Abs. 4 GFG 1992 reale Einnahmeverluste zu verzeichnen, die durch den Solidarbeitrag ausgeglichen werden. Daß diese bei den Zweckzuweisungen statt bei den Schlüsselzuweisungen auftreten, ist kein Unterschied von solcher Art und solchem Gewicht, der zu einer willkürlichen Gleichbehandlung der abundanten und der schlüsselzuweisungsberechtigten Gemeinden führt. Schließlich führt die teilweise Einstellung weggefallener Zweckzuweisungen in die sonstigen Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans nicht zur Willkürlichlichkeit der Einstellung des Kürzungsbetrages von 367,5 Mio DM in den Solidarbeitrag. Bloße Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans sind gegenüber zweckgebundenen Zuweisungen, die zusätzlich durch das Gemeindefinanzierungsgesetz abgesichert sind, von so grundsätzlich anderer und für die Gemeinden minderer Qualität, daß es sachlich gerechtfertigt ist, die Minderung des Steuerverbundaufkommens trotz erhöhter haushaltsplanmäßiger Zuweisungen auszugleichen. Auch ein Verstoß gegen das beim zwischengemeindlichen Finanzausgleich zu beachtende Nivellierungsverbot liegt nicht vor. Dieses verbietet dem Gesetzgeber, den Finanzausgleich in einer Weise durchzuführen, die den Gemeinden den Anreiz zur Ausschöpfung eigener Finanzquellen nimmt und dadurch die von der Selbstverwaltungsgarantie erfaßte Finanzhoheit (Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG n.F.) untergräbt. Vgl. VerfGH NW, Urteil vom 19. Juli 1985 - VerfGH 22/83 -, NJW 1985, 2321 (2322); Erichsen, Kommunalrecht NW, S. 155. Eine Überschreitung dieser Grenze ist hier nicht ersichtlich. Dafür ist auch nichts vorgetragen. Das Nivellierungsverbot könnte allenfalls dann verletzt sein, wenn die Klägerin geltend machen würde, durch den zwischengemeindlich umverteilten Betrag würden die unterschiedlichen Finanzverhältnisse der Gemeinden unabhängig von deren Einnahme- und Ausgabeverhalten eingeebnet. Das behauptet die Klägerin selbst nicht. Sie wehrt sich nicht gegen den Solidarbeitrag, weil sie im Verhältnis zu den solidarbeitragsberechtigten Gemeinden im Ergebnis finanziell gleich oder sogar schlechter dasteht, sondern weil das Land angeblich unzureichende Landesleistungen an die Gemeinden zu Lasten abundanter Gemeinden ausgleicht. IV. Angesichts der Art der durch den Solidarbeitrag auszugleichenden gemeindlichen Mindereinnahmen stellt sich nicht die gegen den Solidarbeitrag ins Feld geführte Frage nach der Finanzierungsverantwortung für die Kosten der Wiedervereinigung. Bei den hier umgelegten Beträgen geht es nicht um Aufwendungen zur Erfüllung einer Sachaufgabe, die entweder vom Bund oder den Ländern entsprechend der Finanzierungsverantwortung gemäß Art. 104 a Abs. 1 GG bzw. vom Land oder den Gemeinden nach einem entsprechenden Konnexitätsprinzip im Landesrecht, vgl. dazu Kirchhof, in: Püttner, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band VI, 2. Aufl., S. 13, 26, zu tragen wären. Vielmehr geht es um die gemeindefinanzausgleichsrechtliche Reaktion auf die durch die Wiedervereinigung hervorgerufenen Veränderungen der finanziellen Rahmenbedingungen im Gesamtstaat. Daher stellen sich auch nicht die vom Bundesverwaltungsgericht gegen die Zulässigkeit von Landesumlagen geäußerten Bedenken, vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. August 1984 - 3 C 40.81 -, Buchholz 11 Nr. 53 zu Art. 28 GG, S. 39 f., daß im Falle ihrer Zulässigkeit beliebig Zweckumlagen zur Finanzierung staatlicher Aufgaben unter Aushöhlung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Finanzhoheit der Gemeinden geschaffen werden könnten. Diese Bedenken könnten nur bestehen, wenn mit der Umlage Kosten für die Erfüllung von Landesaufgaben verteilt würden. Das ist nicht der Fall: Der Ausgleich gemeindlicher Einnahmeausfälle ist - soweit diese nicht im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden durch den übergemeindlichen Finanzausgleich aus dem Landeshaushalt zu beseitigen sind - keine vom Land zu erfüllende Sachaufgabe. Es ist vielmehr ein vom Landesgesetzgeber im Bereich des Kommunalrechts zu regelndes und - wie geschehen - in Form einer zwischengemeindlichen Finanzausgleichsumlage regelbares Problem. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, da die Frage, inwieweit Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG zwischengemeindliche Finanzausgleichsumlagen zum Ausgleich von Ausfällen und Kürzungen im allgemeinen Steuerverbund zuläßt, eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage ist.