Beschluss
19 B 172/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0321.19B172.97.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zugelassen und zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zugelassen und zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, die gemäß der Überleitungsvorschrift in Art. 10 Abs. 2 des 6. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze - 6. VwGOÄndG - vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) der Zulassung bedarf, weil der Beschluß vom 19. Dezember 1996 erst im Januar 1997 zugestellt worden ist, wird gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zugelassen. Einer Begründung bedarf es nach § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht. Entsprechend § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO, der gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 VwGO anwendbar ist, wird das Antragsverfahren als Beschwerdeverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Beschwerde bedarf es nicht. Die zugelassene Beschwerde ist nicht begründet. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung vom 23. Oktober 1996 das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehbarkeit. Nach der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung sprechen nämlich überwiegende Gründe für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Die Voraussetzungen gemäß § 15 k Abs. 1 Satz 1 iVm § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - für die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung liegen im Falle des Antragstellers nach summarischer Prüfung vor, weil Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit bestehen. Die persönliche Zuverlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Beschluß vom 1. September 1970 - VII B 60.70 -, Buchholz 442.16 § 15 e StVZO Nr. 1 und Beschluß vom 19. März 1986 - 7 B 19.86 -, NJW 1986, 2779 = Buchholz a.a.O. Nr. 3 und des erkennenden Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) Beschluß vom 2. Juni 1992 - 19 B 358/92 -, NWVBl 1993, 57 = NZV 1992, 464 unter Bezugnahme auf das Urteil des 12. Senats vom 4. April 1979 - XII A 287/78 -, Verkehrsrechtssammlung 57, 476; Beschluß vom 20. November 1992 - 19 B 3526/92 -; Beschluß vom 8. Dezember 1994 - 19 B 2446/94 -; Beschluß vom 15. September 1995 - 19 B 1933/95 - eine persönliche Charaktereigenschaft, die die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen kennzeichnet und für deren Prüfung wesentlich darauf abzustellen ist, ob der Betroffene sich des Vertrauens, er werde die Beförderung von Fahrgästen ordentlich ausführen, würdig zeigt oder nicht. Sie ist erforderlich, weil Taxifahrer vielfach gerade von Fahrgästen in Anspruch genommen werden, die verstärkt Gefährdungen ausgesetzt oder aus sonstigen Gründen auf Hilfe angewiesen sind, z. B. infolge Alters, Krankheit, Gebrechlichkeit, Trunkenheit oder Ortsfremdheit. Auf die Beförderung durch zuverlässige Taxifahrer angewiesen sind Fahrgäste auch zur Nachtzeit oder wenn aus sonstigen Gründen andere Beförderungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. OVG NW, Beschluß vom 2. Juni 1992, a.a.O. Die aus diesen Gründen erforderliche persönliche Zuverlässigkeit ist durch Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse zu beurteilen. Vgl. dazu auch Bundesverwaltungsgericht a.a.O.; OVG NW, Beschluß vom 2. Juni 1992 a.a.O.; VGH München, Urteil vom 15. Juli 1991 - 11 B 91.74 - NZV 1991, 486. Dabei genügt der in § 15 e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Halbsatz StVZO getroffenen Regelung zufolge das Bestehen von Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit; der Nachweis mangelnder Zuverlässigkeit ist nicht erforderlich. OVG NW, Beschluß vom 20. November 1992 - 19 B 3526/92 -; Beschluß vom 24. Mai 1993 - 19 B 616/93 -. Bei dieser Würdigung ergeben sich aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen Bedenken gegen die vorstehend definierte persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers aus der Tat, die zur Verurteilung u.a. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern durch Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 4. September 1996 - Az. 10 Ls 7 Js 405/96 Jsch. - geführt hat. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Bewertung, da nach den eigenen Angaben des Antragstellers die am 30. Oktober 1996 begonnene Therapie, die ihn - so die Ausführungen in dem amtsgerichtlichen Urteil - instandsetzen soll, mit seinen pädophilen Neigungen derart umzugehen, daß er in Zukunft Kinder unmittelbar nicht mehr belästigt oder berührt, noch nicht abgeschlossen ist. Hinzu kommen zuverlässigkeitsrelevante Bedenken, daß der Antragsteller die Beförderung hilfsbedürftiger Personen auf kriminelle Art in finanzieller Hinsicht ausnutzen oder verführbare Personen bei der Beförderung in kriminelle Geschäfte verwickeln könnte, da es für ihn nach seinen eigenen Angaben gegenüber einem Zeitungsreporter drei Möglichkeiten gibt, um an viel Geld zu kommen, nämlich Drogen, Kinder-Pornos und Schmuggel. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung in Verfahren, deren Gegenstand nur die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und nicht zugleich auch der Fahrerlaubnis der Klasse 3 ist, den Wert des Streitgegenstandes mit dem Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und entsprechend in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Hälfte dieses Wertes fest. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.