Beschluss
3 B 496/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0403.3B496.95.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. Dezember 1994 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.452,50 DM festge- setzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. Dezember 1994 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.452,50 DM festge- setzt. Gründe: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, der Beschluß des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ge- mäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos zu er- klären und nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten zu entschei- den. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die Kosten nach billigem Ermessen dem An- tragsgegner aufzuerlegen, weil er Mängel der angegriffenen Vorausleistungserhebung, aufgrund derer der Antrag auf Gewäh- rung vorläufigen Rechtsschutzes voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre, während des Beschwerdeverfahrens behoben und die Antragstellerin hierauf mit einer Hauptsacheerledigungserklä- rung reagiert hat. Vgl. zur Abwendung der Prozeßkostenlast in einer solchen Verfahrenskonstellation BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 40.91 -, KStZ 1993, 110. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid war ursprünglich erheblichen rechtlichen Bedenken ausgesetzt, weil die Höhe der vom Antragsgegner für die Herstellung der Erschließungsanlage "Im alten Felde" in Ansatz gebrachten Kosten mangels entsprechender Angaben im Bescheid bzw. prüffähiger Belege und/oder Prognosen als Teil der Behördenakten weder für die Antragstellerin noch für das Gericht nachvollziehbar war. Zu diesem Erfordernis vgl. Urteil des Se- nats vom 23. Mai 1989 - 3 A 1720/86 - Rechtsprechungssammlung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (OVG RSE) § 133 Vorausleistungen, S. 18; Beschluß des Senats vom 16. Februar 1994 - 3 B 2926/91 - OVG RSE § 133 Vorausleistungen, S. 1. Diese Bedenken hat der Antragsgegner erst während des Beschwerdeverfahrens ausgeräumt, indem er mit Schriftsätzen vom 30. Mai und 27. April 1995 überprüfbare Angaben zu den bereits entstandenen und den für die Herstellung der Erschließungsanlage noch zu erwartenden Kosten - vgl. hierzu Urteil des Senats vom 23. Mai 1989, a.a.O., S. 19; Beschluß des Senats vom 19. Januar 1995 - 3 B 1194/93 -, OVG RSE § 133 Vorausleistungen, S. 1 - gemacht hat. Dafür, daß die Antragstellerin der Befugnis der Behörde ausgesetzt ist, Rechtsfehler noch während des Rechtsstreits auszuräumen, bietet die Freistellung von den Verfahrenskosten einen angemessenen Ausgleich. In diesem Sinne auch Hess. VGH, Beschluß vom 29. März 1993 - 5 UE 512/92 -, KStZ 1995, 177. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.