Beschluss
7 A 451/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0404.7A451.95.00
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Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 12.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 12.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO kann eine unzulässige Berufung durch Beschluß verworfen werden. Hiervon macht der Senat Gebrauch, nachdem die Beteiligten gemäß Satz 3 der genannten Vorschrift gehört worden sind. Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Das mit der Berufung angegriffene, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist dem Kläger ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnisses seiner Prozeßbevollmächtigten am 12. Dezember 1994 zugestellt worden. Die Berufung ging ausweislich des Eingangsstempels auf der auf den 10. Januar 1995 datierten Berufungsschrift erst am 13. Januar 1995 beim Oberverwaltungsgericht ein. Sie ist daher verspätet eingelegt worden; denn die Monatsfrist des § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der hier noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) - VwGO a.F. - war bereits mit dem 12. Januar 1995 - einem Donnerstag - abgelaufen. Auf den fristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsantrag war dem Kläger nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), daß er ohne eigenes oder ihm zuzurechnendes Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten (§ 173 VwGO iVm § 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Der Eingang der Berufungsschrift beim Oberverwaltungsgericht am 13. Januar 1995 ist nicht deshalb unverschuldet, weil dieser Schriftsatz bereits am 10. Januar 1995 in I. zur Post gegeben und mit einer Postlaufzeit von mehr als 2 Tagen nicht zu rechnen war. Die Postaufgabe am 10. Januar 1995 ist nicht glaubhaft gemacht. Sie folgt nicht schon bereits aus dem Umstand, daß der Umschlag, mit dem die Berufungsschrift versandt wurde, mit einem auf den 10. Januar 1995 dadierten Freistempleraufdruck der Prozeßbevollmächtigten versehen ist. Ein solcher Freistempleraufdruck macht nicht offenkundig, daß der Briefumschlag tatsächlich an dem Tag, den der Aufdruck wiedergibt, zur Post gegeben wurde. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 1. Juli 1991 - 5 B 89.91 -; BFH, Beschluß vom 15. Dezember 1994 - XI R 6/94 -; OVG NW, Beschluß vom 5. Dezember 1995 - 25 A 6935/95 In ihrem Wiedereinsetzungsantrag haben die Bevollmächtigten des Klägers zwar vorgetragen, die Berufungsschrift sei am 10. Januar 1995 ordnungsgemäß durch eine qualifizierte Bürokraft in einen Briefkasten mit Nachtleerung eingeworfen worden. Dieser Vortrag ist jedoch weder bei der Antragstellung noch im weiteren Verfahren über den Antrag etwa durch eidesstattliche Versicherung (vgl. § 294 Abs. 1 ZPO) glaubhaft gemacht worden. Die im weiteren Verfahren eingeholte Auskunft der Niederlassung I. der Deutschen Post AG steht diesem Vortrag sogar eindeutig entgegen. Der mit dem Freistempleraufdruck vom 10. Januar 1995 versehene Briefumschlag ist seitens der Post zusätzlich mit einem Tagesstempel versehen worden, der die Zeitangabe "11.-1.95-22" enthält. Dies bedeutet nach der erwähnten Auskunft, daß der Umschlag am 11. Januar 1995 nach 20.00 Uhr in den Briefkasten im Eingangsbereich C des Postgebäudes eingeworfen wurde; eine Einlieferung bereits am 10. Januar 1995 ist nach der näher dargelegten Betriebsorganisation nicht möglich. Ist hiernach nicht glaubhaft gemacht, daß die Berufungsschrift bereits am 10. Januar 1995 bei der Post eingeliefert wurde, sondern davon auszugehen, daß die Einlieferung erst am 11. Januar 1995 nach 20.00 Uhr erfolgte, ist die Postlaufzeit bis zum 13. Januar 1995 den Prozeßbevollmächtigten des Klägers auch als Verschulden anzurechnen. Sie konnten nicht davon ausgehen, daß die Sendung trotz der späten Posteinlieferung noch am nächsten Tag den Empfänger erreichen würde. Konkrete Tatsachen dafür, daß die gegenüber dem Freistempleraufdruck verspätet erfolgte Posteinlieferung auf einem den Bevollmächtigten als unabwendbares Ereignis nicht zuzurechnenden Versehen der beauftragten Botin beruhte, sind nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Auch aus dem Umstand, daß ihnen entgegen der Dienstanweisung der Deutschen Post AG keine Mitteilung über einen Widerspruch zwischen der Datierung des Freistempleraufdrucks und der Einlieferung zuging, können die Bevollmächtigten des Klägers kein fehlendes Verschulden herleiten. Dies folgt schon daraus, daß die in der Dienstanweisung vorgesehene Mitteilung ersichtlich nur dem Zweck dient, auf eine künftige Vermeidung solcher Fehler hinzuwirken sowie auf die eventuelle Konsequenz der künftigen Rückgabe eingelieferter Sendungen hinzuweisen; der Postnutzer kann aus einem Unterblieben einer solchen - ohnehin nicht innerhalb bestimmter Fristen vorgesehenen - Mitteilung keine Rückschlüsse über die Korrektheit seiner Einlieferung freigestempelter Sendungen ziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht gemäß § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.