Beschluss
25 A 1460/97.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0407.25A1460.97A.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Antragsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. Februar 1997 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Antragsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. Februar 1997 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Antragsverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Gehörsrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO greift nicht durch. Den Klägerinnen zu 8. und 9. ist, soweit es um ihre Teilnahme an der Demonstration vom 25. November 1995 geht, im erstinstanzlichen Verfahren rechtliches Gehör nicht versagt geblieben. Die bereits selbständig tragende Wertung des Verwaltungsgerichts, daß ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates nicht hinreichend wahrscheinlich sei, rechtfertigt nicht die Schlußfolgerung, das Verwaltungsgericht habe das diesbezügliche Vorbringen der Klägerinnen zu 8. und 9. sowie den Inhalt der beigezogenen Strafakten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Würdigung einbezogen. Die lediglich ergänzende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Teilnahme an dem verbotenen Demonstrationszug dürfte türkischen Behörden nicht bekannt geworden sein, ist im übrigen unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht zu beanstanden. Der aus den Strafakten ersichtliche Umstand, daß ein türkisches Fernsehteam den Versammlungsverlauf auf dem X. -C. -Platz in F. gefilmt hat, besagt nichts darüber, daß türkische Stellen über die Identität der Klägerinnen zu 8. und 9. als Demonstrationsteilnehmerinnen unterrichtet sind. Das Verwaltungsgericht hat allerdings rechtliches Gehör der Klägerin zu 9. verletzt, soweit es ihre Teilnahme an der PKK- Schulung im Sauerland nicht berücksichtigt hat. Die Zurückweisung des diesbezüglichen Vorbringens "gemäß § 87 b VwGO als verspätet" findet im Prozeßrecht keine Stütze. § 74 Abs. 2 AsylVfG, der auf § 87 b Abs. 3 VwGO verweist, ist nicht einschlägig, weil die fragliche Schulung im Sommer 1996 und damit längst nach Ablauf der in § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG normierten Frist - ein Monat nach Zustellung des Asylablehnungsbescheides vom 18. Mai 1994 - stattgefunden hat. Auch eine direkte Anwendung des § 87 b Abs. 3 VwGO scheidet aus, weil es an einer auf § 87 b Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO gestützten gerichtlichen Verfügung fehlt. Gleichwohl bleibt der Gehörsrüge der Klägerin zu 9. in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO der Erfolg versagt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß dann, wenn eine Feststellung des Berufungsurteils, die möglicherweise darauf beruht, daß einem Beweisantrag unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht nachgegangen wurde, hinweggedacht werden kann, ohne daß die Richtigkeit der Entscheidung in Frage gestellt wäre, die Revision nach § 144 Abs. 4 VwGO trotz des Verfahrensfehlers zurückzuweisen ist. Denn es ist nicht Sinn des § 138 Nr. 3 VwGO, im Ergebnis richtige Urteile nur deshalb im Revisionsverfahren aufzuheben, weil eine der Sache nach nicht erforderliche Feststellung unter Versagung rechtlichen Gehörs getroffen wurde. Ob sich eine fehlerhafte Feststellung (oder deren Unterlassung) unter keinen Umständen für die Entscheidung als erheblich erweist, ist nach der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts zu beurteilen. Vgl. Urteil vom 16. März 1994 - 11 C 48.92 -, Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10, S. 5 f.; Beschluß vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 -, S. 6. Diese Grundsätze gelten in Verfahren auf Zulassung der Berufung entsprechend. Der Zulassungsantrag ist daher abzulehnen, wenn die im erstinstanzlichen Verfahren unberücksichtigt gebliebene Tatsache unter keinen Umständen den klageweise geltendgemachten Anspruch zu stützen vermag. So liegt es hier. Die Teilnahme der Klägerin zu 9. an der PKK- Schulung im Sommer 1996 ist keine Tatsache, die ihr nach der Senatsrechtsprechung einen Anspruch auf Asylanerkennung oder auf Abschiebungsschutz verschafft. Nach gefestigter Senatsrechtsprechung ist nicht anzunehmen, daß exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils den zuständigen türkischen Stellen überhaupt bekannt werden oder daß sie im Falle ihres Bekanntwerdens bei der Rückkehr des Betreffenden Verfolgungsmaßnahmen auslösen. Solche nicht verfolgungsrelevante exilpolitische Aktivitäten sind z.B.: einfache Vereinsmitgliedschaft, Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks oder Informationsveranstaltungen, Verteilung von Flugblättern, Plazierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Einem nennenswerten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind dagegen die an exponierter Stelle auftretenden und agierenden Wortführer staatsfeindlicher Gruppen und sonst in der Öffentlichkeit bekanntgewordene Kritiker der Verhältnisse in der Türkei (z.B. Leiter von - größeren und öffentlichkeiswirksamen - Demonstrationen und Protestaktionen und Redner auf solchen Veranstaltungen, ferner unter Umständen Mitglieder von Vorständen eingetragener Vereine). Vgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A 2670/92.A -, S. 54 ff.; Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 92 ff.; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 100 ff.; Beschluß vom 9. Juli 1996 - 25 A 2967/96.A -; Beschluß vom 10. Oktober 1996 - 25 A 2809/96.A -; Beschluß vom 5. November 1996 - 25 A 5446/96.A -; Beschluß vom 11. Dezember 1996 - 25 A 6087/96.A -. Die Teilnahme an einem zehntägigen Schulungsseminar der PKK ist keine herausgehobene Tätigkeit im oben beschriebenen Sinne. In ihrer Bedeutung reicht sie noch nicht einmal an die einfache Mitgliedschaft in einem von der PKK dominierten Verein heran, welche nach der vorbezeichneten Senatsrechtsprechung in der Türkei keine Verfolgungsmaßnahmen auslöst. Angesichts dessen gebietet die asylrechtliche Bewertung des Schulungsseminars entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine weiteren Ermittlungen. Ersichtlich haben auch die Klägerin zu 9. sowie ihr Prozeßbevollmächtigter dazu erschöpfend vorgetragen, wie ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts sowie in der Antragsschrift belegen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).