Das angefochtene Urteil wird dahin geändert, daß der Beklagte unter Änderung der Bescheinigung vom 15. März 1994 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1994 verpflichtet wird, den Übergang einer Referenzmenge per 1. November 1993 vom Beigeladenen auf die Klägerin in Höhe von 12.267 kg Milch zu bescheinigen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt von den gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen 1/2. Der Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils 1/4 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und jeweils ½ ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe durch Rückgabe von gepachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen zum 1. November 1993 eine Anlieferungsreferenzmenge vom Beigeladenen auf die Klägerin übergegangen ist. Aufgrund eines mit der (wahrscheinlich 1981) verstorbenen Tante der Klägerin geschlossenen Pachtvertrages vom 12. März 1972 bewirtschaftete der Beigeladenen ursprünglich 15 Morgen, später (jedenfalls seit 1982) nur noch 3,31 ha Acker- und Wiesenland, das jetzt der Klägerin als Alleinerbin gehört. Nach § 3 des Vertrages konnte das Pachtverhältnis erst nach Ablauf des Pachtvertrages, 1. November 1990, gekündigt werden, und zwar für die Verpächterseite mit 5-jähriger Kündigungsfrist. Durch Prozeßvergleich vor dem Amtsgericht ... vom 11. März 1983 (5 C 858/82), dessen Gültigkeit durch Urteil des Amtsgerichts vom 12. Dezember 1984 festgestellt worden ist, einigten sich der Beigeladene und die Klägerin dahin, daß der Pachtvertrag vom 12. März 1972 nunmehr zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen fortgelten solle und sich auf die mit Verfügung des Amtes für Agrarordnung Aachen vom 24. August 1982 bestimmten Neuzuteilungsflächen (3,31 ha) der Flurbereinigung ... beziehe. In einem Pachtschutzverfahren, das der Beigeladene zwecks Feststellung der Unwirksamkeit einer seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Januar 1984 ausgesprochenen fristlosen Kündigung bzw. zum 1. November 1990 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Pachtvertrages angestrengt hatte, einigten sich der Beigeladene und die Klägerin durch Vergleich vor dem Landwirtschaftsgericht Amtsgericht Erkelenz (2 LwP 4/84) vom 13. Juni 1988 dahin, daß das Pachtverhältnis ohne Kündigung zum 1. November 1993 ende. Dementsprechend gab der Beigeladene die Flächen zu diesem Zeitpunkt an die Klägerin zurück. Auf Antrag der Klägerin bescheinigte der Beklagte dieser unter dem 15. März 1994, daß von der dem Beigeladenen per 1. April 1993 zustehenden Anlieferungsreferenzmenge von 68.151 kg durch Rückgewähr einer für die Milcherzeugung genutzten Teilfläche von 3,31 ha zum 1. November 1993 eine Anlieferungsreferenzmenge von 2.612 kg vom Beigeladenen auf die Klägerin übergegangen sei (einhalb mal 68.151 kg geteilt durch 43,1763 ha mal 3,31 ha). Hierbei ging er - entsprechend den Angaben des Beigeladenen - davon aus, daß dieser in den Jahren 1983/84 43,1763 ha für die Milcherzeugung genutzt habe, und billigte ihm Pächterschutz zu. Den Widerspruch der Klägerin, die geltend machte, der Beigeladene habe 1983/84 höchstens noch 9,2 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet, außerdem stehe ihm wegen der einvernehmlichen Auflösung des Pachtvertrages kein Pächterschutz zu, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1994 als unbegründet zurück. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Beigeladene habe bereits vor Inkrafttreten der Milchquotenregelung (2. April 1984) - vermutlich 1982 - den größten Teil seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche seinem Sohn übergeben (der dort Bullenmast betreibe) und bewirtschafte seitdem bis Pachtende nur noch 9,3 ha, möglicherweise bis zu 11 ha. Der Beigeladene habe 1985 eine Teilfläche von 1,3727 ha hinzuerworben, auf der aber keine Milchquote liege. Pächterschutz zu Gunsten des Beigeladenen komme wegen dessen Einverständnis zur Pachtauflösung nicht in Betracht; darüber hinaus auch deshalb nicht, weil ihr Sohn, der ihren und ihres Ehemannes Betrieb zum 1. Mai 1987 gepachtet habe, angesichts des Verfalls der Milchpreise zur Fortführung des Milchwirtschaftsbetriebs (gegenwärtige Quote knapp 165.000 kg) auf die volle Quote des verpachteten Landes angewiesen sei. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 15. März und 23. Juni 1994 zu verpflichten, den Übergang einer Referenzmenge von 24.182,6 kg Milch zu bescheinigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, er wisse nicht, wie groß die vom Beigeladenen kurz vor Pachtrückgabe für Zwecke der Milcherzeugung genutzte Fläche sei. Nach seinen Informationen habe der Beigeladene 1983 noch mindestens 40 ha bewirtschaftet und erst im Laufe des Jahres 1984 eine Betriebsteilung mit seinem Sohn vorgenommen. Falls diese Betriebsaufteilung nach dem 2. April 1984 erfolgt sei, sei auf den Sohn des Beigeladenen anteilig eine Referenzmenge übergegangen. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, er habe 1983/84 insgesamt 44,0142 ha bewirtschaftet. Auf sämtlichen Flächen habe er Futter sowohl für die Milcherzeugung als auch für die Bullenmast (ab 1980) gewonnen. Auf seinen Sohn habe er erst nach dem 1. Juli 1984 Land übertragen (ca. 20 ha) zwecks Weiterführung der Bullenmast. Die selbständige Betriebsführung seines Sohnes sei vom Finanzamt erst zum 1. Juli 1985 anerkannt worden. Mit seinem Sohn habe er vereinbart, daß er bis zu seinem Renteneintritt (Oktober 1995) die auf den Sohn übergegangene Teil-Anlieferungsreferenzmenge weiter nutzen dürfe. Ihm stehe Pächterschutz zu. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Zubilligung von Pächterschutz für den Beigeladenen. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Größe der vom Beigeladenen bei Pachtende bewirtschafteten Fläche und zum Angewiesensein ihres Sohnes auf die Milchquote. Sie trägt weiter vor, daß die Betriebsteilung zwischen Beigeladenem und dessen Sohn in der Zeit vor Inkrafttreten der Milchquotenregelung falle. Bereits im August 1981 sei die Spaltung des Betriebes des Beigeladenen bei der Alterskasse und der Krankenkasse der Rheinischen Landwirtschaft angezeigt worden. Der Sohn des Beigeladenen sei bereits für das Jahr 1982 von der Berufsgenossenschaft mit einem eigenen Betrieb veranlagt worden. Der Pflugtauschvertrag zwischen ihrem Sohn, der dabei für sie als Vertreter aufgetreten sei, und dem Beigeladenen bezüglich einer Teilfläche von 160 ar habe keine Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, der Beigeladene habe gegen seinen Willen die Pachtflächen verloren. Die Betriebsteilung zwischen dem Beigeladenen und dessen Sohn sei nach dem 2. April 1984 erfolgt. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, daß ihr Sohn auf die Quote angewiesen sei. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, von einer freiwilligen Rückgabe des Pachtlandes könne keine Rede sein. Der Vertragstext bezüglich der Einzelheiten der Kündigungsfrist sei nicht eindeutig gewesen. Die Betriebsteilung mit seinem Sohn sei formell erst zum 1. Juli 1985 zustande gekommen. Bei der Rückgabe von anderen Pachtflächen im Zeitraum nach dem 2. April 1984 sei wegen der 5-ha-Klausel keine Referenzmenge auf die jeweiligen Verpächter übergegangen. Auf den dadurch bei ihm entstandenen Quotenzuwachs habe die Klägerin keinen Anspruch. Er weist darauf hin, daß er mit dem Sohn der Klägerin 1983 bezüglich einer Teilfläche von 160 ar einen Pflugtauschvertrag geschlossen habe. Der Beigeladene hat sein Einverständnis zur Einholung von Auskünften bei der Berufsgenossenschaft, der Alterskasse und der Krankenkasse verweigert. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Gasölverbilligungsunterlagen des Geschäftsführers der Kreisstelle ... der Landwirtschaftskammer ... als Landesbeauftragten im Kreise sowie der Akten des Amtsgerichts Erkelenz 2 LwP 4/84 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Ablehnung des Beklagten, den Übergang von mehr als 2.612 kg Referenzmenge zu bescheinigen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), soweit es um eine weitere Referenzmenge von 9.655 kg (= 12.267 kg minus 2.612kg) geht. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Milch- Garantiemengen-Verordnung (MGV) i.d.F. vom 21. März 1994, BGBl I S. 586, lediglich bezüglich des Übergangs einer Referenzmenge per 1. November 1993 in Höhe von insgesamt 12.267 kg (abzüglich bereits bescheinigter 2.612 kg). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, welche Referenzmengen bei Rückgabe von Pachtflächen vom Pächter (hier: der Beigeladene) auf den Verpächter (hier: die Klägerin) übergegangen sind, ist das für diesen Zeitpunkt (hier: 1. November 1993) geltende objektive Recht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1989 - 3 C 47.88 -, BVerwGE 84, 140. Damals galten auf EG-Ebene Art. 7 VO (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor und auf nationaler Ebene die MGV in der Neufassung vom 16. Juli 1992, BGBl I S. 1323, mit Änderung durch die 29. Verordnung zur Änderung der MGV vom 24. September 1993, BGBl I S. 1659. Nach Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 3950/92 wird die Referenzmenge eines Betriebs bei Verkauf, Verpachtung oder Vererbung nach Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen objektiven Kriterien und ggf. einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, mit dem Betrieb auf die Erzeuger übertragen, die den Betrieb übernehmen. Nach Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 3950/92 gelten die gleichen Bestimmungen für sonstige Fälle von Übertragungen mit vergleichbaren rechtlichen Folgen für die Erzeuger. Zu diesen Fällen von Übertragungen mit vergleichbaren rechtlichen Folgen für die Erzeuger zählen auch die Fälle der Rückgabe von Pachtsachen. In Ausfüllung dieser Ermächtigung hat der nationale Verordnungsgeber in § 7 Abs. 4 MGV 1992 in der Fassung der 29. Änderungsverordnung bestimmt, daß, wenn Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeugung genutzt werden, aufgrund eines auslaufenden Pachtvertrages, der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen worden ist, nach dem 30. September 1984 an den Verpächter zurückgewährt werden, Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinsichtlich der übergehenden Referenzmenge entsprechend gelten. Absatz 1 Satz 2 betrifft den hier nicht gegebenen Fall einer Vereinbarung zwischen den Parteien. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 MGV geht, wenn Teile eines Betriebes aufgrund eines Kauf- oder Pachtvertrages übergeben oder überlassen werden, ein entsprechender Referenzmengenanteil mit auf den Käufer oder Pächter über. Der nach Satz 1 übergehende Referenzmengenanteil entspricht dem Verhältnis der zur Milcherzeugung genutzten Fläche des übergebenen oder überlassenen Teils des Betriebes und derjenigen des gesamten Betriebes; ist die übertragene Fläche kleiner als 1 ha geht keine Referenzmenge über (§ 7 Abs. 2 Satz 2 MGV). Danach kommt es bei Rückgabe von Pachtflächen darauf an, in welchem Verhältnis die bisher in der Hand des abgebenden Milcherzeugers (Pächter) liegende gesamte Milcherzeugungsfläche zur Größe der an den Verpächter zurückgegebenen Milcherzeugungsfläche steht. Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten sog. dynamischen Begriff der Milcherzeugungsfläche, dem sich der Senat im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen hat, vgl. Urteil vom 18. April 1997 - 9 A 767/93 - kommt es für die Einordnung einer Fläche als Milcherzeugungsfläche nicht darauf an, ob diese bei Einführung der Milchquotenregelung (2. April 1984) einem Milcherzeugungsbetrieb zugeordnet werden kann und damals vom Betriebsinhaber zur Milcherzeugung genutzt worden ist, sondern darauf, daß sie sich im Zeitpunkt des Flächenübergangs als solche darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1994 - 3 C 1.92 -, AgrarR 1994, 401. Zur Milcherzeugung verwendete Flächen sind solche, die in einem zumindest mittelbaren funktionalen Zusammenhang zur Milcherzeugung stehen. Danach fehlt der Bezug zur Milcherzeugung immer dann, wenn die betreffenden Parzellen ausschließlich zu anderen Zwecken oder gar nicht genutzt worden sind. Maßgeblich für die Flächencharakterisierung ist die tatsächlich Nutzung, d.h. die Realisierung des Zweckes Milcherzeugung" im weitesten Sinne. Als Milcherzeugungsflächen sind alle Flächen des Betriebs zu berücksichtigen, die unmittelbar oder mittelbar zu dessen Milcherzeugung beitragen. Für die Milcherzeugung werden jedenfalls alle diejenigen landwirtschaftlichen Flächen verwendet, auf denen Futter für die Milchkühe des Betriebs gewonnen wird. Solche Flächen dienen zumindest mittelbar auch in denjenigen Jahren der Milcherzeugung, in denen auf ihnen im Zuge der üblichen, bodenbedingten Fruchtfolge Produkte für andere Zwecke angebaut werden. Schließlich ist eine landwirtschaftliche Fläche jedenfalls dann zur Milcherzeugung verwendet worden, wenn sie als Weideland für das zur Ergänzung des Milchkuhbestandes gehaltene Jungvieh genutzt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 1994, a.a.O. Ausgehend von diesen Maßstäben läßt sich hier feststellen, daß a) der Beigeladene im Zeitpunkt der Rückgabe der 3,31 ha großen Pachtfläche eine Gesamt-Milcherzeugungsfläche von 9,5 ha bewirtschaftet hat, b) der Beigeladene von dem von der Klägerin angepachteten Gelände seit 1983 nur 1,71 ha selbst bewirtschaftet hat und nur dieser Teil des zurückgegebenen Pachtgeländes Milcherzeugungsfläche ist, c) der Verteilung der Referenzmenge zwischen Klägerin und Beigeladenem die dem Beigeladenen laut Molkereibescheinigung per 1. April 1993 zustehende Referenzmenge von 68.151 kg zugrundezulegen ist und d) Pächterschutz zu Gunsten des Beigeladenen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 MGV nicht eingreift. Zu a) Im Zeitpunkt der Rückgabe der Pachtflächen bewirtschaftete der Beigeladene insgesamt 9,5 ha. Dies steht zur Überzeugung des Senates fest auf Grund der Angaben des Beigeladenen im Verfahren auf Gewährung der Gasölverbilligung für das Jahr 1993. Dort hat der Beigeladene im Januar 1994, also noch bevor die Klägerin einen Antrag auf Ausstellung einer Milchquotenbescheinigung gestellt hatte, und damit unbeeinflußt vom Ausgang des vorliegenden Verfahren angegeben, zur Erntezeit 1993 9,5 ha bewirtschaftet zu haben. Keine der Parteien hat im Verlaufe des Verfahrens zureichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß diese Angaben nicht richtig sein könnten. Diese Fläche ist auch Milcherzeugungsfläche. Denn der Beigeladene hat selbst eingeräumt, daß das auf den von ihm bewirtschafteten Flächen gewonnene Futter auch an das Milchvieh verfüttert worden ist. Zu b) Von der der Klägerin zurückgegebenen Pachtfläche von 3,31 ha sind jedoch nur 1,71 ha vom Beigeladenen zur Milcherzeugung genutzt worden. Bezüglich dieser 1,71 ha, die in der Gesamtfläche von 9,5 ha enthalten sind, hat der Beigeladene ebenfalls eingeräumt, daß er das dort gewonnene Futter an sein Milchvieh verfüttert hat. Demgemäß ist diese Fläche Milcherzeugungsfläche. Hinsichtlich des restlichen Teils der Pachtfläche in Größe von 1,6 ha steht aufgrund des vorgelegten Pflugtauschvertrages vom 13. April 1983, dessen Vollzug die Klägerin nicht bestreitet, für den Senat fest, daß der Beigeladene sie seit April 1983 nicht mehr bewirtschaftet hat. Ein Pflugtauschvertrag ist ein im Gesetz nicht ausdrücklich geregelter Austauschvertrag eigener Art. Darin räumt der eine Vertragspartner dem anderen für einen bestimmten Zeitraum den Gebrauch eines landwirtschaftlichen Grundstücks und den Fruchtgenuß daran ein und erhält als Gegenleistung dafür - statt eines Pachtzinses - vom Vertragspartner den Gebrauch und den Fruchtgenuß an einem anderen landwirtschaftlichen Grundstück eingeräumt. In Vollzug eines solchen Vertrages überläßt jeder Vertragspartner dem anderen Vertragspartner den Besitz an dem laut Vertrag zur Verfügung zu stellenden Grundstück. Ein solcher Pflugtauschvertrag berührt dagegen nicht die eigentumsmäßige Zuordnung, er hebt auch nicht etwa an den Flächen bestehende Pachtverhältnisse auf. Bringt ein Pächter gepachtetes Land in einen Pflugtauschvertrag ein, dann stellt sich dies im Verhältnis zu seinem Verpächter als eine Nutzungsüberlassung im Sinne von § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar. Vg. Fußbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 2. Auflage, 1993, § 581 BGB Rn 19, 20. Selbst wenn der Verpächter der Nutzungsüberlassung an den Dritten nicht zugestimmt haben sollte, berührt dies die Gültigkeit des Pflugtauschvertrages mit dem Dritten nicht. Die Gültigkeit des hier geschlossenen Pflugtauschvertrages und dessen tatsächlicher Vollzug werden hier auch nicht dadurch berührt, daß der an dem Pflugtauschvertrag beteiligte Sohn der Klägerin nach der Behauptung der Klägerin in offener oder verdeckter Stellvertretung für die Klägerin gehandelt haben soll. Da der Beigeladene das 1,6 ha große Teilstück aus der Parzelle Flur 24 Nr. 23 seit 1983 nicht mehr selbst genutzt hat, hat diese Fläche seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Milcherzeugung im Betrieb des Beigeladenen beigetragen. Deshalb ist sie seit diesem Zeitpunkt keine Milcherzeugungsfläche in der Hand des Beigeladenen. Zu c) Für die Aufteilung der Referenzmenge zwischen Klägerin und Beigeladenem ist die dem Beigeladenen per 1. April 1993 bescheinigte Referenzmenge von 68.151 kg zugrunde zu legen. Die in der Molkereibescheinigung vom 8. Mai 1993 verlautbarte Referenzmenge ist richtig und nicht etwa deshalb zu kürzen, weil etwa eingetretene Abgänge von Referenzmengen infolge Besitzübertragung von zur Milcherzeugung verwendeten Flächen seitens des Beigeladenen an seinen Sohn ab 1. Januar 1983 bzw. an andere Personen ab 2. April 1984 gegebenenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen wären (siehe für Besitzübertragungen zwischen Verwandten im Wege vorweggenommener Erbfolge für den Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis 1. April 1984: Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates i.V.m. Art. 5 letzter Unterabsatz VO (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission i.V.m. § 7 Abs. 1 MGV in der jeweiligen Fassung; für Besitzübertragungen ab 2. April 1984 an jedermann siehe Art. 7 VO (EWG) Nr. 857/84 i.V.m. Art. 5 VO (EWG) Nr. 1371/84 bzw. Art. 7 VO (EWG) Nr. 1546/88, ab 1. April 1993 Art. 7 VO (EWG) Nr. 3950/92, jeweils i.V.m. § 7 MGV in der jeweiligen Fassung). Die Behauptung des Beigeladenen, er habe im Verlaufe des Jahres 1984 ca. 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, die bis dahin von ihm auch zur Milcherzeugung genutzt worden seien, auf seinen Sohn übertragen, hält der Senat nicht für glaubhaft. Vielmehr hat der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen (§§ 86, 108 VwGO), daß die Behauptung der Klägerin richtig ist, daß die Überlassung des Betriebsteils Bullenmast" einschließlich Übertragung einer Fläche von ca. 18 ha bereits zur Jahreswende 1981/82 - und damit vor dem 1. Januar 1983 - stattgefunden hat. Dies ergibt sich aus folgendem: Der Beigeladene hat sich geweigert, seine Einwilligung nach § 67 b Abs. 1 Sozialgesetzbuch X - Verwaltungsverfahren - zu erteilen, daß die für ihn zuständigen Behörden der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 21 Sozialgesetzbuch - SGB - Allgemeiner Teil), der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 22 Abs. 2 SGB AT) und der Alterssicherung der Landwirte (§ 23 SGB AT) Auskünfte über Sozialdaten (§ 67 SGB X) des Beigeladenen erteilen, die dem Sozialgeheimnis nach § 35 SGB AT unterliegen. Dem Senat ist es daher nicht möglich, Kenntnis von dem Inhalt von Erklärungen des Beigeladenen zu erhalten, die er im Rahmen der jeweiligen Versicherungsverhältnisse ab 1981 gegenüber den Versicherungsträgern abgegeben hat und die sich über den Betrieb des Beigeladenen und etwaige Veränderungen verhalten; Entsprechendes gilt bezüglich eigener Erkenntnisse und Feststellungen der Versicherungsträger in bezug auf die Betriebsverhältnisse des Beigeladenen. Angesichts der eigenen Erklärung des Beigeladenen, er habe einen Teil seines Betriebes (die Bullenmast) unter gleichzeitiger Überlassung von landwirtschaftlichen Nutzflächen seinem Sohn zur Bewirtschaftung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung überlassen, müßten sich aus den Unterlagen der Versicherungsträger sowohl der Zeitpunkt der Betriebsteilung (selbständige Unternehmertätigkeit des Sohnes) als auch der Umfang der Flächenübertragung (Abgang beim Beigeladenen) ergeben. Denn im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung der Landwirte hätte der Beigeladene beispielsweise in einer Veränderungsanzeige angeben müssen, ab wann sein Sohn nicht mehr in der Familienversicherung (vgl. §§ 32, 33 des (1.) Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der jeweils geltenden Fassung, jetzt: § 7 des 2. Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) oder als mitarbeitender Familienangehöriger in seinem Betrieb (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des (1.) Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der jeweils geltenden Fassung, jetzt § 2 Abs. 1 Nr. 3 des 2. Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,) versichert ist, sondern nunmehr als eigener Unternehmer der Landwirtschaft (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des (1.) Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, jetzt § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des 2. Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,) tätig ist. Er hätte auch - im Hinblick auf die Beitragsberechnung für das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft (vgl. §§ 64, 65 des (1.) Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, jetzt §§ 39, 40 des 2. Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte) - angeben müssen, inwieweit sich durch die Betriebsteilung der Wirtschaftswert seines Unternehmens oder - falls in der Beitragssatzung der Krankenkasse der weitgehend übliche Flächenwert" der Mustersatzung angehalten wird - der Flächenwert seines Unternehmens verringert hat. Auch im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung spielt es eine Rolle, ob jemand als Beschäftigter (vgl. § 776 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative RVO in der jeweils geltenden Fassung, jetzt § 2 Abs. 1 Nr. 1 des 7. Buches Sozialgesetzbuch-Gesetzliche Unfallversicherung) oder als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens (vgl. § 776 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative RVO, jetzt § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des 7. Buches Sozialgesetzbuch-Gesetzliche Unfallversicherung) versichert ist; für die Frage der Beitragshöhe eines landwirtschaftlichen Unternehmers spielt wieder die Größe des Betriebes (Fläche, Wirtschaftswert, §§ 803-816 RVO, jetzt § 182 7. Buch Sozialgesetzbuch-Gesetzliche Unfallversicherung,) eine Rolle. Auch insoweit hätte der Beigeladene gegenüber dem Versicherungsträger Angaben über den Zeitpunkt des Ausscheidens seines Sohnes aus seinem Betrieb und die Auswirkungen dieses Ausscheidens auf die Größe seines Betriebes machen müssen. Das prozessuale Verhalten des Beigeladenen, nämlich das Bemühen, durch Verweigerung der Zustimmung zu einer Auskunftserteilung seitens der Versicherungsträger zu verhindern, daß der Senat Kenntnis erhält a) von den früheren Erklärungen des Beigeladenen, die dieser - noch unbeeinflußt vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits - über die tatsächlichen Verhältnisse seines Betriebes gemacht hat, und b) von den tatsächlichen Feststellungen, die die Versicherungsträger im Hinblick auf diese Erklärungen getroffen haben, vermittelt dem Senat die Überzeugung, daß bei den Versicherungsträgern Erkenntnisse und Urkunden über den tatsächlichen Betriebsumfang des Beigeladenen vorliegen und diese in bezug auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Betriebsteilung für den Beigeladenen im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits negativ sind, d.h. entsprechend der Behauptung der Klägerin eine Betriebsteilung mit Flächenübergang in Größe von ca. 18 ha bereits zum Ende des Jahres 1981 ausweisen. Dieser Feststellung, daß die Betriebsteilung bereits 1981/82 stattgefunden hat, steht der vom Beigeladenen im Verwaltungsverfahren überreichten Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes ... vom 16. Januar 1986 über Einkommensteuer und Kirchensteuer für seinen Sohn für das Jahr 1986 nicht entgegen. Denn für die Erhebung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer 1986 nebst Kirchensteuer spielt es keine Rolle, ob der Sohn erst ab 1985 oder bereits früher einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb führte. Soweit der Beigeladene in der Folgezeit nach Einführung der Milchquotenregelung (2. April 1984) den Umfang seines Betriebes von ca. 20 ha sukzessive auf 9, 5 ha (im Jahre 1993) zurückgeführt hat, läßt sich anhand der eigenen Angaben des Beigeladenen im vorliegenden Verfahren und seiner Angaben über Flächenveränderungen im Rahmen der Antragstellung auf Gewährung der jährlichen Gasölverbilligung nicht entnehmen, daß Flächenübertragungen mit Übertragung von Referenzmengen stattgefunden haben. Bei dieser Sachlage hat der Senat seinerseits keine Veranlassung, von Amts wegen weitere Erhebungen anzustellen. Die danach dem Beigeladenen kurz vor Rückgabe der Pachtfläche zustehende Referenzmenge von 68.151 kg ist im Verhältnis 9,5 ha zu 1,71 ha zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin aufzuteilen, so daß auf die Klägerin eine Referenzmenge von 12.267 kg per 1. November 1993 übergegangen ist. Zu d) Diese Menge ist nicht wegen etwa dem Beigeladenen einzuräumenden Pächterschutzes zu kürzen. Das einschlägige EG- Recht, hier Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92, sieht die Einräumung von Pächterschutz seitens der Mitgliedstaaten für den Fall vor, daß bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht möglich ist oder ein rechtlich gleichgelagerter Fall vorliegt und zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung getroffen worden ist. Von dieser Ermächtigung hat der nationale Verordnungsgeber in § 7 Abs. 4 Satz 2 MGV i.d.F. der 29. Veränderungsverordnung dahin Gebrauch gemacht, daß Pächterschutz nur bei der Rückgabe von Betriebsteilen und nur unter der Voraussetzung gewährt wird, daß der Pächter keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen hat und er die Milcherzeugung fortsetzen will. Mit dieser Formulierung hat der Verordnungsgeber bewußt an die frühere Formulierung der früheren EG-rechtlichen Ermächtigung für die Einräumung von Pächterschutz in Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 857/84 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 590/85 vom 26. Februar 1985 angeknüpft, wonach Pächterschutz eingeräumt werden durfte für auslaufende Pachtverträge, bei denen der Pächter keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen hat und sofern er die Milcherzeugung fortsetzen will. Diese frühere Ermächtigungsnorm hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß nur derjenige Pächter geschützt werden soll, der die Milcherzeugungsfläche gegen seinen Willen an den Verpächter herausgeben muß. Für die Gewährung von Pächterschutz ist kein Raum, wenn der Verpächter verpflichtet oder bereit ist, den Vertrag fortzusetzen. Auch die bloß vorzeitige Vertragsbeendigung steht der Annahme eines auslaufenden Pachtvertrages entgegen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Januar 1996 - 3 B 87.95 -, AgrarR 1996, 409. Der Senat hat keine Veranlassung, die Neuregelung in § 7 Abs. 4 Satz 2 MGV i.d.F. der 29. Änderungsverordnung anders zu verstehen und auszulegen als die bisherige Regelung. Danach steht dem Beigeladenen Pächterschutz nicht zu, weil er sich mit einer vorzeitigen Beendigung des Pachtvertrages von 1972 einverstanden erklärt hat. Wie sich aus dem in den Akten befindlichen Pachtvertrag vom 12. März 1972 ergibt, konnte das Pachtverhältnis frühestens nach Ablauf des 1. November 1990, und dann seitens der Verpächterin nur mit einer Frist von 5 Jahren gekündigt werden, d.h. frühestens zum 1. November 1995. Im Vergleich vom 13. Juni 1988 hat sich der Beigeladene freiwillig, d.h. ohne daß eine rechtliche Verpflichtung dazu bestand, mit der Klägerin auf eine Umgestaltung der Vertragsverhältnisse geeinigt, nämlich auf eine vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages ohne Kündigung zum 1. November 1993. Die Berufung war dagegen zurückzuweisen, soweit die Klägerin die Ausstellung einer Bescheinigung über den Übergang einer Referenzmenge von mehr als 12.267 kg (24.182,6 kg minus 12.267 kg = 11.915,6 kg) begehrt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, soweit diese unterlegen ist. Denn der Beigeladene hat sich durch Stellung eines Berufungsantrags einem Kostenrisiko ausgesetzt. Es entspricht jedoch nicht der Billigkeit, daß der Beklagte oder die Staatskasse außergerichtliche Kosten des Beigeladenen trägt, soweit der Beklagte unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.