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Urteil

2 A 2959/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0414.2A2959.94.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin zu 1) wurde am 24. März 1946 in N. in Weißrußland geboren. Ihre Mutter ist die am 14. April 1914 in dem Dorf K. -T. im Gebiet Saratow geborene und am 17. Dezember 1978 verstorbene Q. M. , geb. S. . Der Kläger zu 2) ist russischer Volkszugehöriger und seit dem 26. Mai 1964 mit der Klägerin zu 1) verheiratet. Die Klägerin zu 3) ist die am 28. Juni 1976 geborene Tochter der Kläger zu 1) und 2). Am 2. Januar 1991 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler in der Bundesrepublik Deutschland. In dem Antragsformular gab die Klägerin zu 1) als Volkszugehörigkeit "Deutsche", als ihre Muttersprache und als ihre jetzige Umgangssprache in der Familie "Russisch " sowie als Religion "ungläubig" an. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache erklärte sie, die deutsche Sprache zu verstehen. In der Familie werde von den Großeltern/Großelternteil und von den Eltern/Elternteil deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums beantwortete die Klägerin zu 1) mit "Ja" und erläuterte, daß die Klägerin zu 3) die deutsche Sprache in der Schule studiere, deutsche Sprachkurse besuche, Zeitungen und Zeitschriften für die Deutschen aus der UdSSR lese, Weihnachten und Ostern feiere. Ferner gab sie an, über ihren Vater keine Informationen zu haben. Die Volkszugehörigkeit ihrer Mutter, die von 1943 bis 1945 in Deutschland in einem Arbeitslager gelebt habe, bezeichnete sie als "Deutsche". In der dem Antrag beigefügten Geburtsurkunde der Klägerin zu 1), in der ein Vater nicht vermerkt ist, ist als Nationalität ihrer Mutter "Deutsche" eingetragen. In den ebenfalls beigefügten Geburtsurkunden der Klägerin zu 3) ist ebenso wie im Inlandspaß der Klägerin zu 1) aus dem Jahre 1989 als ihre Nationalität jeweils "Deutsche" eingetragen. Mit Bescheid vom 22. Juni 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger mit der wesentlichen Begründung ab: Die von der Klägerin zu 1) angegebene russische Mutter- und Umgangssprache und die fehlende Pflege des deutschen Volkstums in ihrer Familie hätten Indizwirkung gegen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit am 15. Dezember 1992 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenem Schreiben vom 2. Dezember 1992 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 26. Juni 1993 meldete sich Frau S1. S2. beim Bundesverwaltungsamt und teilte mit, daß die Kläger sie bevollmächtigt hätten, den "Antrag auf Aufnahme weiterführen zu dürfen" und legte jeweils von den Klägern zu 1) und 2) gemeinsam und von der Klägerin zu 3) am 23. Juni 1993 unterschriebene blaue, von der Beklagten erstellte Formulare einer "Vollmacht für die Durchführung des Aussiedleraufnmahmeverfahrens nach den §§ 27, 28 Bundesvertriebenengesetzes (BVFG)" vor, mit der sie von den Klägern bevollmächtigt wurde, "das Aussiedleraufnahmeverfahren nach den §§ 27, 28 BVFG durchzuführen". Mit am 10. September 1993 an Frau S2. zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 6. September 1993 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück und führte zur Begründung u.a. aus: Bei der persönlichen Vorsprache der Kläger im Grenzdurchgangslager C. im Juni 1993 sei festgestellt worden, daß sie über "keinerlei deutsche Sprachkenntnisse" verfügten. Am 26. Oktober 1993 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die Klagefrist sei versäumt worden, da die Bevollmächtigte Frau S2. verreist gewesen sei. Sie habe den Widerspruchsbescheid zuerst an die Klägerin zu 1) schicken müssen, um deren Einverständnis zu bekommen. Der Brief sei drei Wochen unterwegs gewesen. Erst danach habe die Klägerin zu 1) ihre Bevollmächtigte anrufen können. Bei der Klägerin zu 1) handele es sich um eine deutsche Volkszugehörige. Die Kläger haben (sinngemäß) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 22. Juni 1992 und dessen Widerspruchsbescheides vom 6. September 1992 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Gegen diesen ihnen am 7. Juni 1994 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 17. Juni 1994 Berufung eingelegt und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei zulässig, da der Widerspruchsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Frau S2. sei zum Empfang des Widerspruchsbescheides nicht bevollmächtigt gewesen. Die von den Klägern erteilte schriftliche Vollmacht stelle keine Empfangsvollmacht für den Widerspruchsbescheid dar. Anhaltspunkte für eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht seien nicht vorhanden. Eine rückwirkende Heilung einer fehlerhaften Zustellung sei nicht möglich. Darüber hinaus sei die Klage auch deshalb zulässig, weil Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid nur an die Klägerin zu 1) gerichtet worden seien und deshalb der von den Klägern zu 2) und 3) geltend gemachte Einbeziehungsanspruch noch durchsetzbar sei mit der Folge, daß mit der vorliegenden Klage auch der Aufnahmeanspruch der Bezugsperson noch geltend gemacht werden könne. Im übrigen habe die Beklagte nicht genügend aufgeklärt, ob es sich bei der Klägerin zu 1) um eine deutsche Staatsangehörige bzw. um eine Vertriebene handelt. Anhaltspunkte hierfür ergäben sich daraus, daß die Eltern der Klägerin zu 1) im Verlaufe des Zweiten Weltkriegs in Deutschland in einem Arbeitslager gewesen und zwangsweise in die ehemalige Sowjetunion zurückgekehrt seien. Außerdem müsse nochmals tatsächlich aufgeklärt werden, wie die Prägung der Klägerin zu 1) im deutschen Volkstum im Jahre 1962 war. Die Kläger beantragen, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Berufung bereits wegen der Versäumung der Klagefrist für unbegründet und meint, daß Frau S2. durch die Vollmachten der Kläger vom 26. Juni 1993 auch zum Empfang des Widerspruchsbescheides wirksam bevollmächtigt war. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Kläger, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Klage ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 VwGO erhoben worden ist. Der mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 6. September 1993 ist der damaligen Bevollmächtigten der Kläger, Frau S2. , am 10. September 1993 wirksam zugestellt worden. Frau S2. war nämlich auch zum Empfang des Widerspruchsbescheides ordnungsgemäß bevollmächtigt. Die von den Klägern Frau S2. jeweils am 26. Juni 1993 erteilten schriftlichen Vollmachten "für die Durchführung des Aussiedleraufnahmeverfahrens nach den §§ 27, 28 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)" bezogen sich nicht nur auf die Stellung des Antrages, sondern auch auf die Empfangnahme der Entscheidungen im Antrags- bzw. Widerspruchsverfahren. Dieser Umfang der Vollmachten ergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vollmachtsurkunde. Indem darin ausdrücklich und ausschließlich davon die Rede ist, daß es sich um eine Vollmacht zur Durchführung des Aussiedleraufnahmeverfahrens nach den §§ 27, 28 BVFG und nicht nur - wie bei der sogenannten "rosa Vollmacht" - vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom 20. Juni 1994 - 22 A 2567/93 - und vom 9. November 1994 - 2 A 3205/93 -. zur Stellung eines Aufnahmeantrages handelt, kann schon vom Wortlaut her darunter nur eine umfassende Vollmacht für das gesamte Verwaltungsverfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens verstanden werden. Dieser Wortlaut der Vollmachtsurkunde ist eindeutig und daher einer Auslegung nicht mehr zugänglich. Eine solche Vollmacht konnte und durfte von der Beklagten als Erklärungsempfängerin daher als uneingeschränkte, insbesondere auch zum Empfang entsprechender Bescheide berechtigende Vollmacht für das gesamte Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren angesehen werden. Die Klage ist jedoch erst am 26. Oktober 1993 und damit nach Ablauf der Monatsfrist des § 74 VwGO beim Verwaltungsgericht eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 2 VwGO kann den Klägern selbst dann nicht gewährt werden, wenn man die Bemerkung in der Klageschrift über die Versäumung der Klagefrist als Wiedereinsetzungsantrag ansieht, weil die Kläger nicht gemäß § 60 Abs. 2 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für die Einhaltung der Klagefrist Klage erhoben oder einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt haben. Die Bevollmächtigte der Kläger hat insoweit in der Klageschrift zunächst als Wiedereinsetzungsgrund eine "Reise" vorgetragen. Diesen Vortrag hat sie jedoch mit ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 1993 offensichtlich fallen gelassen. Denn nach dem Inhalt dieses Schriftsatzes hat sie den Widerspruchsbescheid zunächst an die Kläger geschickt, um deren Einverständnis zur Erhebung der Klage zu bekommen. Da sie aufgrund des langen Postweges erst nach drei Wochen einen Anruf von der Klägerin zu 1) erhalten habe, habe sich die Klageerhebung verzögert. Geht man jedoch davon aus, daß Frau S2. , nachdem ihr der Widerspruchsbescheid ausweislich der Postzustellungsurkunde am Freitag, den 10. September 1993 persönlich übergeben worden ist, den Brief an die Kläger am folgenden Tag zur Post gegeben haben konnte, war er nach dem Vortrag der Kläger bis zum 2. Oktober 1993 unterwegs. Nachdem Frau S2. danach, wie im klägerischen Vortrag geschildert, von den Klägern durch einen Anruf zur Klageerhebung beauftragt und bevollmächtigt worden war, hatte Frau S2. danach noch etwas mehr als eine Woche bis zum Montag, den 11. Oktober 1993 Zeit, die Klage rechtzeitig beim Verwaltungsgericht einzureichen. Anhaltspunkte dafür, warum Frau S2. die Klageschrift erst am 25. Oktober 1993 und damit erst über zwei Wochen später verfaßte und erst am 26. Oktober 1993 beim Verwaltungsgericht einreichte, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die Kläger zu 2) und 3) können auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihr Einbeziehungsanspruch sei noch nicht beschieden mit der Folge, daß mit der vorliegenden Klage auch der Aufnahmeanspruch der Klägerin zu 1) als Bezugsperson noch geltend gemacht werden könne. Aus Form und Inhalt der angefochtenen Bescheide ist vielmehr eindeutig zu erkennen, daß mit diesen Bescheiden auch der Aufnahmeantrag der Kläger zu 2) und 3) abgelehnt worden ist. Beide Kläger sind jeweils im Betreff des Ablehnungsbescheides und des Widerspruchsbescheides als Antragsteller ausdrücklich aufgeführt. Darüber hinaus wird auch in der Begründung der jeweiligen Bescheide insoweit im einzelnen ausgeführt, daß die Regelung auch "für Ihren Ehemann, L. , X. sowie für Ihre Tochter T1. gilt" (so der Wortlaut des Ablehnungsbescheides) bzw. daß sich der Bescheid "auch auf Ihren Ehemann und auf Ihre Tochter erstreckt" (so der Widerspruchsbescheid). Aufgrund dessen konnten und mußten die Kläger bei verständiger Würdigung von Form und Inhalt der Bescheide ohne weiteres davon ausgehen, daß der Aufnahmeantrag aller drei Kläger abgelehnt worden war. Daß der Bescheid lediglich an die Klägerin zu 1) als Bezugsperson adressiert war, ist vor dem Hintergrund der Familiengemeinschaft der Kläger rechtlich unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.