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Urteil

6 A 3871/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0415.6A3871.95.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 00.00.00 geborene Kläger steht als Beamter im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst des beklagten Landes. Er war mit Wirkung vom 1. November 19.. als Kriminalkommissar- Anwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf getreten und legte am 00.00.00 die II. Fachprüfung ab. Mit Bescheid vom 00.00.00 erkannte das Versorgungsamt X wegen Ileocolitis Crohn mit sekundärer hypotoner Kreislauflabilität und starker Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes beim Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % an. Nachdem Polizeiarzt Dr. Y wiederholt wegen dieses Befundes die Polizeidienstfähigkeit des Klägers verneint hatte, lehnte der Polizeipräsident X durch Bescheid vom 00.00.00 den Antrag des Klägers vom 5. August 19.. auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Weil der Kläger zum Polizeipräsidenten Z versetzt worden war, hob der Regierungspräsident X den Ablehnungsbescheid auf. Der Kläger ist in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 2 K 612/84 VG Düsseldorf/6 A 210/87 OVG NW mit dem Begehren ohne Erfolg geblieben festzustellen, daß der ablehnende Bescheid vom 00.00.00 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 rechtswidrig gewesen sei. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 16. Dezember 1988 - 6 A 210/87 - in der Sache ausgeführt, ein Beamter auf Widerruf habe nach bestandener Laufbahnprüfung keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Er könne lediglich beanspruchen, daß über die Umwandlung des Widerrufsbeamtenverhältnisses in ein Probebeamtenverhältnis ermessensfehlerfrei entschieden werde. Die Entscheidung des Dienstherrn, den Kläger wegen fehlender Polizeidienstfähigkeit nicht zum Beamten auf Probe zu ernennen, sei gerichtlich nicht zu beanstanden. Die für die Umwandlung des Beamtenverhältnisses erforderliche Ernennung dürfe nur vorgenommen werden, wenn die für die jeweilige Laufbahn erforderliche gesundheitliche Eignung vorliege. Die Polizeidienstfähigkeit setze die Verwendbarkeit des Beamten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung voraus. Diese umfassende Verwendbarkeit habe der Dienstherr im Falle des Klägers wegen dessen schwerwiegender Erkrankung der Verdauungsorgane zu Recht verneint. In einer Stellungnahme vom 26. Februar 19.. gelangte Polizeiarzt Dr. X zu dem Ergebnis, der Kläger sei allgemein dienstfähig, nicht aber polizeidienstfähig. Eine Kontrolluntersuchung in stationärer Behandlung des Krankenhauses St. X habe zwar eine deutliche Besserung des Befundes gezeigt. Weil der Morbus Crohn jedoch in Schüben verlaufe, sei diese Aussage für die weitere Beurteilung unerheblich. Daraufhin teilte der Polizeipräsident X dem Kläger mit, er werde das Innenministerium um eine Entscheidung über den Laufbahnwechsel bitten. Am 22. August 19.. nahm der Kläger an einem Vorstellungstermin für Laufbahnwechsler teil. Die Auswahlkommission empfahl, mit dem Kläger zunächst einen Arbeitsversuch auf einem geeigneten Arbeitsplatz innerhalb des Kriminaldienstes zu machen. Alsdann wurde der Kläger durch Verfügung vom 18. Oktober 19.. zum Polizeipräsidenten X versetzt. In einem Bericht vom 10. März 19.. führte die Abteilung Kriminalpolizei beim Polizeipräsidenten Y aus, der in einem Kriminalkommissariat eingesetzte Kläger sei im Innen- und Außendienst, auch außerhalb der Regelarbeitszeit, tätig gewesen. Er habe seinen Dienst pünktlich und regelmäßig versehen und während des Berichtszeitraumes keine krankheitsbedingten Ausfälle gehabt. Er habe sich den körperlichen Anforderungen ohne erkennbare Einschränkungen gewachsen gezeigt. Mitte 19.. wurde der Kläger erneut auf seine Polizeidienstunfähigkeit hin untersucht. Während Prof. Dr. X, Städtisches Krankenhaus Y, in einem Gutachten vom 00.00.00 die Polizeidienstfähigkeit des Klägers für gegeben erachtete, stellte die Polizeivertragsärztin Dr. X mit Gutachten vom 00.00.00 fest, der Kläger sei nicht polizeidienstfähig. In einem polizeiärztlichen Gutachten vom 00.00.00 führte auch der Polizeiarzt Dr. X aus, der Klägers sei "eindeutig und auf Dauer" polizeidienstunfähig. Nachdem dem Innenministerium über die Ergebnisse des Arbeitsversuchs und der ärztlichen Untersuchungen berichtet worden war, wies dieses den Polizeipräsidenten Y mit Erlaß vom 00.00.00 an, den Kläger unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Kriminalkommissar z.A. zu ernennen. Die Frage der Polizeidienstunfähigkeit sei noch nicht eindeutig beantwortet. Diese Weisung nahm das Innenministerium mit weiterem Erlaß vom 00.00.00 zurück, nachdem der Polizeipräsident X remonstriert hatte. Der Polizeipräsident Y informierte den Kläger über den Stand der Angelegenheit und bat ihn um Mitteilung, ob er mit einem Laufbahnwechsel einverstanden sei. Der Kläger erklärte dazu mit Schreiben vom 15. Oktober 19.. grundsätzlich sein Einverständnis und unterzog sich am 11. November 19.. einem Vorstellungstermin für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes. Durch Erlaß vom 00.00.00 ließ das Innenministerium den Kläger zum Laufbahnwechsel in die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes zu. Der Polizeipräsident Y ordnete den Kläger durch Bescheid vom 00.00.00 mit Wirkung vom 1. Januar 19.. zur Ableistung der Unterweisungszeit zum Regierungspräsidenten Z ab. Mit weiterem Bescheid vom 00.00.00 wurde der Kläger zum Regierungspräsidenten Z versetzt. Der Kläger wurde am 20. März 19.. - unter Beibehaltung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf - zum Kriminalkommissar z.A. ernannt. Er erlangte am 2. Januar 19.. die Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst und war zunächst nicht bereit, sich in ein Beamtenverhältnis auf Probe in dieser Laufbahn berufen zu lassen. Am 11. Januar 19.. beantragte der Kläger, wieder in den Polizeivollzugsdienst zurückversetzt zu werden. Der Regierungspräsident X lehnte diesen Antrag ab, weil der Kläger polizeidienstunfähig sei (Bescheid vom 00.00.00 und Widerspruchsbescheid vom 00.00.00). Der Kläger blieb in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 19 K 772/89 VG Köln/6 A 2747/91 OVG NW ohne Erfolg. Der Senat ließ sich in seinem Urteil vom 31. August 1993 von der Erwägung leiten, nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten aus den Jahren 1986 und 1988, die durch das in erster Instanz eingeholte Gutachten des Leitenden Regierungsmedizinaldirektors Dr. X vom 2. Mai 19.. bestätigt worden seien, sei es nicht zu beanstanden, daß der Regierungspräsident X den Kläger für polizeidienstunfähig halte. Polizeiarzt Dr. X äußerte sich nach einer eingehenden polizeiärztlichen Untersuchung des Klägers in einem Schreiben vom 19. November 19.. dahin, die Untersuchung habe in Übereinstimmung mit auswärtigen Befunden eindeutig ergeben, daß die Erkrankung einen ungewöhnlich günstigen Heilungsverlauf genommen habe. Der Kläger bleibe zwar auf Dauer für regelmäßige, durchgehende Nachtdienste unfähig, könne aber in weitesten Bereichen der Polizei wieder eingesetzt werden. Ein Rückfall der Erkrankung sei zwar nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen, wegen des besonderen Interesses des Klägers am Polizeiberuf werde jedoch empfohlen, daß der Kläger nach Abschluß der Einweisungszeit versuchsweise wieder mit Polizeiaufgaben betraut werde. Grundsätzlich müsse noch einmal festgestellt werden, daß der Kläger aufgrund seiner Erkrankung in strenger Auslegung der PDV 300 auf Dauer polizeidienstunfähig bleibe. Unter dem 00.00.00 und 00.00.00 beantragte der Kläger, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als sei er zum 1. Juli 19.. zum Beamten auf Probe ernannt worden. Mit diesem Begehren blieb der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 2 K 164/88 VG Düsseldorf/6 A 1912/90 OVG NW ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf vertrat in dem Urteil vom 7. August 1990 mit Hinweis auf das Urteil des Senats vom 16. Dezember 1988 - 6 A 210/87 - die Auffassung, der Dienstherr habe die Ernennung des Klägers ablehnen dürfen, weil nach den damals zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen die Annahme gerechtfertigt gewesen sei, daß der Kläger polizeidienstunfähig sei. Den vom Kläger im Verlaufe des Verfahrens gestellten Hilfsantrag, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als sei er zum 23. Oktober 19.. zum Beamten auf Probe ernannt worden, wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit der Begründung ab, hinsichtlich dieses Begehrens habe der Kläger nicht vor Klageerhebung einen Antrag gestellt. Im Berufungsverfahren blieb der Kläger ohne Erfolg, weil mit Bezug auf den Ernennungszeitpunkt des 8. Juli 19.. ein Verschulden ausgeschlossen sei, nachdem in der erstinstanzlichen Entscheidung die Ablehnung der Ernennung als rechtmäßig bezeichnet worden sei. Der Hilfsantrag sei unzulässig. Unter dem 00.00.00 beantragte der Kläger beim Polizeipräsidenten X, ihn im Wege des Schadensersatzes beamten-, dienst- und besoldungsrechtlich in jeder Hinsicht so zu stellen, als sei er zum 23. Oktober 19.. zum Beamten auf Probe ernannt worden. Der Regierungspräsident X lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 00.00.00 ab und führte zur Begründung aus, die Ernennung zum Beamten auf Probe habe unterbleiben müssen, weil der Kläger polizeidienstunfähig sei. Soweit sich der Kläger darauf berufe, ihm sei anläßlich des Vorstellungsgesprächs am 22. August 19.. von der Auswahlkommission zugesichert worden, daß er bei einer Bewährung im Rahmen des Arbeitsversuchs im Polizeivollzugsdienst verbleiben könne, begründe dies keine Einschränkung des Ermessens. Zum einen sei eine derartige "Zusicherung" wegen fehlender Schriftform unwirksam. Zweifel bestünden auch hinsichtlich der Zuständigkeit für die Abgabe einer solchen "Zusage". Der Kläger hat nach erfolglosem Vorverfahren (Widerspruchsbescheid vom 00.00.00) am 7. Januar 19.. Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, sein Vorbereitungsdienst habe mit der II. Fachprüfung geendet, so daß er nicht mehr im Beamtenverhältnis auf Widerruf habe beschäftigt werden können. Er habe somit entweder in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen oder aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden müssen. Weil der Dienstherr von der Möglichkeit der Entlassung nicht Gebrauch gemacht habe, sei er verpflichtet gewesen, ein Beamtenverhältnis auf Probe zu begründen. Insoweit gälten die gleichen Grundsätze, wie sie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 - (BVerwGE 92, 147) näher entwickelt habe. Die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf vertretene abweichende Auffassung sei im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und die eindeutige Rechtslage nicht haltbar. Der Schadensersatzanspruch sei ab 23. Oktober 19.. begründet, weil der Beklagte mit der Versetzung zum Polizeipräsidenten X zu erkennen gegeben habe, daß die gesundheitliche Eignung nicht mehr in Zweifel gezogen werde. Seine Ernennung sei auch im Anschluß an die Erprobungszeit geplant gewesen, aus ihm unbekannten Gründen aber unterblieben, obwohl er sich in der Erprobungszeit bewährt habe. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidenten X vom 00.00.00 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Y vom 00.00.00 zu verpflichten, ihn im Wege des Schadensersatzes beamten,- dienst- und besoldungsrechtlich so zu stellen, als wäre er am 23. Oktober 19.. zum Beamten auf Probe ernannt worden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf die Begründung der ablehnenden Bescheide berufen und ergänzend vorgetragen, das Widerrufsbeamtenverhältnis habe nicht mit dem Bestehen der II. Fachprüfung geendet. Von der Widerrufsmöglichkeit nach § 35 des Landesbeamtengesetzes - LBG - sei nicht Gebrauch gemacht worden, um dem Kläger den Laufbahnwechsel zu ermöglichen. Der von der Auswahlkommission empfohlene Arbeitsversuch habe dazu gedient, die faktischen und laufbahnrechtlichen Möglichkeiten für einen Einsatz des Klägers nach einem Laufbahnwechsel festzustellen. Die gesundheitliche Eignung des Klägers sei damals durchaus zweifelhaft gewesen. Die dem Laufbahnwechsel vorausgehende zweijährige Unterweisungszeit habe im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet werden können. Daß der Kläger erst am 3. Februar 19.. unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Regierungsinspektor z.A. habe ernannt werden können, liege an seiner Weigerung, vorher eine Ernennungsurkunde entgegenzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei eindeutig am 23. Oktober 19.. polizeidienstunfähig gewesen, so daß hinsichtlich der erstrebten Ernennung auf das Urteil des OVG NW vom 16. Dezember 1988 - 6 A 210/87 - verwiesen werden könne. Die in der Folgezeit eingeholten polizeiärztlichen Stellungnahmen bestätigten die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers und seien nicht durch das Gutachten des Prof. Dr. X in Frage gestellt. Der Kläger habe im Beamtenverhältnis auf Widerruf belassen werden dürfen, damit - nach Durchführung des Arbeitsversuchs - über den Laufbahnwechsel entschieden werde. Der Kläger hat gegen den am 00.00.00 zugestellten Gerichtsbescheid in der Zeit vom 00 bis 00. Berufung eingelegt und trägt zu deren Begründung vor, hinsichtlich der Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit sei dem Gutachten des Prof. Dr. X und nicht des Polizeiarztes Dr. Y zu folgen, der keine ordnungsgemäße Untersuchung vorgenommen habe. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung habe der Arbeitsversuch gerade dazu gedient herauszufinden, ob er Polizeidienst leisten könne. Es sei treuwidrig, daß die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe im Anschluß an den Arbeitsversuch unterblieben sei. Zur Frage, ob das Beamtenverhältnis auf Widerruf habe aufrechterhalten werden dürfen, bezieht sich der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, ein Verschulden des beklagten Landes sei nicht wegen der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeschlossen, weil lediglich die Einzelrichterin tätig geworden sei. Soweit der Beklagte mittlerweile die allgemeine Dienstfähigkeit in Frage stelle, gehe es um einen Zustand, der allein auf einer Unzufriedenheit wegen der gegenwärtigen Verwendung beruhe. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch liegen nicht vor, so daß dem Verpflichtungsbegehren nicht entsprochen werden kann (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen einer verzögerten Ernennung ist, daß der Dienstherr bei der Ablehnung der Ernennung rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Dieses pflichtwidrige Verhalten muß bei dem Beamten einen Schaden adäquat verursacht haben. Das setzt die Feststellung voraus, daß die Behörde, wenn sie den beanstandeten Fehler vermieden hätte, den Beamten voraussichtlich ernannt hätte. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 16. Oktober 1991 - 2 B 115.91 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1992, 106. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der vom Kläger verfolgte Schadensersatzanspruch nicht begründet. Der Beklagte war zu dem im vorliegenden Verfahren interessierenden Zeitpunkt berechtigt, die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe abzulehnen. Zugunsten des Klägers kann davon ausgegangen werden, daß nicht allein der im Klageantrag genannte Zeitpunkt des 23. Oktober 19.. in den Blick zu nehmen ist, sondern von dem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag die weitere Entwicklung der Verhältnisse insoweit erfaßt ist, als es um die Prüfung der dienstrechtlichen Konsequenzen im Anschluß an den von der Auswahlkommission empfohlenen Arbeitsversuch geht. Eine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger am 00.00.00 oder nach Abschluß des Arbeitsversuchs (Bericht der Abteilung Kriminalpolizei des Polizeipräsidenten X vom 10. März 19..) in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, rührt nicht daher, daß der Beklagte den Kläger nicht, nachdem er am 00.00.00 die II. Fachprüfung abgelegt hatte, durch Widerruf des Beamtenverhältnisses auf Widerruf entlassen hatte (§ 35 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG -). Der Beklagte hat von dem ihm nach § 35 Abs. 1 LBG eingeräumten Ermessen zugunsten des Klägers Gebrauch gemacht, um ihm die Gelegenheit zu einem Laufbahnwechsel zu eröffnen. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147, ist unergiebig, weil es eine abweichende Fallgestaltung betraf, bei der es darum geht, ob gegenüber einem Beamten im Beamtenverhältnis auf Probe die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit verweigert werden darf, obwohl der Dienstherr nach Ablauf der Frist aus § 9 Abs. 3 LBG nichts unternommen hat, um das Beamtenverhältnis auf Probe zu beenden. § 35 LBG enthält im Falle eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf keine Fristbestimmung, mit der sich eine Verpflichtung des Beklagten begründen ließe, wegen der Verzögerung einer Entlassung ein Beamtenverhältnis auf Probe zu begründen. Seit der Beendigung des Vorbereitungsdienstes war bis Oktober 19.. im vorliegenden Fall auch kein Zeitraum verstrichen, der unabhängig von gesetzlichen Fristen die Frage hätte aufwerfen können, ob ein grundsätzlich jederzeit widerrufliches Beamtenverhältnis (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG) noch beendet werden kann. Die beteiligten Behörden haben den Kläger nicht darüber im unklaren gelassen, daß sie ihn für polizeidienstunfähig hielten. Der Entscheidungsspielraum war auch nicht im Oktober 19.. zugunsten des Klägers reduziert, weil die Auswahlkommission empfohlen hatte, mit dem Kläger zunächst einen Arbeitsversuch auf einem geeigneten Arbeitsplatz innerhalb des Kriminaldienstes zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Kläger von den Kommissionsmitgliedern bedeutet wurde, er solle bei einem Erfolg des Arbeitsversuchs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst eingestellt werden. Derartige Erklärungen wären unverbindlich, weil die Schriftform (§ 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen) nicht gewahrt worden wäre. Eine Verpflichtung, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, läßt sich im Anschluß an den Arbeitsversuch nicht damit begründen, daß die Abteilung Kriminalpolizei des Polizeipräsidenten X mit Schreiben vom 10. März 19.. grundsätzlich positiv berichtet hatte. Weil dem Kläger für den Fall eines erfolgreichen Arbeitsversuchs keine bindende Zusage gemacht worden war, war der Polizeipräsident Y nicht verpflichtet, die vom Kläger erstrebte Statusänderung ohne eine erneute Prüfung der Polizeidienstfähigkeit vorzunehmen. Das Ergebnis dieser im Verlaufe des Jahres 19.. vorgenommenen Prüfung ist zum Nachteil des Klägers ausgegangen. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 31. August 1993 - 6 A 2747/91 -. Darin ist im einzelnen dargelegt, der Kläger sei unter Berücksichtigung der verschiedenen ärztlichen Gutachten polizeidienstunfähig (§ 194 Abs. 1 LBG). Der Senat hat sich insbesondere auf die Gutachten der Polizeivertragsärztin Dr. X vom 00.00.00 und des Regierungsmedizinaldirektors Dr. Y vom 00.00.00 gestützt, die für das vorliegende Verfahren von Belang sind, weil sie unmittelbar im Anschluß an den Arbeitsversuch erstattet worden sind. Der Senat hält daran fest, daß die in diesen Gutachten getroffene Feststellung, Prof. Dr. X habe in seinem die Polizeidienstfähigkeit des Klägers befürwortenden Gutachten vom 00.00.00 die besonderen Anforderungen der Polizeidienstfähigkeit nicht berücksichtigt, angesichts der in die Gesamtbeurteilung des Gutachtens vom 00.00.00 aufgenommenen Feststellungen über das Krankheitsbild des Klägers ohne weiteres nachvollziehbar ist. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, daß der vom Kläger verfolgte Schadensersatzanspruch auch an einem fehlenden Verschulden der für den Beklagten handelnden Bediensteten scheitert. Mit den Urteilen des Senats vom 16. Dezember 1988 - 6 A 210/87 - und vom 31. August 1993 - 6 A 2747/91 - liegen Entscheidungen eines Kollegialgerichts vor, durch die es als rechtmäßig angesehen worden ist, daß der Beklagte wegen einer fehlenden Polizeidienstfähigkeit des Klägers im Jahre 19.. dessen Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und im Jahre 19.. dessen Verwendung im Polizeivollzugsdienst abgelehnt hat. Daß der Beklagte bei einem grundsätzlich unveränderten Befund im Jahre 19.. in Übereinstimmung mit diesen Urteilen gehandelt hat, schließt die Annahme des Verschuldens eines Bediensteten des Beklagten aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür gegeben sind.